B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-961/2015
Ur t e i l vom 2 8 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015 / N (…).
E-961/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Bruder ein Auslandgesuch um Einreise in die Schweiz und Gewährung des
Asyls stellen. Er habe seit dem Jahr 1999 ununterbrochen Militärdienst in
Eritrea geleistet. Als er Ende Sommer 2011 nicht rechtzeitig aus dem Ur-
laub auf den Stützpunkt zurückgekehrt sei, sei er inhaftiert worden. Nach
circa vier Monaten sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Da-
raufhin sei er illegal in den Sudan geflüchtet. Bei einer Rückkehr nach Erit-
rea würde ihn aufgrund der Gefangenschaft und der Desertion eine harte
Strafe erwarten.
Der Beschwerdeführer reichte einen eritreischen Militärausweis, ein Mili-
tärdiplom und einen Flüchtlingsausweis des UNHCR zu den Akten.
B.
Am 22. Juli 2013 ersuchte der mittlerweile illegal in die Schweiz eingereiste
Beschwerdeführer um Asyl. Mit Beschluss vom 18. Februar 2014 schrieb
die Vorinstanz sein Auslandsgesuch vom 25. Mai 2012 als gegenstandslos
geworden ab. Anlässlich der Befragung zur Person vom 16. August 2013
und der Anhörung vom 12. Januar 2015 machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahr 1999 Militärdienst geleistet.
Als Mesre-Führer seien ihm acht Soldaten unterstellt gewesen. Im August
2011 seien zwei Soldaten geflohen. Als er dies seinem Vorgesetzten ge-
meldet habe, sei er wegen Nachlässigkeit zwei Monate inhaftiert worden.
Während der Haft sei er nach den verschwundenen Soldaten befragt wor-
den; dies habe ihm Angst gemacht. Nach der Freilassung sei ihm der Sold
für die nächsten vier Monate gestrichen und der Urlaub gesperrt worden.
Er habe die Situation nicht mehr ertragen und sei in den Sudan geflohen.
C.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 – eröffnet am 16. Januar 2015 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aufgeschoben wurde.
D.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 stellte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie
der gewünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
E-961/2015
Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vor-
instanz sei in der Ziffer 2 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund von Vorfluchtgründen
festzustellen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person der Unterzeichneten
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Der Beschwerdeführer reichte ein Foto von ihm aus dem Jahr 2009 und
eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2015 hat die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen sowie die Vor-
instanz zur Vernehmlassung eingeladen.
G.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz am 16. März 2015
eine Vernehmlassung ein.
H.
Am 1. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Der Replik
waren ein Foto des Beschwerdeführers im Militärdienst und eine Kosten-
note seiner Rechtsbeiständin beigelegt.
I.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Entlas-
sungsschreiben des Militärspitals Keren ein.
E-961/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe im Auslandverfahren und im nationalen Asylverfahren unterschiedli-
che Gründe für die Desertion aus dem Militärdienst angegeben. Er habe
die Wochentage der angeblichen Festnahme und Freilassung aus dem Ge-
fängnis nicht nennen können. Die eingereichten Beweismittel belegten nur
E-961/2015
Seite 5
das Leisten des Militärdienstes und nicht den Gefängnisaufenthalt und die
Desertion aus dem Militärdienst.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich im Zeitpunkt des Aus-
landasylgesuchs im Sudan befunden und sei an Malaria erkrankt gewesen.
Er habe lediglich ein Telefongespräch mit seinem Bruder, der sich in der
Schweiz aufgehalten habe, geführt. Anscheinend habe sein Bruder seine
Ausführungen zum Grund der Desertion aus dem Militärdienst nicht richtig
verstanden. Zudem habe eine Freundin dem Bruder beim Verfassen des
Gesuchs auf Deutsch geholfen. Die Ausführungen im Auslandasylgesuch
dürften ihm deshalb nicht entgegengehalten werden. Er habe die Daten
betreffend des Vorfalls mit dem Verschwinden zweier Soldaten und seines
Gefängnisaufenthalts genannt; dass er sich nicht an die Wochentage erin-
nern könne, sei entschuldbar. Die Haft habe er detailliert geschildert. Man-
gels eines offiziellen Verfahrens gegen ihn habe er keine militärstrafrecht-
lichen Unterlagen betreffend seine Inhaftierung einreichen können. Bei ei-
ner Rückkehr nach Eritrea erwarte ihn aufgrund der Desertion eine unver-
hältnismässig schwere, politisch motivierte Bestrafung.
4.3 Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass er aufgrund seiner
Aussagen und eingereichten Beweismittel den geleisteten Militärdienst
glaubhaft darlegen konnte. Die Vorinstanz hat dies denn auch nicht bestrit-
ten. Strittig ist seine Desertion aus dem Militärdienst. Der Beschwerdefüh-
rer hat keinerlei Beweismittel eingereicht, welche die Desertion belegen
könnten; zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen kann daher
einzig auf seine Aussagen abgestützt werden. Die Vorinstanz hat zu Recht
festgestellt, dass seine angeführten Gründe für die Desertion widersprüch-
lich sind. Im Auslandgesuch gab er an, er sei zu spät aus dem Urlaub in
den Militärdienst zurückgekehrt und deswegen inhaftiert worden. Nach vier
Monaten sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Anlässlich der
Befragung und der Anhörung sagte er hingegen, er sei wegen Nachlässig-
keit inhaftiert worden, da zwei seiner Untergebenen aus dem Militärdienst
desertiert seien. Nach der Freilassung sei er zu seiner Einheit zurückge-
kehrt und später geflohen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe
in gesundheitlich schlechtem Zustand einmal mit seinem Bruder telefoniert
und dieser habe seine Ausführungen falsch verstanden, vermag nicht zu
überzeugen. Der Widerspruch zwischen den Aussagen bezieht sich nicht
auf einzelne Details der Desertion, sondern es werden zwei gänzlich ver-
schiedene Gründe für die Desertion genannt. Es sollte zu erwarten sein,
dass der Beschwerdeführer und sein Bruder sich bei einem Telefonge-
E-961/2015
Seite 6
spräch auch unter erschwerten Bedingungen zumindest über die Grund-
züge der Desertion verständigen können, zumal sie dieselbe Mutterspra-
che sprechen. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft darle-
gen, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen
zu sein oder Anhaltspunkte für eine begründete Furcht zu haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar
2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an-
geordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
26. Februar 2015 wurde indes das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen. Auf
die Erhebung von Verfahrenskosten ist somit zu verzichten.
6.2 Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2‘147.70
eingereicht. Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass ein Stundenansatz
von Fr. 250.– berechnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei
amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.–
bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für
nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 VGKE). Da es sich bei der Rechtsvertreterin um eine nichtanwaltli-
che Vertreterin handelt, ist der Stundenansatz entsprechend zu kürzen
MLaw Angela Stettler ist demnach für ihre Bemühungen zu Lasten des Ge-
richts ein amtliches Honorar von Fr. 1‘279.80 (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-961/2015
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Angela Stettler wird vom Bundes-
verwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1‘279.80 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner