B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-955/2014, E-956/2014
Ur t e i l vom 11 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer 1 (E-955/2014)
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer 2 (E-956/2014)
beide ohne Nationalität und syrischer Herkunft,
beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt
für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 16. Januar 2014 /
N (…), N (…).
E-955/2014, E-956/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer sind zwei aus Syrien stammende – der kurdischen
Volksgruppe der Ajanib (behördlich registrierte staatenlose Kurden) zuge-
hörige – Brüder mit letztem Wohnsitz in C._______ in der Provinz Al-Ha-
saka. Sie verliessen ihren Heimatstaat am 25. September bzw. Oktober
2010 und gelangten auf dem Landweg über die Türkei, unbekannte Länder
und Italien in die Schweiz, wo sie am 26. November 2010 einreisten und
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ihre Asylge-
suche stellten. Am 2. Dezember 2010 respektive 7. Dezember 2010 wur-
den sie durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr
Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 27. März 2013
respektive 9. Januar 2014 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen befragt.
Der Beschwerdeführer 2 leidet an einer geistigen Behinderung und ist auf
die Betreuung durch den Beschwerdeführer 1 angewiesen. Der Beschwer-
deführer 2 machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern trug ledig-
lich vor, sein Bruder habe ihn bei seiner Ausreise mitgenommen.
Der Beschwerdeführer 1 machte anlässlich der beiden Befragungen im
Wesentlichen geltend, er sei ein Anhänger der kurdischen Partei PYD (Par-
tiya Yekitîya Demokrat), die der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) nahe
stehe. Seine Familie habe stets Verbindungen, zunächst zur PKK und spä-
ter zur PYD gehabt, wobei bis 1995 einige Verwandte, darunter sein Bruder
D._______, als Märtyrer ums Leben gekommen seien. Der Beschwerde-
führer 1 habe in Syrien an Parteisitzungen der PYD und an Demonstratio-
nen teilgenommen, wobei ihm die syrischen Sicherheitskräfte einmal bei
einem gewaltsamen Übergriff Kopfverletzungen zugefügt hätten. Wegen
seiner Aktivitäten für die PYD sei der Beschwerdeführer 1 im Zeitraum vom
(…) August bis (…) September 2010 dreimal von Angehörigen des Ge-
heimdienstes verhört und misshandelt worden. Ausserdem sei sein Bruder
E._______ am 2. September 2010 unter dem Vorwand der Zusammenar-
beit mit einem kurdischen Funktionär aus dem Nordirak festgenommen
worden (zwischenzeitlich sei E._______ aus der Gefängnishaft entlassen
worden). Aus Furcht vor weiteren behördlichen Massnahmen sei der Be-
schwerdeführer 1 zusammen mit dem Beschwerdeführer 2 aus Syrien aus-
gereist. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer 1 exilpolitisch aktiv, in-
dem er an Kundgebungen und Parteisitzungen teilnehme, sowie im Inter-
net Präsenz zeige.
E-955/2014, E-956/2014
Seite 3
Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer 1 di-
verse Beweismittel (insbesondere zu seinen Aktivitäten in der Schweiz so-
wie Fotos und Unterlagen zu seinen Verwandten) beim SEM einreichen.
B.
Mit Eingabe an das SEM vom 9. Januar 2014 beantragte der Rechtsver-
treter der Beschwerdeführer 1 und 2, dass ihre Asylgesuche wegen des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers 2 und dessen Abhängig-
keit gegenüber dem Beschwerdeführer 1 unter dem Blickwinkel von Art. 51
Abs. 2 aAsylG zu prüfen seien.
C.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 16. Januar 2014 – beide zugestellt
am 23. Januar 2014 – hielt die Vorinstanz zu den Asylvorbringen der Be-
schwerdeführer 1 und 2 fest, sie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen, und lehnte unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus
der Schweiz ihre Asylgesuche ab. Dagegen ordnete sie die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges an.
D.
Der Rechtsvertreter reichte am 23. Januar 2014 Gesuche um Einsicht in
sämtliche Akten beim BFM ein. Diesen wurde mit Zwischenverfügung des
BFM vom 28. Januar 2014 teilweise stattgegeben.
E.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer focht mit zwei separaten
Rechtsmitteleingaben vom 24. Februar 2014 (nachfolgend entsprechend
der Nummerierung der Beschwerdeführer als Beschwerde 1 und Be-
schwerde 2 bezeichnet) die vorinstanzlichen Verfügungen beim Bundes-
verwaltungsgericht an und stellte folgende Anträge:
1. Es sei den Beschwerdeführern Einsicht in die Akte A17/1 sowie in
den internen Antrag betreffend vorläufige Aufnahme (Akte A36/2)
respektive in die Akten A8/1, A19/1, A20/1, A21/1 sowie in den in-
ternen Antrag betreffend vorläufige Aufnahme (A34/2) zu gewäh-
ren;
2. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zur Akte A17/1 sowie in den
internen Antrag betreffend vorläufige Aufnahme (Akte A36/2) res-
pektive in die Akten A8/1, A19/1, A20/1, A21/1 sowie in den internen
E-955/2014, E-956/2014
Seite 4
Antrag betreffend vorläufige Aufnahme (A34/2) zu gewähren bezie-
hungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen
VA-Antrag zuzustellen;
3. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des recht-
lichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung anzusetzen;
4. Es sei festzustellen, dass die angefochtenen Verfügungen betref-
fend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in Rechtskraft erwachsen seien (Ziffer 4, Satz 1 des Disposi-
tivs der angefochtenen Verfügungen);
5. Die vorliegenden beiden Verfahren seien zu vereinen;
6. Die Verfügungen des BFM vom 16. Januar 2014 seien im Übrigen
aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richti-
gen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen;
7. Eventualiter seien die Verfügungen des BFM vom 16. Januar 2014
aufzuheben und sei den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigen-
schaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren, subeventualiter seien
sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen;
8. Eventualiter seien die Verfügungen des BFM vom 16. Januar 2014
aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzu-
ges festzustellen.
