B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-96/2014
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._____, geboren ______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. November 2013 / N _____.
E-96/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 22. August 2011 reichte der Beschwerdeführer bei der
schweizerischen Botschaft in Colombo (im Folgenden: die Botschaft) ein
Asylgesuch in englischer Sprache ein.
B.
Mit Schreiben vom 9. September 2011 forderte die Botschaft den Be-
schwerdeführer in Form eines Fragenkatalogs auf, innert Frist ergänzen-
de Angaben zu seinem Asylgesuch sowie sachdienliche Beweismittel zu
seinen geltend gemachten Asylgründen nachzureichen. Zudem wies die
Botschaft den Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit hin, vorhandene
Identitätspapiere zu seiner Person einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2011 an die Botschaft ergänzte der Be-
schwerdeführer innert Frist seine Begründung für sein Asylgesuch.
D.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 ersuchte die Botschaft den Be-
schwerdeführer erneut um Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts und um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Er-
eignisse, die ihn zur Ausreise drängen würden, die individuelle Betroffen-
heit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen sowie um Einreichung
allfälliger Beweismittel und notwendiger Identitätspapiere. Das Antwort-
schreiben des Beschwerdeführers vom 23. November 2011 ging am
2. Dezember 2011 bei der Botschaft ein.
E.
Am 4. Januar 2012 fand in der Botschaft eine Befragung des Beschwer-
deführers statt.
Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie aus Jaffna machte im Rahmen
der Befragung und in seinen Eingaben zur Begründung seines Asylgesu-
ches im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 1996 aufgrund einer militä-
rischen Offensive ins Vanni-Gebiet umgesiedelt worden. Dort habe er mit
der Familie seiner Schwester zusammengelebt. Im Jahre 1999 sei er ins
Elternhaus nach Jaffna zurückgekehrt. Unter Zwang habe er Leute in ei-
nem in der Nähe liegenden Lager der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) mit Lebensmitteln und Wasser versorgt. Er sei deswegen von an-
deren Leuten belästigt worden. Im Juni bzw. Oktober 2010 sei er zu Hau-
E-96/2014
Seite 3
se mutmasslich von Angehörigen der Sicherheitskräfte sowie von (an-
dern) Unbekannten bedroht worden. Deshalb sei er zu den Eltern seiner
Schwägerin (weiterhin im Jaffna-Distrikt) umgezogen. In der Zeit zwi-
schen August und Dezember 2011 hätten bewaffnete Unbekannte wie-
derholt die Eltern des Beschwerdeführers aufgesucht und sich nach sei-
nem Aufenthaltsort erkundigt. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer
vor, im Jahre 2009 seien der Ehemann seiner Schwester und ihr Sohn im
Vanni-Gebiet von der LTTE zwangsrekrutiert worden.
Im Rahmen seines Asylgesuches reichte der Beschwerdeführer verschie-
dene Identitätsdokumente (Geburtsurkunde, Reisepass) in Kopie zu den
Akten.
F.
Mit Verfügung vom 7. November 2013 bewilligte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte dessen Asyl-
gesuch ab. Mit Schreiben vom 20. November 2013 eröffnete die Bot-
schaft dem Beschwerdeführer die Verfügung des BFM.
G.
Mit am 18. Dezember 2013 bei der Botschaft eingegangener Eingabe er-
hob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
vom 7. November 2013.
H.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 überwies die Botschaft dem Bun-
desverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers zuständig-
keitshalber zur Behandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
E-96/2014
Seite 4
zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem-
ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getre-
ten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einrei-
chung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangs-
bestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG)
in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
genden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren
anzuwenden.
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Übersetzung kann jedoch aus prozess-
ökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englischsprachige Be-
schwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befun-
den werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deut-
scher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und – bis auf den sprachlichen Mangel – formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
E-96/2014
Seite 5
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht alt Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (alt Art. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist
vorliegend der Fall.
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im
Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.3 Aus den nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der
angefochtenen Verfügung, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen
E-96/2014
Seite 6
des Beschwerdeführers keine asylrelevante Gefährdungssituation seiner
Person ergebe, zu bestätigen.
5.4 Es ist mit der Argumentation in der vorinstanzlichen Verfügung einig
zu gehen, dass nicht auszuschliessen ist, dass es sich bei den vom Be-
schwerdeführer geschilderten Vorfällen um Übergriffe Dritter handelt, der
Einfluss der bewaffneten Gruppierungen in Sri Lanka seit dem Ende der
Kriegshandlungen im Mai 2009 jedoch stark abgenommen hat. Auch hat
die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass nicht mehr von einer allgemeinen
Unterstützung der bewaffneten Gruppierungen durch die srilankische Ar-
mee und die staatlichen Behörden auszugehen ist.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen sind in Be-
rücksichtigung seiner persönlichen Situation mangels Intensität nicht als
asylrelevant zu erachten. Es ist aufgrund der vorliegend konkreten Um-
stände von der Schutzfähigkeit des srilankischen Staates auszugehen,
weshalb die Möglichkeit besteht, bei den zuständigen Behörden um
Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Vorliegend ergeben
sich keine Anhaltspunkte auf eine Schutzunwilligkeit des srilankischen
Staates. An dieser Einschätzung vermögen die Argumente in der Be-
schwerde, die sich in entscheidwesentlicher Hinsicht in einer Wiederho-
lung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend ge-
machten Vorbringen erschöpfen, nichts zu ändern.
Das BFM kommt in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweist, das ihn in
seinem Heimatland zum aktuellen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aussetzen wür-
de.
6.
Somit kann der Beschwerdeführer keine aktuelle Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG aufzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerde-
führers im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im
Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur
Schweiz im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung zu verneinen
(alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht
die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E-96/2014
Seite 7
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-96/2014
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an die
Schweizerische Vertretung in Colombo
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Christoph Berger
Versand: