B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-963/2015
Ur t e i l vom 1 5 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Viktor Peter,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Somalia nach eigenen Angaben am 1. Feb-
ruar 2013. Am 19. Februar 2013 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 21.
Februar 2013 um Asyl nachsuchte. Am 12. März 2013 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte ihn am 17. Oktober 2013 zu den Asylgründen an.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei somali-
scher Staatsbürger und stamme aus Mogadischu. Er habe seit dem Jahr
2005 als Journalist für eine Internetzeitung gearbeitet. Im Jahr 2009 sei er
von der Al-Shabaab gefangen genommen und fünf Tage lang gefoltert wor-
den. Ende 2012 beziehungsweise Anfang 2013 sei eine Granate auf sein
Haus geworfen worden, weshalb er das Land via Kenia verlassen habe.
C.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 – eröffnet am 15. Januar 2015 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung,
schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauf-
tragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Er beantragte, die Verfügung vom 14. Januar 2015 sei aufzuheben, ihm sei
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei sein Asylgesuch gut-
zuheissen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege sowie die Einsetzung des unterzeichnenden
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Mit der Beschwerde
reichte er einen Internetausdruck "Reisehinweise für Somalia" des Eidge-
nössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2015 setzte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung an
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vo-
rinstanz lud er ein, eine Vernehmlassung einzureichen.
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F.
Mit Eingabe vom 5. März 2015 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung
ein. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer
am 16. März 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Innert verlängerter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
12. März 2015 eine Fürsorgebestätigung sowie weitere Unterlagen bezüg-
lich seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadres-
sat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art.
52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die
Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungs-
vollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Auf-
nahme zugunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu be-
handeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund von Widersprüchen
nicht glaubhaft. Dies betreffe seine Aussagen zum Lösegeld, zu den tele-
fonischen Bedrohungen, dem Zeitpunkt des Anschlags auf sein Haus und
dem Zeitpunkt seiner Ausreise. Zudem würden seine Ausführungen nicht
den Eindruck vermitteln, dass er sie persönlich erlebt habe, da er die be-
hauptete Entführung sowie den Granatenangriff auf sein Haus in stereoty-
per Art und Weise schildern würde. Seine Vorbringen bezüglich der Finan-
zierung seiner Ausreise aus Somalia durch seinen in Kenia lebenden Onkel
würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Lebenserfahrung und der
Logik des Handelns widersprechen. Den eingereichten Beweismitteln
käme in Anbetracht der hohen Fälschungsanfälligkeit kein Beweiswert zu.
In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und
bringt vor, es erstaune, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene
eine bemerkenswerte Vielzahl von Details preisgebe, während er sich in
der Bundesanhörung knapp und oberflächlich gefasst habe. Die Vorbrin-
gen bezüglich des Dolmetschers, der die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers angeblich von sich aus gekürzt habe, könnten schwer geglaubt wer-
den. Zudem würden sich aus der Beschwerdeeingabe des Beschwerde-
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führers weitere Unstimmigkeiten in Bezug auf seine Aussagen in der Bun-
desanhörung ergeben. So widerspreche er sich bezüglich der Entführung
und des Granatenanschlags in weiteren Darlegungen.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt ungenau festgestellt. Bezüglich der Lösegeldforderungen, die
er in der Anhörung nicht erwähnt habe, bringt er vor, der Kontaktmann habe
das Lösegeld zum Zeitpunkt der Freilassung bereits erhalten und zwar
ohne sein Zutun, weshalb dies für ihn gar kein Thema mehr gewesen sei.
Zudem habe der Dolmetscher ihm gesagt, er kürze seine Ausführungen
bezüglich der Entführung, denn diese seien zu lang. Die angeblichen Wi-
dersprüche bezüglich der telefonischen Drohungen würden auf einem
Übersetzungsfehler beruhen, den er mit seiner Antwort auf die nächste
Frage gleich selbst korrigiert habe. Bezüglich der unterschiedlichen Da-
tumsangaben, die er mache, sei anzumerken, dass das Datum in Somalia
nie den Stellenwert habe, den diese Zeitangabe in unserer Kultur habe.
Zudem habe er in der BzP noch immer unter dem psychischen Druck der
Reise gelitten. Insgesamt seien seine Aussagen einheitlich und konzis.
Seine Schilderungen würden ebenfalls viele Details aufweisen und seien
keinesfalls stereotyp und emotionslos. Er könne zusammenhängend und
glaubhaft ausführen, dass er seine Schilderungen tatsächlich und persön-
lich erlebt habe. Zur Finanzierung der Ausreise durch seinen Onkel merkt
der Beschwerdeführer an, seine anderen Familienmitglieder seien wegen
der Lösegeldforderung nicht in der Lage gewesen ihm Geld zu geben. Der
Onkel sei nach der Entführung aus vielseitigen Gründen nicht in der Lage
gewesen, die Ausreise zu bezahlen. Er sage die Wahrheit und es sei nicht
relevant, ob das Verhalten des Onkels ex post betrachtet nicht vernünftig
gewesen sei.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Es gelingt dem Beschwerde-
führer nicht, die von der Vorinstanz angesprochenen Widersprüche zu ent-
kräften. So erwähnt er in der Befragung zu den Gesuchsgründen in der
BzP, dass er dank eines Lösegeldes von USD 3000.– freigelassen wurde
(SEM-Akten, A6/11 S. 7), in der Anhörung der Vorinstanz erwähnt er das
Lösegeld jedoch mit keinem Wort. Dies erstaunt umso mehr, als dass er
diese Tatsache selbst anscheinend als äusserst wichtig erachtet, da er sie
in der kurzen Befragung zur Person bereits vorbringt, in der ausführlichen
Anhörung jedoch plötzlich nicht mehr. Ebenfalls verstrickt er sich, was den
Zeitpunkt des angeblichen Anschlages auf sein Haus betrifft, in Widersprü-
che. So gibt er einerseits an, der Anschlag sei im November 2012 ausgeübt
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worden (SEM-Akten, A6/11 S. 7), anderseits habe sich dieser am 8. Feb-
ruar 2013 ereignet (SEM-Akten, A14/16 F65). Dies wiederum widerspricht
seiner Aussage, dass er bereits am 1. Februar 2013 aus Somalia ausge-
reist sei (SEM-Akten, A6/11 S. 6). Diese Unvereinbarkeiten lassen sich
auch nicht mit dem psychischen Druck der Reise oder der geringen Be-
deutung einer Datumsangabe in Somalia erklären, zumal sich der Be-
schwerdeführer um Monate verschätzt hat und diese Daten auch noch in
verschiedenen Jahren (2012 respektive 2013) liegen. Der Vorinstanz ist
beizupflichten, wenn sie ausführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien stereotyp und vermittelten daher nicht den Eindruck von persönlich
Erlebtem. So bleiben seine Schilderungen der Entführung oberflächlich
und weisen kaum Details auf. Seine Ausführungen sind undifferenziert, we-
nig verdichtet und vermitteln den Eindruck, dass es sich um einen konstru-
ierten Sachverhalt handelt (SEM-Akten, A14/16 F92 ff.). Gleiches gilt für
seine Vorbringen bezüglich des Granatenangriffes auf sein Haus (SEM-
Akten, A14/16 F68 ff.). Unklar bleibt auch die Finanzierung der Ausreise
des Beschwerdeführers. Es gelingt ihm nicht, die Gründe darzulegen, wes-
halb sein Onkel in Kenia seine Ausreise erst nach dem Anschlag auf sein
Haus und nicht bereits schon nach seiner Entführung und Folterung, bei
der der Beschwerdeführer gemäss eigener Angaben viel Blut verloren und
unheimlich starke Schmerzen gehabt habe, finanziert habe (SEM-Akten,
A14/16 F101 ff.). Die Rüge des Beschwerdeführers, der Dolmetscher habe
seine Ausführungen zur Entführung eigenmächtig gekürzt, geht fehl. Im
Protokoll finden sich für diese Anschuldigung keine Hinweise. Er bestätigte
ausserdem unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Aus-
sagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz (SEM-Akten, A14/16 S.
15). Die eingereichten Beweismittel vermögen am Beweisergebnis nichts
zu ändern. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu-
treffend als unglaubhaft gewürdigt.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE
2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
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Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Nachdem der
Beschwerdeführer aber in keiner Weise in der Lage war, die in der ange-
fochtenen Verfügung aufgezeigten Widersprüche, insbesondere bezüglich
des Lösegeldes und des Zeitpunktes des Anschlages auf sein Haus, zu
entkräften, erweist sich die Beschwerde als im massgeblichen Zeitpunkt
des Eingangs des Gesuchs als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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