B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-965/2019
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Roswitha Petry;
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Februar 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2019 summa-
risch zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und den Ausreisegründen aus
ihrem Heimatstaat befragte,
dass sie ihr gleichzeitig das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Griechen-
lands oder Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens und zu einer Überstellung in eines dieser Länder ge-
währte (BzP–Protokoll in den SEM-Akten: A6/13),
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, Irak am
(…) 2017 illegal mit dem Auto verlassen und über die Türkei und Griechen-
land in einem Lastwagen am (…) 2019 in die Schweiz gelangt zu sein,
dass sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend machte, in Griechen-
land könne man nicht leben und in Deutschland sei sie nie gewesen,
dass sie überhaupt zuvor nie im Ausland gewesen sei,
dass sie auf den Vorhalt hin, am (…) 2016 mit einem irakischen Reisepass,
der nicht den von ihr im vorliegenden Asylverfahren angegebenen Perso-
nalien entspreche, ein (...) Visum zu Tourismuszwecken beantragt und er-
halten zu haben, angab, dies sei nicht der Fall,
dass das SEM der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang am
5. Februar 2019 das rechtliche Gehör zum Tatbestand der Identitätstäu-
schung (Art. 36 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) und einer schuldhaft grob ver-
letzten Mitwirkungspflicht gewährte,
dass das SEM ihr gleichzeitig Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass
es ihre Hauptidentität entsprechend dem irakischen Reisepass, den sie
zum Erhalt des (...) Visums vorgelegt habe, auf A._______, geboren (…),
Irak, ändern werde,
dass die Beschwerdeführerin darauf beharrte, ihre ursprünglich angegebe-
nen Personalien seien die richtigen, sie könne diese Identität belegen, es
bedürfe aber dazu Zeit, und die Identität, die sich aus dem irakischen Rei-
sepass ergäbe, sei nicht die ihre,
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dass das SEM der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2019 das rechtliche
Gehör zur Zuständigkeit B._______ zur Durchführung ihres Asylverfahrens
gewährte, weil ihr von diesem Staat am (…) 2016 ein Schengenvisum er-
teilt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin dazu angab, sie sei nie nach B._______ ge-
flogen, und es könnte sein, dass die Schlepper dieses Visum organisiert
und ihren Namen missbraucht hätten,
dass das SEM der Beschwerdeführerin am selben Tag das rechtliche Ge-
hör zur Kantonszuteilung gewährte, nachdem sie angegeben habe, sie
wolle in den Kanton C._______ zugeteilt werden, weil sie dort entfernte
Verwandte habe,
dass sie angab, die Mutter dieser Person und ihre eigene Mutter seien Be-
kannte, die sich schon lange kennen würden,
dass das SEM Deutschland am 11. Februar 2019 gestützt auf Eurodac-
Daten um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte und die deut-
schen Behörden diesem Ersuchen am 14. Februar 2019 zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. Februar 2019 – eröffnet am 21. Feb-
ruar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland
anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdefüh-
rerin anordnete und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung beauftragte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Februar 2019 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu
prüfen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
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dass sie weiter die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde begehrt,
dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom
27. Februar 2019 den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin
gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Februar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1 – 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführerin gemäss einem Abgleich ihrer Fingerabdrü-
cke (Eurodac-Hit vom […] 2019) am […] 2017 in Deutschland ein Asylge-
such eingereicht hatte (vgl. SEM-Akten: A4/1),
dass die Zuständigkeit Deutschlands somit grundsätzlich gegeben ist und
die Beschwerdeführer mit ihrem Abstreiten im erstinstanzlichen Verfahren
angesichts der klaren Beweislage gar nichts daran zu ändern vermag,
dass sie im Übrigen auf Beschwerdestufe nicht mehr bestreitet, sich in
Deutschland aufgehalten zu haben,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog, es gebe
keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische Schwach-
stellen auf,
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dass Deutschland nämlich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelstufe zwar nicht mehr ab-
streitet, in Deutschland gewesen zu sein, aber (neu) geltend macht, sie sei
dort von einer Schlepperbande bedroht worden,
dass der Bandenchef D._______ sie gegen Herausgabe ihres Passes zu
Sex gezwungen habe, den sie habe zurückhaben wollen,
dass dieselbe Bande ihr gegen ihren Willen Drogen verabreicht habe, wes-
halb sie auch beim Arzt gewesen sei, der bestätigen könne, dass sie Ver-
giftungserscheinungen gehabt habe,
dass der Bandenchef sie in verschiedenen Asylzentren Deutschlands auf-
gesucht und ihr mit dem Tod gedroht habe für den Fall, dass sie zur Polizei
gehe,
dass sie all diese Umstände im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt
habe, weil sie nicht gewusst habe, dass sie für das Asylverfahren relevant
seien, aber auch aus Angst,
dass sie zum Beweis unter anderem Telefonnummern sowie Bild- und Au-
diodokumente anbietet,
dass vorab festzustellen ist, dass es keinen Anlass gibt, die Angelegenheit
dem SEM zur Stellungnahme zu unterbreiten, respektive die Verfügung
aufgrund der neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu kassieren,
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dass diese nämlich äusserst unsubstantiiert ausgefallen sind und der ober-
flächliche Hinweis auf ihr Unwissen und ihre Angst für das verspätete Vor-
bringen nicht überzeugen,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Beschwerdevorbringen offensicht-
lich kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Be-
hörden weigerten sich, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf inter-
nationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien
zu prüfen,
dass mit ihren unsubstantiierten Vorbringen offensichtlich auch die Vermu-
tung, Deutschland halte sich auch in ihrem Fall an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK, nicht widerlegt
werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4),
dass sie sich gegen Bedrohungen von dritter Seite gegebenenfalls an die
deutschen Behörden zu wenden hat, und es ihr freisteht, gegebenenfalls
vorhandene Informationen an die zuständigen Strafbehörden weiterzulei-
ten,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, zumal es die neuen Vorbringen
in die Würdigung gar nicht einbeziehen konnte,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
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dass der am 27. Februar 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp
mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass deshalb auch das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertre-
tung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1
‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abge-
wiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus