Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-968/2011
Urteil vom 21. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______,
Nigeria,
vertreten durch Pierre André Rosselet, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des
BFM vom 2. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
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stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2008 Nigeria verliess und über
Lagos und die Türkei nach Nordzypern gelangte,
dass er im April 2009 nach Griechenland weiterreiste, wo er ein
Asylgesuch einreichte,
dass er im Januar 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am 20. Januar
2011 am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte, nachdem ihm die
Ausreise nach Kanada verweigert worden war,
dass ihm mit Zwischenverfügung des BFM vom 20. Januar 2011 die
Einreise vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens
Zürich-Kloten für längstens 60 Tage als Aufenthaltsort zugewiesen
wurde,
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 26. Januar 2011
sowie der Anhörung im Flughafen Zürich-Kloten vom 28. Januar zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe
Nigeria verlassen müssen, weil er sich auf Geheiss seines Vater
geweigert habe, einem Orakel zu dienen, und nun spirituellen Angriffen
seitens des Orakels ausgesetzt sei,
dass er aus Nigeria ausgereist sei, um in Nordzypern zu studieren, und er
anschliessend, nachdem ihm nach dem Tod seines Vaters kein Geld
mehr von zu Hause überwiesen worden sei, nach Griechenland
gegangen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Februar 2011 – eröffnet am
3. Februar 2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus dem
Transitbereich des Flughafens wegwies, den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und ihm die editionspflichtigen
Akten aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2011
(Vorabzustellung per Telefax) über seinen Rechtsvertreter gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, dem
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Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl
zu gewähren,
dass eventualiter von einer Rückschiebung nach Nigeria abzusehen und
der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei, subeventualiter die
Angelegenheit zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen und sub-subeventualiter der Beschwerdeführer gemäss
Dublin-II-Verordnung an Griechenland zu überstellen sei,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragte, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
superprovisorisch sei ein Vollstreckungsstopp anzuordnen, von der
Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen, dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
sein Rechtsvertreter sei ihm als unentgeltlicher Vertreter beizugeben,
dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeeingabe einen Telefax
mit Ausführungen zu seinen Verfolgungsgründen und drei
Internetausdrucke zum "Black Axe Cult" und der Polizei in Nigeria zu den
Akten gab,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder sich
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen (Art. 7
AsylG),
dass das BFM in seiner ablehnenden Verfügung zur Begründung im
Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer werde weder von
staatlichen Agenten noch von Drittpersonen verfolgt und die geltend
gemachte spirituelle Verfolgung stelle keine asylrelevante Verfolgung dar,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe neu geltend
macht, er werde von Mitgliedern des "Black Axe Cult" verfolgt, die hinter
seinem Leben her seien, weil sie ihn des Mordes an einem ihrer
Mitglieder verdächtigten,
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dass er den Schutz der nigerianischen Polizei nicht in Anspruch nehmen
könne, da diese korrupt sei und für ihre Misshandlungen und Folterungen
bekannt sei,
dass der Beschwerdeführer damit gänzlich neue Vorbringen macht, die
den im Verfahren vor der Vorinstanz gemachten Aussagen zu seinen
Fluchtgründen widersprechen,
dass er zur Begründung für das verspätete Vorbringen dieser Gründe
anführt, er sei in der Befragung unter grossem Druck gewesen und habe
Angst gehabt, nach Nigeria zurückgeschafft zu werden,
dass der Beschwerdeführer nicht direkt aus seinem Heimatland in die
Schweiz einreiste, sondern bereits seit drei Jahren ausserhalb seines
Heimatlandes lebt, weshalb nicht plausibel ist, dass er bei der Befragung
im Flughafen Zürich-Kloten plötzlich extreme Angstzustände bekommen
haben soll, die ihn daran hinderten, seine wahren Fluchtgründe
anzugeben, zumal er im Abstand von drei Tagen zweimal Gelegenheit
hatte, sich ausführlich zu seinen Fluchtgründen zu äussern,
dass damit die neuen Vorbringen des Beschwerdeführer als
nachgeschoben bezeichnet werden müssen und unglaubhaft sind,
dass der Hinweis in der Beschwerde auf die Existenz und Gefährlichkeit
des "Black Axe Cults" in Nigeria die Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht beseitigen können,
dass das BFM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers in den
Befragungen zu Recht entschied, dieser sei keinen asylrelevanten
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AslyG ausgesetzt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, seine
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass der Beschwerdeführer zum Sub-subeventualbegehren der
Überstellung nach Griechenland im Rahmen eines Dublin-Verfahrens
geltend macht, das BFM habe sich nicht dazu geäussert, weshalb es
überhaupt auf das Asylgesuch eingetreten sei,
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dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-
Verordnung nicht dazu zweckentfremdet werden dürfe, einen
Asylbewerber gegen seinen Willen in einen Drittstaat (sic!)
auszuschaffen, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz nur
"notgedrungen" ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass das BFM in seiner Verfügung implizit das Selbsteintrittsrecht nach
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ausgeübt hat, nachdem das Bundesamt dank
einem EURODAC-Treffer vom 20. Januar 2011 über das Asylgesuch des
Beschwerdeführers in Griechenland informiert war,
dass nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die Schweiz ein Asylgesuch prüfen
kann, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen
Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist,
dass Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung keine Voraussetzungen für das
Selbsteintrittsrecht nennt sondern bewusst als Ermessensbestimmung
ausgestaltet wurde und die Bestimmung zudem nicht vorsieht, dass ein
Mitgliedsstaat nur mit Zustimmung des Antragstellers von seinem
Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen darf (vgl. CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz
2010, K8 und K13 zu Art. 3),
dass somit aus der Dublin-II-Verordnung kein Anspruch auf Nichteintreten
und Überstellung in den nach dieser Verordnung zuständigen Staat
abgeleitet werden kann,
dass das Begehren des Beschwerdeführers auf Nichteintreten zudem
paradox ist, zumal er die Schweiz um Asylerteilung ersuchte und damit
explizit die materielle Prüfung seiner Schutzbedürftigkeit beantragte,
dass er zudem in der summarischen Befragung angab, er könne nicht
nach Griechenland zurückkehren, da er dort nicht überleben könne und
weder Bleibe noch Arbeit habe,
dass daran auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das
Asylgesuch in der Schweiz notgedrungen und aus Angst vor einer
Rückschaffung nach Nigeria eingereicht, nichts zu ändern vermag,
dass das Begehren des Beschwerdeführers um Überstellung nach
Griechenland im Rahmen eines Dublin-Verfahrens somit abzuweisen ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend unter dem Aspekt dieser
Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A Ziff. 2
FK glaubhaft darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf
schliessen liessen, dem Beschwerdeführer drohe im Heimatstaat
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von
Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer
als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers bereits
oben als nicht glaubhaft qualifiziert wurden, weshalb sie auch in Bezug
auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu beachten sind,
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dass damit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die prozessualen Rechtbegehren um superprovisorischen
Vollzugsstopp und Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem
vorliegenden Urteil hinfällig werden,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) –
unabhängig von einer allfälligen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers –
abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1 ff. VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM, die Flughafenpolizei und die zuständige kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
Versand: