B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-964/2012
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______ alias B._______, geboren am (…), Iran,
dessen Ehefrau C._______ alias D._______, geboren am
(…), Staat unbekannt bzw. Kuwait, alias E._______, geboren
(…), Iran,
und ihre Kinder F._______, geboren am (…), und
G._______, geboren am (…), Iran,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 8. Februar 2012/N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer den Iran eigenen Angaben zufolge im Jahr
1992 verlassen hat, sich seither meistens in Kuwait legal aufgehalten hat
und nach seinem letzten Besuch der Mutter im Iran im Jahr 2009 wieder
nach Kuwait zurückgekehrt ist,
dass die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben im Jahr 2009 in
die Niederlande gelangt seien, wo sie ein Asylgesuch gestellt haben,
dass sie dort im Juni 2010 den negativen Asylentscheid erhalten haben,
dass sie in der Folge die Niederlande verlassen haben und am 9. De-
zember 2011 in die Schweiz eingereist seien, wo sie am 14. Dezember
2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch
gestellt haben,
dass eine Überprüfung des BFM vom 21. Dezember 2011 in der Eurodac-
Datenbank ergeben hat, dass die Beschwerdeführenden am 15. Januar
2010 in den Niederlanden unter anderer Identität (B._______ und
E._______, Iran) um Asyl ersucht hatten,
dass das BFM ihnen im EVZ Basel am 5. (Beschwerdeführer) und 6. Ja-
nuar 2012 (Beschwerdeführerin) das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Überstellung in die Niederlande gewährte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe ur-
sprünglich mit der Familie nach England reisen wollen, welcher Plan in
den Niederlanden zu Problemen mit Schleppern geführt habe, die beina-
he seinen Tod zur Folge gehabt hätten,
dass ihr Asylgesuch in den Niederlanden im Juni 2010 abgewiesen wor-
den sei, worauf sie Rekurs eingelegt hätten, welcher im August oder Sep-
tember 2010 abgewiesen worden sei,
dass sie sich vor der Ausreise aus den Niederlanden bei den Behörden
nicht abgemeldet hätten,
dass er bereit sei, mit seiner Familie in die Niederlande zurückzukehren,
falls ihm die holländischen Behörden versichern könnten, dass ihn und
seine Familie dort keine Schwierigkeiten erwarten werden,
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dass die Beschwerdeführerin, welche sich als staatenlose "Bidoun" aus
Kuwait bezeichnete, demgegenüber erklärte, gegen den niederländischen
erstinstanzlichen negativen Asylentscheid nicht rekurriert zu haben,
dass ein im gleichen holländischen Asylzentrum untergebrachter Schlep-
per ihren Mann bedroht und versucht habe, sie – sie sei damals im
sechsten Monat schwanger gewesen – zu töten,
dass sie die Behörde über den Vorfall in Kenntnis gesetzt habe, indessen
der Täter nach nur einem Tag Untersuchungshaft wieder freigelassen
worden sei und die Polizei sich geweigert habe, Einblick in ihren Untersu-
chungsbericht zu geben,
dass sie sich eine Rückkehr in die Niederlande nicht vorstellen könne,
dass das BFM die holländischen Behörden am 30. Januar 2012 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO (Verordnung Nr. 343/2003 des Ra-
tes vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist) um Rücknahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die holländischen Behörden am 7. Februar 2012 der Übernahme
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Februar 2012 – eröffnet am 13. Feb-
ruar 2012 – auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat,
ihre Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande verfügte, sie unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, den Kanton H._______ mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte,
feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und ihnen die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung anführte, gestützt auf die einschlägigen
Staatsverträge seien die Niederlande für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig, zumal der Eurodac-Treffer vom 15. Januar 2010 sowie
die Angaben der Beschwerdeführenden ihren dortigen Aufenthalt und die
Asylgesuchstellung belegen würden,
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dass die Niederlande am 7. Februar 2012 einer Rückübernahme zuge-
stimmt habe und mithin für die Behandlung des vorliegenden Asylge-
suchs zuständig sei, und die Rücküberstellung – vorbehältlich einer Un-
terbrechung oder Verlängerung der entsprechenden Frist (Art. 19 f. Dub-
lin-II-VO) – bis 7. August 2012 zu erfolgen habe,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Gründe nicht
gegen die Zuständigkeit der Niederlande sprechen und keine Hindernisse
für eine Wegweisung in die Niederlande darstellen würden,
dass keine Hinweise auf drohende Menschenrechtsverletzungen im Falle
einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Niederlande bestünden,
dass die Niederlande ein Rechtsstaat mit funktionierenden polizeilichen
Behörden sei, und sich die Beschwerdeführenden, sollten sie sich vor
Übergriffe durch Drittpersonen fürchten, an die zuständigen niederländi-
schen Behörden wenden können,
dass weder die in der Niederlande herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in diesen
Staat sprechen würden, und der Vollzug der Wegweisung möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Februar 2012 Be-
schwerde erhoben und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und anzuordnen, dass für die (materielle) Beurteilung des
Asylgesuchs die Schweiz zuständig sei,
dass sie in formeller Hinsicht um vollzugshindernde Massnahmen, Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass sie in der Beschwerde im Wesentlichen geltend machten, sie be-
fürchten im Falle einer Rückkehr in die Niederlande, wieder den Schlep-
pern ausgeliefert zu sein, welche sie seinerzeit festgehalten, bedroht und
verfolgt hätten,
dass ihnen die Schlepper in Holland sämtliche Papiere abgenommen und
eine gegenüber der ursprünglichen Abmachung höhere Geldsumme für
die Weiterreise nach England gefordert hätten,
dass sie das Geforderte den Schleppern bezahlt hätten, diese aber ihr
Versprechen, sie nach England zu bringen, nicht hätten einlösen wollen,
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sie im Gegenteil weiterhin erpresst hätten, ihnen im Verlauf einer 40-
tägigen Festhaltung in ihrem Haus in Den Haag zu wenig Nahrung gege-
ben hätten und, als sie gegen diese Behandlung protestiert hätten, sie mit
Waffengewalt in Schach gehalten und bedroht hätten,
dass sie deshalb ihren letzten Besitz den Schleppern überlassen hätten,
dass die Schlepper sie nach der Freilassung nach I._______ im Süden
von Holland gebracht hätten, worauf sie am 10. Dezember 2009 zur Poli-
zei gegangen seien und Asylgesuche gestellt hätten,
dass sie ihre Asylgesuche in den Niederlanden mit falschen Identitäten
unterlegt hätten, weil sie Komplikationen wegen der Staatenlosigkeit der
Beschwerdeführerin gefürchtet hätten,
dass sie in der Folge nicht gewagt hätten, sich als Einzelpersonen aus
dem Asylzentrum herauszuwagen, weil sie Attacken ihrer Schlepper be-
fürchtet hätten,
dass sie einen von diesen in Amsterdam angetroffen hätten, der ihnen be-
reits ihre Telefonnummer abverlangt habe,
dass der Beschwerdeführer im Asylzentrum einen syrischen Asylbewer-
ber getroffen habe, der ihnen dann seine Hilfe für eine Englandreise an-
geboten habe,
dass sie diesen Syrer für seine offerierten Dienste im Voraus hätten be-
zahlen müssen und ihn später durch einen Freund hätten beschatten las-
sen, um zu verifizieren, ob er ihnen tatsächlich eine Reisemöglichkeit
nach England verschaffe,
dass indessen ihr Beschatter und weitere Personen aus dem Zug gestos-
sen und dabei schwer verletzt worden seien,
dass in der Folge der Beschwerdeführer heimlich ein Telefongespräch
des Syrers auf einen Datenträger aufgezeichnet habe, was letzterer er-
fahren und bewogen habe, ihm mit der Eliminierung zu drohen,
dass er den Syrer deshalb bei der Polizei angezeigt habe und dieser den
Datenträger ausgehändigt habe, was zu einer polizeilichen Untersuchung
und zur Versetzung des Syrers in ein anderes Asylzentrum geführt habe,
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dass die Beschwerdeführerin einige Zeit später von einem unbekannten
afrikanischen Asylbewerber vor ein fahrendes Fahrzeug gestossen wor-
den sei, der Autofahrer aber gerade noch habe ausweichen können,
dass die Beschwerdeführerin diesen afrikanischen Asylbewerber ange-
zeigt habe, was wiederum zu einer kurzen Untersuchung durch die Poli-
zei und einer anschliessenden Versetzung des Täters in ein anderes
Asylzentrum geführt habe,
dass die Polizei den Beschwerdeführenden in den betreffenden Polizei-
rapport keine Einsicht gewährt habe,
dass die Beschwerdeführerin durch diese Vorfälle in den Niederlanden
psychisch schwer angeschlagen sei und auch (…eines der Kinder…) un-
ter schweren Angststörungen leide, weshalb ihnen nicht zuzumuten sei,
in die Niederlande zurückzukehren,
dass mit der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine
Kopie einer Beweisaufnahme durch die holländische Polizei vom (…) Juli
2011 und ein ärztliches Zeugnis vom 16. Februar 2012 eingereicht wur-
den,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 -
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben, daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert sind und somit auf die formgerecht und fristgerechte Einga-
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be einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen in den Dublin-Verfahren be-
reits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der Eurodac-Datenbank das
Stellen eines Asylgesuchs der Beschwerdeführenden in den Niederlan-
den feststeht und von ihnen nicht bestritten wird,
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dass die Niederlande mit Schreiben vom 7. Februar 2012 ihre Zuständig-
keit anerkannt und einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu-
gestimmt hat (A18 und A19),
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in
Bezug auf die Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des
Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass die Niederlande seit dem 31. August 1954 (in Kraft seit 31. August
1954) Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und seit 21.
Dezember 1988 (in Kraft seit 20. Januar 1989) des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und
keine Hinweise dafür bestehen, dieser Rechtsstaat werde sich im vorlie-
genden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Ver-
pflichtungen halten,
dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführen-
den würden im Falle einer Rückkehr in die Niederlande in eine existenz-
bedrohende Notlage geraten, zumal sie sich bei Problemen mit Drittper-
sonen oder mit medizinischen Anliegen an die dortigen Behörden wenden
könnten,
dass gemäss dem ärztlichen Attest vom 16. Dezember 2012 die Be-
schwerdeführerin unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung
(F43.1) und einer Anpassungsstörung (F43.22) leide und (…eines der
Kinder…) schwere Ängste entwickelt habe,
dass in den Niederlanden Fachpersonal mit entsprechenden Einrichtun-
gen zur Behandlung dieser Krankheiten vorhanden sind,
dass die Reisefähigkeit der Beschwerdeführenden aus ärztlicher Sicht
nicht in Frage gestellt wurde,
dass es im Übrigen im geografischen Geltungsbereich der Dublin-II-VO
nicht der betroffenen asylsuchenden Person zusteht, den zuständigen
Staat für ihr Asylverfahren selber zu bestimmen (vgl. beispielsweise
BVGE 2010/27 E. 6.4.6.2 und 6.4.6.6), und ein diesbezüglicher Wunsch
der Beschwerdeführerin – sie stimmt dem Transfer in jedes andere Land
als die Niederlande zu – grundsätzlich irrelevant ist,
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dass damit und auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls kein hin-
reichender Grund zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und kein Ausnahme-
tatbestand vorliegt (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311], BVGE 2008/34 E. 9.2),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zuläs-
sigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regel-
mässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichtein-
tretensentscheides ist (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010,
E. 10.2) und das Vorliegen von Vollzugshindernissen im Rahmen der all-
fälligen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO) zu prüfen sind,
dass nach dem oben Gesagten offensichtlich kein Überstellungshindernis
der Beschwerdeführenden in die Niederlande vorliegt und das BFM dem-
zufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass es dem BFM und
der kantonalen Vollzugsbehörde obliegt, dem Ersuchen der holländischen
Behörden bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten
dieser Familie Rechnung zu tragen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass mit dem Urteil die Anträge auf Anordnung eines Vollzugsstopps und
auf Verzicht einer Kostenvorschusserhebung gegenstandslos geworden
sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: