Abtei lung V
E-968/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-968/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge Sohn eines
sierra-leonischen Vaters und einer nigerianischen Mutter – Nigeria
angeblich im November 2008 verliess und am 1. Dezember 2008 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er am
2. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ
Kreuzlingen vom 11. Dezember 2008 und der direkten Bundesanhö-
rung vom 23. Dezember 2008 zu den Asylgründen im Wesentlichen
geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger aus
A._______, wo er bis zu seiner Flucht anfangs November 2008 gelebt
habe,
dass er in Sierra Leone geboren sei, wo er die ersten vier Jahre seines
Lebens verbracht habe,
dass er nach dem Tod seines Vaters zusammen mit Y._______ und
Z._______ nach Nigeria gezogen sei, wo er drei Jahre den
Schulunterricht besucht habe,
dass er seit seiner Kindheit in der (...) und gelegentlich im (...) tätig
gewesen sei,
dass sich seine Farm in der Nähe des Dorfs B._______ befunden
habe, weshalb er dort in einem Haus ein Zimmer gemietet habe,
dass er eines Abends anfangs November 2008 in seinem Zimmer
versehentlich eine Kerze habe brennen lassen und zum Einkaufen auf
den Markt von C._______, der ungefähr eine Stunde Fussmarsch
entfernt liege, gegangen sei,
dass er, noch währenddem er sich auf dem Markt befunden habe
beziehungsweise auf dem Rückweg, als er bereits wieder in der Nähe
des Hauses gewesen sei, Menschen habe schreien hören, Feuer
gesehen und Rauch gerochen habe, da das Haus, in welchem er
gewohnt habe, in Flammen aufgegangen sei,
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dass er sogleich realisiert habe, für dieses Unglück verantwortlich zu
sein, da er beim Verlassen seiner Wohnung vergessen habe, die Kerze
auszulöschen,
dass deshalb Personen, mit Knüppeln und Messern bewaffnet, nach
ihm gesucht hätten, um ihn umzubringen,
dass er vor diesem Hintergrund Nigeria anfangs November 2008
verlassen habe und auf dem Land- und Meeresweg via einen ihm
unbekannten europäischen Ort am 1. Dezember 2008 mit dem Zug
ohne jegliches Identitäts- oder Reisepapier und ohne unterwegs je
kontrolliert worden zu sein, illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass er für die Reise nichts habe bezahlen müssen,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten reichte und der schriftlichen Aufforderung
zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Februar 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Dezember
2008 nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2009 –
Poststempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragt, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei zwecks weiterer
Abklärungen einzutreten und infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Sistierung aller Wegweisungs-
massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) ersucht
wird,
dass die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers keine Unter-
schrift enthalten hat,
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dass dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom
19. Februar 2009 mitgeteilt wurde, er könne den Ausgang des
Asylverfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 Abs. 1 AsylG), und
ihm eine kurze Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt
wurde (Art. 110 Abs. 1 AsylG),
dass ihm gleichzeitig Frist gesetzt wurde zur Einreichung des in der
Beschwerde in Aussicht gestellten ärztlichen Berichts,
dass ferner auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und
festgestellt wurde, über das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege werde nach Ablauf der gesetzten Fristen entschie-
den,
dass der Beschwerdeführer mit als Beschwerdeergänzung bezeich-
neter Eingabe vom 21. Februar 2009 – Poststempel – seine Original-
unterschrift leistete und den in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht
von Dr. med. Barbara Loeliger vom 19. Februar 2009 zu den Akten
reichte, wonach er an einer arteriellen Hypertonie, welche einer regel-
mässigen medikamentöser Behandlung bedürfe und ärztlicher Kon-
trollen erfordere, einer depressiven Stimmungslage, welche psycholo-
gischer Kontrollen bedürfe sowie an einer abheilenden Follikulitis in
der Achselhöhle rechts leide,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 9. März 2009 an seinem
Standpunkt festhielt und überdies ausführte, trotz der finanziellen Lage
des Beschwerdeführers sei der Zugang zu einer adäquaten und
wirkungsvollen Behandlung seiner arteriellen Hypertonie in Nigeria
gewährleistet, auch wenn Placebopillen in Nigeria tatsächlich ein ver-
breitetes Problem darstellen würden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe keine
depressive Stimmungslage mehr geltend mache, wie er dies zuvor
gegenüber seiner Ärztin kundgetan habe,
dass diesbezüglich durch eine sorgfältige Planung der Rückkehr und
allenfalls durch weitere Hilfestellungen im Heimatland entgegengewirkt
werden könne,
dass der Beschwerdeführer am 16. März 2009 replizierte,
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dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und
Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Ver-
fügung sowie der Vernehmlassung verwiesen werden kann,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art.
52 VwVG),
dass die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108
Abs. 2 AsylG entgegen dem diesbezüglichen Vorbehalt in der Replik
nicht zu beanstanden ist, zumal sie weder als völkerrechts- noch als
verfassungswidrig zu bezeichnen ist und sie auch für die Anfechtung
der infolge des Nichteintretensentscheids verfügten Wegweisung und
deren Vollzugs gilt,
dass durch diese Regelung das Recht auf eine wirksame Beschwerde
gemäss Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101) nicht verletzt wird (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 15 E. 3c S. 164 ff.),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht be-
schränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache
zu äussern hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jedoch keine
Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
EVZ Kreuzlingen am 11. Dezember 2008 protokollierten Aussagen
sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 23. Dezem-
ber 2008 zu verweisen ist,
dass das BFM zur Begründung seiner Nichteintretensverfügung im
Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich
seiner Staatsangehörigkeit (Nigeria oder Sierra Leone) widersprochen,
wobei, selbst wenn er Sohn eines sierra-leonischen Vaters und einer
nigeriansichen Mutter sei, davon ausgegangen werden könne, dass er
längst im Besitz der nigerianischen Staatsangehörigkeit sei, nachdem
er die letzten (...) Jahre mit Y._______ und Z._______ in diesem Land
gelebt habe,
dass seine Behauptung, nie einen Pass besessen oder auch nur
beantragt zu haben, nicht glaubhaft sei und in Berücksichtigung der
ausgesprochen realitätsfremd und unsubstanziiert geschilderten
Reiseumstände zwingend der Schluss gezogen werden müsse, er sei
auf andere Art in die Schweiz gelangt als von ihm angegeben und
habe ein gültiges Reisedokument mit sich geführt, welches er den
Asylbehörden absichtlich vorenthalte, um seine Identität zu ver-
schleiern beziehungsweise eine Rückführung in den Heimatstaat zu
verhindern oder zumindest zu erschweren,
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dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichen würden, echte Reise- oder Identitäts-
papiere einzureichen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylvorbrin-
gen zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen seien,
um überhaupt glaubhaft zu erscheinen,
dass abgesehen von den unglaubhaften Reiseumständen einschliess-
lich der sofortigen Ausreisemöglichkeit der allgemeinen Erfahrung
widerspreche, dass jemand unmittelbar nach einem einzelnen Ereignis
ohne jedes Abwägen oder Abklärung möglicher Alternativen Heimat
und Familie verlasse, umso mehr, wenn er nicht von den heimatlichen
Behörden gesucht werde,
dass, selbst wenn die Vorbringen geglaubt werden könnten, der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung kein Motiv im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegen würde,
dass es sich bei seinen Verfolgungsvorbringen um eine angeblich
beabsichtigte Selbstjustiz von Seiten Dritter handle, die zu verhindern
in den Aufgabenbereich der nigerianischen Behörden fallen würde,
dass ferner keine Anhaltspunkte bestünden, dass die nigerianischen
Behörden nicht willens oder fähig wären, den Beschwerdeführer zu
schützen, zumal er eigenen Angaben gemäss darauf verzichtet habe,
die Polizei zu verständigen und damit dieser keine Möglichkeit gege-
ben habe, sich für ihn einzusetzen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG somit nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage
als zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
dass es der Beschwerdeführer vorliegend unbestrittenermassen unter-
lassen hat, die gesetzlich geforderten Reise- oder Identitätspapiere
innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs abzuge-
ben,
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dass er keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines be-
weistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) inner-
halb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaub-
haft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8
E. 3.2),
dass auf die als zutreffend erachteten diesbezüglichen Erwägungen
der Vorinstanz vollumfänglich verwiesen werden kann und der Be-
schwerdeführer auf Beschwerdeebene keine Argumente vorbringt,
welche daran etwas zu ändern vermöchten, zumal er sich lediglich da-
rauf beschränkt, in seiner Replik vom 16. März 2009 die anlässlich der
Befragungen angeführten Reiseumstände zu bekräftigen,
dass auch die Erwägungen des BFM in Bezug auf die offensichtlich
nicht bestehende Flüchtlingseigenschaft vollumfänglich zu bestätigen
sind und eine konkrete Auseinandersetzung mit jenen auf Beschwer-
deebene völlig unterbleibt,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht auf das Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat, zumal sich entgegen den Be-
schwerdeausführungen, wie nachfolgend dargelegt wird, auch keine
weiteren Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen aufdräng-
ten,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi-
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bezüglich der allgemeinen Lage in Nigeria vollumfänglich auf die
eingehenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
zumal in Nigeria weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, sich die politische und wirtschaftliche Lage in letzter Zeit
stabilisiert und teilweise sogar leicht verbessert hat, womit eine Rück-
führung nicht als generell unzumutbar erscheint,
dass zwar das öffentliche Gesundheitswesen in Nigeria ein be-
scheidenes qualitatives und infrastrukturelles Niveau aufweist und es –
trotz Etablierung einer nationalen Krankenversicherung – noch weit-
gehend von einem Selbstzahlersystem geprägt ist,
dass das Angebot medizinischer Dienstleistungen durch private und
gemeinnützige Institutionen und Organisationen demgegenüber quali-
tativ deutlich besser, aber für grosse Teile der Bevölkerung aus finan-
ziellen, geografischen oder logistischen Gründen schwer zugänglich
ist,
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dass ein tieferer medizinischer Standard im Herkunftsland gegenüber
jenem in der Schweiz einen Vollzug der Wegweisung noch keineswegs
unzumutbar macht, sondern damit eine Lebensbedrohung verbunden
sein muss (vgl. EMARK 2003 Nr. 24, E. 5b; 2004 Nr. 7, E. 5d),
dass wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 9. März 2009 zu
Recht ausgeführt hat, dem Beschwerdeführer unbenommen ist, die
arterielle Hypertonie wirksam behandeln zu lassen, auch wenn nach-
gemachte Arzneimittel in Nigeria tatsächlich ein verbreitetes Problem
darstellten,
dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der Befragungen vor den
Asylbehörden noch in seiner Beschwerdeschrift respektive -ergänzung
geltend machte, an einer depressiven Stimmungslage zu leiden und
eine entsprechende ärztliche Behandlung zu benötigen, weshalb anzu-
nehmen ist, eine solche drängte sich aus seiner Sicht nicht auf
beziehungsweise erweiste sich nicht als unverzichtbar,
dass aus dem ärztlichen Attest auch nicht hervorgeht, der Beschwer-
deführer bedürfe einer längerfristigen psychiatrisch-psychotherapeu-
tischen Behandlung, weshalb eine solche in der Schweiz nicht not-
wendig erscheint,
dass der Beschwerdeführer – allein oder mit Hilfe einer nahen Bezugs-
person – die Reise in die Schweiz finanzieren konnte, weshalb in
Anbetracht der Reisekosten davon auszugehen ist, dass er auch in der
Lage sein wird, die nach der Rückkehr erforderliche medizinische Be-
treuung sowie die notwendigen Medikamente zu finanzieren,
dass es dem Beschwerdeführer überdies unbenommen ist, die Vor-
instanz um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu ersuchen (Art.
93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312),
dass im Übrigen vorliegend auf die zu bestätigenden Erwägungen
gemäss der vorinstanzlichen Verfügung und der Vernehmlassung
verwiesen werden kann,
dass der junge Beschwerdeführer zudem fast sein ganzes Leben in
Nigeria verbracht hat, dort auch über ein familiäres und soziales
Beziehungsnetz und aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung in
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der (...) sowie seiner Kenntnisse in der (...) auch über eine
Berufserfahrung verfügt,
dass er zudem mit den dortigen Gepflogenheiten und Mentalitäten –
wohl im Gegensatz zur Schweiz, wo er sich erst seit nahezu vier
Monaten aufhält – bestens vertraut ist,
dass unter diesen Aspekten der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Nigeria als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 23. Dezember
2008 das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen nach dem
Gesagten und nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass der Beschwer-
deführer bis zur Beschwerdeerhebung gesundheitliche Probleme auch
nicht ansatzweise geltend machte, offensichtlich war und ist,
dass sich somit entgegen den Beschwerdevorbringen weitere Abklä-
rungen durch das BFM erübrigten, weshalb auch der von diesem ver-
fügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer entgegen den in keiner Weise über-
zeugenden Rekursvorbringen demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und das in der Beschwerde gestellte und in
der Beschwerdeergänzung bekräftigte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
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verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- den (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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