Zur Untermauerung der Beschwerden wurden als Beweismittel zahlreiche
Internet-Links (Presseartikel, [Nachrichten-]Sendungen respektive Filme,
Berichte, Urteile und Internetsuchergebnisse) im Zusammenhang mit der
geltend gemachten asylrelevanten Verfolgung und dem syrischen Bürger-
krieg im Allgemeinen angeführt. Weiter wurden hinsichtlich der exilpoliti-
schen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 diverse Unterlagen und Artikel
betreffend die Demonstration vom (…) 2011 in (…), ein Printscreen-Aus-
druck vom (…) 2014 eines Youtube-Filmes zur Demonstration vom (…)
2011 mit Erkennbarkeit des Beschwerdeführers sowie ein Ausdruck seines
Facebook-Profils vom (…) 2014 zu den Akten gereicht.
E-955/2014, E-956/2014
Seite 5
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2014 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der beiden Beschwerden, stellte deren aufschie-
bende Wirkung fest und hielt fest, über die weiteren Verfahrensanträge
werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2014 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht den Antrag der Beschwerdeführer bezüglich Einsicht in die Akten-
stücke A17/1 respektive A8/1 und A19/1 gut und stellte ihnen eine Kopie
dieser Dokumente zur Einsicht zu. Das Begehren um Einsicht in die Akten-
stücke A36/2 respektive A20/1, A21/1 und A34/2 wies es dagegen ab. Auf
die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme wurde ver-
zichtet. Die Verfahren E-955/2014 und E-956/2014 wurden vereinigt. Der
Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtenen Verfügungen betref-
fend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Rechtskraft erwachsen seien, wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführer
wurden aufgefordert, innert angesetzter Frist jeweils einen Kostenvor-
schuss von Fr. 400. zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten würde. Hinsichtlich des Verfahrens E-956/2014 des Beschwer-
deführers 2 wurde die Vorinstanz zudem aufgefordert, innert angesetzter
Frist zur Frage der Einleitung eines Verfahrens zur Errichtung einer Bei-
standschaft Stellung zu nehmen oder das Gericht innert der angesetzten
Frist über ihren Austausch mit der zuständigen kantonalen Behörde zu in-
formieren.
H.
Mit Schreiben vom 19. März 2014 an die Kinder- und Erwachsenenschutz-
behörde (…) ersuchte das BFM im Verfahren des geistig beeinträchtigten
Beschwerdeführers 2 um Einleitung allfällig notwendiger Massnahmen.
I.
Mit Zahlung vom 20. März 2014 wurde der verlangte Kostenvorschuss in
Höhe von Fr. 400. im Verfahren E-955/2016 fristgereicht geleistet.
J.
Mit Eingabe vom 21. März 2014 wurde im Verfahren E-956/2016 um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Befreiung von
der Bezahlung der Verfahrenskosten ersucht. Zur Begründung wurde an-
geführt, der Beschwerdeführer 2 sei mittellos und die Beschwerde könne
nicht zum Vornherein als aussichtlos bezeichnet werde. Die Bedürftigkeit
E-955/2014, E-956/2014
Seite 6
wurde anhand einer behördlichen Unterstützungsbestätigung vom
13. März 2014 belegt.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2014 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch des Beschwerdeführers 2 (E-956/2016) um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Ferner bot es der Vorinstanz Gelegenheit,
eine Vernehmlassung zu den Beschwerden der beiden Verfahren einzu-
reichen.
L.
Mit Vernehmlassung vom 1. April 2014 hielt die Vorinstanz vollumfänglich
an ihren Erwägungen in den beiden angefochtenen Verfügungen fest und
beantragte die Abweisung der beiden Beschwerden.
M.
Mit Eingabe vom 19. März 2015 wurde mit Verweis auf die jüngste Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Verfahren E-955/2014 des
Beschwerdeführers 1 die vernehmlassungsweise Überweisung an das
SEM beantragt.
N.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 teilte die Kindes- und Erwachsenenschutz-
behörde (…) dem Beschwerdeführer 2 mit, dass für ihn zum gegebenen
Zeitpunkt keine Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen ange-
zeigt sei.
O.
Am 17. September 2015 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 –
F._______, geboren am (…) – ein Asylgesuch in der Schweiz ein.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2015 wurden die beiden Be-
schwerdeverfahren E-955/2014 und E-956/2014 sistiert, bis das SEM über
das Asylgesuch von F._______ entschieden habe, weil das beim SEM
hängige Verfahren der Ehefrau präjudizielle Auswirkungen auf die beiden
Beschwerdeverfahren haben könnte.
Q.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 wurde gestützt auf aktuelle Ereignisse
E-955/2014, E-956/2014
Seite 7
und Entwicklungen und unter Einreichung entsprechender Beweismittel
betreffend das Verfahren E-955/2014 des Beschwerdeführers 1 erneut die
vernehmlassungsweise Überweisung an das SEM beantragt.
R.
Mit Entscheid des SEM vom 24. Juni 2016 wurde das vorinstanzliche Ver-
fahren der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 abgeschlossen. Dieser Ent-
scheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2016 wurde die Sistierung der Be-
schwerdeverfahren E-955/2014 und E-956/2014 aufgehoben und den Be-
schwerdeführern 1 und 2 Gelegenheit geboten, zur Vernehmlassung vom
1. April 2014 replikweise Stelung zu nehmen.
T.
Mit Eingabe vom 26. August 2016 reichten die Beschwerdeführer 1 und 2
gemeinsam eine Replik ein.
U.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (…) errichtete am 16. De-
zember 2016 eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer 2.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Vorliegend wurden aufgrund des sachlichen und personellen Zusam-
menhangs zwischen den beiden Verfahren E-955/2014 und E-956/2014
E-955/2014, E-956/2014
Seite 8
die beiden Verfahren auf Beschwerdeebene vereinigt. Die Beschwerden 1
und 2 werden aus prozessökonomischen Gründen in einem gemeinsamen
Urteil behandelt.
1.4 Die Beschwerden 1 und 2 sind frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer 1 und 2 haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legiti-
miert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerden 1 und 2 ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführer machen die Verletzung des Anspruchs auf Ak-
teneinsicht (bezüglich den Akten A17/1 und A36/2 des Beschwerdeführers
1 respektive den Akten A8/1, A19/1, A20/1, A21/1 und A34/2 des Be-
schwerdeführers 2) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie
der Pflicht der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend (vgl. Beschwerde 1 und 2, jeweils
Art. 1 ff.). Sie bemängeln die Aktenführung durch die Vorinstanz und rügen
die Verletzung der Begründungspflicht. Die Sache sei deshalb zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein
könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
E-955/2014, E-956/2014
Seite 9
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
3.2.1 Mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2014 wurde den Beschwerde-
führern die Einsicht in die Aktenstücke A17/1 des Beschwerdeführers 1 res-
pektive A8/1 und A19/1 des Beschwerdeführers 2 gewährt. Das Begehren
um Einsicht in die Aktenstücke A36/2 respektive A20/1, A21/1 und A34/2
wurde dagegen abgewiesen, da es sich bei diesen um nicht editionstaug-
liche Aktenstücke handelt. Für die nähere Begründung kann auf die Erwä-
gungen der Zwischenverfügung vom 7. März 2014 verwiesen werden. So-
weit betreffend die Aktenstücke A17/1 des Beschwerdeführers 1 respektive
A8/1 und A19/1 des Beschwerdeführers 2 das Einsichtsrecht verletzt wor-
den war, wurde dieser Mangel nachträglich im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens geheilt. Den Beschwerdeführern ist demnach kein prozessualer
Nachteil erwachsen, weshalb diesbezüglich keine Veranlassung zur Auf-
hebung und Kassation der vorinstanzlichen Verfügung besteht.
3.2.2 Die Beschwerdeführer machen sodann eine Verletzung der Paginie-
rungs- und Aktenführungspflicht der Vorinstanz geltend, indem sie die Ak-
ten A17/1 des Beschwerdeführers 1 respektive A19/1, A20/1 und A21/1 des
Beschwerdeführers 2 lediglich pauschal als „Interne Aktennotiz“ bezeich-
net habe (vgl. Beschwerde 1 und 2, jeweils Art. 6 ff.). Hinsichtlich der Ak-
tenstücke A17/1 des Beschwerdeführers 1 respektive A19/1 des Be-
schwerdeführers 2 ist festzuhalten, dass das Gericht in seinen Zwischen-
verfügungen vom 7. März 2014 deren unzutreffende Qualifikation als in-
terne Akten festhielt und diese den Beschwerdeführern im Rahmen der ge-
währten Akteneinsicht ausgehändigt wurden. Die übrigen zwei Aktenstü-
cke wurden zu Recht als interne Akten bezeichnet. Diesbezüglich ist auf
die entsprechende Begründung in der Zwischenverfügung vom 7. März
2014 zu verweisen. Dass die Aktenstücke lediglich mit der Bezeichnung
„interne Aktennotiz“ im Aktenverzeichnis figurieren, ist nicht zu beanstan-
den.
E-955/2014, E-956/2014
Seite 10
3.2.3 Des Weiteren wird gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch der
Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges nicht konkret und einzelfallbezogen be-
gründet habe (vgl. Beschwerde 1, Art. 3 und 12; Beschwerde 2, Art. 3 und
14).
Gemäss Art. 35 VwVG sind schriftliche Verfügungen grundsätzlich zu be-
gründen (Abs. 1), wobei die verfügende Behörde ausnahmsweise auf eine
Begründung verzichten kann, wenn sie den Begehren der Parteien voll ent-
spricht und keine Partei eine Begründung verlangt (Abs. 3). Daraus ergibt
sich im Umkehrschluss, dass die verfügende Behörde eine Verfügung, die
alle Anträge vollständig gutheisst, begründen muss, wenn eine Partei dies
verlangt, und dass jede Partei das Recht hat, die Begründung einer positi-
ven Verfügung zu verlangen (vgl. UHLMANN/SCHWANK, in: Waldmann/Weis-
senberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, Art. 35 N 37).
Mit Blick auf Art. 35 VwVG war das SEM im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung vom 16. Januar 2014 somit berechtigt, auf eine Begründung sei-
nes positiven Entscheids im Vollzugspunkt zu verzichten, wurde der ent-
sprechende Antrag doch erst nach Ergehen der Verfügung gestellt. Folglich
kann diesbezüglich auch keine Verletzung der Begründungspflicht und mit-
hin des rechtlichen Gehörs vorliegen. Es stellt sich indes die Frage, ob die
Rüge, eine Begründung des positiven Entscheids durch das SEM sei bis-
lang ausgeblieben, als Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde entgegenzunehmen wäre. Dies ist insofern zu vernei-
nen, als der von einem Rechtsanwalt abgefassten, ausführlichen und spä-
ter ergänzten Beschwerdeschrift kein entsprechendes Begehren zu ent-
nehmen ist. Auch erscheint es zweifelhaft, ob bei einer einmaligen Anfrage,
bezüglich welcher die Behörde nicht eindeutig zu erkennen gab, dass sie
deren Behandlung ablehnt, bereits von einer Rechtsverweigerung respek-
tive Rechtsverzögerung ausgegangen werden müsste.
3.2.4 Weiter habe die Vorinstanz einige von den Beschwerdeführern vor-
getragene und protokollierte Vorfälle in der Entscheidbegründung uner-
wähnt gelassen und auch damit die Begründungspflicht wie auch die Pflicht
zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Das BFM hätte
zwingend weitere Abklärungen (insbesondere eine weitere Anhörung oder
eine Botschaftsabklärung) treffen müssen (vgl. Beschwerde 1, Art. 14 ff;
Beschwerde 2, Art. 16 ff.). Ferner habe es die Vorinstanz zu Unrecht unter-
E-955/2014, E-956/2014
Seite 11
lassen, die eingereichten Beweismittel (betreffend verschiedene Ver-
wandte und betreffend die exilpolitischen Aktivitäten) rechtsgenüglich zu
würdigen (vgl. Beschwerde 1, Art. 13; Beschwerde 2, Art. 15). Ausserdem
habe die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Vornahme weiterer Abklärungen
verzichtet (vgl. Beschwerde 1, Art. 27 f., Beschwerde 2, Art. 24 S. 42).
Die Vorgehensweise der Vorinstanz, nicht auf jede Sachverhaltsangabe
der Beschwerdeführer einzeln einzugehen, ist nicht zu beanstanden. Die
Begründungspflicht wird nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Be-
hörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt oder widerlegt. Nach der
Praxis darf sich die entscheidende Behörde auf die für den Entscheid we-
sentlichen Argumente beschränken. Die Begründung genügt den verfas-
sungsrechtlichen Ansprüchen, wenn sich der Betroffene über die Gründe
und die Tragweite des Entscheides Rechenschaft ablegen und diesen in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; RENÉ RHINOW/ HEINRICH KOLLER/ CHRISTINA
KISS/ DANIELA THURNHERR/ DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozess-
recht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 345).
Vorliegend hat sich das BFM zu Recht auf die wesentlichen Argumente
beschränkt, sich in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen der
Beschwerdeführer differenziert auseinandergesetzt und kam zum Ergeb-
nis, dass diese nicht glaubhaft respektive nicht asylbeachtlich seien. Eine
konkrete Würdigung des Einzelfalles ist somit erfolgt. Weitergehende Ab-
klärungen sind nicht erforderlich.
Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
3.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag der Be-
schwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichti-
ger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-955/2014, E-956/2014
Seite 12
politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art.
3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung hinsichtlich des
Beschwerdeführers 1 fest, seine Vorbringen, er sei im August und Septem-
ber 2010 dreimal seitens des politischen und des militärischen Sicherheits-
dienstes vorgeladen, misshandelt und nach kurzer Zeit frei gelassen wor-
den, seien realitätsfremd. So sei zahlreichen öffentlich zugänglichen Quel-
len zu entnehmen, dass die syrischen Behörden im fraglichen Zeitraum
(Sommer/Herbst 2010) rigoros gegen Personen vorgegangen seien, wel-
che der PYD angehört hätten respektive entsprechend verdächtigt worden
seien. Hätte der Beschwerdeführer gegenüber den Sicherheitsdiensten tat-
sächlich wie zu Protokoll gegeben offen gelegt, dass er für die PYD tätig
gewesen sei, so wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
längere Zeit inhaftiert und allenfalls angeklagt worden. Weiter sei realitäts-
fremd, dass er sich am (…) September 2010 erneut beim politischen Si-
cherheitsdienst gemeldet hätte, wenn er eigenen Angaben zufolge ca. ei-
nen Monat zuvor inhaftiert und gefoltert worden wäre. Sodann falle auf,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, die angeblichen Vorsprachen beim
politischen und militärischen Sicherheitsdienst auch nur einigermassen
substanziiert zu schildern. Vielmehr seien seine Aussagen schematisch
ausgefallen, liessen eine persönliche Betroffenheit vermissen und enthiel-
ten keine Realkennzeichen. Schliesslich habe er diese Vorbringen auch
widersprüchlich dargelegt, wenn er sich während der Befragung zur Per-
son (BzP) als Sympathisant der PYD bezeichnet habe, sich dagegen an
der Anhörung als Mitglied der Partei ausgegeben habe. Auf entsprechen-
des Vorhalten hin sei er zunächst ausgewichen, anschliessend habe er auf
der Richtigkeit seiner Aussage beharrt. Ausserdem seien seine Ausführun-
gen zu seinem politischen Engagement vage ausgefallen. Ferner erstaune,
E-955/2014, E-956/2014
Seite 13
dass er bei der BzP geltend gemacht habe, Syrien am 25. September 2010
verlassen zu haben, während er anlässlich der Anhörung auch auf Vorhalt
hin beteuerte, er sei erst am 25. Oktober 2010 ausser Landes gereist. Auch
diese grobe Ungereimtheit spreche angesichts des engen zeitlichen Zu-
sammenhangs zwischen angeblicher Verfolgung und Zeitpunkt der Aus-
reise gegen den Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen. Angesichts dieser
zahlreichen Ungereimtheiten könne dem Beschwerdeführer 1 nicht ge-
glaubt werden, in Syrien wegen familiärer Verbindungen zur PKK respek-
tive PYD oder wegen seiner angeblichen Aktivitäten zugunsten der PYD
behördlich verfolgt worden zu sein.
Bezüglich der von den Beschwerdeführern 1 und 2 geltend gemachten Be-
nachteiligungen als Angehörige der Gruppe der Ajanib, hielt das SEM fest,
dass gemäss geltender Rechtsprechung der Asylbehörden die Ajanib in
Syrien keiner Kollektivverfolgungen unterliegen würden. Zudem hätten die
im Distrikt Al-Hasaka registrierten Ajanib gemäss präsidialem Dekret 49
vom 7. April 2011 die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu er-
halten.
Weiter seien die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 man-
gels Qualifiziertheit nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter
Verfolgung zu begründen.
Schliesslich wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 festgehalten,
dass angesichts des Verfahrensausgangs betreffend den Beschwerdefüh-
rer 1 (Ablehnung des Asylgesuchs und Vorläufige Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) das Begehren vom 9. Januar 2014
um Einbezug in das Familienasyl des Beschwerdeführers 1 (vgl. oben,
Bst. B.) sich als gegenstandslos erweise.
5.2 In der Beschwerde 1 (a.a.O., Art. 33 ff.) wurde der vorinstanzlichen Er-
wägung, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der
Festhaltungen und Misshandlungen durch den politischen und militäri-
schen Sicherheitsdienst unglaubhaft seien, entgegen gehalten, es sei will-
kürlich, die Unglaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers 1
damit zu begründen, dass die syrischen Behörden ihn nach den jeweiligen
Festnahmen wieder frei gelassen hätten. Auch wenn zahlreiche Fälle be-
kannt sein sollten, bei welchen die syrischen Behörden im Sommer/Herbst
2010 rigoros gegen PYD-nahe Personen vorgegangen seien, könne dar-
aus keine allgemein gültige Regel abgeleitet werden. Genauso absurd sei
das Argument, wonach der Beschwerdeführer 1, wäre er wirklich inhaftiert
E-955/2014, E-956/2014
Seite 14
und gefoltert worden, bereits früher geflüchtet wäre und sich nicht erneut
beim Sicherheitsdienst gemeldet hätte. Denn der Beschwerdeführer 1
habe sich erst bei konkreter Gefahr sowie nach Beschaffung der finanziel-
len Mittel zur Flucht entschieden.
Der Beschwerdeführer 1 habe seine Erlebnisse detailliert, substanziiert,
konsistent und widerspruchsfrei beschrieben. In seinen Aussagen seien
ferner zahlreiche Realkennzeichen zu finden. Bezüglich der Frage, ob der
Beschwerdeführer 1 Sympathisant oder Mitglied der PYD gewesen sei,
habe er anlässlich der Anhörung ausgeführt, dass diese Unterscheidung
für ihn nicht wesentlich sei und es vor allem auf das effektive Engagement
ankomme. Auch sei davon auszugehen, dass die Unterscheidung zwi-
schen Sympathisant und Mitglied anlässlich der Anhörungen in der Spra-
che des Beschwerdeführers 1 nicht gleich deutlich habe erklärt werden
können wie auf Deutsch. Sodann sei zu den vom SEM vorgehaltenen Wi-
dersprüchen betreffend die erste und dritte behördliche Vorsprache festzu-
halten, dass es nebensächlich sei, ob der Beschwerdeführer 1 für die erste
oder dritte Vorsprache telefonisch oder über seinen Bruder vorgeladen
worden sei. Fakt sei, dass es bei den fraglichen Anhörungen zu Misshand-
lungen gekommen sei. Weiter habe er seine Tätigkeiten detailliert schildern
können. Genauso nebensächlich und damit nicht entscheidrelevant sei die
Frage, ob der Beschwerdeführer 1 am 25. September oder am 25. Oktober
2010 aus Syrien geflüchtet sei. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer 1
nach der letzten Festhaltung untergetaucht sei und seine Flucht aus Syrien
organisiert habe. Der Beschwerdeführer 1 habe damit ausdrücklich und
glaubhaft geschildert, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien wegen
seinem politischen sowie ethnischen Profil und insbesondere wegen sei-
nes langjährigen Engagements für die PYD von den syrischen Behörden
gezielt gesucht und verfolgt worden sei.
Zum Argument der Vorinstanz, die Zugehörigkeit der Beschwerdeführer 1
und 2 zu den Ajanib sei asylrechtlich unbedeutend, wurde festgehalten,
auch wenn die Kollektivverfolgung der als Ajanib registrierten Personen in
Syrien verneint werde, sei diese Tatsache dennoch im Lichte der gesamten
Umstände des Einzelfalls zu würdigen. So wirke sich die ethnische Her-
kunft negativ auf die Verfolgungssituation in Syrien aus. Der von der Vor-
instanz vorgebrachten Möglichkeit des Erwerbs der syrischen Staatsbür-
gerschaft wurde entgegnet, dass der Beschwerdeführer 1 hierfür zurück-
kehren und bei seinen heimatlichen Behörden vorstellig werden müsste
(vgl. Beschwerde 1, Art. 45 f.; Beschwerde 2, Art. 30 f.).
E-955/2014, E-956/2014
Seite 15
Mit Verweis auf mehrere internationale Berichte wurde auf die grausamen
Gewaltakte durch das syrische Regime gegen Oppositionelle hingewiesen,
weshalb vorliegend die Anforderungen einer begründeten Furcht vor zu-
künftiger asylrelevanter Verfolgung erfüllt seien (vgl. Beschwerde 1,
Art. 47 ff.; Beschwerde 2, Art. 32 f.). Für den Fall, dass die Flüchtlingsei-
genschaft im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers 1 aus Syrien
verneint werden sollte, wäre jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft im heuti-
gen Zeitpunkt festzustellen, da der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner
regimekritischen Aktivitäten die Schwelle der Exponiertheit und der asylre-
levanten Gefährdung längst überschritten habe. Die eingereichten Unter-
lagen betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1
sowie die hierzu zitierten Medienberichte würden deutlich aufzeigen, dass
der Beschwerdeführer 1 überdurchschnittlich exponiert sei und als Folge
davon bei einer Rückkehr nach Syrien höchster Verfolgungsgefahr ausge-
setzt wäre. Diesbezüglich habe es die Vorinstanz versäumt, sich an die
geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu halten, wel-
che die Schwelle der Gefährdung von aus dem Ausland zurückkehrenden
Asylsuchenden schrittweise gesenkt habe. Die begründete Furcht vor asyl-
relevanter Verfolgung sei schliesslich auch aufgrund der aktuellen Situation
in Syrien zu bejahen (vgl. Beschwerde 1, Art. 50 ff.).
Aufgrund der Abhängigkeit des Beschwerdeführers 2 vom Beschwerdefüh-
rer 1, seien die beiden Brüder als zusammengehörig zu betrachten und
dem Beschwerdeführer 2 sei ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen.
5.3 In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde hielt die Vorinstanz fest, dass
die Schwelle der Gefährdung von aus dem Ausland zurückkehrenden Asyl-
suchenden gemäss aktueller Rechtsprechung nicht in allgemeiner Form
gesenkt worden sei. In der überwiegenden Mehrheit der Urteile werde im
Gegenteil argumentiert, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syri-
schen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt worden seien und
deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre hätten, nicht bei einer
grossflächigen Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege.
Schliesslich seien die von den Beschwerdeführern im Rahmen der Be-
schwerde nachgereichten Beweismittel nicht geeignet, bezüglich ihres En-
gagements in der Schweiz zu einem anderen Schluss zu gelangen.
5.4 In der Replik wurde dem SEM entgegen gehalten, es habe es vorlie-
gend unterlassen, die von den Beschwerdeführern eingereichten Beweis-
mittel zu würdigen. Vielmehr habe es sich darauf beschränkt, diesen mittels
E-955/2014, E-956/2014
Seite 16
pauschaler Behauptung jegliche Bedeutung abzusprechen. Damit sei er-
neut das rechtliche Gehör verletzt worden. Betreffend die exilpolitischen
Tätigkeiten sei in casu offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in
besonderem Mass exponiert habe. So habe er sich klar als einer der ers-
ten, der die internationale Gemeinschaft auf die Machenschaften des As-
sad-Regimes vom Ausland her aufmerksam machte, exponiert. Mit Ver-
weis auf die zahlreichen aktenkundigen Beweismittel werde betont, dass
es sich bei den vom Beschwerdeführer 1 und teilweise auch vom Be-
schwerdeführer 2 besuchten Veranstaltungen um äusserst wichtige und
grosse Veranstaltungen handle, die von den syrischen Behörden mit Si-
cherheit überwacht würden.
5.5 In der Eingabe vom 19. März 2015 wurde im Verfahren des Beschwer-
deführers 1 schliesslich auf die jüngste Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts (BVGE 2015/3 und Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25.
Februar 2015) verwiesen, wonach Personen, die durch die syrischen Si-
cherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert würden, eine flücht-
lingsrelevante Verfolgung drohe. Vorliegend sei offensichtlich, dass diese
Situation auch auf den Beschwerdeführer 1 zutreffe, sei dieser doch im
Jahr 2010 aufgrund seiner politischen Gesinnung, seiner engagierten Tä-
tigkeit in und für die PYD und seinen Demonstrationsteilnahmen gesucht,
verfolgt, inhaftiert und misshandelt worden; damit sei er offensichtlich als
Regimegegner identifiziert worden.
5.6 Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 wurde erneut im Verfahren des Be-
schwerdeführers 1 die vernehmlassungsweise Überweisung der Sache an
das SEM beantragt. Zur Begründung wurde mit Bezug auf die nationale
sowie internationale Medienberichterstattung im Wesentlichen auf die Si-
cherheits- und Menschenrechtslage in Syrien hingewiesen. Die Situation
habe sich aufgrund der aktuellen politischen und militärischen Ereignisse
weiter verschlechtert. Die Anforderungen des SEM zur Bejahung einer be-
gründeten und glaubhaften Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfol-
gung müssten herabgesetzt werden.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der
Akten zum Schluss, dass die beiden angefochtenen Verfügungen bezüg-
lich der einzelnen Erwägungen und im Ergebnis zu bestätigen sind. Den
Beschwerdeführern ist es im Rahmen ihres Asylverfahrens nicht gelungen,
eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder als über-
wiegend wahrscheinlich darzulegen.
E-955/2014, E-956/2014
Seite 17
6.1.1 Vorliegend wird als zentraler Ausreisegrund die Furcht vor behördli-
cher Verfolgung des Beschwerdeführers 1 vorgebracht. Der Beschwerde-
führer 1 vermochte diese in seinen Schilderungen jedoch nicht glaubhaft
darzulegen. Es mag zwar durchaus möglich sein, dass angesichts der als
Beweismittel eingereichten Photos seine Familienangehörige früher in der
PKK und anschliessend für die PYD aktiv gewesen sind, indessen genügt
diese Tatsache alleine noch nicht, um daraus auf eine Gefahr einer asylre-
levanten Verfolgung schliessen zu können.
6.1.2 Weiter kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr
2010 dreimal behördlich vorgeladen worden, insgesamt kein Glaube ge-
schenkt werden. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz an-
hand konkreter Aussagen des Beschwerdeführers 1 ausführlich dargelegt,
aus welchen Gründen die Vorbringen widersprüchlich, unsubstantiiert und
realitätsfremd und damit nicht glaubhaft sind. Zur Vermeidung von Wieder-
holungen kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere vermochte der
Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten nicht genau zu beschreiben
und konnte beispielsweise auch auf Nachfrage hin lediglich dürftige Anga-
ben zu den behördlichen Anhörungen machen, welche gemäss seinen An-
gaben immerhin mehrere Stunden bis einen Tag gedauert haben sollen
(vgl. Befragungsprotokoll A33/13 S.4 F30 ff., S. 5 F48 ff., S. 7 F61 ff., S. 8
F73 bis F79). Der Beschwerdeführer 1 war somit nicht in der Lage, das
Erlebte anschaulich und mit persönlicher Betroffenheit zu schildern. Die
Vorinstanz hat sodann zu Recht auf erhebliche Ungereimtheiten im Zusam-
menhang mit den behördlichen Vorladungen hingewiesen, da die diesbe-
züglichen Angaben zwischen der BzP und der Anhörung augenfällige Un-
stimmigkeiten aufwiesen (vgl. Befragungsprotokolle A1/13 S. 6, A33/13 S.
4 F34 ff.). Die zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens geltend ge-
machte Inhaftierung des Bruders E._______ ist, nachdem der Beschwer-
deführer 1 an der späteren Anhörung dessen zwischenzeitliche Freilas-
sung mitteilte, für die Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Aktuali-
tät kaum mehr von Bedeutung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
E._______ während der Zeit der strengen Strafverfolgungen der syrischen
Justizbehörden im Jahr 2010 gegenüber Anhängern der Kurdenparteien
kurzzeitig verhaftet worden war (vgl. KurdWatch, 'reports human rights vi-
olations against Kurds in Syria' Nachrichten 2010,
/html/index.php?cid =178&z=de, abgerufen am 24. November
2016). Die Tatsache, dass E._______ nicht lange inhaftiert blieb, dient als
weiteres Indiz dafür, dass die syrischen Behörden kein ernsthaftes Verfol-
gungsinteresse gegenüber dem Beschwerdeführer 1 verfolgen.
E-955/2014, E-956/2014
Seite 18
6.1.3 Den vorinstanzlichen Erwägungen wird in der Rechtsmitteleingabe
nichts Stichhaltiges entgegen gehalten. Das Argument, es sei willkürlich
respektive absurd, gestützt auf die jeweiligen Haftentlassungen des Be-
schwerdeführers 1 respektive seine Folgeleistung auf die erneute behörd-
liche Vorladung trotz zuvor erlebter Haft und Folter auf die Unglaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen zu schliessen, überzeugt nicht, und die Vorinstanz
hat die fraglichen Vorbringen zu Recht als realitätsfremde Sachverhaltsele-
mente bezeichnet. Den Beschwerdeführern gelingt es in Würdigung sämt-
licher Umstände nicht, die vom SEM angebrachten Zweifel an den Vorbrin-
gen betreffend die behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers 1 zu be-
seitigen.
6.1.4 Hinzu kommt, dass die Heimatstadt C._______ der Beschwerdefüh-
rer sowie die umliegende Region in der Provinz Al-Hasaka – anders als
noch zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführer im Jahr 2010 –
sich inzwischen unter der Kontrolle der syrischen-kurdischen Parteien (ins-
besondere der PYD, der Partei, die der Beschwerdeführer 1 unterstützt ha-
ben soll) befindet (vgl. Van Linge, Thomas, the situation in Syria,
03.07.2016,
5898.png>, abgerufen am 24.11.2016; Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Kur-
dische Autonomiepläne: Breiter Widerstand gegen syrischen Kurdenstaat,
17.03.2016; vgl. Befragungsprotokoll A33/13 S. 8 F74). Somit kann auch
unter diesem Gesichtspunkt – und unabhängig von der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen – das Vorliegen einer drohenden asylrelevanten Verfolgung sei-
tens der Sicherheitskräfte des syrischen Regimes in der Heimatregion der
Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich ausgeschlossen
werden.
6.2 Der Beschwerdeführer 1 brachte sodann vor, er sei als Ajnabi in Syrien
diskriminiert worden. Dieses Vorbringen äusserte er allerdings lediglich am
Rande und auf pauschale Weise anlässlich der BzP (vgl. BzP A1/13 S. 7
„[…] Wir Ajnabi haben in Syrien keine Rechte und wir leben unter schwie-
rigen Bedingungen.“). Diesbezüglich teilt das Gericht die Einschätzung der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach gemäss geltender
Rechtsprechung auch für staatenlose Kurden, trotz der unbestrittenen
weitreichenden Diskriminierungen, nicht generell von einer Verfolgung in
asylrelevantem Ausmass auszugehen ist. Zu präzisieren ist in diesem Zu-
sammenhang, dass angesichts der Unübersichtlichkeit und Volatilität der
Lage in Syrien eine zuverlässige Prognose der künftigen Entwicklung
kaum möglich ist. So kann jede Beurteilung der Fluchtgründe von Asylsu-
E-955/2014, E-956/2014
Seite 19
chenden syrischer Herkunft, die eine Gefährdung aufgrund von Ereignis-
sen seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts geltend machen, lediglich
auf einer momentanen Faktenlage beruhen, deren Gültigkeit bereits innert
vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann (vgl. das als Refe-
renzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013
vom 25. Februar 2015, E. 5.4.1). Soweit sich die objektive Gefährdungssi-
tuation des Beschwerdeführers – beispielsweise wegen seiner ethnischen
Zugehörigkeit – nachträglich verschärfen sollte, würde es ihm frei stehen,
dies im Rahmen eines Folgegesuches beim SEM geltend zu machen. Zu-
dem wäre im Falle der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers eine allfällige Veränderung der Sachlage durch das SEM
von Amtes wegen zu beurteilen (vgl. Urteil E-3443/2014 vom 15. Juni 2015
E. 5.4.6). Schliesslich kann aus den vorgebrachten Argumenten betreffend
die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Ajnabi – diese sei im Zusam-
menhang mit den Verfolgungssituation des Beschwerdeführers 1 zu be-
rücksichtigen – nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeleitet wer-
den, nachdem die Verfolgungsvorbringen vorstehend für unglaubhaft be-
funden wurden.
6.3 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführer aufgrund ihres
geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz bei einer
Rückkehr eine Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hät-
ten und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachflucht-
gründe erfüllen.
6.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden je-
doch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1,
BVGE 2009/29 E. 5.1).
6.3.2 Die Sicherheits- und Geheimdienste des syrischen Regimes von
Bashar al-Assad sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im
Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktper-
sonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syri-
scher Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen
bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte
"Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen
Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor
E-955/2014, E-956/2014
Seite 20
diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch
von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische
Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, ins-
besondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus
der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen
Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht
werden können.
Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer be-
gründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten indes-
sen nur, wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert. Der Umstand,
dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informati-
onen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein ge-
nommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu
machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein
theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass jemand tatsächlich das Inte-
resse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regime-
feindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist.
Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär
das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individuali-
sierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlich-
keit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syri-
schen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird.
Hinzu kommt, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa
in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen
Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen
Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. So wird etwa be-
richtet, dass deren Aktivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche
und polizeiliche Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agen-
tennetz teilweise zerschlagen sei (vgl. Bundesministerium des Innern, Ver-
fassungsschutzbericht 2013 vom 18. Juni 2014, S. 331 f.). Seit Ausbruch
des Bürgerkriegs sind zudem rund 4,8 Millionen Menschen aus Syrien ge-
flüchtet. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die
syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglich-
keiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten
syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft
im Ausland systematisch zu überwachen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-
3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H.).
E-955/2014, E-956/2014
Seite 21
6.3.3 Der Beschwerdeführer 1 machte sowohl im vorinstanzlichen als auch
im Rechtsmittelverfahren mit diversen Eingaben geltend, sich in der
Schweiz exilpolitisch zu betätigen. Namentlich habe er in (…) an Demonst-
rationen und Sitzungen gegen die syrische Regierung teilgenommen und
betreibe ein regime-feindliches Facebook-Konto. Den Beschwerdeführer 2
habe er gelegentlich an öffentliche Kundgebungen mitgenommen. Aus den
eingereichten Beweismitteln ergibt sich entgegen der Darlegung in den
Eingaben kein überdurchschnittlich exponiertes exilpolitisches Engage-
ment. Gemäss den vorliegenden Akten hat sich der Beschwerdeführer 1
nicht aus der Menge der Demonstranten hervorgehoben. Die auf Facebook
publizierten Beiträge stellen für sich alleine keine qualifizierte Form einer
exilpolitischen Tätigkeit dar und begründen nicht eine erhöhte Aufmerk-
samkeit der syrischen Geheimdienste. Anhand der Facebook-Aktivitäten
wird insbesondere nicht der Eindruck erweckt, der Beschwerdefüh-rer 1
habe in einer regimefeindlichen Partei oder Organisation eine herausra-
gende Funktion inne. Diesen gewinnt man auch mit Blick auf seine Proto-
kollaussagen nicht, wenn er auf die Frage, ob er eine spezielle Rolle in der
PYD in der Schweiz inne habe, folgendes zu Antwort gibt: „Was ich kann
und was in meiner Macht steht, mache ich, was zu viel ist mache ich nicht.
Ich arbeite und habe nicht immer Zeit, dass ich 100% bei der PYD tätig
bin.“ (vgl. Befragungsprotokoll A33/13 S. 10 F 102). Der Beschwerdeführer
1 macht geltend, er habe schon an den ersten exilpolitischen Demonstra-
tionen im März 2011 in der Schweiz teilgenommen; er sei zum Beispiel auf
einem Video über die Demonstration vom (…) 2011, welches noch Jahre
später auf Youtube abrufbar gewesen sei, erkennbar (Beschwerde Art. 50
f.). Dies genügt indessen nicht, um daraus auf eine drohende gezielte Ver-
folgung seitens des syrischen Regimes zu schliessen. Der Beschwerde-
führer hat – wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser
Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staa-
ten – seinen Unmut gegenüber dem syrischen Regime online und durch
die Teilnahme an Demonstrationen kundgetan. Es ist deshalb nicht wahr-
scheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse
an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die
exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf
Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich enga-
gierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Es ist somit
festzuhalten, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers,
entgegen den Behauptungen in der Beschwerde, die Schwelle der mas-
sentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer
E-955/2014, E-956/2014
Seite 22
Staatsangehöriger nicht überschreitet. Die blosse Tatsache der Asylge-
suchseinreichung in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um
subjektive Nachfluchtgründe darzutun.
6.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung sowohl von ob-
jektiven als auch subjektiven Nachfluchtgründen nicht erfüllen, zumal der
Beschwerdeführer 2 ohnehin keine eigenen Verfolgungsgründe geltend
machte. Ein Einbezug des Beschwerdeführers 2 in die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers 1 und ins Familiensasyl unter dem Blickwin-
kel von Art. 51 Abs. 2 aAsylG ist bei diesem Ergebnis nicht möglich.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern
nicht gelungen ist, die geltend gemachten Fluchtgründe und Nachflucht-
gründe nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu Recht verneint und ihre
Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer
als unzumutbar, weshalb sie in den angefochtenen Verfügungen ihre vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen erüb-
rigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Namentlich
besteht praxisgemäss angesichts der alternativen Natur der Wegwei-
sungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8)
kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Prüfung einer allfälligen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb auf den diesbezüglichen
Antrag (vgl. Beschwerde 1 und 2, jeweils S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 8) nicht
einzutreten ist.
E-955/2014, E-956/2014
Seite 23
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung vom 26. März 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung des Beschwerdeführers 2 gutgeheissen. Dem Beschwerdefüh-
rer 2 sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dage-
gen sind gegenüber dem Beschwerdeführer 1 – der keine unentgeltliche
Prozessführung beantragt hat – Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 400.- zu erheben und zu deren Bezahlung ist der bereits geleistete Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-955/2014, E-956/2014
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer 1 werden die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 400.- auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird
zur Bezahlung der Kosten verwendet. Dem Beschwerdeführer 2 werden
keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer 1 und 2, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: