B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-960/2016
Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben Volksrepublik China,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl
und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. November
2013 und der Anhörung vom 31. Juli 2014 im Wesentlichen Folgendes gel-
tend:
Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus der Stadt
B._______, C._______, Präfektur Shigatse. Im Alter von elf Jahren sei er
ins Kloster D._______ eingetreten, wo er für die Küche (inkl. deren Finan-
zen) zuständig gewesen sei. Am 30. Juni 2013 habe er sich bei der Polizei
über die geplante Einführung von neuen Unterrichtsrichtungen im Kloster
durch die chinesischen Behörden beklagt. Am darauffolgenden Tag habe
ihm ein Mönchskollege mitgeteilt, dass er von der Polizei gesucht werde,
woraufhin ihm seine Eltern geraten hätten, sofort auszureisen. Am 2. Juli
2013 habe er B._______ in Begleitung seines Bruders verlassen und sei
mit ihm nach Nepal gereist. Von dort sei er über ihm unbekannte Länder
am 14. November 2013 in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel ein.
B.
Am 12. Januar 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu den als widersprüchlich erachteten Aussagen.
C.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 nahm der Beschwerdeführer dazu
Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 – eröffnet am 30. Januar 2016 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus
der Schweiz und deren Vollzug an, wobei der Vollzug nach China ausge-
schlossen wurde.
E.
Mit Beschwerde vom 16. Februar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im
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Sinne von Art. 54 AsylG festzustellen und er infolge Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter
sei aufgrund von Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege un-
ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung
vom 10. Februar 2016, einen nicht übersetzten Brief, eine Telefonnummer
und zwei Fotos von sich ein.
F.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, der Beschwerdeführer könne sich bis zum Abschluss des Verfahrens
in der Schweiz aufhalten. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.
G.
In der Vernehmlassung vom 1. März 2016 hielt das SEM an seinen Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
H.
In der Replik vom 14. März 2016 hielt der Beschwerdeführer seinerseits an
den Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen, so ist auf dieses Begehren nicht weiter
einzugehen, zumal der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat (Art. 42
AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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4.
4.1 Die Vorinstanz kam in ihrem ablehnenden Entscheid zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe seine geltend gemachte Herkunft nicht glaubhaft
machen können. Er habe keine Identitätsdokumente eingereicht und dürf-
tige sowie unglaubhafte Angaben zu seinem Reiseweg gemacht. Seine le-
diglich rudimentären Chinesischkenntnisse würden die Zweifel an seiner
behaupteten Herkunft verstärken. Dies insbesondere vor dem Hintergrund,
dass er als Verantwortlicher für die Küche und deren Finanzen im Kloster
unweigerlich am öffentlichen Leben in B._______ und E._______ teilge-
nommen haben müsste. Auch könne er nur ungenügende länderkundliche
und geographische Kenntnisse vorweisen. Insbesondere habe er unklare
Angaben zu seinem Heimatort B._______ gemacht und seine Schilderung
des Alltagslebens in Tibet sei realitätsfremd. Entsprechend könne ihm –
auch wenn er möglicherweise in Tibet geboren worden sei – weder die
Herkunft aus der autonomen Region Tibet geglaubt werden, weshalb auch
nicht von der geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit auszu-
gehen sei, noch die illegale Ausreise aus der Volksrepublik China. Seine
tibetische Ethnie sei jedoch unbestritten. Schliesslich seien die geltend ge-
machten Fluchtgründe nicht glaubhaft, insbesondere da die diesbezügli-
chen Vorbringen der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen würden
und diffus, widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen seien. Der Um-
stand, dass er sich zu allgemeinen Fragen zum Buddhismus habe äussern
können, würde daran nichts ändern, da dieses Wissen von jeder Person
tibetischer Ethnie, welche sich für religiöse Themen interessiere, hätte be-
antwortet werden können. Es sei davon auszugehen, dass er vor seiner
Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Nach-
dem er keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufent-
halt in einem Drittstaat geliefert habe, würden keine flüchtlings- oder weg-
weisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort bestehen.
4.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschie-
dene Punkte seiner Aussagen und führt aus, die von der Vorinstanz ange-
führten Widersprüche seien vermeintlicher Art und würden mitunter aus
Übersetzungsfehlern resultieren. In Bezug auf seine Angaben zur Route
seiner Flucht sei festzustellen, dass es sich hierbei nicht um eine Ferien-
reise gehandelt habe, sondern um ein traumatisches Ereignis, bei dem er
sich voll und ganz auf seinen Bruder verlassen habe. Die Annahme des
SEM, er habe in seiner Funktion zahlreiche Aufgaben ausserhalb des Klos-
ters wahrgenommen, sei nicht korrekt. Er habe keine Kontakte nach aus-
sen gehabt; dies habe ausserhalb seines Aufgabengebiets gelegen. Ferner
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habe er in einem tibetischen und nicht in einem chinesischen Kloster ge-
lebt, weshalb die chinesische Sprache für ihn keine Rolle gespielt habe. Im
Übrigen würden die von ihm eingereichten Fotos beweisen, dass er Mönch
gewesen sei. Er besitze einzig die chinesische Staatsbürgerschaft und
habe bis zu seiner Flucht immer in Tibet gelebt. In den Augen der chinesi-
schen Regierung würde er nun als Staatsfeind gelten und könne deshalb
seine Familie in Tibet nur unter grosser Gefahr kontaktieren, weil diese
dann verdächtigt würde, Kontakte zu Separatisten zu pflegen. Aufgrund
seiner illegalen Ausreise aus China habe er begründete Furcht vor asylre-
levanter Verfolgung. Eventualiter sei das Bestehen subjektiver Nachflucht-
gründe zu bejahen. Schliesslich wäre er bei einer Rückkehr nach China an
Leib und Leben gefährdet, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei, sollte
seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt und ihm kein Asyl gewährt
werden.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die vom Beschwerde-
führer eingereichten Fotos, welche ihn in Mönchskleidung zeigten, würden
keine Rückschlüsse auf seine Herkunft zulassen. Allfällige Aussagen der
Schwester des Beschwerdeführers, deren Telefonnummer er eingereicht
habe, seien nicht beweiskräftig, da es sich dabei um eine Gefälligkeit han-
deln könnte. Ferner habe er seine Schwester bisher nicht erwähnt.
4.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer Angaben zur Entstehung
der von ihm eingereichten Fotos. Er führt ferner aus, dass die von ihm an-
gegebene Telefonnummer nicht seiner Schwester sondern seiner Cousine
F._______ gehöre. Bei dieser Verwechslung handle es sich um ein sprach-
liches Missverständnis. Er bitte das SEM, diese anzurufen, um seine Aus-
sagen zu verifizieren.
5.
5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären so-
wie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ereignisse in den Akten festzu-
halten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien
auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Ein-
fluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die
Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie
in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück
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dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
5.2 Vorliegend stützte sich die Vorinstanz zur Qualifizierung der geltend
gemachten Herkunft des Beschwerdeführers auf eine im Rahmen der An-
hörung – durch entsprechende Fragestellungen des Sachbearbeiters des
SEM – erfolgte Herkunftsabklärung; sie verzichtete auf eine in anderen
ähnlich gelagerten Fällen durch die Fachstelle Lingua erstellte Herkunfts-
analyse (sprachliche Analyse oder Lingua-Alltagswissensevaluation; vgl.
diesbezüglich BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.).
5.3
5.3.1 In BVGE 2015/10 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
lange, dass die Vorinstanz bei einer Herkunftsabklärung für Asylsuchende
tibetischer Ethnie, die "bloss" mittels Anhörung erfolge, verpflichtet sei, die
Vorbringen der asylsuchenden Person in einer für die Beschwerdeinstanz
nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Somit hat die
Vorinstanz die Abklärungen hinsichtlich der Herkunft in einer für das Ge-
richt transparenten Weise in den Akten festzuhalten. Andernfalls kann das
Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Be-
gründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist noch ob die vorinstanzli-
che Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens vertretbar ist.
5.3.2 Aus den Akten muss daher – im Sinn einer ersten Mindestanforde-
rung – nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsu-
chenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern
auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb
in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situ-
ation wie die betroffene Person die zutreffenden Antworten hätten kennen
sollen. Da bei der Herkunftsabklärung mittels Anhörung – anders als bei
der sprachlichen Analyse beziehungsweise der Alltagswissensevaluation
durch die Fachstelle Lingua – kein amtsexterner Sachverständiger mit-
wirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Her-
kunftsland (Country of Origin Information [COI]) – vorliegend Tibet – zu be-
legen. Dabei hat sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die
bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu ori-
entieren (vgl. dazu Europäische Union [EU], Gemeinsame EU-Leitlinien für
die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer [COI], April 2008).
In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen
offenlegen will, steht ihr indes frei (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.1 f.).
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5.3.3 Im Sinn einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden
Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder
in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkun-
digen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit
eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch
oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen
Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände an-
bringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Her-
kunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne
der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in
geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4).
5.3.4 Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen
Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ei-
ner lediglich mittels Anhörung durchgeführten Herkunftsabklärung nicht er-
füllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sa-
che zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen
die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlich fehlender
Plausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich un-
zulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner wei-
teren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1).
5.4
5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt mit der Einschätzung der Vor-
instanz zwar überein, dass die Angaben des Beschwerdeführers seinen
Ausreiseweg sowie die Asylgründe betreffend dürftig ausgefallen seien.
Demgegenüber sind seine Aussagen zum Alltagsleben nicht derart unplau-
sibel, substanzarm oder widersprüchlich, dass sie seine Herkunft aus
China offensichtlich ausschliessen und sich weitere fachliche Abklärungen
somit erübrigten; immerhin anerkennt auch das SEM die Richtigkeit gewis-
ser Aussagen. Es gilt demzufolge zu prüfen, ob die genannten Mindest-
standards betreffend Untersuchungspflicht respektive Gewährung des
rechtlichen Gehörs von der Vorinstanz eingehalten worden sind.
5.4.2 In Bezug auf die erste Mindestanforderung ist festzuhalten, dass dem
Protokoll zur Anhörung zwar die gestellten Fragen und die Antworten des
Beschwerdeführers entnommen werden können. Allerdings enthalten die
Akten lediglich bezüglich gewisser der gestellten Herkunftsfragen Angaben
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zu den vom SEM als korrekt erachteten Antworten. Das Befragungsproto-
koll erlaubt bezüglich eines Grossteils der Fragen zudem keine Rück-
schlüsse darauf, ob der Beschwerdeführer diese in zulänglicher Weise be-
antwortet hat beziehungsweise, wenn er die Antwort nicht wusste, ob und
weshalb er diese hätte kennen sollen. So ist beispielsweise nicht ersicht-
lich, welche die richtigen Antworten auf die Fragen zur Stückelung des Gel-
des, zum Preis von Reis, zu den umliegenden Dörfern von B._______, zur
nächstgelegenen grösseren Stadt (vgl. vorinstanzliche Akten A4 F6.01),
zur Identitätskarte (vgl. A12 F6), zum Alltag im Kloster (vgl. A4 F25), zum
Gebet G._______ (vgl. A4 F28) oder zu chinesischen Begriffen (vgl. A4
F35) gewesen wären, um nur einige zu nennen. Zudem wird in der ange-
fochtenen Verfügung zur Beurteilung der Erklärungen des Beschwerdefüh-
rers – in den wenigen Punkten, in denen die angeblich korrekten Antworten
offengelegt werden und eine Quelle aufgeführt wird – lediglich auf eine
Quelle abgestellt, was den COI-Standards offensichtlich nicht zu genügen
vermag (vgl. auch Urteil des BVGer E-1375/2015 vom 31. Juli 2015
E. 6.3.1). Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorin-
stanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des
Beschwerdeführers vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem
Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten
zur sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Be-
schwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände tat-
sächlich nachgekommen ist.
5.4.3 Da die Vorinstanz bereits die erste Mindestanforderung nicht erfüllt
hat, kann auf Ausführungen zur zweiten Mindestanforderung verzichtet
werden.
5.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz
und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
6.
Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2016 beantragt wird.
Die vorinstanzliche Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollstän-
digen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangehenden Erwägungen –
unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von
BVGE 2015/10 – sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.1 Es ist nicht davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwer-
deführer aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgebli-
chen Bestimmungen entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Januar 2016 wird aufgehoben und
die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Maria Wende
Versand: