B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-958/2015
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Januar 2015 / N (…).
E-958/2015
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am 1. Au-
gust 2013 und gelangte am 18. März 2014 in die Schweiz, wo er am
24. März 2014 ein Asylgesuch stellte. Das damalige Bundesamt für Migra-
tion (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) befragte den Be-
schwerdeführer am 7. April 2014 im Rahmen der Befragung zur Person
(BzP) kurz zu seinen Asylgründen. Am 14. Januar 2015 erfolgte eine aus-
führliche Anhörung zu den Asylgründen (Bundesanhörung) durch das
SEM. Der Beschwerdeführer machte anlässlich dieser Befragungen im
Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seiner Teilnahme an regimekriti-
schen Demonstrationen von den syrischen Behörden verfolgt worden. Zu-
dem habe ihn die Yekîneyên Parastina Gel (YPG) – der militärische Arm
der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) – nach seiner
Rückkehr in den kurdischen Teil Syriens Anfang 2012 dazu gedrängt, sich
ihrem bewaffneten Kampf anzuschliessen. Schliesslich sei er in der
Schweiz exilpolitisch tätig.
B.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 – eröffnet am 21. Januar 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung (Dispositiv-
ziffern 1-3). Gleichzeitig schob es den Wegweisungsvollzug zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4) und wies darauf hin, dass
die vorläufige Aufnahme ab Datum der Verfügung bis zu deren Aufhebung
oder Erlöschen dauere (Dispositivziffer 5) und dass der Beschwerdeführer
bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Schweiz verlassen müsse
(Dispositivziffer 6). Schliesslich beauftragte es den zuständigen Kanton mit
der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 7).
C.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer durch sei-
nen vormaligen Rechtsbeistand bei der Vorinstanz ein Gesuch um Akten-
einsicht. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2015 kam die Vorinstanz
diesem Gesuch teilweise nach. In die Aktenstücke A3/1, A6/1, A7/2, A8/1,
A12/1, A15/1, A16/2, A17/2 und A18/1 gewährte sie ihm keine Einsicht und
begründete dies damit, der Einsicht in diese Dokumente stünden öffentli-
che Geheimhaltungsinteressen entgegen beziehungsweise sie seien als
interne Akten zu qualifizieren, die dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstün-
den. Mit Eingabe vom 11. Februar 2015 stellte der nunmehr durch den
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oben rubrizierten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer erneut ein
Akteneinsichtsgesuch. Die Vorinstanz nahm in der Folge telefonisch mit
dem oben rubrizierten Rechtsanwalt Kontakt auf und liess ihm die Daten
des zuvor mandatierten Rechtsvertreters mit E-Mail vom 13. Februar 2015
zukommen. Zudem teilte sie ihm in Bezug auf die beantragte Einsicht in
den internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme (nachfol-
gend: interner VA-Antrag) mit, dass der Vollzug [der Wegweisung] von ab-
gewiesenen Asylsuchenden nach Syrien aufgrund der allgemeinen Lage
im Land als unzumutbar erachtet werde.
D.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, ihm sei vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden
Asylverfahrens, und insbesondere in die A1/2, A2/1, A4/1, A9/1, A10/4,
A13/2, A15/1, A16/2 und in den internen VA-Antrag (A17/2) zu gewähren.
Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A1/2, A2/1, A4/1, A9/1,
A10/4, A13/2, A15/1, A16/2 und in den internen VA-Antrag (A17/2) zu ge-
währen beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den in-
ternen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und
eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen
Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen
Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass die Rechts-
wirkungen der vorläufigen Aufnahme im Fall der Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen
und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In der Eingabe wies der Be-
schwerdeführer auf zahlreiche im Internet zugängliche Publikationen hin,
welche namentlich den syrischen Bürgerkrieg, die Verfolgung von Regime-
kritikern durch das syrische Regime und die Lage von Angehörigen der
kurdischen Minderheit in Syrien zum Gegenstand haben.
E.
Mit Eingabe vom 4. März 2015 beantragte der Beschwerdeführer, es sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung
E-958/2015
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eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zum Nachweis der prozessu-
alen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers reichte er eine Unterstützungs-
erklärung der Sozialhilfe B._______ vom 10. März 2015 zu den Akten.
F.
Mit Eingaben vom 22. April 2015, vom 1. Juni 2015 und vom 17. Juni 2015
reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, darunter
namentlich eine auf den 20. Januar 2015 datierte angebliche Vorladung
des Beschwerdeführers für den syrischen Militärdienst einschliesslich einer
deutschen Übersetzung, Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer
Parteisitzung in C._______ vom 7. März 2015 sowie Fotos des Beschwer-
deführers anlässlich einer Demonstration in C._______ vom 15. Mai 2015.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2016 hiess der Instruktionsrichter den
Antrag auf Akteneinsicht teilweise gut und es wurden die Aktenstücke A1/2,
A2/1, A4/1, A9/1 und A13/2 dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt. Er
wies den Antrag auf Beschwerdeergänzung ab und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das vorliegende Verfahren mit der
ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerde des jünge-
ren Bruders des Beschwerdeführers (vgl. E-2115/2014) koordiniert. Beide
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Fälle werden durch dasselbe Spruchgremium beurteilt und die Befragungs-
protokolle beider Asylverfahren jeweils auch für das konnexe Verfahren be-
rücksichtigt.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu
prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das
gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge,
die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erschei-
nen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, allerdings ohne nähere Begründung. Die Vorinstanz habe die Be-
gründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersu-
chungsgrundsatzes unvollständig festgestellt sowie ihre Aktenführungs-
pflicht und das Akteneinsichtsrecht verletzt. Sie sei in Willkür verfallen.
4.3 Bereits in der Zwischenverfügung vom 29. April 2016 wurde festgestellt
dass das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers beziehungsweise
sein Anspruch auf eine korrekte Aktenführung nicht verletzt wurde. Auf die
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dortigen Erwägungen (namentlich E. 1 und 2) kann an dieser Stelle ver-
wiesen werden.
4.4
4.4.1 Soweit die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sich auf die
Erwägungen der Vorinstanz zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs bezieht (Beschwerde Ziff. 3-4), kann der Beschwerdeführer eine Ver-
letzung der Begründungspflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil
die Vorinstanz diesbezüglich zu seinen Gunsten entschieden hat, er mithin
nicht beschwert ist.
4.4.2 Soweit die Rüge im Zusammenhang weiterer Einzelvorbringen erho-
ben wird (Beschwerde Ziff. 12-13 sowie Ziff. 15-23), legt die Beschwerde
nicht ansatzweise dar, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Viel-
mehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen
aus den Anhörungsprotokollen zu zitieren, die in der angefochtenen Verfü-
gung nicht erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine
Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz
nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht
kann. Dass diese Aussagen im Hinblick auf die Asylrelevanz der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers wesentlich sein könnten, ist nicht ersichtlich.
Dasselbe gilt für die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnten Be-
weismittel (Beschwerde Ziff. 14) sowie für die Unterlassung der Vorinstanz,
weitere Abklärungen bezüglich des gesundheitlichen Zustands des Be-
schwerdeführers zu tätigen und Asyldossiers der Verwandten beizuziehen
(Beschwerde Ziff. 27).
4.4.3 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat
den Beschwerdeführer zwei Mal angehört und den Sachverhalt nach Ein-
räumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt.
4.4.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Aktenein-
sichtsrecht, Aktenführungspflicht, Abklärungs- und Begründungspflicht)
liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet. Das Willkürverbot (Art. 9 BV) hat
keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und
Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend zu
zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt.
E-958/2015
Seite 7
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Die Vorinstanz hat ihre Verfügung im Asylpunkt damit begründet, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Soweit er gel-
tend mache, er sei wegen dem syrischen Bürgerkrieg geflüchtet, mangle
es an individuellen Verfolgungshandlungen in einem asylrechtlichen Sinne.
Seine Furcht vor Repressalien der syrischen Behörden wegen seiner Teil-
nahme an Demonstrationen sei unbegründet, zumal er von den syrischen
Behörden nie verhaftet oder auch nur behelligt worden sei. Auch seine
Furcht vor einer Rekrutierung sei unbegründet, weil keine konkreten An-
haltspunkte für eine anstehende Rekrutierung bestünden. Weiter sei auch
seine Furcht vor einer Festnahme durch die PYD unbegründet, weil er von
der PYD bis zu seiner Flucht nie ernsthaft bedrängt worden sei. Schliess-
lich vermöchten die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ihm
kein Profil zu vermitteln, das ihn als konkrete Bedrohung für das Asad-Re-
gime erscheinen liesse. Die Aktivitäten seien deshalb nicht geeignet, im
Falle einer Rückkehr nach Syrien eine begründete Furcht vor einem ernst-
haften Vorgehen seitens der syrischen Behörden gegen seine Person zu
bewirken.
