B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-953/2014
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______
(Gouvernement al-Hassaka), verliess seinen Heimatstaat gemäss eige-
nen Angaben im August 2013 zusammen mit seiner Ehefrau und den
gemeinsamen Kindern, seiner Mutter und fünf Geschwistern. Er gelangte
über die türkische Grenze nach Istanbul und hielt sich dort mehrere Mo-
nate auf. Am 13. Januar 2014 stellte ihm das Schweizerische General-
konsulat in Istanbul ein bis zum 1. März 2014 gültiges Einreisevisum aus.
In der Folge reiste der Beschwerdeführer am (…) Januar 2014 gemein-
sam mit seiner Mutter, einer Schwester und einem Bruder in die Schweiz
ein und suchte am 20. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Kreuzlingen um Gewährung von Asyl nach.
B.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 teilte das BFM ihm mit, dass er per
Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen worden sei und
sein Asylgesuch gemäss Art. 4 der Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmass-
nahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde. In der
Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsvertretung zugewiesen
(vgl. Art. 25 TestV), die er am 22. Januar 2014 mit der Vertretung im Asyl-
verfahren betraute.
C.
Am 24. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und
summarisch zu den Asylgründen befragt. Dabei brachte er insbesondere
vor, sein Name stehe auf einer Liste des syrischen Geheimdienstes,
weshalb ihm eine Festnahme durch die kurdische Partei drohe. Im Jahre
2004 habe er verletzte und getötete Menschen mit seinem Auto transpor-
tiert und sei deshalb während drei Tagen vom politischen Geheimdienst
festgehalten worden. Seit Beginn der Revolution vor etwa drei Jahren sei
er Mitglied der kurdischen Arbeiterpartei gewesen. Er habe Lebensmittel
an die Partei sowie an Personen, welche an der türkisch-kurdistanischen
Grenze wohnhaft seien verteilt. Seine Wohnung sei mehrfach von politi-
schen Sicherheitskräften durchsucht worden. Auch habe er der Demokra-
tischen Partei Kurdistans (DPK) über 50 Namen von Personen mitgeteilt,
die die kurdische Arbeiterpartei habe verhaften wollen.
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Zum Nachweis seiner Identität und zum Beweis seiner Vorbringen reichte
der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original, Kopien des Fami-
lienbüchleins, eines Auszugs aus dem Familienregister und seines alten
Ausweises als Ajanib, sowie den Ausdruck einer Namensliste samt Inter-
netlink zu den Akten.
D.
Im Anschluss an die Kurzbefragung hielt die mit der Sachbearbeitung
betraute Person des BFM in einer Aktennotiz fest, es habe bei der Über-
setzung der Aussagen des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten gege-
ben.
E.
Am 4. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer ausführlicher zu seinen
Asylgründen angehört. Auf den Inhalt der Anhörung wird – sofern ent-
scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
F.
Am 11. Februar 2014 gab das BFM der vormaligen Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asylent-
scheids Stellung zu nehmen (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV). Diese äus-
serte sich mit Eingabe vom 12. Februar 2014.
G.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 – gleichentags eröffnet – wies die
Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zufolge Unglaubhaf-
tigkeit seiner Asylvorbringen gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde aufgrund der Si-
cherheitslage in Syrien als unzumutbar beurteilt, und der Beschwerdefüh-
rer in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
Gleichentags setzte die Rechtsvertretung den Beschwerdeführer sowie
das BFM über die Mandatsniederlegung in Kenntnis.
H.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. Februar 2014 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss,
der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu ge-
währen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
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unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG und die TestV nichts anderes bestimmen (Art. 37
VGG, Art. 6 und 112b Abs. 2 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG, Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorgängig eine Bemerkung betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren
nach Art. 25 TestV zugewiesene Rechtsvertretung, die ihr Mandat nach
Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung ohne Begründung niedergelegt
hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einigem Erstaunen zur Kenntnis
genommen, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers von ver-
schiedenen Personen ausgeübt wurde und insbesondere bei der Befra-
gung zur Person vom 24. Januar 2014 und der Anhörung vom 4. Februar
2014 je verschiedene Rechtsvertreter anwesend waren, die beide keine
Anmerkungen betreffend die Qualität der Übersetzungen gemacht haben.
Sodann ist, mangels einer Begründung, nicht nachvollziehbar, weshalb
die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Mandat trotz der – wie
nachfolgend dargelegt – offensichtlichen Nichtaussichtslosigkeit der vor-
liegenden Beschwerde niederlegte. Art. 25 Abs. 4 TestV sieht vor, dass
die vorinstanzliche Rechtsvertretung mit der Mitteilung an die asylsu-
chende Person endet, der Rechtsvertreter beziehungsweise die
-vertreterin sei wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde
einzureichen. Dem bei den Akten liegenden Schreiben der Rechtsvertre-
tung vom 13. Februar 2014 ist einzig zu entnehmen, dass das Mandat
niedergelegt werde und der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift
bestätigte, dass er von der Mandatsniederlegung Kenntnis genommen
habe und über die Folgen informiert worden sei (vgl. vorinstanzliche Ak-
ten A22/2).
5.
Im vorliegenden Verfahren ist aufgrund von Ungereimtheiten bei den
Übersetzungen der Befragung zur Person und der einlässlichen Anhö-
rung vorerst eine Überprüfung der Sachverhaltserhebung durch das BFM
vorzunehmen.
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Zwar hat der Beschwerdeführer weder bei der Vorinstanz noch auf Be-
schwerdeebene diesbezüglich Mängel geltend gemacht, was aufgrund
der Akten indes unerheblich ist. Aufgrund der kurzen, wenig substanziier-
ten Laienbeschwerde überrascht es zudem nicht, dass er sich diesbezüg-
lich nicht äussert.
Das Bundesverwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nicht an die
rechtliche Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (vgl.
BVGE 2009/61 E. 6.1, BVGE 2007/41 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
5.1 Mit Aktennotiz vom 24. Januar 2014 hielt das BFM fest, dass die bei
der Befragung zur Person eingesetzte Arabisch-Dolmetscherin insbeson-
dere hinsichtlich des Reiseweges und der Asylgründe oft Rücksprache
mit dem Beschwerdeführer habe nehmen müssen. Sie habe überdies
Schwierigkeiten mit der präzisen Übersetzung gehabt (vgl. A8/1). Diese
Feststellung wirft erste Zweifel an der richtigen Sachverhaltsfeststellung
auf.
5.2 Bei der einlässlichen Anhörung, die mehrheitlich in kurdischer Spra-
che geführt wurde, setzte die Vorinstanz in der Folge eine andere Dol-
metscherin ein. Aus dem Protokoll ergibt sich, wie nachfolgend dargelegt
wird, dass auch diese die Antworten des Beschwerdeführers teilweise zu-
sammenhangslos beziehungsweise nur fragmentarisch übersetzte. Auf-
grund des gesamten Protokolls ist davon auszugehen, dass die Unge-
reimtheiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Dolmetscherin und
nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind, da die befragende Per-
son den Beschwerdeführer unterbrochen hätte und / oder Protokollan-
merkungen gemacht hätte, wenn er derart zusammenhangslos geantwor-
tet hätte.
Die Dolmetscherin musste bei den Antworten des Beschwerdeführers zu
seiner letzten berufliche Tätigkeit (vgl. A13/12 F34 S. 5) und betreffend
die eingereichte Namensliste (vgl. A13/12 F46 S.6) rückfragen, nachdem
sie angegeben hatte, die Antworten auf diese Fragen nicht ganz verstan-
den zu haben.
Bereits bei den einleitenden Fragen (betreffend die Familie des Be-
schwerdeführers und dessen Ausreise aus Syrien) übersetzte sie die
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Antworten des Beschwerdeführers wiederholt nur in gebrochenes
Deutsch. So wurde ihm beispielsweise erläutert, es sei unüblich, dass
sein Onkel nur dessen nähere Verwandte (mit einem Besuchervisum) ha-
be einreisen lassen können und nicht auch die Ehefrau und Kinder des
Beschwerdeführers. Die Antwort darauf übersetzte die Dolmetscherin fol-
gendermassen: "Nicht nur für meine Mutter und ihre Kinder gemacht,
sondern für seine 2 Brüder ihre Familie gemacht. Seine Brüder, es sind 2
gestorben und für die ganze Familie auch Einladung gemacht" (vgl.
A13/12 F13 f. S. 3). Auf die Frage hin, ob der Beschwerdeführer noch ge-
nau wisse, wann er aus seiner Heimat weggegangen sei, übersetzte die
Dolmetscherin: "Ich schwöre, ich weiss es nicht. Wenn wir die Daten im-
mer kennen würden, hätten wir nicht hier kommen und unsere Geburts-
daten sind schwierig für uns auswendig zu wissen" (vgl. A13/12 F37 S. 5).
Als Antwort auf die Frage schliesslich, ob es noch mehr Familienmitglie-
der gebe, die in Istanbul hätten zurückbleiben müssen, wurde im Proto-
koll festgehalten: "Nein, nicht geblieben. Sie meinen, wie meine Situati-
on?" (A13/12 F39 S. 5).
Bei den zentralen Fragen zu den Asylgründen häuften sich dann die ge-
brochenen, teilweise zusammenhangslosen – und allenfalls unvollständi-
gen, was sich nicht genauer überprüfen lässt – Übersetzungen, von de-
nen nachfolgend einige beispielshaft darzulegen sind. So übersetzte die
Dolmetscherin die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, ob er
eine Identitätskarte abgegeben habe, wie folgt: "Ja, seit 2 Jah-
ren…unsere Ausweise weggenommen. Seitdem sind unsere Namen auf
der Liste. Nach uns wird gesucht. Entweder, wir gehen in den MD oder
ins Gefängnis. Die syrische Behörde hat nach diesen Situationen im Land
schlussendlich uns als Bürger registriert, weil die uns brauchten" (vgl.
A13/12 F45 S. 6). Sodann wurde der Beschwerdeführer nach der abge-
gebenen Namensliste gefragt. Seine Antwort wurde wie folgt übersetzt:
"Diese Liste ist eine Liste von Namen von Leuten, die gesucht werden.
Ich habe es nicht gewusst… Ein Junge, der bei der «Vereinigten Partei»
arbeitet, ich habe keinen Kontakt mit der Partei, aber der Junge war bei
uns und ich kannte ihn und ich habe ihm gesagt…(GS wird unterbro-
chen)" (vgl. A13/12 F46 S. 6). Hinsichtlich der Frage nach jener "Vereinig-
ten Partei" soll der Beschwerdeführer unter anderem ausgesagt haben:
"Es sind viele (Parteien) gegründet worden, aber ich habe keinen Kontakt
mit ihnen, nur Begrüssung" (vgl. A13/12 F49 S. 6). Die Antwort auf die
Frage, was ihm persönlich zugestossen sei, wurde von der Dolmetscherin
übersetzt mit: "Was mich persönlich betrifft, das Baath-Regime ist gleich
wie die PKK. Und die Personen, die vom Regime gesucht werden, wer-
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den von der PKK gesucht und an die Baath weitergegeben. Das heisst,
wir werden nicht von Baath-Regime gesucht, sondern von der PKK. Zum
Beispiel, bis zu 1000 Zellen, die 80 Mal 80cm klein sind, man kann sich
also nicht hinlegen zum schlafen…ich bin dorthin gegangen und habe
das gesehen. Ich habe nur ihre Stimmen gehört als wir Nahrung dorthin
gebracht haben. Die haben immer Allahu Akbar gerufen, aber ich habe
sie nicht gesehen. Ehemalige Mitglieder… (GS wird unterbrochen)" (vgl.
A13/12 F70 S. 10). Auf die Frage, weshalb er im Jahre 2011 und später
gesucht worden sei, soll der Beschwerdeführer geantwortet haben: "Ich
weiss nicht. Weil wir von jemandem namens C._______, er war Helfer
beim Sicherheitsdienst, dann hat er nicht mehr mitgemacht und ist in die
Türkei gegangen" (vgl. A13/12 F78 S. 11). (Anmerkung: Die aufgeführten
Zitate wurden wörtlich, das heisst inklusive Auslassungen durch Punkte
und Rechtschreibefehler, aus dem Protokoll übernommen).
5.3 Das Protokoll der eingehenden Anhörung vom 4. Februar 2014 er-
weckt insgesamt den Eindruck, die Dolmetscherin habe mit dem Be-
schwerdeführer nur eingeschränkt kommunizieren können. Aus diesem
Grunde muss kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch die von
der befragenden Person gestellten Fragen zumindest teilweise nicht voll-
ständig ins Kurdische beziehungsweise Arabische übersetzte. Mit dem
Anhörungsprotokoll werden nach dem Dargelegten gravierende Mängel
der Sachverhaltserstellung dokumentiert. Die die Anhörung leitende Per-
son stellte dem Beschwerdeführer zwar einige Rückfragen (vgl. bei-
spielsweise A13/12 F50 S. 7, F63 ff. S. 8, F70 ff. S. 10, F79 S. 11). Indes
vermögen diese die Mängel der Übersetzung nicht zu beheben. Das Pro-
tokoll vom 4. Februar 2014 ist daher nicht verwertbar.
5.4 Zusammenfassend hat das BFM den Sachverhalt durch die Befra-
gung zur Person vom 24. Januar 2014 und die Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 4. Februar 2014 nicht hinreichend klar erstellt. Insbesonde-
re dem Protokoll der Anhörung (A13/12) kommt aufgrund der dargelegten
gravierenden Mängel keine Verwertbarkeit zu. Gestützt auf die unvoll-
ständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz war
der Erlass einer rechtsgenüglich begründeten Verfügung mithin nicht
möglich.
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist zur
vollständigen und richtigen Erstellung des Sachverhalts – unter erneuter
Anhörung des Beschwerdeführers und Berücksichtigung seiner Be-
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schwerdeeingabe – sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
6.
Ferner ist festzuhalten, dass das BFM seine Aktenführungspflicht verletzt
hat, indem es den Entscheidentwurf gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV,
den es der vormaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
11. Februar 2014 zur Stellungnahme zustellte, nicht in die Akten aufge-
nommen hat. Weder hat dieser Eingang ins Aktenverzeichnis gefunden
noch liegt er bei den Akten.
Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche
Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit
der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (vgl.
das Urteil 5A_341/2009 des Bundesgerichts vom 30. Juni 2009 E. 5.2).
Insbesondere ist in den Akten alles festzuhalten, was zur Sache gehört
und entscheidwesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 471 mit
weiteren Hinweisen), worunter der Entscheidentwurf zweifelsohne fällt.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den
Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine Rechtsver-
tretung mandatiert hat und sich aus den Akten keine Hinweise darauf er-
geben, dass ihm durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe
Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären, ist ihm trotz
seines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben und die Sache wird zur rechtsgenüglichen Erhebung des
Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: