Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E966/2010
U r t e i l v om 2 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, Beratungsstelle für
Asylsuchende, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar
2010 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, zuletzt wohnhaft in B._______, Provinz Parwan,
gelangte eigenen Angaben zufolge über Kabul, durch Pakistan, den Iran,
die Türkei, via Griechenland nach Frankreich und reiste von dort am 6.
September 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Gesuch um
Asyl stellte.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 17. September 2007 und der
kantonalen Anhörung vom 4. Dezember 2007 im Wesentlichen geltend,
sein Vater sei von seinem (späteren) Stiefvater ermordet worden, seine
Mutter habe sich gezwungen gesehen, seinen (späteren) Stiefvater zu
heiraten, der Beschwerdeführer sei daraufhin mit seinem Stiefvater,
seinen beiden Halbgeschwistern und seiner Mutter aufgewachsen, sein
Stiefvater habe ihn bei Tag und bei Nacht zum Teppichknüpfen
gezwungen und ihm Schulbildung verwehrt, er habe ihn ausserdem
misshandelt, oft geschlagen, einmal mit einem Stück Holz, so dass der
Beschwerdeführer über Stunden bewusstlos gewesen sei. Zudem habe
er ihn einmal vom Dach gestossen, so dass sich der Beschwerdeführer
(…) verletzt habe, und habe ihn (…) verbrannt. Seine Mutter habe ihm
mitgeteilt, der Stiefvater wolle ihn töten, und habe ihm zur Flucht geraten.
Daraufhin habe er sich zu seinem (…) in Kabul begeben, von wo er seine
Flucht aus Afghanistan angetreten habe.
B.
Aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit wurde mit Beschluss vom
5. November 2007 gemäss Art. 17 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) und Art 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) von der
Vormundschaftsbehörde BaselStadt eine Beistandschaft errichtet,
welche nach Erreichen der Mündigkeit am (…) wieder aufgehoben wurde.
C.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch mit
der Begründung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug der Wegweisung an.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Februar 2010
(Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den
Begehren, unter Aufhebung der Verfügung sei die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei der
Wegweisungsvollzug für unzumutbar zu erklären und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Seine Bedürftigkeit
belegte der Beschwerdeführer mit einer Fürsorgebestätigung vom 28.
Januar 2010.
Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten
Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2010 trat das Bundesgericht auf
die Beschwerde ein. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtete es und verfügte, dass über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden
werde.
F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Mai 2011 reichte der
Beschwerdeführer die Kopie eines Lehrvertrages vom 3. Februar 2010
ein, wonach er per 2. August 2011 eine Lehrstelle zum (…) antreten
werde.
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Juni 2011 reichte der
Beschwerdeführer einen Bericht einer Fachpsychologin für
Psychotherapie, bei der er (…) in psychotherapeutischer Behandlung
gewesen sei, ein. Darin wird ihm eine (…) attestiert.
E966/2010
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend
verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatze zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer
Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
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Seite 6
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
4.
Das BFM hielt die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers für
nicht glaubhaft, weil es an seinen Ausführungen Realitätskennzeichen
vermisste, wie etwa detaillierte Schilderung, ein freies assoziatives
Erzählen, Interaktionsschilderung (z.B. Dialoge) oder inhaltliche
Besonderheiten. Das BFM stellte fest, dass Realitätskennzeichen solcher
Art bei der Schilderung der Asylgründe vollständig fehlten, die Aussagen
des Beschwerdeführers wiesen keinerlei Detailreichtum auf und es
fehlten individualisierte Aussagen, welche seine persönliche Betroffenheit
oder ein individualisiertes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen
würden.
Ausserdem wies das BFM auf verschiedene Widersprüche zwischen
Aussagen, die bei der Befragung zur Person gemacht wurden, und
solchen anlässlich der Anhörung gemäss Art. 29 AsylG hin. Für den
Inhalt dieser Widersprüche wird auf die Ausführungen in der
vorinstanzlichen Verfügung verwiesen.