5.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde können den Akten
keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen aktiven Regimekritiker handelt, der Furcht vor
staatlicher Verfolgung durch die syrischen Behörden haben müsste. Allein
die Teilnahme an Demonstrationen vermag eine solche Bezeichnung nicht
zu rechtfertigen. Im Zuge des arabischen Frühlings haben tausende Men-
schen an Demonstrationen teilgenommen. Es sind aus den Akten keinerlei
glaubhafte Anhaltspunkte ersichtlich, welche den Schluss zuliessen, dass
der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden aus dieser grossen
Masse von Demonstrantinnen und Demonstranten als regimekritisches
Element identifiziert worden wäre (vgl. zu diesem Erfordernis D-5779/2013,
E. 5.7.2). So hat der Beschwerdeführer explizit ausgeführt, dass er selber
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weder verhört, noch verhaftet worden ist (Akten des Asylverfahrens, A5/11,
F 7.02). Die vom Beschwerdeführer behauptete Verhaftung seines Bruders
Nusheng (Akten des Asylverfahrens, A14/21, F 90) wurde im konnexen
Verfahren E-2115/2014 als unglaubhaft beurteilt, und vermag die Furcht
des Beschwerdeführers, von den syrischen Sicherheitsbehörden verfolgt
zu werden, deshalb nicht zu begründen. Auch ergeben sich aus den Akten
keinerlei Hinweise auf eine Reflexverfolgung aus den Aktivitäten des On-
kels des Beschwerdeführers, der sich schon seit mehr als 10 Jahren in der
Schweiz befindet und laut dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) hier
2005 einen positiven Asylentscheid erhalten hat. Der Bruder des Be-
schwerdeführers, der laut Beschwerdeschrift prominent politisch aktiv war,
hat in der Schweiz laut ZEMIS kein Asyl erhalten.
5.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, lassen die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers in den Anhörungen nicht den Schluss zu, dass
der Beschwerdeführer mit einer baldigen Rekrutierung zu rechnen hätte.
Der Beschwerdeführer hat in der Bundesanhörung ausgeführt, keine Kon-
takte mit den syrischen Militärbehörden gehabt zu haben und auch kein
Militärdienstbüchlein erhalten zu haben (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A14/21, F 46-48). Die auf Beschwerdeebene eingereichte „Vorladung in
den Militärdienst“, datiert auf den 20. Januar 2015, vermag an der zutref-
fenden Würdigung der Vorinstanz nichts zu ändern. Nach glaubwürdigen
Quellen war die Stadt D._______ im Januar 2015 unter vollständiger Kon-
trolle der PYD und der YPG (vgl. The Carter Center, Tracking the Front-
lines, abrufbar unter , zu-
letzt abgerufen am 28. April 2016). Vor diesem Hintergrund ist weder an-
zunehmen, dass im Januar 2015 überhaupt noch ein Rekrutierungsbüro
der syrischen Behörden in D._______ bestand, noch dass zu diesem Zeit-
punkt in D._______ Rekrutierungsmassnahmen durchgeführt wurden. Das
Dokument selbst weist offensichtliche Fälschungsmerkmale auf: Auch
wenn die als „Original“ eingereichte „Vorladung“ handschriftlich beschriftet
ist, ist offensichtlich, dass sie auf Basis kopierter Formulare angefertigt
wurde. Der Beschwerdeführer erklärt im Übrigen nicht ansatzweise, wie er
in den Besitz dieses Dokuments gelangt sein will und an welche Adresse
das Dokument gesendet worden sein soll. Der Umstand, dass sich seine
ganze Familie zumindest seit April 2014 bereits in der Schweiz befindet
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/11, F 3.01), mithin eine Zustellung an
ihn am 20. Januar 2015 ohnehin nicht möglich war, ist ein weiteres Indiz
dafür, dass es sich bei der eingereichten Vorladung um eine Fälschung
handelt. Der eingereichte Marschbefehl ist folglich als Fälschung zu quali-
E-958/2015
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fizieren und gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Die beschwer-
deweise vorgebrachte Behauptung, beim Beschwerdeführer handle es
sich um einen Militärdienstverweigerer, ist vor diesem Hintergrund offen-
sichtlich haltlos.
5.5 Mit der Vorinstanz ist im Übrigen davon auszugehen, dass der von der
YPG angeblich auf den Beschwerdeführer ausgeübte Druck, sich ihrem
bewaffneten Kampf anzuschliessen, nicht asylrelevant ist. Nach Angaben
des Beschwerdeführers hat die YPG nie konkret versucht, ihn zu einer Teil-
nahme zu zwingen, und seine Befürchtungen ergeben sich lediglich aus
der „allgemeinen Lage“ (Akten des Asylverfahrens, A14/21, F 163, 167).
Dasselbe gilt für seine Sympathiebekundungen für die (…)-Partei. Der Be-
schwerdeführer hat im Laufe der Anhörungen nie geltend gemacht, des-
halb irgendwelche Nachteile erlitten zu haben.
5.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtspre-
chung die Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung, wel-
che vom Nachweis individueller Verfolgung entbinden würde, sehr hoch
angesetzt (vgl. BVGE 2013/12, E. 6). Auch wenn sich die Lage der kurdi-
schen Minderheit in Syrien gemäss den vom Beschwerdeführer zitierten
Berichten als schwierig präsentiert, ist in Bezug auf die Situation von Kur-
den in Syrien nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen. Auf die dies-
bezüglich haltlosen Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht weiter ein-
zugehen. Ebenso wenig eingegangen werden muss auf die angebliche Ge-
fährdung durch den Islamischen Staat, zumal der Beschwerdeführer in den
Anhörungen nicht ansatzweise eine solche Gefährdung geltend machte.
5.7 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer
auch auf Beschwerdeebene geltend, er engagiere sich in der Schweiz exil-
politisch. Zur Dokumentation dieses exilpolitischen Engagements reicht er
verschiedene Fotos zu den Akten, welche den Beschwerdeführer an De-
monstrationen gegen das syrische Regime zeigen. In diesem Zusammen-
hang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
zu seiner angeblichen Verfolgung durch das syrische Regime sich als un-
glaubhaft erwiesen haben und folglich nicht davon auszugehen ist, dass
der Beschwerdeführer unter der Beobachtung der Behörden in seiner Hei-
mat steht. Auch die dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers sind nicht geeignet, eine Verfolgung durch das syrische
Regime zu begründen. Der Beschwerdeführer hat in der Bundesanhörung
geäussert, er verfolge ausser der Teilnahme an Demonstrationen keine po-
litischen Aktivitäten und sei ein einfacher Demonstrationsteilnehmer (vgl.
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Seite 10
Akten des Asylverfahrens, A14/21, F 121-122). Er ist daher nicht in erheb-
lichem Masse öffentlich exponiert (vgl. Referenzurteil BVGer D-3839/2013
vom 28. Oktober 2015, E. 6.3.2 und 6.3.6-6.4.2). Die dokumentierten exil-
politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vermögen deshalb nicht zu
seiner Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 54 AsylG zu führen. Nach-
dem der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist und von der Vorinstanz
richtig festgestellt worden ist, erübrigt es sich, weitere Dossiers beizuzie-
hen. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers (Ziff. 69) ist abzu-
weisen.
5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
Das SEM hat infolgedessen zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Vorhalt des
Beschwerdeführers, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festge-
stellt, ist unbegründet.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden,
der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort
nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegwei-
sungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-,
Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise un-
zumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerde-
führers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM
mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Die
Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs war nicht Gegenstand
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Seite 11
der vorliegend zu prüfenden Beschwerde und ist folglich nicht mehr zu prü-
fen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, eine drohende Verletzung von
Art. 3 EMRK festzustellen, ist bei dieser Sachlage mangels Rechtsschutz-
interesse nicht einzutreten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 11. März 2015 die unentgeltli-
che Rechtspflege beantragt und zum Nachweis seiner prozessualen Be-
dürftigkeit eine Unterstützungshilfebestätigung der Sozialhilfe B._______
vom 10. März 2015 zu den Akten gereicht. Die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gewährt, wenn eine Partei nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt,
waren die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos zu be-
trachten, womit eine der kumulativ vorauszusetzenden Bedingungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Der Antrag auf Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten vollumfänglich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat auf Beschwerdeebene eine gefälschte "Vorladung" zu
den Akten gereicht und dem Gericht damit zusätzlichen Aufwand bereitet.
Diesem Umstand ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu
tragen (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
172.320.2]). Die Gerichtsgebühr ist infolgedessen auf insgesamt
Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1–3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte gefälschte Vorladung
zum Militärdienst vom 20. Januar 2015 wird eingezogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: