B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-954/2013
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am _______
Nigeria,
z.Z. in der Strafanstalt (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 1. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30),
des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
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des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in Lagos, seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben
im April 2011 verliess, auf dem Landweg über Niger nach Libyen gelangte
und von dort aus mit dem Schiff nach Lampedusa weiterreiste, wo er im
Juli 2011 eintraf,
dass er – nach fast eineinhalbjährigem Aufenthalt in Italien – am 22. De-
zember 2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreis-
te und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er im EVZ am 2. Januar 2013 anlässlich der Kurzbefragung summa-
risch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seiner
Heimat befragt wurde (vgl. Akten A4/10),
dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei wegen der Kämpfe zwi-
schen Muslimen und Christen gekommen,
dass er habe erleben müssen, wie seine Mutter im Jahre 2010 vor seinen
Augen umgebracht worden sei,
dass er weder mit den Behörden noch mit Privaten Schwierigkeiten ge-
habt habe,
dass ihm das Bundesamt dabei zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der
Dublin-II-VO zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG sowie zur allfälligen Wegweisung nach Italien rechtli-
ches Gehör gewährte,
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dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage angab, er wolle nicht nach Ita-
lien zurück, weil er dort keinen Schlafplatz und nichts zum Essen gehabt
habe,
dass ein Abgleich mit der europäischen Datenbank EURODAC ergab,
dass der Beschwerdeführer am 17. Juli 2011 illegal in Lampedusa einge-
reist war und am 27. Februar 2012 in C._______ um Asyl nachgesucht
hatte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 8. Januar 2013 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-
II-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden zum Übernahmegesuch des BFM innert
der festgelegten Frist keine Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Februar 2013 (eröffnet am 15. Feb-
ruar 2012) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordne-
te und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die
staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Aussagen des Beschwerde-
führers und des EURODAC-Treffers feststehe,
dass Italien seine Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchzuführen, gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO am 23. Januar
2013 anerkannt habe, indem die italienischen Behörden innert Frist zum
Übernahmegesuch des BFM keine Stellung genommen hätten,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis spätestens am 23. Juli
2013 zu erfolgen habe,
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dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, wes-
halb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunfts-
staats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Ita-
lien keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen wür-
den,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen wür-
den,
dass sodann in Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers bemängel-
ten Lebensbedingungen in Italien festzuhalten sei, Italien habe die Richt-
linie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Min-
destnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten
(sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für
die Aufnahme und Betreuung von asylsuchenden Personen beinhalte,
ohne Beanstandung von Seiten der Europäischen Kommission umge-
setzt, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich an die da-
für zuständigen Behörden zu wenden, um die nötige Unterstützung zu
beantragen,
dass somit die Aussagen des Beschwerdeführers die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Italien nicht zu widerlegen vermöchten,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache verfasster Fax-
Eingabe vom 20. Februar 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Akten zur mate-
riellen Prüfung des Asylgesuchs an das Bundesamt beantragte,
dass er zur Begründung angab, er könne nicht nach Italien, weil er dort
keine Übernachtungsmöglichkeit, nichts zu essen und keine Arbeit habe,
dass er auf der Strasse habe schlafen müssen,
dass er in der Schweiz leben und studieren möchte,
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dass er wegen drohender Verfolgung auch nicht in seine Heimat zurück-
kehren wolle,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Februar
2013 eine Frist von drei Tagen zur Beschwerdeverbesserung – unter An-
drohung des Nichteintretens und Kostenfolge im Unterlassungsfall – ein-
geräumt wurde, da die Eingabe keine Unterschrift enthielt,
dass der Beschwerdeführer am 1. März 2013 fristgerecht eine Beschwer-
deverbesserung einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens desjenigen Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die Übersetzung der in englischer Sprache eingereichten Einga-
be in eine Amtssprache praxisgemäss verzichtet werden kann, wenn die
Rechtsbegehren und deren Begründung, was in casu zutrifft, verständlich
sind, der Entscheid des Gerichts indessen in deutscher Sprache ergeht
(vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
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sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber, aus einem Drittstaat kommend, legal oder illegal über-
schritten hat oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a
Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein
Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
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eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Datenbank EURODAC ergab, dass dieser am 27. Februar 2012 in Italien
ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 8. Januar 2013 um Über-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden zum Gesuch um Übernahme innert Frist
keine Stellung nahmen,
dass die Zuständigkeit Italiens nach dem Gesagten gegeben ist und vom
Beschwerdeführer nicht bestritten wurde,
dass es sich bei Italien um einen Signatarstaat der EMRK, der FK, des
Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der FoK handelt,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn
menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europä-
ischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-
85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und
C-493),
dass der Beschwerdeführer mithin beweisen oder glaubhaft machen
muss, dass seine dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass er anlässlich der Befragung vom 2. Januar 2013 keine solchen Be-
fürchtungen vorbrachte,
dass in den Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe in Italien
nichts zu essen, keine Wohnung und keine Arbeit gehabt und habe auf
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der Strasse leben müssen, kein Hinweis auf systematische Verletzung
der EMRK durch Italien gesehen werden kann,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine diesbe-
züglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausrei-
chender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45
E. 7.4-7.5 S. 637-639),
dass es nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden
liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Überstellung
nach Italien zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, allfällige diesbezügliche Ein-
wände bei den italienischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu
machen,
dass der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es
in Italien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsu-
chenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können,
dass keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, Italien würde seine
staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdefüh-
rer unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3
EMRK in seinen Heimatstaat zurückschaffen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist,
ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
tretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 Satz 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: