B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-96/2016
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015 / N (…).
E-96/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) September 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 29. September 2015 summa-
risch (Befragung zur Person, BzP). Dabei führte er unter anderem an, er
habe sich im Jahr 2003 mehrere Monate legal (mit Aufenthaltsbewilligung)
in Italien aufgehalten. Im Sommer 2015 sei er – nunmehr illegal – erneut
nach Italien gelangt.
Anlässlich der Befragung vom 29. September 2015 wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Erlass einer allfälligen Nicht-
eintretensverfügung und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien
gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asyl-
gesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte
dieser geltend, er möchte nicht nach Italien – er habe dieses Land nicht
gerne, andernfalls wäre er dort geblieben. Weiter machte er im Rahmen
des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt gemäss Art. 26bis
AsylG (SR 142.31) geltend, er habe Augenprobleme.
B.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 27. September
2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer Busse und
einer bedingten Geldstrafe verurteilt; er war zuvor zusammen mit einem
Komplizen in C._______ in ein abgeschlossenes Auto eingedrungen und
hatte daraus Bargeld sowie Kleider entwendet. Dieser Strafbefehl erwuchs
offenbar unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 9. Oktober 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
E-96/2016
Seite 3
D.
Mit am 23. Dezember 2015 versandter Verfügung vom 10. Dezember 2015
(eröffnet am 30. Dezember 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein
und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO
für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte
das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
E.
Mit Beschwerde vom 6. Januar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 10. Dezember 2015
sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer
Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie
der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 7. Januar 2016 setzte der zu-
ständige Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der
Überstellung per sofort einstweilen aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 erteilte der Instruktionsrichter
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und
der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt.
H.
In der Vernehmlassung vom 25. Januar 2016 hielt das Staatssekretariat
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
I.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
2. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Gelegenheit zum
Einreichen einer Replik sowie allfälliger Beweismittel gewährt.
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Seite 4
J.
Der Beschwerdeführer reichte innert erstreckter Frist am 1. März 2016
seine Stellungnahme sowie ein ärztliches Attest datierend vom 26. Februar
2016 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
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Seite 5
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
3.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung (explizit oder
durch Nichtbestreiten der Behauptung seiner Zuständigkeit) zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.2 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für antragstellende Personen in jenem Mitgliedstaat systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum
zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E-96/2016
Seite 6
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Wird festgestellt, dass eine antragstellende Person aus einem Dritt-
staat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal
überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf
internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor
seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte. Anlässlich seiner
Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ vom 29. September 2015 führte er diesbezüglich aus, er habe
im Jahr 2003 mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung für neun Monate in
Italien gelebt. Danach sei er nach Tunesien zurückgekehrt. Bei seiner letz-
ten Ausreise im Sommer 2015 sei er erneut nach Italien gelangt und habe
sich etwa eineinhalb Monate illegal dort aufgehalten. Ferner gab der Be-
schwerdeführer an, sein Reisepass befinde sich nach wie vor in Italien. Im
Rahmen des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der allfälligen Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens führte der Beschwerde-
führer an, er möchte nicht nach Italien zurückkehren, er möge das Land
nicht.
Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 9. Oktober 2015
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdefüh-
rerin. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert
der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO).
4.3 Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gege-
ben. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in Italien weder
ein Asylgesuch eingereicht haben noch daktyloskopiert worden sein will
(vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E-96/2016
Seite 7
4.4 Im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
4.4.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
4.4.2 Der Beschwerdeführer hat auch sonst kein konkretes oder ernsthaf-
tes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich grundsätzlich
weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz
unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten
sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde
in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn
zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Vollstän-
digkeit halber ist festzuhalten, dass das Prinzip der Überprüfung eines
Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") nicht
zuletzt der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen
Staaten (sogenanntes "asylum shopping") dient. Vorliegend führt die Über-
stellung des Beschwerdeführers nach Italien gemäss Akten nicht zu einer
E-96/2016
Seite 8
Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstos-
sen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4
der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt).
4.4.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an einer unheilbaren Au-
genkrankheit, die zur Erblindung führen könne. Er möchte mindestens in
der Schweiz bleiben können, bis die Blindenberatung respektive
-schulung sowie die eventuelle Operation des – an beiden Augen zusätz-
lich diagnostizierten – grauen Stars durchgeführt worden sei. Mit diesen
Vorbringen fordert er die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landes-
recht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das
SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln
kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
4.6
4.6.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteile des Eu-
ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] N. gegen Vereinig-
tes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05; A.S. gegen Schweiz vom
30. Juni 2015, 39350/13; BVGE 2011/9 E. 7, 2009/2 E. 9.1.3).
4.6.2 Der Beschwerdeführer leidet an einer fortgeschrittenen Retinitis
pigmentosa (vgl. Arztbericht vom 15. Dezember 2015), einer schwerwie-
genden Erkrankung der Netzhaut. Gemäss den dem Gericht vorliegenden
Informationen tritt die Krankheit meistens im Jugendalter oder in den mitt-
leren Lebensjahren mit den ersten Merkmalen in Erscheinung. Die Sehkraft
lässt allmählich nach, und der gesamte Prozess zunehmender Sehbehin-
derung verläuft, häufig über Jahrzehnte hinweg, schleichend. Diese Ent-
wicklung ist für die Patienten regelmässig mit starken psychischen Belas-
tungen verbunden. Bei vielen von ihnen entwickelt sich im Erwachsenen-
alter zusätzlich eine Linsentrübung, der graue Star. Es gibt derzeit keine
medizinische Behandlung, die eine Retinitis pigmentosa heilen oder deren
Fortschreiten zuverlässig verhindern könnte.
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Seite 9
4.6.3 Beim Beschwerdeführer ist zusätzlich bei beiden Augen der graue
Star diagnostiziert worden. Dieser kann gemäss ärztlicher Beurteilung
zwar operiert werden, würde indessen aufgrund der bestehenden Netz-
hautdegeneration voraussichtlich nicht zu einer deutlichen Sehverbesse-
rung führen (vgl. Arztbericht vom 24. Februar 2016). In der Replik vom
1. März 2016 führte der Beschwerdeführer aus, die Operation des grauen
Stars sei "ca. in einem Monat angezeigt". Er wisse noch nicht sicher, ob er
den Eingriff durchführen solle, sei sich aber bewusst, dass diese Entschei-
dung nun schnell gefällt werden müsse.
Bei dieser Aktenlage darf davon ausgegangen werden, dass der erwähnte
Routineeingriff mittlerweile durchgeführt ist, sofern der Beschwerdeführer
sich für die Durchführung der Katarakt-Operation entschieden hat. Gemäss
Arztbericht kann der Eingriff ambulant und üblicherweise mit einer Rekon-
valeszenzphase von zwei bis vier Wochen durchgeführt werden.
4.6.4 In der Replik war auch auf eine psychische Erkrankung des Be-
schwerdeführers hingewiesen worden, die zurzeit durch die Psychiatri-
schen Dienste E._______ behandelt werde. Diese Gesundheits-
beschwerden werden vom Betroffenen nachvollziehbarerweise auf die
Augenerkrankung und die damit zusammenhängenden Ängste respektive
Frustrationen zurückgeführt (vgl. Replik S. 3). Soweit in der eingereichten
Bestätigung von Dr. med. F._______ vom 26. Februar 2016 empfohlen
wird, den Vollzug der Wegweisung nach Tunesien zur Stützung der einge-
leiteten Therapie zu verschieben, kann festgehalten werden, dass vorlie-
gend nicht die Wegweisung in den Heimatstaat, sondern in einen für die
Behandlung des Asylgesuchs zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zur De-
batte steht.
4.6.5 Vor dem geschilderten Hintergrund ist festzustellen, dass aus den
vorliegenden ärztlichen Befunden nicht zu schliessen ist, die Überstellung
nach Italien setze den Beschwerdeführer einer konkreten, massiven und
unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aus und verletze damit Art. 3
EMRK. Auch in Italien gibt es anerkannte Kliniken, die auf dem Gebiet der
Augenerkrankungen die notwendigen Behandlungen anbieten und durch-
führen, so beispielsweise das Spital G._______ in Bologna, in dem der Be-
schwerdeführer seinen Angabe zufolge sich bereits im Jahr 2003 einmal
hat behandeln lassen (vgl. Protokoll BzP S. 6; http:// /
(…); abgerufen am 30. März 2016). In Italien, beispielsweise in Bologna,
existieren zudem Vereinigungen, die sich der Betreuung und Unterstützung
von an Retinitis pigmentosa erkrankten Menschen annimmt ("Associazone
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Seite 10
Retinite pigmentosa e Malattie Rare in Oftalmologia", vgl.
/; abgerufen am 30. März 2016).
4.6.6 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind
verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung,
die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behand-
lung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu-
gänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern
mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sons-
tige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen
Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen
keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate
medizinische Behandlung – respektive Betreuung im Umgang mit seiner
Sehbehinderung – verweigern würde.
4.6.7 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen (bei-
spielsweise der Rekonvaleszenz nach einer allenfalls kürzlich durchgeführ-
ten Katarakt-Operation) bei der Bestimmung des Zeitpunkts und der kon-
kreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung
tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise infor-
mieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
4.7
4.7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-
lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf
Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr
im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor-
rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge-
tragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Dies war und ist hier der Fall.
4.7.2 Soweit der Beschwerdeführer dem SEM eine Ermessensunterschrei-
tung vorwirft (vgl. Replik S. 5), erscheint diese Rüge bei näherer Betrach-
E-96/2016
Seite 11
tung als unbegründet: In der angefochtenen Verfügung war zwar tatsäch-
lich bloss festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer sich "bei allfäl-
ligen medizinischen Problemen" an die italienischen Behörden wenden
könne (vgl. Verfügung S. 3). Den Akten ist allerdings zu entnehmen, dass
das SEM zu diesem Zeitpunkt nur über die vage Information des Be-
schwerdeführers verfügte, er habe "Probleme mit den Augen" und sonst
keine gesundheitlichen Beschwerden (vgl. Protokoll BzP S. 8). In der Ver-
nehmlassung – für deren Erstellung dem SEM vom Instruktionsrichter alle
mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Berichte zugestellt wor-
den waren – nahm die Vorinstanz ausdrücklich Bezug auf die Bestimmung
von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, die darin erwähnten humanitären Gründe und
den dem SEM vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum; sie
vertrat daraufhin explizit die Auffassung, auch bei Würdigung der aktuellen
Aktenlage seien keine Gründe für einen Selbsteitritt der Schweiz gegeben.
Eine Ermessensunterschreitung ist nicht gegeben.
4.7.3 Ob die angefochtene Verfügung unter humanitären Gesichtspunkten
inhaltlich angemessen erscheint, darf das Gericht, wie erwähnt, nicht
(mehr) beurteilen.
4.8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.9 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuches des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
5.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
6.
Für den eventualiter beantragten Aufschub des Vollzugs der Wegweisung
bis zum Abschluss der medizinischen Behandlung sowie der Blinden-
E-96/2016
Seite 12
beratung und -schulung in der Schweiz (respektive die Anpassung der Aus-
reisefrist in der angefochtenen Verfügung) besteht im Rahmen des vorlie-
genden Verfahrens keine Veranlassung. Der Antrag ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. In Zusammenhang mit der Definition der Vollzugs-
modalitäten kann sich der Beschwerdeführer bei Bedarf an die mit dem
Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragten Behörden wenden.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwi-
schenverfügung vom 13. Januar 2016 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-96/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, den spezifischen medizinischen Umständen bei der
Bestimmung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen
und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise zu informie-
ren.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: