B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-952/2014
U r t e i l v o m 11 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Armenien,
alle vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stellten am 23. Juni 2013 im (…) Asylgesuche.
Am 19. Juli 2013 fand die Befragung zur Person und am 6. Januar 2014
die Anhörung zu den Asylgründen statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
A._______ (in der Folge Beschwerdeführer genannt) geltend, er habe in
seinem Heimatland Probleme mit seinem Arbeitgeber gehabt. So sei er
am (…) von seinem direkten Vorgesetzten ins Gesicht geschlagen wor-
den, weil er sich geweigert habe, eine angeblich falsche Erklärung zu un-
terschreiben. Am Folgetag sei er zur (…) gegangen und habe darum ge-
beten, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Später am selben Tag sei er in
ein Auto gezerrt und entführt worden. Er sei um (…) von der Polizei an
einer Kreuzung bewusstlos aufgefunden worden. Am (…) sei ihm gekün-
digt worden. Vier Tage später habe er einen Anwalt mandatiert, welcher
ihn im Verfahren gegen seinen früheren Arbeitgeber vertreten sollte. Der
Fall sei in der Folge zweitinstanzlich gewonnen worden; gegen diesen
Entscheid habe sein früherer Arbeitgeber Beschwerde beim Obersten
Gericht eingelegt. Der Rechtsanwalt habe Armenien jedoch inzwischen
verlassen, da er bedroht worden sei.
Die Beschwerdeführerin B._______ brachte vor, sie selber habe keine
Asylgründe; sie habe ihren Mann ins Ausland begleitet, da er viele Prob-
leme gehabt habe. Diese könne sie jedoch nicht benennen, da er mit ihr
nicht darüber gesprochen habe. Wären sie in Armenien geblieben, so wä-
re aber ihr Leben in Gefahr gewesen.
B.
Mit am 23. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom 21. Januar 2014 stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
C.
Die Beschwerdeführenden erhoben durch ihren Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 24. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und liessen in materieller Hinsicht beantragen, die obgenannte Verfügung
sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei fest-
zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig und nicht zu-
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mutbar sei und das BFM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2014 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, die Beschwerdeführenden dürften das Verfahren in der Schweiz
abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, innert Frist ei-
nen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu leisten und die
Beilage 6 der Beschwerde in eine Amtssprache übersetzen zu lassen.
E.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde von den Beschwerdeführenden
am 13. März 2014 geleistet. Eine Übersetzung des obgenannten Doku-
ments ist dem Gericht bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zugegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e Asyl G).
3.
3.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid mit fehlender
Asylrelevanz der Vorbringen und führte dazu aus, die Probleme des Be-
schwerdeführers seien aus seinem Arbeitsverhältnis mit der Firma
E._______ entstanden, deren Vertreter ihn zu einer illegalen Handlung
habe zwingen wollen. Die Verfolgungshandlungen gegen ihn durch Hin-
termänner der Firma F._______ seien offensichtlich aufgrund wirtschaftli-
cher und krimineller Motive entstanden. Eine asylrelevante Verfolgungs-
motivation gegen den Beschwerdeführer sei auszuschliessen. Die einge-
reichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern.
Im Weiteren würden sich weder den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch den Akten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihnen mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohen würde. Hätten die Hintermänner, die den Be-
schwerdeführer entführt hätten, weiterhin ernsthafte Verfolgungsabsich-
ten gegen ihn gehabt, so sei davon auszugehen, dass sie ihn in
G._______ bei Verwandten ausfindig gemacht hätten. Es bestehe nach
der Einschätzung des Bundesamtes demnach keine konkrete Gefahr im
Sinne eines "real risk". Schliesslich würden weder die im Heimatstaat der
Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
3.2 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegengehalten,
aus dem Sachverhalt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer begründe-
te Furcht vor der Wiederholung staatlicher, quasistaatlicher oder privater
Verfolgungsmassnahmen gegen ihn persönlich und vor einer Situation
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unerträglichen psychischen Drucks haben müsse. Es bestehe eine hohe
Wahrscheinlichkeit, dass sich diese Verfolgung bei einer Rückkehr in ab-
sehbarer Zeit verwirklichen werde. Das BFM verkenne sodann, dass die
Gründe, derentwegen der Beschwerdeführer in seiner Heimat verfolgt
werde, letztlich politscher Natur seien. Er habe im Asylverfahren seine
Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht; seine Vorbringen seien insbe-
sondere genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel.
Die Wegweisung der Beschwerdeführenden sei nicht zulässig und nicht
zumutbar. Die sehr allgemeine und knappe Argumentation zum Vollzug
der Wegweisung werde in casu offensichtlich als Textbaustein schema-
tisch verwendet. Für das Asyl- und Wegweisungsverfahren seien die An-
forderungen an die Begründungspflicht hoch, da sehr hohe Rechtsgüter
auf dem Spiel stünden und zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe zur
Anwendung gelangen würden. Die erwähnten Textbausteine der Vorin-
stanz würden diesen Anforderungen in keiner Weise zu genügen vermö-
gen.
4.
4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG)
4.2 Gemäss dem Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; FK, SR 0.142.30) sind Flüchtlinge
im Wesentlichen Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfol-
gung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeu-
gung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht
beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspru-
chen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
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geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der Beschwerde wird vorweg eine unvollständige und unrichtige
Sachverhaltsfeststellung gerügt. Wohl hat die Vorinstanz vergessen, im
Rubrum das zweitgeborene Kind aufzuführen, was aber als reines Verse-
hen zu taxieren ist und auch keine weitergehenden (rechtlichen) Konse-
quenzen für den vorliegenden Fall und dessen Beurteilung mit sich bringt.
Im Übrigen wird das Kind im vorliegenden Beschwerdeurteil aufgeführt
und ist ohnehin ins Verfahren miteinbezogen. Aktenwidrig ist sodann die
Behauptung in der Beschwerde, dass das BFM im Sachverhalt nicht er-
wähnt habe, der Oligarch H._______ und dessen Leibgarde steckten hin-
ter den Angriffen, stellte doch das BFM an besagter Stelle fest, "Sie ver-
muten, dass hinter Ihrer Entführung der (…) und (…) namens H._______
stecke, dem die Firma F._______ gehöre." Dem Vorhalt in der Rechtsmit-
teleingabe, die Vorinstanz ignoriere, dass der Beschwerdeführer sich er-
folglos an die staatlichen Behörden gewendet habe, ist ebensowenig zu
folgen (vgl. Verfügung BFM Ziff. I 2.). Diesbezüglich ist der Vollständigkeit
halber festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen vor
Gericht teilweise durchgedrungen ist, was sich aus dem Urteil vom
11. März 2013 ergibt. Nach dem Gesagten erweist sich diese Rüge als
unbegründet.
5.2 Weiter wird gerügt, das BFM habe den Beschwerdeführenden zu Un-
recht nicht Asyl gewährt und damit Bundesrecht verletzt. Wie bereits aus-
geführt, sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Ausschlaggebend ist allein, dass die Verfolgung wegen äusserer oder in-
nerer Merkmale erfolgt. Das heisst, dass es sich um solche handeln
muss, welche mit der Person oder der Persönlichkeit des Opfers verbun-
den sind. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist dies
beim Beschwerdeführer gerade nicht der Fall. Schliesslich hatte er eige-
nen Angaben zufolge Probleme mit seinem ehemaligen Arbeitgeber, weil
er gewisse Dokumente nicht hat unterschreiben wollen. Ein Verfolgungs-
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motiv aus politischen Gründen ist aus den Akten nicht ersichtlich. Somit
erübrigt sich auch eine Prüfung, ob die Voraussetzungen eines unerträg-
lichen psychischen Drucks vorliegen. Das BFM hat nach dem Gesagten
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint.
An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene einge-
reichten Dokumente nichts zu ändern.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 737).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen.
7.2 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem Wegwei-
sungsvollzug eine Verletzung der Begründungspflicht. Hierzu ist anzufüh-
ren, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen
Gehörs die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, diese
sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtig-
te, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug
(vgl. Verfügung BFM Ziff. III), die die Beschwerdeführenden – wie sich
aus der Beschwerde ergibt – auch sachgerecht anfechten konnten. Eine
Begründungspflichtverletzung ist nicht zu erkennen.
7.3
7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
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der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
7.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden nach Armenien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR (Europäischer Ge-
richtshof für Menschenrechte) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06,
§§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Hierbei ist festzustellen, dass es
dem Beschwerdeführer möglich gewesen ist, gegen seinen ehemaligen
Arbeitgeber gerichtlich vorzugehen. Ausserdem konnte er in G._______
bei seiner Familie unterzutauchen (vgl. Akten BFM A5/17 S. 12). Sodann
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ist darauf hinzuweisen, dass es keinem Staat möglich ist, seine Bürger
jederzeit und überall zu schützen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Armenien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinn der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Im Armenien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb
von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
werden kann. Ferner lassen sich den Akten auch keine individuellen
Wegweisungshindernisse entnehmen. Beim Beschwerdeführer handelt es
sich um einen gut ausgebildeten Mann mit beruflicher Erfahrung. Zudem
verfügt die Familie im Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz.
Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer
Rückkehr nach Armenien in eine existenzielle Notlage geraten wird.
7.4.3 Sind Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindswohl einen Gesichtspunkt
von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völker-
rechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3
Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kinds-
wohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hin-
blick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr.
13 E. 5e.aa S. 98 f.). In Bezug auf das Kindswohl ist insbesondere die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als gewich-
tiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem ein-
mal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Die Ver-
wurzelung in der Schweiz kann demnach eine reziproke Wirkung auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben, indem eine
starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimat-
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staat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dort-
hin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc
S. 260 f.). Vorliegend ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Familie erst
seit dem Jahre 2013 in der Schweiz wohnt und dass die Kinder noch sehr
jung sind. Demzufolge kann von einer Verwurzelung nicht die Rede sein,
so dass der Vollzug der Wegweisung auch unter diesem Aspekt als zu-
mutbar anzusehen ist.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-952/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und I._______.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jonas Tschan
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