B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-967/2015
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka,
vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015 / N (…).
E-967/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______,
verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (…) und gelangte auf dem
Luftweg mit Zwischenstopp in Oman gleichentags in die Schweiz, wo er am
20. November 2013 ein Asylgesuch einreichte. Er wurde am 6. Dezember
2013 zur Person befragt und am 12. September 2014 zu den Asylgründen
angehört (Protokolle: SEM-Akten A3/11 bzw. A10/15).
Zur Begründung seines Gesuches brachte er im Rahmen der Befragung
zur Person vor, er habe Morddrohungen erhalten und sei im Jahr 2006 von
Mitgliedern der Armee zusammengeschlagen worden. Er habe Angst be-
kommen und sei ins Vanni-Gebiet gezogen. Als die Armee dorthin gekom-
men sei, sei er nach C._______ gegangen und habe sich ergeben. Er sei
in ein Lager für intern Vertriebene (Internally Displaced Persons; IDP) ge-
bracht worden und nach sechs Monaten geflohen, als er gehört habe, dass
die Soldaten beabsichtigten, die Leute zu inhaftieren. Bevor er habe fliehen
können, seien seine Fingerabdrücke genommen worden. Nach der Flucht
aus dem Camp habe er sich versteckt. Er sei häufig zu Hause gesucht
worden, und einmal hätten Armeemitglieder seinen Vater zusammenge-
schlagen, so dass dieser einen Monat lang bewusstlos gewesen sei. Er
habe die ganze Zeit versucht, auszureisen, aber es habe erst im November
2013 geklappt.
Im Rahmen der Anhörung machte er geltend, ein Cousin sei Mitglied der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und ein anderer Cousin
sei festgenommen worden. Seit 2006 habe er in einem Laden in
D._______ gearbeitet, unweit eines Armeecamps. Als es in der Nähe eine
Bombenexplosion gegeben habe, sei er von den Behörden verdächtigt
worden, etwas damit zu tun zu haben. Er sei im Rahmen eines Round-up
festgenommen, befragt und geschlagen worden und einen Tag in Haft ge-
blieben. Danach sei er ins Vanni-Gebiet gegangen. Ein Kollege, welcher
ebenfalls gesucht worden und in E._______ geblieben sei, sei erschossen
worden. Im Vanni-Gebiet habe er gegen seinen Willen ein LTTE-Training
absolvieren müssen und die LTTE mit Essenslieferungen unterstützt. 2009
sei er in ein von der Armee kontrolliertes Gebiet und ein Flüchtlingslager
gekommen. Als er gehört habe, dass die Behörden ihn in ein Gefängnis
schicken wollten, habe er im (…) dank einer Geldzahlung seines Vaters
aus dem Lager flüchten können. Bis zu seiner Ausreise habe er an ver-
schiedenen Orten gelebt.
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Er reichte seine sri-lankische Identitätskarte, eine temporäre IDP-Identi-
tätskarte, einen Bericht des sri-lankischen Arztes Dr. F._______,
B._______, vom (…), einen Bericht des G._______, Abteilung (…), vom
(…), und betreffend seinen Vater einen Arztbericht von 2012, einen Hörtest,
zwei Laborbefunde und zwei Fotos ein.
A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. Januar 2015 – eröffnet am
15. Januar 2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
B.
Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 14. Februar 2015 (Poststempel: 16. Februar 2015) anfech-
ten und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Un-
zulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung seiner Begehren reichte er eine Kopie des bereits eingereich-
ten ärztlichen Berichts vom (…), eine Unterstützungsbestätigung vom (…)
und eine Kostennote des Rechtsvertreters ein.
C.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung mit Verfügung vom 20. Februar 2015 gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2015 anerkannte das SEM, dass
hinsichtlich des Ortes, an dem der Beschwerdeführer sich der Armee erge-
ben habe, kein Widerspruch bestehe. In der angefochtenen Verfügung sei
man irrtümlicherweise von einer gleichklingenden, weiter entfernten Ort-
schaft ausgegangen. Im Übrigen hielt es an seinen Erwägungen fest und
verwies auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, gemäss wel-
cher er gehalten gewesen wäre, sein Engagement für die LTTE bereits zu
Beginn des Asylverfahrens vorzubringen, und welche beinhalte, ärztliche
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Zeugnisse oder Bestätigungen unaufgefordert einzureichen, was er hin-
sichtlich der vorgebrachten psychischen Erkrankung trotz ausdrücklicher
Aufforderung unterlassen habe.
E.
Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 25. März 2015 (Poststempel:
26. März 2015) an seinen Vorbringen fest, verwies auf die kurze Dauer der
ersten Befragung und nahm zu den vorgebrachten Fluchtgründen und den
vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus,
die in der Befragung zur Person und der Anhörung geltend gemachten
Asylvorbringen seien in mehreren Aspekten nicht deckungsgleich. So habe
der Beschwerdeführer beispielsweise in der ersten Befragung angegeben,
er habe sein Heimatdorf verlassen, weil er Morddrohungen erhalten habe
und einmal von Armeeangehörigen zusammengeschlagen worden sei. Da-
gegen habe er in der Anhörung gesagt, er sei geflüchtet, nachdem er wäh-
rend eines Round-up der Armee nach einem Bombenattentat aufgegriffen
und in einem Militärcamp zusammengeschlagen worden sei. Von Morddro-
hungen sei keine Rede mehr gewesen. Auch in Bezug auf seine Flucht aus
dem IDP-Camp habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Diese Unge-
reimtheiten könnten allenfalls auf Gedächtnislücken zurückzuführen sein,
es sei aber nicht unbedingt nachvollziehbar, weshalb er zwei verschiedene
Orte angegeben habe, an welchen er zur Armee übergelaufen sei. Daher
würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen entstehen.
Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung drei Kernvorbringen nachge-
schoben: die LTTE-Militanz von zwei Cousins, ein einmonatiges, unter
Zwang absolviertes LTTE-Training und von ihm erbrachte Hilfeleistungen
an die LTTE zwischen 2006 und 2008. Seine Erklärung, er habe diese re-
levanten Elemente zuvor nicht erwähnt, da man ihn in der ersten Befragung
aufgefordert habe, sich kurz zu fassen, überzeuge nur bedingt, zumal sich
seine Schilderung des angeblich absolvierten Trainings und der vermeint-
lichen Hilfsdienste in Allgemeinplätzen erschöpfe. Es entstehe somit der
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Eindruck, er habe diese undifferenziert geschilderten neuen Vorbringen er-
dichtet, um sein Asylgesuch zu untermauern.
Mit einem Arztbericht wolle er sodann belegen, dass sein Vater im (…) von
Armeeangehörigen spitalreif zusammengeschlagen worden sei. Der Arzt-
bericht halte aber fest, die von seinem Vater erlittene Schädelfraktur sei auf
einen Unfall zurückzuführen. Auf den Widerspruch angesprochen, habe
der Beschwerdeführer erklärt, die Ärzte hätten Angst gehabt zu schreiben,
dass Soldaten schuld gewesen seien. Er deute damit an, die Ärzte hätten
den Unfall frei erfunden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb der
Beschwerdeführer dennoch argumentiert habe, sein Vater sei mit Kisten
geschlagen worden, was eine ausgefallene und nicht naheliegende Peini-
gungsart wäre. Es entstehe der Eindruck, er habe versucht, seine Schilde-
rung an das nachgereichte Beweismittel anzupassen. Obwohl nicht auszu-
schliessen sei, dass sein Vater zusammengeschlagen worden sei, scheine
ein Unfall weitaus plausibler. Da es sich bei dieser Begebenheit um die
einzige geschilderte konkrete Fahndungsaktion der sri-lankischen Behör-
den nach seiner Flucht aus dem Flüchtlingscamp handle, müsse seine ge-
samte geschilderte Vorverfolgung in Frage gestellt werden. Dies umso
mehr, als er weder in der ersten Befragung noch in der Anhörung überzeu-
gend habe erklären können, wie er sich von der Flucht aus dem Camp im
(…) bis zur Ausreise im November 2013 dem Zugriff der sri-lankischen Be-
hörden habe entziehen können. Seine Kernvorbringen würden daher – bis
auf die kurze Haft in E._______ im Jahr 2006 und den Aufenthalt in einem
IDP-Camp im Jahr 2009 – den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten.
Bezüglich der genannten Haft, der dabei erlittenen Misshandlung und des
Aufenthalts in einem Flüchtlingscamp habe er nicht überzeugend darlegen
können, dass diese das Resultat einer zielgerichteten Verfolgung gewesen
seien. Vielmehr scheine er nach der Bombenexplosion in E._______ zur
falschen Zeit am falschen Ort gewesen, und im Jahr 2009 wie Abertau-
sende zur Armee übergelaufene Zivilisten in ein Lager gebracht worden zu
sein.
Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter von 27 Jahren beim
Verlassen des Heimatlandes und seine illegale Ausreise könnten allenfalls
die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rah-
men der Wiedereinreise und Wiedereingliederung erhöhen. Selbst wenn
man ihm im Flüchtlingslager die Fingerabdrücke abgenommen hätte, spre-
che dies nur bedingt dafür, dass er im Visier der Behörden gestanden sei
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oder immer noch stehe. Gesicherte Erkenntnisse des SEM würden bele-
gen, dass dies eine allgemein übliche Praxis gewesen sei, nicht zuletzt zur
Ausstellung der Flüchtlingsausweise. Auch seine niederschwellige Teil-
nahme an einer LTTE-freundlichen Kundgebung in der Schweiz dürfte wohl
kaum das Interesse der sri-lankischen Behörden geweckt haben. Es be-
stehe daher kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, er habe
Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten "Background
Check" (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkei-
ten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. Gemäss herrschen-
der Praxis würde diese nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen
bei seiner Rückkehr auszugehen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingsei-
genschaft nicht.
4.2 Der Beschwerdeführer machte nach Ausführungen zum vorgebrachten
Sachverhalt in der Beschwerde geltend, er habe die Gründe, die ihn im
Jahr 2006 dazu veranlasst hätten, aus seinem Heimatdorf zu flüchten, nicht
widersprüchlich vorgebracht. Die in der ersten Befragung erwähnten Mord-
drohungen seien als eine ausgesprochene oder durch Gewalt ausgeübte
Bedrohung des eigenen Lebens zu verstehen. Es sei deshalb sehr wohl
glaubhaft, dass seine Gesamtsituation als Morddrohung wahrgenommen
und als solche geschildert worden sei. Darüber hinaus seien während des
Verhörs durch die Armee mit hoher Wahrscheinlichkeit verbale Morddro-
hungen ausgesprochen worden. Es sei ebenfalls glaubhaft, dass die Ar-
mee nach seiner Flucht ins Vanni-Gebiet nach ihm gesucht und in der
Nachbarschaft Morddrohungen gegen ihn ausgesprochen habe. Dass
diese Drohungen ab 2010 als "Einschüchterungsgebärden" gegenüber sei-
ner Familie wieder aufgetaucht seien, bestätige die Morddrohungen ein
weiteres Mal. Zudem mache er geltend, seine Familie erhalte auch heute
noch vorwiegend telefonische Morddrohungen gegen seine Person. Im
Gesamtkontext sei selbst ohne explizite Erwähnung klar, dass zu jedem
Zeitpunkt der Verfolgung solche Drohungen geäussert worden seien. Es
stelle daher keinen Widerspruch dar, dass er diese im Rahmen der Anhö-
rung nicht erwähnt habe. Er sei ohne Zweifel von Mitgliedern der Armee
misshandelt und verhört worden, und im Zuge der Verhaftung und der
Fahndung nach ihm würden bis heute Morddrohungen ausgesprochen.
Auch die Flucht aus dem IDP-Camp habe er nicht widersprüchlich geschil-
dert. Er habe in der ersten Befragung angegeben, er sei nach einem be-
lauschten Gespräch zwischen Soldaten geflohen. In der Anhörung habe er
dies wiederholt und die Umstände der Flucht präzisiert; er habe die Solda-
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ten zunächst sprechen gehört, danach sei sein Name auf einer Liste auf-
getaucht, später habe ihn sein Vater besucht und davon erfahren. Danach
habe sein Vater einen Soldaten bestochen und ihm die Flucht ermöglicht.
Die beiden Orte, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
dem Überlaufen zur Armee genannt habe, würden unmittelbar nebeneinan-
der liegen, so dass diesbezüglich kein Widerspruch bestehe.
Der Beschwerdeführer sei in der Befragung zur Person nicht nach seiner
Beziehung zu den LTTE oder seiner Unterstützung derselben gefragt wor-
den, er stamme jedoch aus einer Familie, welche eine grosse Nähe zu den
LTTE aufweise. Einer seiner Cousins sei ermordet worden und zwei wei-
tere im bewaffneten Kampf gefallen, und ein Onkel habe die LTTE unter-
stützt. Der Beschwerdeführer habe bereits als Student bei der Organisation
von Gedenktagen mitgeholfen. In Anbetracht seiner grossen Nähe zu den
LTTE sei es logisch, dass er davon ausgegangen sei, sein Engagement für
die LTTE sei eine gesetzte Sache und seine Aussagen würden in einem
LTTE-nahen Kontext bewertet. Es sei ihm daher nicht vorzuwerfen, wenn
er sich nicht zu Fragen geäussert habe, welche ihm nicht gestellt worden
seien. Dies auch, weil er mit den Formalitäten des Schweizer Asylwesens
nicht vertraut gewesen sei. Dass er das Vorbringen in der Anhörung aus-
führlich geschildert habe, untermauere seine Glaubhaftigkeit.
Bereits in der ersten Befragung habe er geschildert, dass sein Vater im
Jahr 2010 zusammengeschlagen und deshalb für einen Monat hospitali-
siert worden sei. Zwar heisse es in den eingereichten Arztberichten, die
Verletzungen seien bei einem Unfall entstanden. Der Beschwerdeführer
bestreite nicht den Unfall und bezichtige die Ärzte nicht, einen Vorfall er-
funden zu haben. Vielmehr präzisiere er die Umstände des gesamten Vor-
falles plausibel. Die auch von der Vorinstanz anerkannte Fahndungsaktion
habe im wiedereröffneten Laden des Vaters stattgefunden. Möglicherweise
seien die Behördenmitglieder handgreiflich geworden und hätten den Vater
gegen ein Regal geschubst, wobei ihm eine Kiste auf den Kopf gefallen
sei, oder vielleicht seien im Laden Kisten herumgestanden, welche sie als
Waffe verwendet hätten, was eine brutale und sehr denkbare Peinigungs-
art darstelle. Es erscheine im Gesamtkontext sehr plausibel, dass es sich
um einen gewaltsamen Übergriff gehandelt habe. Es habe sich hierbei je-
doch nicht um die einzige konkrete Fahndungsaktion gehandelt. Der Be-
schwerdeführer habe mehrfach geltend gemacht, dass bei seiner Familie
periodisch durch den Geheimdienst nach ihm gesucht werde. Es werde
ihm zur Last gelegt, dass er keine präzisen Daten nennen könne, dabei
werde allerdings ausser Acht gelassen, dass er sich ständig habe vor den
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Behörden verstecken müssen. Es leuchte ein, dass er zwar periodisch von
den Fahndungsaktionen erfahren habe, sich aber nicht erinnern könne,
wann diese stattgefunden hätten.
Die Organisation seiner Ausreise sei schwierig gewesen, da er sich einen
gefälschten Pass habe beschaffen müssen. Zusätzlich habe er unter
Angstzuständen gelitten und seine Unterkunft tagsüber nicht verlassen,
was die Papierbeschaffung erschwert habe. Es sei auf den ersten Blick
nicht nachvollziehbar, wie man sich während vier Jahren erfolgreich ver-
stecken könne. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sich tags-
über im Inneren eines Gebäudes befunden und alle sechs Monate den Zu-
fluchtsort gewechselt, sich nur in der Nacht gewaschen und weitere Vor-
sichtsmassnahmen getroffen, sei aber realitätsnah und glaubhaft.
Als Person, welche auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt
werde, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu sein, unterliege er einer
erhöhten Verfolgungsgefahr. Zudem gehöre er aufgrund seines Alters und
des längeren Auslandaufenthalts zu einer weiteren Risikogruppe. Bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka hätte er asylrelevante Verfolgung zu befürchten.
Weiter seien auch seine exilpolitischen Tätigkeiten geeignet, bei einer
Rückkehr zu einer asylrelevanten Gefährdung zu führen, da der politisch
aktive Teil der Diaspora von der sri-lankischen Regierung als Bedrohung
wahrgenommen und als LTTE-Unterstützung betrachtet werde. Er erfülle
die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine drohende asylrelevante Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen. Die vorinstanz-
lichen Erwägungen, auf welche vorab zu verweisen ist, sind zu stützen.
5.1 Die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche hinsichtlich der
Gründe für die Flucht des Beschwerdeführers aus E._______ vermochte
er nicht aufzulösen. Die Erklärung, er habe seine Gesamtsituation als
Morddrohung wahrgenommen, impliziert, dass gar keine konkreten Dro-
hungen ausgesprochen worden seien und er dies deshalb in der Anhörung
nicht erwähnt habe. Das als Vermutung formulierte Argument, es seien mit
hoher Wahrscheinlichkeit während des Verhörs durch die Armee mündliche
Morddrohungen ausgesprochen worden, findet in den Befragungsprotokol-
len keine Stütze. Ausserdem erstaunt die vage Formulierung angesichts
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der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei seiner angeblichen Befra-
gung ja persönlich zugegen war. Im Übrigen würde eine von Militärperso-
nen während eines Verhörs formulierte Morddrohung ja nur Sinn machen,
wenn sie für den Fall eines künftigen unliebsamen Handelns ausgespro-
chen worden wäre, was vom Beschwerdeführer indes nicht behauptet wor-
den ist. Die nicht begründete und auch nicht nachvollziehbare Behauptung,
es sei glaubhaft, dass die Armee nach seiner Flucht in der Nachbarschaft
Morddrohungen ausgesprochen habe, vermag der vorinstanzlichen Fest-
stellung, dass der Beschwerdeführer dies an der Anhörung im Gegensatz
zur ersten Befragung nicht vorbrachte, nichts entgegenzuhalten. In der Be-
schwerde wurde sodann erstmals vorgebracht, es würden bis heute tele-
fonische Morddrohungen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen,
ohne indes den Wortlaut der Drohungen bekanntzugeben und Gründe für
das verspätete Vorbringen zu nennen. Nach dem Gesagten hält auch das
Bundesverwaltungsgericht die vorgebrachten Morddrohungen als nicht
glaubhaft gemacht.
Die Vorinstanz liess gelten, dass die Ungereimtheiten hinsichtlich der
Flucht aus dem IDP-Camp auf Gedächtnislücken oder eventuelle Verstän-
digungsschwierigkeiten zurückzuführen sein könnten. Das Bundesverwal-
tungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung an und verzichtet auf wei-
tere diesbezügliche Erwägungen. Wie das SEM in der Vernehmlassung
einräumte, besteht hinsichtlich des Ortes, an dem der Beschwerdeführer
sich der Armee ergeben habe, kein Widerspruch.
5.2 Der Beschwerdeführer machte erstmals anlässlich der Anhörung gel-
tend, er habe familiäre Verbindungen zu den LTTE gehabt, ein Selbstver-
teidigungstraining absolviert und zwischen 2006 und 2008 Hilfsleistungen
für die LTTE erbracht. Auf Beschwerdeebene führte er zudem erstmals
aus, er habe bereits als Student bei der Organisation von Gedenktagen
mitgeholfen. Angesichts seiner grossen Nähe zu den LTTE sei er logischer-
weise davon ausgegangen, sein Engagement für die LTTE sei eine "ge-
setzte Sache", und seine Aussagen würden in diesem Kontext bewertet.
Ausserdem sei er nicht nach seiner Beziehung zu den LTTE gefragt wor-
den, und es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht zu
Fragen geäussert habe, welche ihm nicht gestellt worden seien, da er mit
den Formalitäten des Asylwesens nicht vertraut gewesen sei.
5.2.1 Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es nicht die Auf-
gabe des SEM ist, nach möglichen Asylgründen zu forschen, welche der
Beschwerdeführer nicht vorbringt. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde
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den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der
gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet
seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG;
Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene
Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mit-
zuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweis-
mittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei
der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28
E. 3.4). Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Befragung zur Person
auf seine Mitwirkungspflicht und die grosse Verantwortung, welche er für
seine Aussagen trage, aufmerksam gemacht (vgl. A3 S. 2). Obwohl die Be-
fragungssituation für ihn ungewohnt und er mit dem Verfahrensablauf we-
nig vertraut gewesen sein dürfte, kann er sich daher nicht darauf berufen,
er hätte nicht gewusst, dass er die Verantwortung für seine Aussagen zu
tragen habe. Zwar werden die Asylgründe bei der Befragung zur Person
nur summarisch erfragt und es besteht weniger Raum für detaillierte Aus-
sagen und ausführliche Nachfragen. Dieser Umstand ist bei der Gegen-
überstellung der dortigen Angaben mit denjenigen in der einlässlichen An-
hörung zu beachten. Dennoch kann von asylsuchenden Personen erwartet
werden, dass sie die wesentlichen Asylgründe bereits anlässlich der sum-
marischen Befragung im Kern vorbringen. Im Übrigen wurde der Be-
schwerdeführer nach der Nennung seiner Gesuchsmotive ausdrücklich
nach weiteren Gründen gefragt, und dann wurde ihm nochmals die Frage
gestellt, ob es weitere, gegen eine Rückkehr sprechende Gründe gebe
(vgl. A3 S. 8 Ziff. 7.01 a.E. und Ziff. 7.03). Weshalb er – ohne jegliche Er-
wähnung der LTTE – davon ausgegangen sein soll, in Anbetracht seiner
grossen Nähe zu den LTTE sei ein Engagement für die LTTE "eine gesetzte
Sache" und seine Aussagen würden in einem LTTE-nahen Kontext bewer-
tet (so die Ausführungen des Rechtsvertreters in der Beschwerdeschrift),
erschliesst sich dem Gericht nicht.
5.2.2 Der Beschwerdeführer erwähnte die LTTE in der ersten Befragung
mit keinem Wort. Er behauptete weder eine familiäre Verbindung noch ein
absolviertes Training noch eigene jahrelange Hilfstätigkeiten. Diese Vor-
bringen sind deshalb klar als nachgeschoben zu bezeichnen, was erhebli-
che Zweifel an deren Wahrheitsgehalt mit sich bringt.
Seine Ausführungen in der Anhörung zum angeblich absolvierten Training
und den Esswarentransporten fielen auch auf Nachfragen knapp und ober-
flächlich aus. Auf die Frage, was er beim Selbstverteidigungstraining ge-
macht habe, gab er an, sie hätten physisches Training erhalten, man habe
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ihnen beigebracht, wie man sich im Bunker verstecken könne und dann
hätten sie ein kurzes Schiesstraining bekommen (vgl. A10 F56). Diese Aus-
sagen enthalten keinerlei persönliche Eindrücke, spezifische Einzelheiten
oder subjektive Wahrnehmungen, welche auf tatsächlich erlebte Begeben-
heiten schliessen lassen würden. Ebenso oberflächlich und unpersönlich
antwortete er auf die Frage, was er im Transportbereich genau gemacht
habe: Es sei an einem Ort gekocht worden, dann habe er Esspakete zu
verschiedenen Kampforten gebracht (vgl. A10 F62). Seine Aussagen ent-
behren jeglicher Realkennzeichen. Da es sich sowohl bei einem militäri-
schen Selbstverteidigungstraining als auch bei der Lieferung von Esspake-
ten in umkämpftes Gebiet um eindrückliche und wohl nicht ungefährliche
Tätigkeiten handeln dürfte, lässt diese teilnahmslose und unsubstantiierte
Erzählform nicht auf tatsächlich Erlebtes schliessen.
Letztlich gelang es dem Beschwerdeführer auch in der Rechtsmittelein-
gabe nicht, seine angeblichen Verbindungen zu den LTTE ausführlicher
und realitätsnah zu schildern oder konkrete diesbezügliche Erlebnisse zu
beschreiben. Stattdessen brachte er neuerdings und wiederum pauschal
und unsubstantiiert vor, er habe bereits während seiner Schulzeit am Col-
lege bei der Organisation von Gedenktagen zu Ehren tamilischer LTTE-
Kämpfer mitgeholfen.
5.2.3 Die angebliche Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE
kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht geglaubt werden.
5.3 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er sei nach seiner Flucht
aus dem IDP-Camp von der Armee und dem Geheimdienst verfolgt wor-
den, habe sich dem Zugriff der Behörden aber entziehen können, da er
immer wieder sein Versteck gewechselt habe. Sein Vater sei mehrmals von
Soldaten in seinem Laden aufgesucht, eingeschüchtert und auch tätlich
angegriffen worden.
5.3.1 Da es ihm nicht gelang, eine Verbindung zu den LTTE glaubhaft dar-
zulegen, scheint eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers durch
die sri-lankische Armee unwahrscheinlich.
Der angebliche Vorfall, welcher im Zusammenhang mit der Suche nach
ihm gestanden habe und bei welchem sein Vater verletzt worden sei, ver-
mag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Bereits die Aussagen des
Beschwerdeführers hierzu sind nicht schlüssig. So brachte er in der Anhö-
rung einerseits vor, sein Vater sei mitgenommen und geschlagen worden;
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danach sei er im Spital gewesen (vgl. A10 F80). Andererseits führte er kurz
darauf aus, als sein Vater in seinem Laden gewesen sei, seien die Behör-
den gekommen und hätten ihm mit einer Kiste auf den Kopf geschlagen,
worauf er im Spital gewesen sei (vgl. A10 F83 f.). Gemäss dem eingereich-
ten ärztlichen Bericht vom 21. Juli 2012 erlitt der Vater am 11. April 2010
eine Kopfverletzung, als ihm eine schwere Kiste aus zehn Fuss (ca. drei
Meter) Höhe auf den Kopf fiel. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
festzustellen, dass dieser Bericht keine tätliche Auseinandersetzung als
Ursache für die Verletzung nennt. Der Beschwerdeführer machte zwar gel-
tend, sein Vater sei mit einer Kiste auf den Kopf geschlagen worden, doch
hätten sich die Ärzte nicht getraut zu schreiben, dass Soldaten schuld ge-
wesen seien an der Verletzung. Diese Erklärung findet indessen keine
Stütze im eingereichten Beweismittel. Zudem kann der Vorinstanz beige-
pflichtet werden, dass es ziemlich unüblich und wohl nicht ganz einfach
und daher wenig naheliegend sei, jemanden mit einer Kiste zu verprügeln.
Die Mutmassungen in der Beschwerde, möglicherweise sei der Vater ge-
gen ein Regal geschubst worden und dabei sei eine Kiste vom Regal ge-
fallen, oder die Angreifer hätten eine Kiste aus dem Laden als Waffe be-
nutzt, sind zwar denkbare Handlungsabläufe. Sie stützen sich jedoch nicht
auf konkrete Hinweise in den Akten und scheinen um einiges unwahr-
scheinlicher als die im ärztlichen Bericht festgehaltene Version eines Un-
falles. Der eingereichte ärztliche Bericht ist jedenfalls nicht geeignet, einen
Übergriff auf den Vater des Beschwerdeführers zu belegen und dadurch
die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Verfolgung zu erhöhen.
Der Beschwerdeführer monierte, es habe sich hierbei nicht um die einzige
konkrete Fahndungsaktion nach ihm gehandelt. Er sei regelmässig bei sei-
ner Familie gesucht worden. Er konkretisierte indessen keinen einzigen
weiteren Vorfall. Dass er keine Daten nennen könne, weil er sich ständig
vor den Behörden habe verstecken müssen, leuchtet nur bedingt ein, wäre
doch zu erwarten, dass er zumindest schildern könnte, wann und wie er
von den jeweiligen Besuchen bei seiner Familie erfahren hätte und wie sich
diese gemäss deren Erzählungen, denen er wohl mit grossem Interesse
gelauscht haben dürfte, gestalteten. Es gelang ihm somit nicht, die angeb-
liche Suche nach ihm anschaulich und nachvollziehbar zu schildern.
5.3.2 Weiter sind auch seine Angaben dazu, wie er sich während einer
Dauer von mehr als vier Jahren vor den Behörden habe verstecken kön-
nen, nicht besonders ausführlich oder anschaulich ausgefallen. Er brachte
vor, er habe sich in der Nacht gewaschen und sei am Tag nicht hinaus
gegangen, er sei bei Verwandten und Bekannten gewesen und jeweils
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sechs Monate am selben Ort geblieben. Diese Schilderungen werden nicht
hinterlegt mit Zeit-, Adress- und Namensangaben, und sie beinhalten keine
konkreten Erlebnisse oder Eindrücke. Auch wird keine zeitliche Entwick-
lung oder Veränderung sichtbar, welche angesichts einer vier Jahre dau-
ernden (erfolglosen) Verfolgung durchaus erwartet werden könnte. Entge-
gen der Auffassung in der Beschwerde können die diesbezüglichen Aus-
führungen nicht als realitätsnah und glaubhaft bezeichnet werden.
5.3.3 Es gelang dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht, die be-
hauptete Verfolgung durch die Armee und den Geheimdienst glaubhaft zu
machen.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Verbindung zu den LTTE aufweist und nicht davon auszugehen ist, er wäre
in Sri Lanka gezielt verfolgt worden respektive es bestehe ein behördliches
Interesse an seiner Person.
Die vorgebrachte Verhaftung nach einem Bombenanschlag im Jahr 2006
kann nicht als Resultat einer zielgerichteten Verfolgung betrachtet werden.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass er im Rahmen des Round-up wie
viele andere Personen überprüft wurde. Dafür, dass kein konkreter Ver-
dacht gegen ihn bestand, spricht insbesondere auch der Umstand, dass er
gemäss eigenen Angaben nach der Festnahme noch am selben Tag frei-
gelassen wurde.
Schliesslich lässt auch sein Aufenthalt in einem IDP-Camp nicht auf eine
persönliche Implikation mit den LTTE oder einen gezielten Verdacht gegen
seine Person schliessen, zumal nicht nur verdächtige LTTE-Kämpfer oder
LTTE-Unterstützer in solche Lager gebracht wurden, sondern auch einfa-
che Zivilisten, welche in jener Zeit zur Armee überliefen. Aufgrund der Ak-
ten ist davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
solchen handelte.
5.5 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, wegen exilpolitischer
Tätigkeiten gefährdet zu sein. Es ist daher zu prüfen, ob er die Flüchtlings-
eigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
5.5.1 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
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Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
5.5.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe im März 2014 an einer
Demonstration teilgenommen. Es gebe mindestens ein Video im Internet,
auf dem er erscheine (/watch?v=tgQoGDYhsbA). Er
präzisierte nicht, in welcher Form er auf dem Video, in welchem zwei Per-
sonen an einer Kundgebung mit einem Mikrophon zur Kamera sprechen,
identifiziert werden könnte. Eine erkennbare, exponierte politische Tätig-
keit vermochte er damit nicht glaubhaft zu machen. Durch diese als äus-
serst niederschwellig zu bezeichnende Aktivität dürfte er nicht ins Visier der
sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten sein oder deren Interesse geweckt
haben. Das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe ist daher zu verneinen.
5.6 Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise dafür, dass er bei
einer Rückkehr als besonders wohlhabende Person wahrgenommen
würde und somit einem erhöhten Entführungs- und Erpressungsrisiko aus-
gesetzt wäre. Es besteht kein Anlass zur Annahme, der gemäss einge-
reichter Fürsorgebestätigung bedürftige Beschwerdeführer würde in Sri
Lanka als Person mit beträchtlichen finanziellen Mittel betrachtet.
5.7 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit, dass der Beschwerde-
führer keine ihm drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das SEM zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
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den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf
keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen wer-
den, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.1.1 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist insgesamt zwar noch immer
mit gravierenden Mängeln behaftet, sie lässt den Wegweisungsvollzug je-
doch nicht generell als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil
des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort
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mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die
über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprü-
fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass
er persönlich gefährdet wäre.
7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der
Situation im Vanni-Gebiet und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in jene Re-
gion (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 12 f.) kann hier verzichtet werden, zumal
der Beschwerdeführer aus D._______, E._______ (Nordprovinz) stammt
und die letzten vier Jahre vor seiner Ausreise in B._______ (Nordprovinz)
lebte, wo sich auch seine Eltern und Geschwister niedergelassen hatten.
Der Beschwerdeführer verfügt in Sri Lanka über ein tragfähiges verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz. Es kann davon ausgegangen werden, dass
er bei einer Rückkehr mit familiärem Rückhalt rechnen und zumindest an-
fänglich wieder bei seiner Familie unterkommen kann, mit welcher er ge-
mäss eigenen Angaben seit 2009 zusammenlebte (vgl. A3 S. 4).
Gemäss den eingereichten Arztberichten vom (…) und (…) leidet der Be-
schwerdeführer an einer (…), das heisst (…). Im Bericht vom (…) wurde
festgehalten, es werde kein (…) empfohlen und momentan zugewartet. In
der Annahme, dass der Beschwerdeführer in Nachachtung seiner Mitwir-
kungspflicht andernfalls einen aktuellen medizinischen Bericht eingereicht
hätte, geht das Gericht davon aus, dass im heutigen Zeitpunkt keine drin-
gende Behandlung notwendig ist. Im Übrigen wird der Beschwerdeführer
einen allenfalls erforderlichen (…) oder eine medikamentöse Blutverdün-
nung auch in Sri Lanka vornehmen lassen können, wie er dies in der Ver-
gangenheit gemäss Bericht vom (…) bereits getan hatte. Der Beschwerde-
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führer brachte vor, er leide möglicherweise an einer Posttraumatischen Be-
lastungsstörung, es seien jedoch keine Abklärungen getätigt worden.
Nachdem trotz der Aufforderung durch die Vorinstanz, bezüglich seiner Er-
krankungen ärztliche Berichte einzureichen, und der Feststellung in der an-
gefochtenen Verfügung, auf die geltend gemachten psychischen Be-
schwerden könne mangels eines entsprechenden ärztlichen Berichtes
nicht eingegangen werden, wiederum keine diesbezüglichen Berichte ein-
gereicht wurden, ist darauf zu schliessen, dass beim Beschwerdeführer
keine behandlungsbedürftigen psychischen Beeinträchtigungen bestehen.
Der Beschwerdeführer hat sodann fast sein gesamtes Leben in Sri Lanka
verbracht, die Schule mit dem O-Level abgeschlossen und während meh-
rerer Jahre in einem familieneigenen Laden gearbeitet. Es ist anzuneh-
men, dass er sich in seiner Heimat schnell wieder integrieren und in der
Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.
7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Verfügung vom
20. Februar 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind
ihm keine Kosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub