Abtei lung V
E-965/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
alias B._______,
alias C._______,
Irak,
vertreten durch Peter Lüthy,
Departement Gesundheit und Soziales, Sozialdienst,
Obere Vorstadt 3, Postfach 2254, 5001 Aarau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-965/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz am 22. September 2008
ein Asylgesuch stellte und im Rahmen dieses Verfahrens sein Ge-
burtsdatum mit 18. Dezember 1992 angab,
dass das Kantonsspital D._______ im Auftrag des BFM am 3. Oktober
2008 eine radiologische Untersuchung des Handknochenalters des
Beschwerdeführers durchführte, die ein chronologisches Alter von
_______ Jahren ergab,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen vom 1. Oktober
2008 sowie vom 5. November 2009 geltend machte, er sei aus dem
Nordirak ausgereist, weil der Vater seiner Freundin überall nach ihm
gesucht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2010 – eröffnet am
11. Februar 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete und ihm eine Ausreisefrist setze,
dass das BFM zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe
ohne entschuldbare Gründe keinerlei rechtsgenügliche Reise- oder
Identitätspapiere zu den Akten gegeben,
dass die Asylvorbringen völlig unglaubhaft seien und daher deren
flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht zu prüfen sei,
dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle,
dass die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers von
diesem nicht habe glaubhaft gemacht werden können,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Gewährung eines Bleiberechts beantragte,
dass der Beschwerdeführer gemäss Akten in seinem Gastland bereits
wegen der Begehung mehrerer Vergehen mit dem Gesetz in Konflikt
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geraten und in der Folge am _______ von der Jugendanwaltschaft des
Kantons E._______ – unter anderem wegen eines Vermögensdelikts
und versuchter Körperverletzung – zu einer Busse verurteilt worden
ist,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.33]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass aufgrund der Akten keine Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit be-
stehen, weshalb er praxisgemäss ungeachtet seiner angeblichen
Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erachten ist,
dass den Akten tatsächlich klare Hinweise auf die Unglaubhaftigkeit
der geltend gemachten Minderjährigkeit zu entnehmen sind, diese
Frage aber letztlich offen bleiben kann, weil die Beschwerde, wie den
nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, selbst bei An-
nahme der Minderjährigkeit abzuweisen ist,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzu-
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reichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochte-
ne Verfügung S. 3),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe dazu vor-
bringt, er habe sich aus Furcht vor einer zwangsweisen Rückführung
in sein Heimatland bislang nicht um die Beschaffung von heimatlichen
Identitätspapieren bemüht, werde jedoch seinen Bruder in F._______
bitten, ihm entsprechende Papiere zu schicken,
dass dieses Vorbringen für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens
unbeachtlich ist, weil die Erwägungen des BFM dadurch nicht ent-
kräftet werden und der Beschwerdeführer schon in der Erstbefragung
vom 1. Oktober 2008 angegeben hatte sich um das Beibringen von
Identitätsdokumenten zu bemühen,
dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die An-
gaben zu den Identitätspapieren als offensichtlich unglaubhaft quali-
fiziert werden müssen,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu
Recht verneint hat,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinn von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin-
gewiesen hat, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen zentralen
Gründe für das Asylgesuch widersprüchlich geschildert worden sind,
dass in der Beschwerdebegründung diesbezüglich nur ausgeführt
wird, welche der unterschiedlichen Sachverhaltsversionen die echte
sei – wobei teilweise andere Angaben gemacht werden als beim
ersten Vorhalt der Widersprüchlichkeit der Aussagen (vgl. ins-
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besondere Protokoll der Anhörung vom 5. November 2009 S. 17 f.) –,
womit die Widersprüchlichkeit der Aussagen nicht erklärt wird,
dass die protokollierten Aussage des Beschwerdeführers einen
lebensfremden Eindruck hinterlassen und von einem ausgeprägten
Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind,
dass in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht wird, die konkre-
ten Aussagewidersprüche und Ungereimtheiten seien auf gewisse
Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher anlässlich der
Anhörung zu den Asylgründen zurückzuführen (was bei Durchsicht der
betreffenden Protokollstellen auch nicht anzunehmen ist),
dass daher das Vorbringen in der Beschwerde, bei einer Rückkehr in
das Heimatland hätte er zu befürchten, vom Vater der Freundin um-
gebracht zu werden, als haltlos zu qualifizieren ist,
dass zudem die angeblichen Ausreisegründe flüchtlingsrechtlich schon
deshalb nicht relevant wären, weil kein Verfolgungsmotiv im Sinn von
Art. 3 Abs. 1 AsylG ersichtlich wäre,
dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage keine weiteren
Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerde-
führer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch
auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach
den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG,
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Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil ange-
sichts der unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Beschwerdeführer aus F._______ im kurdischen Nordirak
stammt und in den drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia keine
Situation allgemeiner Gewalt besteht, weshalb der Wegweisungsvoll-
zug dorthin als zumutbar zu bezeichnen ist (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts respektive publizierter Leitentscheid BVGE
2008/4),
dass sich aus den Akten nach wie vor keine Hinweise für die Annahme
ergeben, der junge Beschwerdeführer, der über eine gewisse Berufs-
erfahrung und gemäss Akten über ein tragfähiges familiäres Be-
ziehungsnetz (Eltern, Geschwister) verfügt, geriete im Falle der Rück-
kehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4
AuG),
dass bei dieser Sachlage auch offen bleiben kann, ob der Be-
schwerdeführer mit seiner Straffälligkeit in der Schweiz einen Aus-
schlussgrund im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AuG gesetzt hat,
dass sich aus den Akten schliesslich auch keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinn von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist,
dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf seine Bedürftigkeit
– in der Beschwerde selbst durch den Kantonalen Sozialdienst be-
stätigt – sinngemäss auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG stellte,
dass dieses Gesuch wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde-
begehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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