Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E952/2012
U r t e i l v om 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______,
seine Ehefrau
B._______,
und deren Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
Serbien,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – der Ethnie der Roma zugehörige
serbische Staatsangehörige – ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 1. November 2011 verliessen und am 2. November 2011 via
Ungarn und ihnen unbekannte Länder in die Schweiz einreisten, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass am 15. November 2011 die Befragungen zur Person stattfanden
und die Beschwerdeführenden am 17. Januar 2012 zu ihren Asylgründen
angehört wurden,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ausführten, sie seien
seit zirka zwei Jahren von unbekannten Männern zeitweise unter
Gewaltanwendung monatlich zu Geldzahlungen gezwungen worden,
wobei die Männer sie gewarnt hätten, die Polizei zu verständigen,
ansonsten sie dem ältesten Sohn ernsthaften Schaden zufügen würden,
dass sie aufgrund dieser Drohungen die Vorfälle der Polizei nie gemeldet
hätten,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Vorfälle an psychischen
StressSymptomen leiden würde,
dass, nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeit verloren habe, sie
keine Geldzahlungen mehr hätten leisten können und sich gezwungen
gesehen hätten, ihr Heimatland zu verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Januar 2012 – eröffnet am 20.
Januar 2012 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, die Asylgesuche abwies und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, Übergriffe durch Dritte
seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge
des demokratischen Wandels entspannt habe,
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dass das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen
Minoritäten am 25. Februar 2002 in Kraft getreten sei,
dass es sich dabei um einen gesetzlichen Rahmen handle, der die
Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen
Minderheiten schütze,
dass auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien,
dass die Minoritäten gemäss dem Minderheitengesetz das Recht auf
Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf den Gebrauch der
Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in der
eigenen Sprache erhielten,
dass zudem die proportionale Vertretung der nationalen Minderheiten in
öffentlichen Ämtern vorgesehen sei,
dass vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma zwar nicht
restlos ausgeschlossen werden könnten, der Staat selbst allerdings
Übergriffe seitens Drittpersonen weder billige noch unterstütze,
dass solche Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, die
strafrechtlich verfolgt würden,
dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen könne, dass
Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen
Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht
einleiteten, dass jedoch die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte
auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei
höheren Instanzen einzufordern,
dass der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu
ahnden,
dass die Inanspruchnahme des Schutzsystems vorliegend individuell
zumutbar gewesen sei,
dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben die
Behelligungen aufgrund der Drohungen der Täter der Polizei nicht
gemeldet hätten, jedoch vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes
durch den Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die geltend gemachten
Übergriffe nicht asylrelevant seien,
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dass die Beschwerdeführenden demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen würden und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz sei,
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten,
weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG
keine Anwendung finde und sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte
ergäben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe,
dass weder die im Heimatland der Beschwerdeführenden herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden,
dass insbesondere keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr
sprechen würden,
dass es dem Beschwerdeführer trotz der schwierigen
Arbeitsmarktsituation in Serbien zuzumuten sei, erneut einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten,
dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin gemäss
ihren Angaben in Serbien behandelt worden seien und davon
ausgegangen werden könne, dass die medizinische Behandlung im
Herkunftsort oder in den umliegenden Zentren möglich und zugänglich
seien,
dass gesundheitliche Probleme nur dann zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges führen würden, wenn sich aufgrund eines
Mangels an angemessenen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland
eine Gefahr für das Leben ergeben würde, was vorliegend nicht der Fall
sei,
dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Telefaxeingabe vom 20. Februar
2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
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Beschwerde erhoben und beantragen, der Asylentscheid vom 19. Januar
2012 sei aufzuheben und die Unzulässigkeit, eventuell die
Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und als
Folge davon für sie und ihre Kinder die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersucht wird,
dass die Beschwerde am 22. Februar 2012 im Original beim Gericht
einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass die Verfügung des BFM vom 19. Januar 2012 bezüglich der
Feststellung, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, der Abweisung der Asylgesuche und der
Wegweisung an sich nicht angefochten wird und demnach insoweit in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass demgegenüber gerügt wird, der Vollzug der Wegweisung sei nicht
zulässig und nicht zumutbar,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S.
568 Rz. 11.148),
dass aufgrund der Verneinung einer asylrechtlich erheblichen
Gefährdung der Beschwerdeführenden im Heimatland das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements keine Anwendung findet,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
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Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass entgegen der entsprechenden sinngemässen Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im
Heimatland droht,
dass auf Beschwerdeebene unter Hinweis auf verschiedene Berichte,
Artikel und eine TVReportage insbesondere geltend gemacht wird, im
völligen Gegensatz zur Einschätzung des BFM wiesen viele
Organisationen seit langem auf die Diskriminierung der Roma im ganzen
Balkan hin,
dass die Roma in den Balkanländern Willkür und massiver Korruption auf
Behördenebene ausgesetzt seien,
dass die Beschwerdeführenden mit grösster Wahrscheinlichkeit wegen
ihrer ethnischen Zugehörigkeit individuell an Leib und Leben bedroht
seien und es verständlich sei, dass sie aufgrund der erpresserischen
Drohungen der Täter keine Anzeige bei der Polizei gemacht hätten,
dass auch davon auszugehen sei, Roma könnten ihre Rechte nie bei
höheren Instanzen einfordern und der serbische Staat könne sie aufgrund
ihrer ethnischen Zugehörigkeit gegen Übergriffe nicht schützen
beziehungsweise wolle sie wohl auch nicht effektiv schützen,
dass das Gericht diese Einschätzung nicht teilt,
dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen lässt,
dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 19. März 2009 ab dem
1. April 2009 als "Safe Country" definiert, womit er insbesondere dessen
Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler
Konventionen im Menschenrechtsbereich bestätigte,
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dass mit dem in Serbien am 26. März 2009 verabschiedeten Anti
Diskriminierungsgesetz, welches am 1. Januar 2010 in Kraft trat, und
dem am 31. August 2009 ergangenen Gesetz über nationale
Minderheiten weitere Verbesserungen der menschenrechtlichen Lage
folgten,
dass vereinzelte, gegen Roma gerichtete Übergriffe und Schikanen durch
Drittpersonen zwar weiterhin nicht ausgeschlossen werden können,
gemäss der Einschätzung internationaler Beobachter der serbische Staat
diese jedoch nicht duldet, sich als schutzwillig und schutzfähig zeigt und
solche Fälle strafrechtlich verfolgt werden,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen sind, wonach es den
Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen wäre, die ihnen
widerfahrenen Übergriffe bei den Behörden zu melden und bei diesen um
Schutz nachzusuchen,
dass in Anbetracht des zur Begründung des Asylgesuches geltend
gemachten Sachverhaltes sowie der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler die Urteile E7635/2007 vom
29. Dezember 2011 E. 4.2.2, E3317/2009 vom 30. November 2011
E. 6.2 und 6.3, E1098/2011 vom 30. August 2011 E. 5.4) mit den
Einwänden in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise dargetan ist,
inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der
Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass zwar die Roma in Serbien noch immer mit erschwerten
Lebensbedingungen zu kämpfen haben, blosse soziale und
wirtschaftliche Erschwernisse jedoch für sich alleine noch keine
existenzbedrohende Situation darstellen, welche den
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Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb –
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – aufgrund der
Zugehörigkeit zu den Roma keine Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges angenommen wird,
dass unter Hinweis auf die in entscheidwesentlicher Hinsicht zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das
BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar beurteilt hat,
dass das BFM zu Recht hervorhob, es sei dem Beschwerdeführer trotz
der schwierigen Arbeitsmarktsituation in Serbien zuzumuten, erneut einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu
bestreiten,
dass mit dem BFM davon auszugehen ist, dass die
Beschwerdeführenden entgegen ihrer Beteuerung in Serbien über ein
Beziehungsnetz verfügen und es andernfalls an ihnen liegen würde,
entsprechende Kontakte aufzunehmen und pflegen,
dass die Frage, ob die Beschwerdeführenden von Verwandten in
Dänemark und Deutschland eine gewisse finanzielle Hilfe erwarten
können, nicht entscheidend ins Gewicht fällt,
dass im Weiteren mit dem BFM einig zu gehen ist, dass die
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin gemäss ihren
Angaben in Serbien behandelt worden seien und davon ausgegangen
werden kann, dass die medizinische Behandlung im Herkunftsort oder in
den umliegenden Zentren möglich und zugänglich sind, was selbstredend
für die ganze Familie der Beschwerdeführenden gilt,
dass in Serbien die medizinische Grundversorgung für die gesamte
Bevölkerung gewährleistet ist,
dass das Krankenversicherungsgesetz Serbiens allen benachteiligten
Bevölkerungsgruppen, also auch den Roma, das Recht auf medizinische
Behandlung garantiert,
dass angesichts dieser Umstände nicht zu erwarten ist, die
Beschwerdeführenden gerieten bei einer Rückkehr nach Serbien in eine
existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in
Übereinstimmung mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen ist,
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dass der in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte ärztliche Bericht
betreffend die Beschwerdeführerin nicht abgewartet werden muss, da
auch in Serbien psychiatrische Behandlungen mit einem ausreichenden
medizinischen Angebot an Fachkräften umfassend abgedeckt werden
können,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu
bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht fällt (Art. 83 Abs. 14 AuG),
dass die Beschwerdeführenden somit nicht darzutun vermögen, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass in Anbetracht des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als
aussichtslos erwiesen haben, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden
ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: