B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-957/2018
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Stefan Hery,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von:
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
beide Eritrea;
Verfügung des SEM vom 19. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der eritreische Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung
vom 22. November 2011 als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl in der
Schweiz. Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 hiess die Vorinstanz sein Ge-
such um Familiennachzug gut und erteilte der Beschwerdeführerin eine
Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung. Die Beschwerdeführerin
reiste daraufhin in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 30. August 2017
anerkannte die Vorinstanz die originäre Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin und gewährte ihr Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 stellte die Beschwerdeführerin bei der
Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrer Tochter
C._______, geboren am (…), und ihrer Schwester B._______, geboren am
(…), und beantragte eine Einreisebewilligung für beide. Zur Begründung
führte sie aus, es sei ihr damals nicht möglich gewesen, mit ihrer Tochter
zu flüchten. Seit ihrer Flucht hätten die Tochter und die Schwester bei
Nachbarn gewohnt, da ihr Vater bereits verstorben sei und ihre Mutter aus
physischen und psychischen Gründen nicht in der Lage sei, für die beiden
zu sorgen. Mittlerweile seien sie auf dem Weg nach Äthiopien. Ihr Ehe-
mann sei nicht der leibliche Vater ihrer Tochter, aber er sei bereit, sie zu
unterstützen.
Die Beschwerdeführerin reichte ein Foto ihrer Tochter und ihrer Schwester
ein.
C.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 (eröffnet am 22. Januar 2018) verwei-
gerte die Vorinstanz der Tochter der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz, lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung für die Tochter
ab und schrieb das Gesuch um Familienzusammenführung für die Schwes-
ter als gegenstandslos geworden ab.
D.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 und Ergänzung vom 16. Februar 2018
erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2018 sei
aufzuheben. Es sei das Familienzusammenführungsgesuch der Be-
schwerdeführerin gutzuheissen und es sei der Tochter der Beschwerde-
führerin, C._______, sowie der Schwester der Beschwerdeführerin,
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B._______, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die
Verfügung der Vorinstanz in den Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben, es
sei das Gesuch um Familienzusammenführung bezüglich der Tochter der
Beschwerdeführerin, C._______, gutzuheissen und es sei ihr die Einreise
in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz
aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Entscheidung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
Die Beschwerdeführerin reichte sechs Seiten Verbindungsnachweise des
Telecom-Unternehmens Mucho, zwei Briefe ihrer Tochter und ihrer
Schwester, 28 Fotos und acht Kopien der Schulzeugnisse ihrer Tochter als
Beweismittel ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2018 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vor-
instanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2018 verwies die Vorinstanz auf die
Erwägungen der angefochtenen Verfügung und verzichtete ansonsten auf
eine Stellungnahme.
G.
Am 8. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der
Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt.
H.
Am (…) wurde D._______, Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehe-
mannes, geboren. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 wurde D._______
in die Flüchtlingseigenschaften der Beschwerdeführerin einbezogen und
ihr wurde in der Schweiz Asyl gewährt.
I.
Mit Schreiben vom 9. September 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit,
ihre Tochter und ihre Schwester würden sich seit etwa drei Tagen in Äthio-
pien befinden. Sie würde sich grosse Sorgen um ihre Sicherheit machen.
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Seite 4
J.
Die Anfrage nach dem Verfahrensstand vom 27. März 2019 wurde mit
Schreiben vom 28. März 2019 beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als
Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit Aus-
nahme der nachfolgenden Ausführung einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die an-
spruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt
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und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51
Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Tren-
nung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienver-
einigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
4.2 „Besondere Umstände“ sind beispielsweise anzunehmen, wenn das
Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die
Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Sta-
tus derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während längerer
Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht
den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Es ist indes darauf hin-
zuweisen, dass nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts der Einbezug des Kindes in die Flüchtlingseigenschaft sei-
nes (originär) als Flüchtling anerkannten Elternteils gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG dem Regelfall entspricht. Das Bejahen besonderer Umstände, die
einem Einbezug entgegenstehen, ist demgegenüber als Ausnahmeklausel
zu verstehen, für die sich entsprechend eine restriktive Auslegung recht-
fertigt (vgl. Urteil des BVGer D-4376/2017 vom 4. April 2019 E. 4.4). Aus-
serdem wurde in der Praxis wiederholt festgehalten, dass der Vorbehalt
„besonderer Umstände“ in Art. 51 Abs. 1 AsylG insbesondere dem Zweck
dient, Missbräuche zu verhindern (vgl. EMARK 2000 Nr. 22 E. 6.1; Urteile
des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.2 und E-4169/2017 vom
11. Februar 2019 E. 3.4).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, nach geltendem Recht
sei der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft auf die Mitglieder der Kern-
familie beschränkt. Die Schwester gehöre nicht zur Kernfamilie der Be-
schwerdeführerin, weshalb ihr die Einreise zwecks Familienzusammenfüh-
rung nicht gewährt werden könne. Die Tochter lebe seit der Ausreise der
Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester bei Nachbarn. Im Zeitpunkt der
Ausreise sei die Tochter zehn Monate alt gewesen sei. Es sei anzunehmen,
die Tochter habe kaum mehr Erinnerungen an die Beschwerdeführerin. Die
Beiden hätten sich seit acht Jahren nicht mehr gesehen, weshalb nicht von
einer engen Beziehung und einer gelebten familiären Gemeinschaft zwi-
schen ihnen ausgegangen werden könne. Die Schwester der Beschwer-
deführerin unterstütze die Tochter seit mehreren Jahren und könne als ihre
Hauptbezugsperson betrachtet werde. Es sei nicht im Sinne des Kindes-
wohls, die Tochter von ihrer Bezugsperson zu trennen, aus der gewohnten
Umgebung herauszureissen und in ein fremdes Land zu schicken. Somit
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würden besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegend,
welche der Familienzusammenführung betreffend die Tochter entgegen-
stünden.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ab dem Jahr 2002 bis zu ihrer
Flucht aus Eritrea habe sie mit ihrer Tochter und ihrer Schwester zusam-
mengelebt. Zum Zeitpunkt ihrer Flucht im Dezember 2009 sei die Tochter
zehn Monate alt, die Schwester neun Jahre alt und sie selbst 30 Jahre alt
gewesen. Sie sei für ihre Schwester wie eine Mutter gewesen, da die leib-
liche Mutter sich nicht um sie habe kümmern können. Zwischen ihnen be-
stehe sehr wohl eine enge Beziehung. Sie hätten den Kontakt zwischen
ihnen während der ganzen Zeit aufrechterhalten. Sogar als sie sich in Äthi-
opien aufgehalten habe, hätten sie trotz Schwierigkeiten via Internettelefon
Kontakt gehabt. Seit sie in der Schweiz sei, telefoniere sie mehrmals im
Monat mit den Beiden. Die Beziehung zwischen ihnen würde durch die Te-
lefonauszüge und die Briefe belegt. Für ihre Tochter sei zudem immer klar
gewesen, dass zwar die Schwester aufgrund der Umstände für sie sorge,
diese aber nicht ihre Mutter sei. Ihre Schwester sei bei ihrer Flucht erst
neun Jahre alt und mit der Sorge um die Tochter oft überfordert gewesen.
Dies dürfte auch heute noch der Fall sein, da die Schwester noch minder-
jährig sei. Die achtjährige Trennung dürfe kein Grund für die Ablehnung
des Gesuchs um Familienasyl sein. Ein anerkannter Flüchtling habe das
Recht auf Familienvereinigung. Die Trennung sei unfreiwillig erfolgt. Das
Asylverfahren in der Schweiz habe zwei Jahre gedauert. Danach habe sie
unverzüglich das Gesuch um Familienzusammenführung gestellt. Sie leide
enorm unter der Trennung von ihrer Tochter und Schwester. Die Vorinstanz
stelle lediglich Mutmassungen an zur Frage, was dem Wohl des Kindes am
ehesten zuträglich sei. Als Mutter könne sie diese Frage wohl besser be-
antworten. Gemäss Rechtsprechung diene der Vorbehalt „besondere Um-
stände“ insbesondere dem Zweck, Missbräuche zu verhindern. Ein miss-
bräuchlicher Hintergrund sei vorliegend nicht gegeben. Zudem sei die Aus-
nahmeklausel „besondere Umstände“ bei minderjährigen Kindern restriktiv
auszulegen.
6.
6.1 Nach aArt. 51 Abs. 2 AsylG konnten nahe Familienangehörige in die
Flüchtlingseigenschaft von Flüchtlingen miteinbezogen werden. Mit der am
1. Februar 2014 in Kraft getretenen Teilrevision des Asylgesetzes ist diese
Möglichkeit weggefallen. Nach geltendem Recht steht der Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft nur noch Ehegatten und minderjährigen Kindern of-
fen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass
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die (heute volljährige) Schwester der Beschwerdeführerin nicht unter die-
sen Anwendungsbereich fällt. Daran ändert auch nichts, dass die Be-
schwerdeführerin und ihre Schwester sieben Jahre im gleichen Haushalt
gelebt haben. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
6.2 Die Vorinstanz führt gegen den Einbezug der Tochter in die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin das Vorliegen besonderer Umstände
an, da die Tochter seit der Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2009
mit ihrer Schwester bei Nachbarn gelebt habe und es dem Kindswohl ab-
träglich sei, sie aus der gewohnten Umgebung herauszureissen. Dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Tochter hat seit ihrer Geburt
am (…) bis zur unfreiwilligen Ausreise der Beschwerdeführerin am 6. De-
zember 2009 aus Eritrea mit ihr zusammen und in ihrer Obhut gelebt. Wäh-
rend ihrer Aufenthalte im Sudan und in Äthiopien hat die Beschwerdefüh-
rerin auch unter widrigsten Umständen den Kontakt zu ihrer Tochter auf-
rechterhalten. Seit sie in der Schweiz ist, besteht ein regelmässiger telefo-
nischer und schriftlicher Kontakt. Der Wille, das gemeinsame Familienle-
ben wieder aufzunehmen, ist beiderseits klar vorhanden. Die mehrjährige
Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer Tochter war einerseits durch
die Flucht der Mutter von Eritrea in den Sudan und dann via Äthiopien in
die Schweiz und andererseits durch ihr Asylverfahren in der Schweiz be-
dingt. Die Beschwerdeführerin stellte das Gesuch um Familienzusammen-
führung umgehend nach dem positiven Asylentscheid. Die für die Annahme
besonderer Umstände kumulativen Voraussetzungen des seit längerer Zeit
nicht gelebten Familienlebens und des fehlenden Willens, wieder als Fa-
milie zusammenzuleben, sind demnach nicht erfüllt. Zudem ist die Tochter
mit der Schwester mittlerweile von Eritrea nach Äthiopien ausgereist. Sie
befindet sich mithin nicht mehr in einer gewohnten Umgebung, sondern in
einem fremden Land. Es liegt somit entgegen der Annahme der Vorinstanz
auch nicht im Interesse des Kindeswohls die Tochter in ihrer jetzigen Situ-
ation in Äthiopien zu lassen. Vielmehr dürfte es dem Kindeswohl entspre-
chen, der Tochter die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und in die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin einzubeziehen, um ihr ein
Zusammenleben mit ihrer Mutter in stabilen Verhältnissen zu ermöglichen.
Des Weiteren sind keine Hinweise ersichtlich, die auf einen missbräuchli-
chen Hintergrund des Gesuchs um Familienzusammenführung schliessen
lassen würden. Es liegen somit keine besonderen Umstände gemäss
Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, welche der Familienzusammenführung betreffend
die Tochter entgegenstehen.
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6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich des
Hauptbegehrens um Gutheissung des Familienzusammenführungsge-
suchs und Bewilligung der Einreise der Tochter der Beschwerdeführerin,
C._______, sowie der Schwester der Beschwerdeführerin, B._______, in
die Schweiz abzuweisen ist. Der Eventualantrag auf Gutheissung des Ge-
suchs um Familienzusammenführung bezüglich der Tochter C._______
und auf Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz ist gutzuheissen. Die Ver-
fügung vom 19. Januar 2018 ist in den Dispositivziffern 1 und 2 aufzuhe-
ben und die Vorinstanz ist anzuweisen, der Tochter C._______, geboren
am (…), gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG die Einreise in die Schweiz
zwecks Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Beschwer-
deführerin zu bewilligen.
7.
7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63
Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat bezüglich
der Familienzusammenführung mit der Tochter obsiegt. Bezüglich der Fa-
milienzusammenführung mit der Schwester ist sie unterlegen. Praxisge-
mäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin
die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2018 wurde ihr jedoch die unent-
geltliche Prozessführung gewährt. Es sind demnach keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
7.3 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren – das heisst zur
Hälfte – ist der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertre-
tungskosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Ihr Rechtsvertreter reichte eine Honorarnote in der
Höhe von Fr. 1‘420.– ein. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 200.–
bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Bei
einem Obsiegen zur Hälfte ergibt sich eine Parteientschädigung von
Fr. 710.–. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen
Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2018 wird in den Dispositiv-
ziffern 1 und 2 aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Tochter
C._______, geboren am (…), die Einreise in die Schweiz zwecks Einbe-
zugs in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Beschwerdeführerin zu
bewilligen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 710.‒ zugesprochen, die ihr durch die Vorinstanz zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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