Den Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zog die Vorinstanz auch
deshalb in Zweifel, weil sie ohne zwingenden Grund erst im späteren
Verlauf des Verfahrens geltend gemacht worden seien und dabei nicht
lediglich Konkretisierungen bereits dargelegter Ereignisse darstellten. So
wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der EVZBefragung
angegeben habe, sein Stiefvater habe ihn misshandelt, mehrmals
geschlagen und (…) verbrannt, bei der Anhörung dagegen weitere,
schwere Misshandlungen vorgebracht habe, nämlich sein Stiefvater habe
ihn einmal mit einem Stück Holz auf den Kopf geschlagen, so dass er
über mehrere Stunden bewusstlos gewesen sei, und habe ihn einmal
vom Dach gestossen, so dass er sich an (…) Verletzungen zugezogen
habe. Für das BFM war nicht ersichtlich, aus welchem Grunde der
Beschwerdeführer diese schwerwiegenden Misshandlungen in der ersten
Befragung nicht hätte angeben sollen. Es ging daher davon aus, dass es
sich dabei um nachgeschobene Vorbringen handle, mit denen der
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Seite 7
Beschwerdeführer seinen Asylgründen mehr Gewicht zu verleihen
versucht habe.
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Seite 8
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend,
er habe als typisches Symptom seines Traumas eine
Vermeidungsstrategie verfolgt, ferner sei es ihm aufgrund fehlender
Schulbildung, seiner familiären Umstände und aus Schamgefühl
schwergefallen, über seine Erlebnisse mit Fremden zu sprechen; die
Narben und die Verbrennungen seien überdies klar sichtbarer Beweis für
die Misshandlungen. Diese Erklärungsversuche vermögen die vom BFM
angeführten Zweifel an der Glaubhaftigkeit nicht gänzlich auszuräumen.
Die Durchsicht der Befragungsprotokolle vermittelt auch dem
Bundesverwaltungsgericht das Bild wenig substanziierter Aussagen, die
den Eindruck persönlicher Betroffenheit vermissen lassen. Den
Verbrennungswunden und Narben als solchen kommt zudem geringe
Beweiskraft zu, da sie keinen Aufschluss darüber geben, auf welche
Weise und durch wen sie entstanden sind. Im Übrigen kann von einem
Asylsuchenden erfahrungsgemäss erwartet werden, dass er alle seine
Gründe, die ihn zur Ausreise aus seinem Heimatland gezwungen haben,
mindestens ansatzweise bereits in der Erstbefragung vorträgt und in der
Lage ist, bei den Anhörungen auf eine seinem Bildungsgrad
entsprechende Weise darüber im Wesentlichen widerspruchsfrei zu
berichten.
Letztlich kann indessen die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Behelligungen durch den Stiefvater offen gelassen werden.
Denn selbst wenn den Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben
geschenkt wird, müsste dies, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, zur
Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft führen, da die Vorbringen
gemäss Art. 3 AsylG nicht asylrelevant sind.
So wird als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Grundsätzlich
muss eine Verfolgung solcher Art dem Staat zurechenbar sein, um die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Unter Umständen kann die
Flüchtlingseigenschaft auch dann erfüllt sein, wenn eine Verfolgung von
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Seite 9
nichtstaatlicher Seite geltend gemacht wird. Dies gilt dann, wenn der
betreffende Staat weder fähig noch willens ist, dem Verfolgten
ausreichenden Schutz zu gewähren. Nach Lehre und Rechtsprechung
erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen
sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE
2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 1995 Nr. 2
E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 710 und Nr. 32 E. 8.7). Massgeblich für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist schliesslich
nicht die Situation zum Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation zum
Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder
begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise Hinweis auf
weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE 2008/4 E. 5.4 mit
weiteren Hinweisen).
Vorliegend macht der Beschwerdeführer weder eine Verfolgung von
staatlicher Seite noch eine solche aus den oben angeführten
asylrelevanten Gründen geltend. Vielmehr beschreiben seine Vorbringen
eine Verfolgung von einem Privatmann aus rein privaten Gründen. Ein
Verfolgungsmotiv aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten
Gründe lässt sich mithin nicht erkennen. Der Vollständigkeit halber ist
festzustellen, dass die Frage, ob der afghanische Staat zum gegebenen
Zeitpunkt über eine derart geringe Schutzfähigkeit verfügt, dass eine
Verfolgung durch einen Einzelnen ausreicht, um den in den oben zitierten
Entscheiden dargelegten Voraussetzungen zur Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft zu entsprechen, offen gelassen werden kann,
zumal auch die Aktualität der Verfolgung zu verneinen ist. Denn selbst
wenn bei einem Minderjährigen, der im Haushalt seines Stiefvaters
wohnt, eine Verfolgung durch jenen zum Zeitpunkt der Ausreise aus
Afghanistan bejaht würde, hätte sich die Lage für den Beschwerdeführer,
welcher zwischenzeitlich volljährig geworden ist und einen eigenen
Hausstand begründen kann, grundlegend gewandelt. Zum heutigen
Zeitpunkt ist daher nicht mehr davon auszugehen, dass er sich bei einer
Rückkehr nach Afghanistan in Abhängigkeit seines Stiefvaters begeben
und von ihm Behelligungen erdulden müsste. Es erübrigt sich nach dem
Gesagten, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers auf
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Seite 10
Beschwerdeebene noch näher einzugehen, da sie an diesen
Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44
Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die
asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts oder
Niederlassungsbewilligung ist oder Anspruch darauf hat.
Da der Beschwerdeführer weder im Besitz einer aufenthaltsrechtlichen
Bewilligung ist noch einen Anspruch darauf hat, wurde die Wegweisung
vom BFM zu Recht verfügt.
6.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der
Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit
der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4 mit
weiteren Hinweisen). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme würde der betroffenen asylsuchenden Person
wieder die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in einem
Aufhebungsverfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse erneut zu
prüfen wären (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2, EMARK 1997 Nr. 27).
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen oder
Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder
medizinischer Notlage allgemein gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
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Seite 11
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfolgend
aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, kann von einer
Erörterung der übrigen Voraussetzungen eines rechtmässigen
Wegweisungsvollzugs abgesehen werden.
7.
Das BFM räumte ein, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan
angespannt sei, die aufständischen Kräfte ihre Tätigkeit verstärkt hätten
und ihren Einfluss in den südlichen und südöstlichen Provinzen sowie
teilweise im Norden und Westen des Landes hätten ausdehnen können.
Die internationale Truppenpräsenz sei zahlenmässig zu schwach
vertreten, als dass sie flächendeckend wirksam wäre. Ausserdem hätten
sich in vielen Regionen funktionierende staatliche Strukturen noch kaum
entwickeln können. Trotzdem ging das BFM davon aus, dass nicht von
einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan
oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
ausgegangen werden könne.
Die Vorinstanz stufte trotz vereinzelter Anschläge die Lage in den
nördlichen Provinzen wie etwa Parwan sowie in Kabul und weiteren
Landesteilen als weiterhin vergleichsweise sicher ein. Von einer
permanent instabilen Lage könne nicht gesprochen werden.
Zudem verneinte es das Vorliegen individueller Gründe, die gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers
sprächen, zumal er zuletzt in der Provinz Parwan wohnhaft gewesen sei
und über einen Onkel in Kabul verfüge. Da seine Vorbringen bezüglich
seines Stiefvaters nicht geglaubt werden könnten, sei von einem intakten
sozialen Beziehungsnetz auszugehen.
8.
Die ARK setzte sich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit der damaligen
Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinander
und umschrieb in EMARK 2003 Nr. 30 die Mindestanforderungen für die
Durchführung eines Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan. Infolge der
damals im Vergleich zu anderen Regionen etwas günstigeren Situation
erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter
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Seite 12
bestimmten strengen Voraussetzungen, namentlich einem tragfähigen
Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. In
EMARK 2006 Nr. 9 ergänzte sie ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003
und bezeichnete auch den Wegweisungsvollzug in diejenigen Regionen
Afghanistans, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen
Aktivitäten stattgefunden hatten (namentlich die Provinzen Parwan,
Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und der
Teil der Gegend von Samangan, der nicht zum Hazarajat gehört), als
grundsätzlich zumutbar. In den anderen östlichen, südlichen und
südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine
Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als
grundsätzlich unzumutbar zu betrachten sei.
Seit der von der ARK festgelegten Praxis, welche vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wurde, hat sich die
Sicherheitslage in fast allen Teilen Afghanistans verschlechtert. In
mehreren der vormals von der ARK für eine Rückkehr noch als
vergleichsweise sicher eingestuften Provinzen und auch in der
Hauptstadt Kabul hat die Gefährdung der Zivilbevölkerung, namentlich als
Folge der erstarkten Taliban und ihrer zahlreichen Angriffe,
zugenommen. Die blutigen Gewaltaktionen reissen in Afghanistan nicht
ab, und die Sicherheitslage bleibt in den meisten Gebieten des Landes
prekär, was ansatzweise aus den regelmässigen Medienberichten
betreffend Kampfeinsätze, Verlustmeldungen von Angehörigen der
Schutztruppen, zivile Opfer und landesweit verübte Anschläge
hervorgeht.
Im zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011 hat
sich das Bundesverwaltungsgericht erneut einlässlich mit der
Sicherheitslage in Afghanistan auseinandergesetzt und befunden, dass
aufgrund der jüngsten Verschlechterung der Sicherheits und
Versorgungslage auch der Wegweisungsvollzug in vormals noch als
vergleichsweise sicher eingestufte Provinzen, darunter Parwan,
inzwischen nicht mehr zumutbar ist.
Unter strengen Voraussetzungen (BVGE E7625/2008, E. 9.9.2 mit
Verweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 cc) hat es einzig den Vollzug nach
Kabul gegebenenfalls als zumutbar erachtet (und diese Frage bezüglich
anderer Grossstädte Afghanistans vorderhand offen gelassen).
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Seite 13
9.
Die Auffassung des BFM, wonach der Beschwerdeführer über ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, weshalb ihm diesbezüglich keine
Nachteile in Afghanistan drohten, beruht auf Spekulation. Abgesehen von
den nächsten Angehörigen in der Provinz Parwan, ist lediglich (…) in
Kabul aktenkundig, bei welchem der Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge wenige Nächte blieb und der ihm bei der Ausreise aus
Afghanistan behilflich war. Damit kann in der hier vorliegenden
Konstellation entgegen der Auffassung des BFM nicht mit genügender
Wahrscheinlichkeit auf eine ausreichende Tragfähigkeit des
Beziehungsnetzes in Kabul geschlossen werden. Der Umstand, dass
gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der zentralen Asylangaben
bestehen, spielt für die Beantwortung der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan insofern keine Rolle, als das
BFM jedenfalls seine Herkunft aus der Provinz Parwan nicht in Frage
stellte und auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung
besteht, dies zu tun. Dass seit der Ausreise aus Afghanistan mehrere
Jahre verflossen sind, würde die Anknüpfung an alte Beziehungen und
ein Appellieren an familiäre und freundschaftliche Unterstützungspflichten
nicht einfacher machen. Eine allfällige Benötigung psychotherapeutischer
und medikamentöser Hilfe (der Beschwerdeführer befand sich
aktenkundigerweise bis zum Juni 2010 wegen Vorliegens einer (…) in
entsprechender Behandlung) würden den Aufbau einer
Existenzgrundlage überdies noch zusätzlich erschweren.
In Berücksichtigung der gesamten Umstände ist somit ein
Wegweisungsvollzug nach Afghanistan als nicht zumutbar zu erachten.
10.
Die Beschwerde ist somit bezüglich des Wegweisungsvollzugs
gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen
(vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG).
11.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint.
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Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung
des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu
bestreiten vermag.
Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 235 E. 2.5.3 S. 235
f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Für die Beurteilung der Prozesschancen
ist eine summarische Prüfung vorzunehmen.
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der
eingereichten Fürsorgebestätigung vom 8. Februar 2010. Die
Rechtsbegehren erschienen zudem nicht als aussichtslos. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. Auf die Erhebung von
Verfahrenskosten ist daher zu verzichten.
12.
Nachdem der Beschwerdeführer im Punkt des Wegweisungsvollzugs
–insofern teilweise – obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um die
Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote ein,
in der sie für das Beschwerdeverfahren einen Arbeitsaufwand von 11.5
Stunden à Fr. 150.– bzw. insgesamt Fr. 1'725.– ausweist. Dieser
Vertretungsaufwand ist im Vergleich mit gleichgelagerten Fällen als leicht
überhöht zu beurteilen. Unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren (Art. 713 VGKE) erscheint ein Zeitaufwand von
7 Stunden als angemessen, weshalb die Vertretungskosten auf
Fr. 1'050.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) festzusetzen sind und
die Parteientschädigung – um die Hälfte gekürzt – auf Fr. 525.–
festzulegen ist. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM
zu entrichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft,
gutgeheissen, im Übrigen wird sie abgewiesen. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 werden
aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung im Betrag von Fr. 525.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer