Abtei lung V
E-966/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______,Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 7. Februar 2008/ N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-966/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. Novem-
ber 2006 den Heimatstaat verliess und am 7. Januar 2007 illegal in die
Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden gegenüber unter
drei verschiedenen Identitäten auftrat,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 2. Februar 2007 sowie der direkten
Bundesanhörung vom 14. November 2007 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe bis zur
Ausreise mit seiner Familie in Dohuk gelebt,
dass weder er noch seine Familie politisch tätig gewesen sei und er
mit den Behörden keine Probleme gehabt habe,
dass er sich am 5. November 2006 mit zwei Freunden in die Berge be-
geben habe, wo sie unterwegs Mitglieder der Partya Karkeren Kurdis-
tan (PKK) getroffen hätten,
dass seine Freunde sich beim Picknick betrunken hätten und deshalb
hätten verlauten lassen, sie würden der PKK beitreten,
dass er aus Angst vor seinen Freunden nach Hause gegangen sei, wo
er seinem Vater das Erlebte geschildert habe,
dass sich gleichentags die Familien seiner Freunde nach diesen er-
kundigt hätten,
dass er bald darauf bezichtigt worden sei, seine Freunde für die PKK
angeworben zu haben,
dass er sich aus Angst vor einer Festnahme vorerst bei einem
Verwandten in C._______ versteckt habe,
dass er daraufhin den Irak Richtung Türkei verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung aufgefordert
wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätsausweise beizu-
bringen,
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dass dieser erklärte, seinen Identitätsausweis zu Hause gelassen zu
haben und er versuchen werde, Dokumente aus dem Irak kommen zu
lassen,
dass er bei der direkten Bundesanhörung dazu angab, er habe
„keinerlei Kontakt mit zu Hause“, werde aber versuchen, seine
Identitätskarte zu beschaffen,
dass der Beschwerdeführer bei der direkten Bundesanhörung noch-
mals mit Nachdruck aufgefordert wurde, den Identitätsausweis mög-
lichst rasch zu beschaffen,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2008 – eröffnet am
12. Februar 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinrei-
chen rechtsgenüglicher Identitätsausweise vor,
dass vorliegend nicht plausibel sei, weshalb der Beschwerdeführer
trotz vorhandener Identitätskarte ohne diese ausgereist sei,
dass nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer sei nicht in
der Lage, Kontakt mit der Familie aufzunehmen, zumal er anlässlich
der direkten Bundesanhörung vorgebracht habe, von der Türkei aus
mit ihr in Kontakt geewesen zu sein,
dass ausserdem angesichts der von Europa aus bestehenden offenen
und stark frequentierten Kommunikationswege in die drei nördlichen
kurdischen Provinzen des Irak eine vorteilhafte Ausgangslage für die
Beschaffung von Identitätspapieren vorliege,
dass der Beschwerdeführer sodann gemäss der summarischen Prü-
fung seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht erfülle,
dass eine gesamtheitliche Würdigung aller Umstände seiner unstimmi-
gen, widersprüchlichen und unplausiblen Asylvorbringen zum Schluss
führe, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person,
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den Asylvorbringen und der Ausreise sich auf ein Konstrukt abstützen
würden,
dass insbesondere die Schilderungen zum geltend gemachten Ausflug
mit den Freunden einerseits allgemein und stereotyp sowie anderer-
seits unstimmig ausgefallen seien und eine subjektiv geprägte Wahr-
nehmung vermissen lassen würden,
dass die Darlegungen zu den Umständen des Picknicks und der Flucht
jeglicher Realitätsmerkmale entbehren würden,
dass er die Ereignisse nach seiner Heimkehr widersprüchlich angege-
ben habe (Umstände der Rückkehr nach dem Picknick, Zeitpunkt der
Nachfrage der Familien seiner Freude nach deren Aufenthalt),
dass er zunächst vorgebracht habe, er habe sich als Arbeiter beschäf-
tigt, während er in der Anhörung sagte, er hätte auf der Strasse
Gemüse verkauft,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vorgebracht habe, er habe bis zu
seiner Ausreise in Dohuk gewohnt, wogegen er bei der direkten
Bundesanhörung angegeben habe, er sei bereits am 6. November
2006 nach C._______ geflohen,
dass sich seine Angaben somit auf den ersten Blick als unglaubhaft
erweisen würden,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich qualifizierte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, das Eintreten auf das
Asylgesuch, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte,
dass er seine Identitätskarte im Original zu den Akten reichte,
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dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit
Verfügung vom 25. Februar 2008 feststellte, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem
späteren Zeitpunkt entschieden, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses werde verzichtet, und der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die vom Bundesverwal-
tungsgericht fortgeführte Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
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dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/08 E. 2.1
und 5),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch mate-
riell zu äussern hatte,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung dann keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" gemäss der revidierten
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in einem engen Sinne zu
verstehen ist und namentlich diejenigen Ausweise erfasst sind, welche
von den heimatlichen Behörden zwecks Identitätsnachweises ausge-
stellt worden sind,
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dass dabei in der Praxis Reisepässe und Identitätskarten sowie allen-
falls Inlandpässe, nicht aber Ausweise wie Geburtsscheine oder Fahr-
ausweise als rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere im Sinne
der revidierten Gesetzesbestimmung gelten (vgl. BVGE 2007/08
E. 4-6),
dass der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde vom 15. Febru-
ar 2008 hinsichtlich des Nichteinreichens des verlangten Identitätsaus-
weises innert 48 Stunden nicht vernehmen liess, sondern lediglich
ausführte, er reiche nun die in Aussicht gestellte Identitätskarte nach,
dass im Übrigen bei Identitätspapieren, die aus unentschuldbaren
Gründen nicht ordnungsgemäss abgegeben wurden, die nachträgliche
Einreichung auf Beschwerdeebene ohnehin nicht zur Aufhebung des
diesbezüglichen Nichteintretensentscheides zu führen vermag, zumal
die gesetzliche Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdoku-
mente längst verstrichen ist (vgl. a.a.O. E. 7.1, mit weiteren
Hinweisen),
dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer halte
sich seit längerer Zeit in der Schweiz auf und habe sich bezüglich der
Beschaffbarkeit von Identitätspapieren in einer vorteilhaften Situation
befunden, jedoch trotz Aufforderung keine solchen abgegeben,
dass dies umso schwerer wiege, da er den schweizerischen Behörden
gegenüber unter drei verschiedenen Identitäten (Vorname, Geburtsda-
tum) aufgetreten sei,
dass der Beschwerdeführer diese Ausführungen auch nicht bestreitet,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss
gekommen ist, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Um-
stand, wonach die Nichteinreichung rechtsgenüglicher Reise- oder
Identitätspapiere auf entschuldbaren Gründen basiere, glaubhaft zu
machen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass die Vorinstanz in ihren weiteren Erwägungen zutreffend erkennt,
dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist (vgl.
Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
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dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich auf die unsi-
chere Lage im Norden des Iraks, insbesondere in der Region Dohuk,
hinweist,
dass im Einzelnen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
bezüglich der unglaubhaften Vorbringen zu verweisen ist, und es sich
erübrigt, diese zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer sich zu den, von der Vorinstanz in ihrer
Verfügung genannten, Ungereimtheiten und Widersprüchen auf Be-
schwerdeebene mit keinem Wort vernehmen lässt, mithin diesen offen-
sichtlich nichts entgegenhalten kann,
dass das BFM aufgrund der vorliegenden Aktenlage offensichtlich
auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG vornehmen musste,
dass die Vorinstanz insgesamt nach dem Gesagten zu Recht in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in
diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar
betrachtet werden müsse,
dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar sei, womit das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle,
dass im erwähnten Urteil zusammenfassend festgestellt wurde, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, währenddem
für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kran-
ke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs weiterhin grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl.
a.a.O. E. 7.5 und 7.5.8),
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dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Dohuk stammt, wo er mit
seiner Familie von 1997 bis zu seiner Ausreise im November 2006 ge-
lebt hat,
dass er gemäss seinen Angaben in Dohuk als Arbeiter,
beziehungsweise Gemüsehändler tätig gewesen ist und ihm wohl auch
seine beruflichen Erfahrungen in der Schweiz bei einer Rückkehr in
seine Heimat zu Gute kommen werden,
dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in Dohuk le-
ben und er zudem über weitere Verwandte in der Gegend verfügt, wel-
che ihm bei einer Rückkehr behilflich sein können,
dass es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer daher möglich
sein sollte, sich - nötigenfalls mit anfänglicher Unterstützung durch
seine Familie - in seiner Heimat wieder eine Existenz aufzubauen,
zumal ihm eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz den
Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls wird erleichtern können,
dass letztlich keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche dar-
auf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation,
dass insgesamt nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu beurteilen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, diese jedoch in Guthei-
ssung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend zu erlassen sind, nach-
dem die Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht
aussichtslos im Sinne des Gesetzes waren und die prozessuale Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers sich aus den Akten ergibt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- D._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
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