Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E958/2011
U r t e i l v om 2 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiberin Karin MaederSteiner.
Parteien A._______,
B._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. September 2008 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, das BFM mit Verfügung vom 24. November 2009 seine
Flüchtlingseigenschaft anerkannte und ihm in der Schweiz Asyl gewährte,
dass mit separater Verfügung vom 24. November 2009 festgestellt wurde,
die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht originär, werde aber in der Schweiz derivativ
als Flüchtling anerkannt, zumal sie mit diesem in einer dauernden
eheähnlichen Gemeinschaft lebe,
dass mit derselben Verfügung auch der gemeinsame Sohn in der
Schweiz (derivativ) als Flüchtling anerkannt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2010 beim
BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung für seine am (…) 2005
geborene und in Eritrea lebende Tochter (aus einer anderen Beziehung)
einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2011 die Einreise der
Tochter in die Schweiz nicht bewilligte und das Gesuch um Gewährung
von Familienasyl ablehnte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise der Tochter
in die Schweiz beantragten,
dass sie in prozessrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchten,
dass sie zusammen mit ihrer Beschwerde mehrere Beweismittel zu den
Akten reichten,
dass am (…) 2011 das zweite Kind des Beschwerdeführers und seiner
heutigen Lebenspartnerin zur Welt kam und vom BFM am 1. September
2011 derivativ als Flüchtling anerkannt wurde,
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dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
mit Zwischenverfügung vom 9. August 2011 die Beschwerdebegehren als
aussichtslos bezeichnete, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abwies und die Beschwerdeführenden zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte,
dass die Beschwerdeführenden innert Frist den Kostenvorschuss
leisteten,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es – vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des
Staats, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 3134 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) ,
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen
und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und
Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen
(Art. 51 Abs. 1 AsylG),
dass den vorgenannten Personen die Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen ist, falls sie sich noch im Ausland befinden (Art. 51 Abs. 1 und
4 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb es
vorliegend die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG als nicht erfüllt
erachtet,
dass Art. 51 Abs. 4 AsylG bedinge, dass der Flüchtling vor der Ausreise
in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied seiner Familie gelebt
habe, für das die Familienzusammenführung verlangt werde und dass die
Familienangehörigen durch die Flucht getrennt worden seien,
dass eine Trennung durch die Flucht eine Familienverbindung
voraussetze, die bereits vor der Flucht bestanden haben müsse,
dass den Akten zu entnehmen sei, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin um eine Tochter aus einer früheren Beziehung
handle und die Tochter bei ihrer Mutter in Eritrea lebe,
dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 mit seiner heuten
Lebensgefährtin zusammenlebe und mit dieser eine neue Familie
gegründet habe,
dass er Eritrea zusammen mit ihr verlassen und in der Schweiz um Asyl
nachgesucht habe,
dass somit nicht davon gesprochen werden könne, die
Familienangehörigen in Eritrea seien durch die Flucht vom
Beschwerdeführer getrennt worden,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers in den letzten Jahren
vielmehr darauf schliessen lasse, er habe sich für die neue
Familiengemeinschaft entschieden,
dass ausserdem besondere Umstände im Sinn von Art. 51 Abs. 1 AsylG
vorlägen und es nicht dem Kindeswohl entsprechen würde, die Tochter,
die praktisch ohne ihren Vater aufgewachsen sei, aus dem familiären
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Umfeld, in dem sie in den letzten Jahren eingebettet gewesen sei,
herauszureissen,
dass an dieser Einschätzung auch die Tatsache nichts ändere, das die
Mutter eine – auf ihre Authentizität nicht überprüfbare – Erklärung
unterzeichnet habe, wonach sie nichts dagegen habe, wenn ihre Tochter
in die Schweiz käme,
dass somit auch besondere Umstände gegen die Gewährung von
Familienasyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG sprechen würden,
dass ausserdem aufgrund der Akten keine Asylgründe im Sinn von Art. 3
AsylG zu erkennen seien,
dass es sich nach dem Gesagten nicht rechtfertige, der
Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren und demzufolge die Einreise nicht
zu bewilligen und das Gesuch um Familienasyl abzuweisen sei,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die praxiskonformen
und überzeugenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass insbesondere in der angefochtenen Verfügung namentlich
nachvollziehbar dargelegt wird, dass die Trennung des
Beschwerdeführers und seiner Tochter gemäss Akten nicht durch die
Flucht erfolgt und deshalb die in Art. 51 Abs. 4 AsylG erwähnte
Grundvoraussetzung für eine flüchtlingsrechtliche Familienvereinigung
nicht erfüllt ist,
dass die vorliegenden Akten die Richtigkeit dieser Erwägung bestätigen
und ihnen auch in der Beschwerde inhaltlich nicht widersprochen wird,
dass die verschiedenen eingereichten Stellungnahmen der Angehörigen
der Beschwerdeführenden in Eritrea und der Schweiz einen teilweise
widersprüchlichen und zweckgerichteten Eindruck hinterlassen,
dass den Bestätigungen auch bei angenommener Richtigkeit ihres Inhalts
nicht zu entnehmen wäre, dass die Betreuung der Beschwerdeführerin in
Eritrea – momentan angeblich durch die Grossmutter und den
Grossvater, der auf der eingereichten Fotografie übrigens nicht einen
"betagten" Eindruck erweckt (vgl. Beschwerde S. 4) – zurzeit nicht
sichergestellt wäre,
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dass die Vorbringen in der Beschwerde, soweit sie auf die
vorinstanzlichen Erwägungen eingehen, an diesen Feststellungen nichts
zu ändern vermögen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.‒
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
mit dem am 22. August 2011 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen und damit bereits beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin MaederSteiner
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