Abtei lung V
E-955/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-955/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kosovos serbischer
Ethnie, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im (...)
und gelangte auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder am (...)
in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die
summarische Erstbefragung im B._______ fand am 15. Oktober 2008
und die Anhörung zu seinen Asylgründen in (...) am 17. Februar 2009
statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe bis zu seiner Ausreise in C._______ (...) bei seinen
Eltern gewohnt. Er sei ausgereist, weil er kein Einkommen mehr ge-
habt habe. Sein Vater sei (...), und er habe das Land nicht mehr be-
stellen können, weil er im (...) oder (...) auf dem Feld von einem Un-
bekannten mit einem Stahlrohr zusammengeschlagen worden sei.
Zudem habe er ausserhalb seines Heimatdorfes keine Bewegungs-
freiheit gehabt und sei seit seinem (...) Lebensjahr malträtiert, be-
schimpft und bedrängt worden.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 - eröffnet am 18. Januar 2010 -
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 12. Oktober 2008
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt an, in Kosovo sei es zwar in
den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen
auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben,
gekommen, doch könne von allgemeinen Vertreibungen nicht aus-
gegangen werden. Kosovo habe am 17. Februar 2008 die Un-
abhängigkeit erklärt. Gemäss der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen
kosovarischen Verfassung sei auch nach dem Statuswechsel eine
internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. In Kosovo
bestünden mit der UNO-Verwaltung (UNMIK, United Nations Interim
Administration Mission in Kosovo) und der EU (EULEX, European
Union Rule of Law Mission in Kosovo) zwei internationale Missionen.
Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Mission umfasse
Seite 2
E-955/2010
Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die inter-
nationalen Sicherheitskräfte und die Kosovo Police (KP) garantierten
die Sicherheit und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen
Minderheiten in Kosovo zu schützen; sie intervenierten bei Übergriffen
regelmässig und nähmen bei Straftaten gegen Angehörige von
Minderheiten Ermittlungen auf. Zentrale Polizeifunktionen würden
weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen. Die
kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende
Rechte zu.
Angesichts dieser Sachlage sei der geltend gemachte Übergriff nicht
asylrelevant, weil vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes
durch den Heimatstaat auszugehen sei.
Zudem bestehe für Serben und serbischsprachige Roma aus den süd-
lichen Bezirken eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Ko-
sovos, womit sich weitergehende Erörterungen zur Frage, ob Serben
und serbischsprachige Roma in Kosovo einer asylrechtlich relevanten
Gefährdung ausgesetzt seien, erübrigten.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile, welche auf
die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens-
bedingungen in Kosovo zurückzuführen seien, stellten keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten somit den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weshalb
sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zu-
lässig, weil sich der Beschwerdeführer mangels Erfüllen der Flücht-
lingseigenschaft nicht auf den Grundsatz der Nichtrückschiebung be-
rufen könne. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
dafür, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung.
Der Beschwerdeführer stamme aus C._______, wo eine konkrete Ge-
fährdung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit
noch nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Prüfung der Akten
Seite 3
E-955/2010
ergebe indessen, dass für den Beschwerdeführer im Norden Kosovos
eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative existiere. Der
alleinstehende, junge und gesunde Beschwerdeführer verfüge über
eine solide Schulbilung und über eine abgeschlossene Ausbildung als
Elektrotechniker. Zudem habe er vor der Ausreise seinen Lebens-
unterhalt unter anderem mit Arbeiten auf dem Bau und in der Land-
wirtschaft verdient. Der Beschwerdeführer erfülle somit grundsätzlich
die Voraussetzungen, um seinen Lebensunterhalt im Norden Kosovos
bestreiten zu können.
Eine Trennung von seinen in (...) wohnhaften Eltern stünde einer Auf-
enthaltsalternative im Norden Kosovos nicht entgegen, zumal der Be-
schwerdeführer bereit gewesen wäre, ohne seine Eltern in der
Schweiz zu leben. Des Weiteren sei eine ausreichende wirtschaftliche
Lebensgrundlage vorhanden. Seine Familie besitze Land, das selber
bewirtschaftet werde. Zudem verfüge er offenbar über ausreichende
finanzielle Mittel, sei er doch in der Lage gewesen sei, die Reise in die
Schweiz selber zu finanzieren. Zu berücksichtigen sei, dass eine
alleinstehende Person in Kosovo mit dem für die Bezahlung der Reise
aufgewendeten Betrag von (...) rund ein Jahr leben könne. Ferner
könne bei einem jungen Mann in der Regel von einem ausgeprägten
Beziehungsnetz ausgegangen werden und ebenso davon, dass ein
solches innert kurzer Zeit problemlos an einem anderen Ort neu auf-
gebaut werden könne. Vor diesem Hintergrund sei zu erwarten, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland auf vor-
handene Ressourcen zurückgreifen könne und nicht in eine existenz-
bedrohende Situation gerate, weshalb die Inanspruchnahme einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos zumutbar
sei.
Für Serben bestehe grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in
Serbien. Gemäss der serbischen Verfassung von 2006 sei Kosovo
nämlich integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus Kosovo
auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige be-
trachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der
Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen
könnten. Somit sei für den Beschwerdeführer auch die Inanspruch-
nahme einer Aufenthaltsalternative in Serbien zumutbar.
Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar.
Seite 4
E-955/2010
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Februar 2010 (Poststempel) bean-
tragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft, eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung, und in
prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Berichte
zur Situation insbesondere der serbischen Minderheit in Kosovo, von
Serben aus Kosovo in Serbien und eine Bestätigung der finanziellen
Unterstützung der (...) vom (...) zu den Akten. Auf die Begründung der
Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
D.
Am 2. März 2010 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der
Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verlegte er den
Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist da-
her zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
Seite 5
E-955/2010
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK
2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit-
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Ver-
folgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK
2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
Seite 6
E-955/2010
3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz auf-
gezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvoll-
ziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.,
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asyl-
gesuchs geltend, er sei ausgereist, weil er kein Einkommen mehr ge-
habt habe. Sein Vater sei (...) und er habe das Land nicht mehr be-
stellen können, weil er im (...) oder (...) auf dem Feld von einem Un-
bekannten mit einem Stahlrohr zusammengeschlagen worden sei.
Zudem habe er ausserhalb seines Heimatdorfes keine Bewegungs-
freiheit gehabt und sei seit seinem (...) Lebensjahr malträtiert, be-
schimpft und bedrängt worden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass
der Beschwerdeführer die ihm von einer unbekannten Person mit
einem Stahlrohr zugefügte Körperverletzung eigenen Aussagen zu-
folge (Akten BFM A19/9 S. 5) nicht zur Anzeige gebracht hat, weshalb
den in Kosovo zuständigen Sicherheitskräften nicht vorgeworfen
werden kann, sie seien nicht willens oder nicht in der Lage gewesen,
dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Zudem sind die weiteren,
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile auf die all-
gemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens-
bedingungen der serbischen Minderheit in Kosovo zurückzuführen,
und stellen angesichts des grundsätzlichen adäquaten Schutzes durch
die Sicherheitskräfte keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne
des Asylgesetzes dar. Des Weiteren hat das BFM in der an-
gefochtenen Verfügung zu Recht angeführt, für Angehörige der
serbischen Ethnie aus den südlichen Bezirken bestehe bei Annahme
einer lokalen asylrelevanten Verfolgung eine innerstaatliche Flucht-
alternative im Norden Kosovos.
Seite 7
E-955/2010
4.2 Unbesehen davon ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer,
der aufgrund der Aktenlage als Staatsangehöriger Kosovos zu be-
trachten ist, infolge seiner serbischen Abstammung und Geburt auf
(ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem
Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) auch über die serbische
Staatsangehörigkeit verfügt. Serbien anerkennt die Republik Kosovo
nicht als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen Kosovos
grundsätzlich als serbische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer
kann sich demnach nach Serbien begeben, wo er aufgrund der
Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann. Der Beschwerdeführer
hat beim BFM eine serbische Identitätskarte eingereicht. Asyl-
suchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf
den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der
Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Ver-
folgung finden können. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte
dafür, dem Beschwerdeführer drohe in Serbien asylrechtlich relevante
Verfolgung, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen
ist.
4.3 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die
Ausführungen in der Beschwerde und die zu deren Stützung ein-
gereichten Dokumente einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu
einer anderen Beurteilung zu gelangen. In Würdigung der gesamten
Umstände ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder
einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt nachgewiesen noch
glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu
bestätigen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch somit zu Recht ab-
gelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 8
E-955/2010
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI a.a.O.,
Rz. 11.148).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Seite 9
E-955/2010
6.2.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfah-
ren keine Anwendung finden.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR, [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend erge-
ben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Norden Kosovos oder nach Serbien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Wie vorstehend in den Er-
wägungen 4.1 und 4.2 ausgeführt, kann sich der Beschwerdeführer
entweder in den Norden Kosovos oder nach Serbien begeben, wo er
aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann. Er hat
anlässlich seiner Befragungen nicht geltend gemacht, im Norden
Kosovos oder in Serbien verfolgt oder anderweitig ernsthaft be-
nachteiligt zu werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
im Norden Kosovos und in Serbien lassen den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Voll-
zug der Wegweisung des aus C._______ (...) stammenden Be-
Seite 10
E-955/2010
schwerdeführers in einen südlichen Bezirk Kosovos nicht als zumut-
bar.
6.3.3 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechts-
lage ist festzustellen, dass weder im Norden Kosovos noch in Serbien
eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation all-
gemeiner Gewalt herrschen, die auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen
liessen.
6.3.4
6.3.4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Norden Kosovos
oder in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt sein könnte. Dabei sind hinsichtlich des Bestehens einer
Aufenthaltsalternative, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu
stellen sind als bei einer Rückführung in die Heimatregion, gemäss der
weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der vormals zuständigen
ARK insbesondere die Fragen der Sicherung des wirtschaftlichen
Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort und der
Möglichkeit der dortigen sozialen Integration zu beantworten (vgl. dazu
im Einzelnen EMARK 1996 Nr. 2 E. 6b/bb S. 14 f.).
6.3.4.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen alleinstehenden, jungen und gesunden
Mann mit einer guten Schulbildung und einer abgeschlossenen
Berufsaubildung als (...) handelt, der Arbeitserfahrungen auf dem Bau
und in der Landwirtschaft gesammelt hat (A19/9 S. 3 und 4). Zudem
verfügt er mit seiner in (...) ansässigen Tante väterlicherseits (A1/9
S. 3) in Serbien über eine enge Bezugsperson. Als ethnischer Serbe
sollte er nach allfälligen Schwierigkeiten in der Anfangsphase in der
Lage sein, sich insbesondere im Norden Kosovos oder in Serbien
sozial zu integrieren und Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu
erhalten, auch wenn für ihn als Neuzuzüger im Norden Kosovos die
Bedingungen für den Aufbau einer wirtschaftlichen und sozialen
Existenz unbestrittenermassen nicht leicht sein werden. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass er die finanzielle Hilfe seiner in der Gemeinde
(...) wohnhaften Eltern, seiner in (...) lebenden Tante und seines seit
dreissig Jahren in der Schweiz wohnhaften Onkels mütterlicherseits in
Anspruch nehmen kann und ihm das Rückkehrhilfeprogramm der
Schweiz den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage ebenfalls er-
leichtern dürfte. Der Beschwerdeführer verfügt somit insbesondere im
Seite 11
E-955/2010
Norden Kosovos oder in Serbien über eine Aufenthaltsalternative,
weshalb keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, die den
Wegweisungsvollzug aus individuellen Gründen als unzumutbar er-
scheinen lassen.
Insgesamt sind somit keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, die
einen Wegweisungsvollzug in den Norden Kosovos oder nach Serbien
aus individuellen Gründen als unzumutbar erscheinen lassen. Die
Entgegnungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe und
die gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichten Berichte zur
Situation insbesondere der serbischen Minderheit in Kosovo und von
Serben aus Kosovo in Serbien sind deshalb aufgrund vorstehender
Ausführungen nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen.
6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers in den Norden Kosovos oder nach Serbien als
zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu erachten,
zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung der für
die Reise nach Serbien erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG). Bezüglich der Möglichkeit der Beschaffung serbi-
scher Identitätspapiere (soweit nötig, s. vorstehend E. 4.2) kann auf
die entsprechenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung, die sich mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts decken, verwiesen werden.
7.
Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
Seite 12
E-955/2010
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Be-
schwerdebegehren insgesamt nicht aussichtslos erschienen und von
der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist
der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und der Beschwerdeführer von
der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
E-955/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
Seite 14