Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-969/2007
Urteil vom 15. April 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Russland,
alle vertreten durch lic. iur. D. Del Duca, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 23. Januar 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ein aus Dagestan stammendes Ehepaar
tschetschenischer Ethnie mit ihren Kindern, verliessen eigenen Angaben
zufolge ihr Heimatland Russland am 28. Oktober 2005 und reisten über
[europäische Länder] sowie unbekannte Länder am 31. Oktober 2005 in
die Schweiz ein, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten. Am 18.
November 2005 beziehungsweise am 21. November 2005 wurden die
Beschwerdeführenden im [EVZ] sowie am 14. Dezember 2005 vom
kantonalen Migrationsamt zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt.
Für die Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton F._______
zugewiesen. Anlässlich ihrer Befragungen trugen die
Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes vor:
Sie seien beide in G._______, einem Dorf in Dagestan (…), geboren und
aufgewachsen. Wegen der schlechten Lage in Dagestan in der Folge des
ersten Tschetschenien-Krieges seien sie im Jahre 1997 nach [russische
Stadt] umgezogen, wo sie beide eine Arbeit gefunden hätten. Im (…)
2004 sei ein Cousin des Beschwerdeführers aus Tschetschenien zu
ihnen gekommen, um sich im Spital behandeln zu lassen. Anlässlich der
vom Beschwerdeführer veranlassten ärztlichen Untersuchung sei
festgestellt worden, dass der Cousin einen von einer Minenexplosion
herrührenden [Verletzung] habe. Die russischen Behörden hätten
daraufhin den Verdacht geschöpft, der Cousin habe auf der Seite des
tschetschenischen Widerstands gekämpft und der Beschwerdeführer
habe ihn hierbei unterstützt. Die Sicherheitskräfte hätten den Cousin aus
dem Spital mitgenommen; seither hätten sie nie mehr etwas von ihm
gehört. Zwei Tage nach der Hospitalisierung des Cousins seien
frühmorgens – der Beschwerdeführer sei schon auf der Arbeit gewesen –
zwei Personen in Zivil sowie Omon-Angehörige bei ihnen zu Hause
aufgetaucht, hätten die Wohnung durchsucht und schliesslich die
Beschwerdeführerin mitgenommen, wobei die Kinder alleine in der
Wohnung zurückgelassen worden seien. Die Beschwerdeführerin sei zu
ihrem Mann und dessen Cousin verhört worden; bevor man sie nach
stundenlangem Verhör freigelassen habe, seien ihr noch die
Fingerabdrücke genommen worden. Sie habe daraufhin sofort ihren
Mann informiert; diesem sei auch bereits von seinem Arbeitgeber
bestätigt worden, dass die Polizei sich nach ihm erkundigt habe. Dem
Beschwerdeführer sei klar geworden, dass man ihn und seine Familie
nicht mehr in Ruhe lassen würde und dass sie deshalb weggehen
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müssten. Dagestan sei keine Alternative gewesen, da es dort – (…) –
instabil sei und regelmässig zu sogenannten Säuberungen komme.
Deshalb seien sie über Moskau (…) nach Polen gereist und hätten dort
ein Asylgesuch gestellt. Nach etwa zwei Monaten hätten sie dort von
Bekannten erfahren, dass Polen Flüchtlinge zurück nach Russland
schicke, worauf sie aus Furcht, rückgeschafft zu werden, ihr Asylgesuch
zurückgezogen hätten und Richtung Westeuropa weiterreisen wollten.
Auf dem Weg nach Paris seien sie in H._______ im Zug von der Polizei
aufgegriffen worden; man habe ihnen die russischen Reisepässe (die sie
vor den polnischen Behörden zurückerhalten hätten) abgenommen und
andere Papiere ausgestellt. Verschiedene unglückliche Umstände (Zug
verpasst, Sprach- und Orientierungsschwierigkeiten etc.) und die
Bekanntschaft mit einer Tschetschenin, welche sie unterwegs getroffen
hätten, hätten dazu geführt, dass sie schliesslich im Dezember 2004 in
[europäisches Land] angekommen seien und dort wiederum ein
Asylgesuch gestellt hätten. In [europäisches Land] seien sie lediglich zu
ihrem Reiseweg befragt worden; der Termin für die Anhörung zu den
Fluchtgründen sei ständig hinausgeschoben worden. Nach siebeneinhalb
Monaten sei ihnen schliesslich mitgeteilt worden, dass sie nach Polen
ausgeschafft würden. Um dem zu entgehen, weil sie Angst gehabt hätten,
von Polen aus nach Russland, genauer nach [russische Stadt],
ausgeschafft zu werden, hätten sie sich für die freiwillige Rückkehr nach
Dagestan entschieden, wo sie am (…) Juli 2005 angekommen seien.
Nach ein paar Tagen bei Verwandten seien sie bei der Mutter des
Beschwerdeführers in G._______ untergekommen. Am Morgen des
(…) Juli 2005 seien Omon-Angehörige aufgetaucht, hätten das Haus
durchsucht und den Beschwerdeführer mitgenommen. Er sei zu den
Vorfällen mit seinem Cousin befragt und dabei misshandelt worden. Am
selben Abend hätten ihn seine Verwandten für 8'000 Dollar freikaufen
können. Wegen der während des Verhörs zugefügten Verletzungen habe
er sich am nächsten Tag ins Krankenhaus begeben und sich in der Folge
tagelang bei Hirten versteckt. Trotz der hohen Bestechungssumme seien
sie wieder von der Polizei aufgesucht und bedroht worden. Es sei ihnen
nichts anderes übrig geblieben, als wiederum auszureisen. Um die Reise
zu finanzieren, hätten sie ihr (…) in Dagestan verkauft und sich
entschieden, erneut nach [europäisches Land] zu gehen, wo sie per LKW
am (…) Oktober 2005 angekommen seien.
In [europäisches Land] hätten sie sich sofort bei den Behörden gemeldet
und das Vorgefallene erzählt. Dennoch hätten sie am folgenden Tag den
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Bescheid erhalten, dass sie nach Polen ausgeschafft werden sollten. Aus
Angst vor einer Weiterschiebung von Polen nach Russland seien sie in
die Schweiz gereist.
Es bleibt anzumerken, dass die Asylgesuchseinreichung in Polen und
[europäisches Land], die Rückreise nach Dagestan, die dortigen erneuten
Behelligungen durch die russischen Behörden sowie die zweite Reise
nach [europäisches Land] und schliesslich die Weiterreise von dort in die
Schweiz erst anlässlich der kantonalen Anhörung (freiwillig und nicht auf
Vorhalt hin) zu Protokoll gegeben wurden. Gemäss der ersten Befragung
im [EVZ] seien die Beschwerdeführenden unmittelbar nach den Vorfällen
in [russische Stadt] in die Schweiz gereist. Als Grund für die
Verheimlichung gab der Beschwerdeführer an, die Erfahrung habe ihn
gelehrt, dass man, wenn man alles erzähle, ausgeschafft werde.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
folgende Beweismittel zu den Akten: Arztbericht vom (…) Juli 2005 den
Beschwerdeführer betreffend in Kopie (das Dokument wurde von Amtes
wegen übersetzt [A7/1]), vier Seiten des alten sowjetischen Passes des
Beschwerdeführers in Kopie (im Kurzbefragungsprotokoll irrtümlich als
Inlandpass bezeichnet, A1/10 S. 4), Militärbüchlein in Kopie sowie
Geburtsurkunden der Beschwerdeführerin und der Kinder in Kopie.
B.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 – eröffnet am 30. Januar 2007 – trat
das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf Einzelheiten in
der Begründung des angefochtenen Entscheids wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Beschwerde vom 6. Februar 2007 (Datum Poststempel; Datum
Beschwerdeeingabe irrtümlich datiert auf den 6. Januar 2007) focht die
vormalige Rechtsvertreterin im Auftrag und namens der
Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten
beziehungsweise die Vorinstanz entsprechend anzuweisen; eventualiter
sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG festzustellen;
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subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung der
Beschwerdeführenden unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei
den Beschwerdeführenden Einsicht in die Originalakten A9/31 S. 5 und 6
zu gewähren und eine angemessene Nachfrist nach vollumfänglicher
Akteneinsicht zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen.
Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf Einzelheiten in der
Begründung des angefochtenen Entscheids wird – soweit urteilsrelevant
– in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2007 hielt das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden den
Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, hiess das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde antragsgemäss
Akteneinsicht in das Aktenstück A9/31 gewährt sowie den
Beschwerdeführenden die Gelegenheit geboten, zu den offengelegten
Akten Stellung zu nehmen.
E.
Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 27. Februar 2007 an das
Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
mit den auf Seite 5 des kantonalen Anhörungsprotokolls vom 14.
Dezember 2005 grün angestrichenen Stellen nicht einverstanden
gewesen sei (A9/31 S. 5). Wie aus dem Protokollverlauf ersichtlich
werde, würden genau diese Stellen den anderen Angaben, die der
Beschwerdeführer im Laufe der Anhörung gemacht habe, widersprechen.
Die markierten Stellen auf Seite 5 des kantonalen Anhörungsprotokolls
würden keine korrekte Wiedergabe der Aussagen des
Beschwerdeführers darstellen, weshalb er seine Zustimmung dort
verweigert habe. Die korrekten Angaben fänden sich weiter hinten im
Anhörungsprotokoll wieder. Die bestehenden Ungereimtheiten könnten
somit nicht dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März
2007 wurde das BFM zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen.
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G.
In seiner Vernehmlassung vom 21. März 2007 hielt das BFM an seinen
Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde, weil die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des
vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten.
H.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März
2007 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis
gebracht.
I.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2007 reichten die Beschwerdeführenden
folgende Dokumente zu den Akten: Den alten, verloren geglaubten
sowjetischen Pass des Beschwerdeführers, den er sich aus Angst, die
russischen Behörden würden die Post untersuchen, nicht habe
zuschicken lassen, sondern durch einen Bekannten erhalten habe,
welcher in die Schweiz gereist sei, sowie einen Brief des Bruders der
Beschwerdeführerin (inklusive Unterschriften der Nachbarn sowie Kopien
ihrer Ausweise), in welchem er ausführe, die Situation in G._______ habe
sich verschlechtert und die Polizei habe ihn und die Nachbarn
aufgesucht, um nach dem Verbleib der Beschwerdeführenden zu fragen.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht lud mit Zwischenverfügung vom 26.
Oktober 2007 das BFM erneut zur Einreichung einer Stellungnahme ein.
K.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. November 2007
die Abweisung der Beschwerde und führte insbesondere aus, dass die
Beschwerdeführenden keine stichhaltigen Gründe angeben würden,
weshalb das nun eingereichte Identitätsdokument nicht schon früher zu
den Akten hätte gereicht worden können. Es habe sich bereits im
Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführenden am selben Ort, von
welchem es nun innert kurzer Zeit habe beigebracht werden können,
befunden. Darüber hinaus komme auch dem beigelegten Schreiben kein
Beweiswert zu, da es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle.
L.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.
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November 2007 erhielten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit,
replikweise eine entsprechende Stellungnahme einzureichen.
M.
Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 3. Dezember 2007 wurde im
Wesentlichen auf das bereits im Schreiben vom 11. Oktober 2007
Ausgeführte Bezug genommen. Zudem sei es nicht ersichtlich, weshalb
die Vorinstanz den Brief des Bruders der Beschwerdeführerin als reines
Gefälligkeitsschreiben einstufe, obwohl sowohl der Bruder als auch die
Nachbarn bestätigen würden, dass die Beschwerdeführenden nach wie
vor gesucht würden. Auch der angebliche Umstand, dass der Onkel der
Beschwerdeführerin (…), bei welchem sie mit den Kindern im (…) 2005
gelebt habe, von einem Unbekannten zu Hause erschossen worden sei,
zeige auf, dass sowohl die Familie als auch die Beschwerdeführenden
immer noch in Gefahr seien.
N.
Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 10. Dezember 2007 wurden
folgende Beweismittel betreffend die im Schreiben vom 3. Dezember
2007 erwähnte Ermordung des Onkels der Beschwerdeführerin (…)
eingereicht: Internetinformation (…) sowie Internetseite der Zeitung (…) –
beide Berichte datieren vom (…) 2007.
O.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihren heutigen Rechtsvertreter ihre russischen Reisepässe zu den
Akten und gaben an, dass jene beim Migrationsamt in [Stadt in
H._______] hinterlegt gewesen und von diesem an die H._______
Botschaft in Bern weitergeleitet worden seien, wo sie – nachdem sie
lange Zeit liegen geblieben seien – von den Beschwerdeführenden hätten
abgeholt werden können. Sie machten geltend, dass sie ihre Pässe nicht
hätten früher beschaffen können; es lägen demnach entschuldbare
Gründe für das Nichteinreichen von Identitätsdokumenten vor.
Ausserdem gelte im Asylverfahren die Offizialmaxime, weshalb das BFM
die Dokumente von Amtes wegen hätte beschaffen müssen. Für die
Schweizer Behörden wäre es zudem leichter gewesen, mit den
H._______ Kollegen Kontakt aufzunehmen als für die
Beschwerdeführenden. Im Übrigen wurden Zeitungsausschnitte in Kopie
betreffend die Lage in Dagestan – mit entsprechenden Ausführungen –
eingereicht.
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P.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.
Dezember 2008 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert,
anzugeben, was sie seit der Einreichung ihres Asylgesuchs am 31.
Oktober 2005 konkret unternommen hätten, um wieder in den Besitz ihrer
hinterlegten Reisepässe zu gelangen, und wann die Pässe an die
H._______ Botschaft in Bern weitergeleitet sowie von den
Beschwerdeführenden abgeholten worden seien.
Q.
Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 30. Dezember 2008 wurde um
Erstreckung der Frist gebeten. Im Übrigen wurden folgende Beweismittel
in Kopie eingereicht: Faxschreiben der Rechtsvertretung vom (…)
Dezember 2008 an die H._______ Botschaft in Bern sowie E-Mail-
Schreiben der H._______ Botschaft in Bern vom (…) Dezember 2008.
Am 31. Dezember 2008 gewährte das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeführenden eine Fristverlängerung.
R.
Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 29. Januar 2009 [recte] wurde
ausgeführt, dass die Unterlagen betreffend die genaue Abfolge der
Erlangung der Reisepässe anlässlich eines Transfers im (…) 2006
verloren gegangen und nicht mehr auffindbar seien. Gemäss Angaben
der Beschwerdeführenden hätten sie – mit Hilfe des damaligen Betreuers
– im (…) 2006 ein erstes Mal die Polizei in [Stadt in H._______]
angeschrieben, um sich nach den Pässen zu erkundigen. Jene habe den
Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sich die Pässe beim [Behörde in
H._______] befänden; dieses Amt habe in der Folge eine Kopie der N-
Ausweise verlangt, um sicherzustellen, dass es sich um die berechtigten
Personen handle. Anschliessend hätten die Beschwerdeführenden ein
Schreiben der H._______ Botschaft in Bern erhalten, in welchem sie
aufgefordert worden seien, einen Termin zu vereinbaren, um die dort
eingetroffenen Pässe abzuholen. Als die Beschwerdeführenden am (…)
Dezember 2006 bei der H._______ Botschaft in Bern vorstellig geworden
seien, seien ihnen die Pässe von Frau I._______ ausgehändigt worden.
Mit E-Mail vom (…) Januar 2009 habe Frau I._______ bestätigt, dass sie
sich an die Namen der Beschwerdeführenden erinnere und dass ihr im
Jahr 2006 mitgeteilt worden sei, dass der Eingang der russischen Pässe
der Beschwerdeführenden bei der H._______ Botschaft in Bern nicht
habe festgestellt werden können. Schliesslich habe Frau I._______ ihr
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Schreiben vom (…) Dezember 2006 an das [Behörde in H._______] doch
noch finden können; in diesem Schreiben bestätige sie, dass die
Beschwerdeführenden an diesem Tag ihre Pässe abgeholt hätten.
Der Umstand, dass die H._______ Botschaft nicht mehr alle Unterlagen
auffinden könne, dürfe nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden
gereichen. Im Asylverfahren gelte die Offizialmaxime; die
Mitwirkungspflicht hingegen gelte nicht umfassend, sondern nur im
Rahmen des Zumutbaren. Im Übrigen sei es verständlich, dass die
Beschwerdeführenden Angst vor der Einreichung der Originalpässe
gehabt hätten; dies nicht zuletzt wegen der aktuellen Praxis der
Asylbehörden und der Furcht vor einer umgehenden Rückschaffung.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel zu den
Akten gereicht: E-Mails von Frau I._______ vom (…) Januar 2009 sowie
(…) Januar 2009 und Schreiben der H._______ Botschaft in Bern vom
(…) Dezember 2006.
S.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 gab das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführenden im Sinne einer letztmaligen Möglichkeit vor
der Entscheidungsfindung Gelegenheit, sich gemäss Art. 29 VwVG zu
den Folgenden, in den Akten liegenden Tatsachen zu äussern:
- Strafbefehl des [kantonale Behörde J._______] vom (…) März 2006
gegen die Beschwerdeführerin wegen mehrfachen geringfügigen
Diebstahls und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ([ANAG], SR
142.20), verurteilt zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen
sowie zu einer Busse von CHF 100.–,
- Strafbefehl des [kantonale Behörde K._______] vom (…) März 2006
gegen den Beschwerdeführer wegen eines geringfügigen
Vermögensdelikts (Diebstahl) zu einer Busse von CHF 100.–,
- Strafbefehl des [kantonale Behörde J._______] vom (…) März 2006
gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das ANAG,
verurteilt zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen,
- Strafbefehl des [kantonale Behörde J._______] vom (…) August 2007
gegen die Beschwerdeführerin wegen mehrfachen geringfügigen
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Diebstahls, verurteilt zu einer Busse in Höhe von CHF 800.–,
- Strafbefehl des [kantonale Behörde J._______] vom (…) Mai 2008
gegen die Beschwerdeführerin wegen mehrfachen Diebstahls, teilweise
geringfügig, sowie Hausfriedensbruchs, verurteilt zu einer bedingten
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.– sowie zu einer Busse in
Höhe von CHF 500.–,
- Strafbefehl des [kantonale Behörde J._______] vom (…) März 2010
gegen die Beschwerdeführerin wegen geringfügigen Diebstahls und
Hausfriedensbruchs, verurteilt zu einer unbedingten Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu je CHF 30.– sowie zu einer Busse in Höhe von CHF
300.–,
- Verfügung vom (…) August 2008 des [kantonale Behörde L._______]
betreffend Aberkennung des ausländischen Führerausweises des
Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit,
- Erhebungsbericht der [kantonale Behörde M._______] vom (…) Juni
2009 wegen Einbruchsdiebstahls der zwei älteren Kinder der
Beschwerdeführenden,
- Strafanzeige vom (…) Juni 2010 gegen die Beschwerdeführerin wegen
Betrugs, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
gegen das [kantonale Fürsorgegesetz].
T.
Der Rechtsvertreter nahm mit Eingabe vom 15. Februar 2011 [recte]
hierzu Stellung und reichte Belege betreffend Begleichung sämtlicher
Bussen und Verfahrenskosten zu den Akten.
U.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2011 reichte der Rechtsvertreter hierzu
zudem folgende Beweismittel mit entsprechenden Äusserungen ein:
[diverse Kursbestätigungen, Zeugnisse, Empfehlungsschreiben,
Zusicherung Arbeitsstelle, Schreiben des Liegenschaftseigentümers]. Auf
den Inhalt der Dokumente wird in den Erwägungen Bezug genommen.
V.
Mit Eingabe vom 4. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht reichte
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der Rechtsvertreter die Kostennote für die bisher im
Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten ein.
W.
Mit Strafbefehl der [kantonale Behörde N._______] vom (…) April 2011
wurde die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen das AuG
sowie gegen das [kantonales Fürsorgegesetz] zu einer unbedingten
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.– sowie zu einer Busse in
Höhe von CHF 200.– verurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Asylbereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1,
Art. 108a AsylG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 12
1.4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut
deren Dispositiv das BFM nicht auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das
Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG),
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – enthält sich
demnach einer materiellen Prüfung. Sie hebt diesfalls einzig die
angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S.
240 f.). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem
diesbezüglichen Beschwerdeverfahren – ungeachtet der
vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheids
– auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73). Die Asylgewährung bildet jedoch nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des
Wegweisungsvollzuges hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung
vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt.
2.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
3.
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Seite 13
3.1. Unter den Begriff “Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32 Abs.
2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Ausweise,
welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum Zwecke des
Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl eine
zweifelsfreie Feststellung der Identität – einschliesslich der
Staatsangehörigkeit – als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung
der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen
nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken
ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufs- und
Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7).
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung zu Recht davon ausgegangen,
dass es sich bei den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Dokumenten lediglich um Kopien handelt, welche keine Reise- oder
Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellen.
3.2.2. Zutreffend ist im Weiteren die Schlussfolgerung der Vorinstanz,
wonach – wie nachfolgend aufgezeigt wird – keine entschuldbaren
Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren gemäss
Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen (vgl. BVGE 2010/2).
3.2.2.1 Die Rechtfertigung der Beschwerdeführenden betreffend die
Unmöglichkeit, ihre russischen Reisepässe vorzulegen, kann nicht gehört
werden. Auch wenn die Kontaktaufnahme mit den H._______ Behörden
und die Aushändigung der Reisepässe zwar lange dauerte, müssen sich
die Beschwerdeführenden den Vorwurf gefallen lassen, jene nicht sofort
nach Erhalt auf der H._______ Botschaft in Bern am (…) Dezember 2006
(vgl. Beschwerdeakten act. 24) dem BFM ausgehändigt zu haben; hierfür
hätten die Beschwerdeführenden über einen Monat Zeit gehabt, bevor die
vorinstanzliche Verfügung ergangen ist. Vielmehr haben die
Beschwerdeführenden die Dokumente erst im Dezember 2008, also nach
Abwarten von zwei Jahren, eingereicht.
3.2.2.2 In der Beschwerdeschrift wird demgegenüber gerügt, das BFM
hätte die russischen Reisepässe, welche die Beschwerdeführenden den
H._______ Behörden hätten aushändigen müssen, aufgrund der
Offizialmaxime von Amtes wegen beschaffen können; die
Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden trete in diesem Fall hinter
die Offizialmaxime zurück; dies, weil es für die Beschwerdeführenden
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aufgrund ihres Status in der Schweiz und ihres Laientums ein Vielfaches
schwieriger gewesen sei, mit den H._______ Behörden in Kontakt zu
treten, als für das BFM. Daher würden entschuldbare Gründe für die
Nichtbeschaffung der von den H._______ Behörden abgenommenen
Identitätsdokumente vorliegen. Ferner wird ausgeführt, dass die
Beschwerdeführenden ihre Inlandpässe nicht hätten beschaffen können,
weil sie davon ausgegangen seien, dass die Post in der Heimat von den
russischen Behörden geöffnet werde und die Zusendung der Dokumente
für die Verwandten in der Heimat ein zu grosses Risiko bedeutet hätte.
Somit würden auch hier entschuldbare Gründe für die Nichtbeibringung
von Papieren vorliegen. Folglich finde die Ausnahmebestimmung von Art.
32 Abs. 3 Bst. a AsylG Anwendung.
3.2.2.3 Diesen Ausführungen vermag das Gericht nicht zu folgen.
Asylsuchende werden nicht aufgrund des in einem Verwaltungsverfahren
grundsätzlich zur Anwendung kommenden Untersuchungsprinzips von
ihrer Mitwirkungspflicht befreit, sondern sind grundsätzlich verpflichtet, an
der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 AsylG). Im
vorliegenden Fall konnte von den Beschwerdeführenden erwartet
werden, was sie schliesslich auch getan haben, dass sie sich an die
H._______ Behörden zwecks Beschaffung ihrer Reisepässe wenden. Im
Übrigen kann die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden ihre
Reisepässe nicht im vorinstanzlichen Verfahren ausgehändigt haben,
nicht dem Umstand zugeschrieben werden, die Vorinstanz hätte die
Reisepässe erhalten, wenn sie selbst mit den H._______ Behörden in
Kontakt getreten wäre. Vielmehr haben die Beschwerdeführenden, wie
oben erwähnt, die Dokumente nach deren Erhältlichmachung noch zwei
Jahre zurückbehalten.
3.2.2.4 Nach dem Gesagten können Ausführungen zur Beschaffung der
Inlandpässe aufgrund der Möglichkeit der Beibringung der Reisepässe im
vorinstanzlichen Verfahren unterbleiben.
3.2.2.5 Somit ist die Vorinstanz in ihrer Beurteilung zu stützen, es würden
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es den
Beschwerdeführenden verunmöglicht hätten, Reise- oder
Identitätspapiere bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen.
4.
Bezüglich der summarischen Prüfung einer allfälligen Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft oder des Bestehens von
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Seite 15
Wegweisungsvollzugshindernissen hat die Vorinstanz zu Recht und mit
zutreffender Begründung zahlreiche unglaubhafte Aspekte in den
Vorbringen der Beschwerdeführenden aufgezeigt.
4.1. Betreffend die Vorbringen, der Cousin des Beschwerdeführers sei
wegen einer [Verletzung] als vermeintlicher tschetschenischer
Widerstandskämpfer erkannt worden, betreffend die in diesem
Zusammenhang angeblich drohende Verfolgung durch Omon-Angehörige
und den in Kopie eingereichten Arztbericht, welcher Elemente einer
Fälschung aufweise, kann auf die ausführlichen und zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, in welchen ausgeführt
wird, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass ein Tschetschene ohne Not
publik mache, dass er als Widerstandkämpfer aktiv gewesen sei. Zudem
sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Cousin – mit dem Vorwurf
konfrontiert, er sei aufgrund der [Verletzung] ein tschetschenischer
Widerstandskämpfer – die Verletzung nicht als zivilen Kollateralschaden
dargestellt habe. Weshalb er vielmehr sich und seine hilfsbereiten
Verwandten beziehungsweise die Beschwerdeführenden in unnötige
Schwierigkeiten gebracht habe, bleibe allerdings offen. Ferner sei
fraglich, wenn – wie der Beschwerdeführer behaupte (vgl. A 9/31 S. 21) –
jeder Tschetschene mit einer Verletzung als potentieller
Widerstandkämpfer verdächtigt werde, weshalb er sich selbst in
Schwierigkeiten gebracht haben solle, indem er in [russische Stadt] eine
medizinische Behandlung für seinen verletzten Cousin arrangiert habe.
Schliesslich ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der Cousin
nicht den selben Nachnamen wie der Beschwerdeführer trägt; dieser
Umstand erschwerte es den Behörden zusätzlich, Rückschlüsse auf den
Beschwerdeführer zu ziehen.
Da im Übrigen keine weiteren Gefährdungsmomente bestünden – die
Beschwerdeführenden hätten sich in keiner Weise an den Widerständen
beteiligt –, sei nicht nachvollziehbar, dass die russischen Behörden
tatsächlich eine Verfolgungsabsicht hegen würden. Zudem gebe der
Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb sie sich nicht in einem anderen
Teil Russland niedergelassen hätten, einzig an, keiner wolle
Tschetschenen Wohnungen vermieten (vgl. A1/10 S. 6). Ausserdem
hätten die Verwandten den Beschwerdeführer kaum noch am Tag seiner
Verhaftung durch die Omon-Angehörigen freikaufen können, wenn von
behördlicher Seite tatsächlich ein Verfolgungsinteresse bestünde.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde lassen sich die
E-969/2007
Seite 16
verschiedenen erheblichen Ungereimtheiten nicht durch den Hinweis
erklären, die Empfangsstellenprotokolle dürften nur beschränkt zur
Würdigung der Aussagen beigezogen werden (Beschwerde S. 9); ebenso
bleiben die Ausführungen betreffend angeblich nicht korrekt protokollierte
Stellen im Anhörungsprotokoll (Beschwerde S. 15; Eingabe vom 27.
Februar 2007) unbehelflich, zumal diese Stellen nicht
Widersprüchlichkeiten betreffen, die sich als ausschlaggebend erweisen
würden. Schliesslich verweisen die Beschwerdeführenden auf die
allgemeine politische Situation in Russland und namentlich auf das harte
und willkürliche Vorgehen der Behörden und das weitverbreitete
Misstrauen gegen Tschetschenen (Beschwerde S. 10, 13 f.); auch mit
diesen Ausführungen werden jedoch die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen nicht entkräftet.
4.2. Hinzuzufügen bleibt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht den
Brief des Bruders der Beschwerdeführerin (inklusive Unterschriften der
Nachbarn sowie einer Kopie ihrer Ausweise), in welchem dieser
ausführte, die Situation in G._______ habe sich verschlechtert und die
Polizei habe ihn sowie die Nachbarn aufgesucht, um nach dem Verbleib
der Beschwerdeführenden zu fragen, als reines Gefälligkeitsschreiben
einstuft.
4.3. Weiter ist die von den Beschwerdeführenden beschriebene
Rückreise von [europäisches Land] nach Dagestan als realitätsfremd
anzusehen, weil – wie das BFM zutreffend ausführte – nicht
nachvollziehbar erscheint, weshalb eine Abschiebung nach Polen
bedrohlicher hätte sein sollen als eine freiwillige Rückkehr in den
angeblichen Verfolgerstaat; dies insbesondere, weil es den
Beschwerdeführenden gleichermassen offen gestanden wäre, von dem
näherliegenden Polen aus selbständig die Reise nach Dagestan
anzutreten. Dass die Beschwerdeführenden sodann ihre Ausreise
dadurch finanziert haben sollen, dass neue Bekanntschaften aus
[europäisches Land] sowie die Familie, welche mit ihnen gereist sei,
ihnen insgesamt einen Betrag in Höhe von 3`500 Euro geliehen hätten
(vgl. A9/31 S. 13), mutet ebenfalls realitätsfern an. Der Umstand, dass die
Beschwerdeführenden in ihrer Kurzbefragung zuerst angaben, sie seien
unmittelbar nach den Vorfällen in [russische Stadt] über [europäisches
Land] in die Schweiz gereist, stützt den Verdacht der Vorinstanz, sie
seien von [europäisches Land] aus gar nie wieder nach Dagestan
zurückgekehrt. Der vorgebliche Grund für die Verheimlichung der
angeblichen Rückreise von [europäisches Land] nach Dagestan in der
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Seite 17
Kurzbefragung, die Erfahrung habe die Beschwerdeführenden gelehrt,
man werde ausgeschafft, wenn man alles erzähle, erscheint in casu nicht
nachvollziehbar.
4.4. Im Übrigen sind die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht
geeignet, zu einer anderen als der vorinstanzlichen Einschätzung zu
gelangen. Zudem ist auf die gefestigte Praxis zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu verweisen (vgl. insbesondere die beiden publizierten
Entscheide BVGE 2007/7 und 2007/8), weshalb mittlerweile die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Auslegung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG obsolet geworden sind. Insbesondere ist es nicht zu
beanstanden, dass das BFM gestützt auf die vorliegenden Akten eine
Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen gemacht und die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint hat (vgl. BVGE
2007/8, insb. E. 5.6.4 und 5.6.5).
4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund einer
summarischen Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführenden
festgehalten werden konnte, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch
jedoch auch dann einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines
Wegweisungsvollzugshindernisses (gemäss Praxis nur in Bezug auf die
Unzulässigkeit, vgl. BVGE 2009/50) nötig sind. Da im Falle der
Beschwerdeführenden – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
zur Frage des Wegweisungsvollzuges ergibt – keine Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs vorliegt und entsprechend diesbezüglich keine
zusätzlichen Abklärungen nötig waren, ist die Vorinstanz zu Recht
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht
eingetreten.
5.
5.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden besitzen keine Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch,
weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht ihre
Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E-969/2007
Seite 18
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Der Vollzug der Wegweisung erscheint vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig
(Art. 83 Abs. 3 AuG), da es – wie vorgängig festgestellt – den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die ihnen in Russland drohen könnten.
Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher in Betrachtung der massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
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Seite 19
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.3.1.
6.3.1.1 Die politische Situation im Nordkaukasus und insbesondere im
multikulturellen Dagestan hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Im
Zusammenhang mit dem Krieg in Tschetschenien haben sich Gewalt,
Spannungen und massive Menschenrechtsverletzungen im gesamten
Nordkaukasus und auch in Dagestan ausgebreitet. Als Folge davon sind
Terroranschläge, Entführungen und massive
Menschenrechtsverletzungen heute auch in Dagestan an der
Tagesordnung. Destabilisierend wirken sich neben ethnischen
Spannungen hauptsächlich der Machtzuwachs eines
fundamentalistischen Islams, aber auch Clanstrukturen, bewaffnete
Gruppierungen, die organisierte Kriminalität und die Korruption aus. Die
Sicherheitskräfte reagieren auf den Anstieg der Gewalt mit extralegalen
repressiven Massnahmen. Es wird von massiven
Menschenrechtsverletzungen berichtet. Um Druck auf die Rebellen
auszuüben, werden dieselben Methoden wie in Tschetschenien
angewendet und Verwandte und Bekannte für deren Taten verantwortlich
gemacht (vgl. Bericht der Parlamentarischen Versammlung z.H. des
Europarates, Menschenrechtslage im Nordkaukasus, Juni 2010; US
Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2009,
11. März 2010; Amnesty International, Rule without law: Human rights
violations in the North Caucasus, Juli 2009; The Jamestown Foundation,
North Caucasus authorities engaging in collective punishment, 17. Juli
2009; International Crisis Group, Russia's Dagestan: Conflict causes, 3.
Juni 2008; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2114/2007 vom
18. November 2010 E. 6.3).
Gemäss EMARK 2005 Nr. 17 S. 147 ff. stehen abgewiesenen
Asylsuchende tschetschenischer Ethnie unter bestimmten
Voraussetzungen innerhalb der Russischen Föderation innerstaatliche
Aufenthaltsalternativen zur Verfügung. Den betroffenen Personen muss
es möglich sein, am Zufluchtsort eine menschenwürdige Existenz
aufzubauen, was aufgrund der flächenmässigen Grösse sowie der
föderalen Struktur der Russischen Föderation grundsätzlich zu bejahen
ist (EMARK 2005 Nr. 17 E. 8.3.2 S. 156). Aufgrund der allgemeinen Lage
in der Russischen Föderation geht das Bundesverwaltungsgericht in
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Seite 20
Fortführung der Praxis der vormals zuständigen Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) davon aus, dass sich der
Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender –
und dies gilt angesichts der vergleichbaren Problematik auch für
Asylsuchende aus Dagestan – an einen innerstaatlichen Zufluchtsort
innerhalb der Russischen Föderation unter Umständen als zumutbar
erweisen kann. An den Nachweis der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative sind indessen hohe Anforderungen zu stellen.
Erforderlich ist vor allem – auch im Hinblick auf eine zumutbare
Unterkunft – ein tragfähiges, insbesondere familiäres Beziehungsnetz.
Auf ein Beziehungsnetz kann unter Umständen auch geschlossen
werden, wenn sich die Betroffenen während langer Zeit an einem
innerstaatlichen Zufluchtsort aufhielten und sich aus den Akten keine
überzeugenden Argumente gegen eine Rückkehr dorthin ergeben. Als
weitere Kriterien sind das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht, die
Ausbildung und bisherige Berufserfahrung der Personen sowie das
Vorhandensein hinreichender finanzieller Mittel zu berücksichtigen
(EMARK 2005 Nr. 17 E 8.3.3 S. 156 f.; vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-1837/2007 vom 2. Dezember 2010 E.
6.4.2).
Als Hauptprobleme intern Vertriebener ("Internally Displaced Persons",
IDP) tschetschenischer Herkunft, welche in anderen Regionen der
Russischen Föderation ausserhalb des Nordkaukasus Zuflucht suchen,
hat der Norwegische "Refugee Council" fehlende Ausweise
beziehungsweise Dokumente und damit einhergehend einen
eingeschränkten Zugang zu staatlichen Leistungen sowie den Mangel an
permanentem Wohnraum identifiziert. Viele IDP hätten Schwierigkeiten,
den für den Zugang zu staatlichen Leistungen erforderlichen "forced
migrant status", eine Wohnsitz-Registrierung oder einen Inlandspass zu
erhalten, weil die dazu erforderlichen Originalausweisdokumente im Krieg
zerstört wurden und/oder weil Gesuchsteller tschetschenischer Herkunft
bei der Vergabe allgemein diskriminiert würden (vgl. Internal
Displacement Monitoring Centre [IDMC], Struggling to integrate:
Displaced people from Chechnya living in other areas of the Russian
Federation, Genf, Juni 2008, S. 7 ff.; vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-1837/2007 vom 2. Dezember 2010 E.
6.4.3).
6.3.1.2 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um aus Dagestan
stammende Tschetschenen, welche sowohl einen Inlands- als auch einen
Auslandspass besitzen. Zudem waren sie eigenen Angaben zufolge im
E-969/2007
Seite 21
Zeitpunkt ihrer ersten Ausreise im Jahre 2004 offiziell in [russische Stadt]
gemeldet und dürften somit über eine permanente Registrierung des
Wohnsitzes verfügen (im Gegensatz zu einer bloss temporären
Registrierung des Aufenthaltsortes). Den Ausführungen ist auch zu
entnehmen, dass sie bereits im Jahre 1997 aufgrund der prekären
Situation in Dagestan nach [russische Stadt] gezogen sind, wo sie einer
Arbeit nachgegangen seien und über eine akzeptable Unterkunft verfügt
hätten. Fraglich ist jedoch, ob den Beschwerdeführenden – nach einer
mittlerweile siebenjährigen Abwesenheit von [russische Stadt] – weiterhin
zugemutet werden kann, in der Russischen Föderation ausserhalb des
Nordkaukasus Zuflucht zu suchen, zumal sie unterdessen über kein
tragfähiges soziales Beziehungsnetz in [russische Stadt] mehr verfügen
dürften, leben doch ihre Verwandten eigenen Angaben zufolge in
Dagestan.
Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen und unter Hinweis auf die
nachfolgende Erwägung 6.3.2 kann die Frage, ob den
Beschwerdeführenden innerhalb der Russischen Föderation heute noch
eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternativen zur Verfügung
stehen würde, im vorliegenden Fall allerdings offengelassen werden.
6.3.2.
6.3.2.1 Gemäss der Rechtsprechung der vormals zuständigen ARK,
welche vom Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich weitergeführt wird,
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ferner das Wohl des Kindes
einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung, falls Kinder von einem
Wegweisungsvollzug betroffen sind. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt
des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (EMARK 1998
Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.); namentlich sind Kriterien wie Alter des Kindes,
Reife, Abhängigkeit, Art der Beziehung (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit),
Eigenschaften der Bezugsperson (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung und Ausbildung des Kindes, Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz zu würdigen (EMARK 2005
Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes
in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und
Hindernisse einer Reintegration in Heimatland als gewichtiger Faktor zu
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Seite 22
werten, da insbesondere adoleszente Kinder nicht ohne guten Grund aus
einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Damit ist aus
entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche
Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern
auch dessen übrige soziale Einbettung.
Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine
starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat
zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als
unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S.267 f. und
BVGE 2009/51 E. 5.6, je mit weiteren Hinweisen).
Im Lichte dieser allgemeinen Ausführungen ist die Situation der Kinder
der Beschwerdeführenden näher zu betrachten
6.3.2.2 (…) Aus der Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. Februar 2011
geht hervor: [Bestätigungen betreffend gute schulische Leistungen und
Freizeitaktivitäten der Kinder]. Für die Kinder gelte die Schweiz als
Heimat, weil sie hier ihren Lebensmittelpunkt und ihre Freunde hätten.
Sie hätten hier prägende Jahre ihres Lebens und wichtige Schuljahre
verbracht. Eine Wiedereingliederung in der Heimat würde sich äusserst
schwierig gestalten. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK sei schliesslich bei allen
Massnahmen, die Kinder betreffen würden, das Wohl des Kindes ein
Gesichtspunkt, welcher vorrangig zu berücksichtigen sei. Vor dem
geschilderten Hintergrund wäre es mit dem Kindswohl nur schwer
vereinbar, die Kinder aus ihrem vertrauten Umfeld herauszureissen; dies
hätte verheerende Folgen für ihre Entwicklung und könne ihnen nicht
zugemutet werden. Vielmehr müsse die positive Entwicklung der Kinder
weiterhin gefördert und unterstützt werden.
6.3.2.3 Während Kindern in einem noch jungen, stark von der Familie
geprägten Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem
mehrjährigen Aufenthalt im Gastland gemeinhin zugemutet wird, verlangt
ein Wegweisungsvollzug langjährig anwesender Adoleszenter eine
differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die
besonderen Bindungen, welche die betreffenden Jugendlichen im
Aufenthaltsstaat eingegangen sind, in dem sie massgeblich ihre
Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und
ihre eigene Identität entwickelt haben. Die Gewichtung der
E-969/2007
Seite 23
Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts
Rechnung zu tragen. Zudem ist zu beachten, dass die Verwurzelung in
der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs haben kann, indem eine starke Assimilierung in
der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann,
welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar
erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 sowie die vom
Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK in EMARK
2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., je mit
weiteren Hinweisen).
Die Kinder der Beschwerdeführenden haben durch ihren Aufenthalt in der
Schweiz seit Oktober 2005 einen wesentlichen Teil ihrer Sozialisation in
der hiesigen Kultur erlebt. Aus der Eingabe des Rechtsvertreters vom
16. Februar geht hervor, dass sie hier ihren Lebensmittelpunkt und ihre
Freunde hätten sowie solide schulische Leistungen erbringen und einer
geregelten Freizeitbeschäftigung nachgehen würden (vgl. die unter
6.3.2.2 erwähnten Dokumente). Da sie seit etwa fünfeinhalb Jahren in der
Schweiz leben und hier die Schule besuchen beziehungsweise (…), darf
von der Assimilierung an die hiesige Kultur und Lebensweise
ausgegangen werden. Die Kinder würden heute im Falle einer Rückkehr
somit aus einer Lebensstruktur herausgerissen, welche sich in
bedeutender Weise von derjenigen in der Russischen Föderation
unterscheiden dürfte und welche während der letzten Jahre ihre
Persönlichkeitsentwicklung sowie ihren Alltag geprägt hat.
Aus den Akten geht allerdings hervor, dass gegen die beiden älteren
Kinder ein Erhebungsbericht vorliegt, welchem zu entnehmen ist, dass
sie versucht hätten, in das Schulgebäude einzubrechen (vgl.
Erhebungsbericht der [kantonale Behörde M._______] vom (…) Juni
2009 wegen Einbruchsdiebstahls). Der Eingabe vom 16. Februar 2011 ist
jedoch zu entnehmen, dass die Geschädigte in Aussicht gestellt habe, die
Strafanträge zurückzuziehen, zumal die beiden beteiligten Jugendlichen
den finanziellen Schaden in Form von Arbeit bei der Geschädigten
abgegolten hätten. Da es sich ausschliesslich um Antragsdelikte handle
(Sachbeschädigung, geringfügiger Diebstahl sowie Hausfriedensbruch),
werde das Verfahren nach Rückzug der Strafanträge voraussichtlich
eingestellt werden. Bis zum heutigen Zeitpunkt sind keine neuen Delikte
bekannt geworden, und es scheint, dass sich die beiden betroffenen
Kinder nunmehr an die gesetzliche Ordnung halten und von einer
klaglosen Anwesenheitsdauer ausgegangen werden darf.
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Angesichts der Anwesenheitsdauer von etwa fünfeinhalb Jahren während
einer prägenden Zeit der Kinder und der schulisch guten Integration
zeichnet sich vorliegend für den Fall einer Ausreise eine mit dem
Zumutbarkeitsgedanken nicht zu vereinbarende Entwurzelungssituation
ab, zumal diese nicht nur mit der Aufgabe der Förderung der positiven
Entwicklung der Kinder, sondern auch mit dem Abbruch des in der
Schweiz aufgebauten sozialen Netzes verbunden sein dürfte. Dass die
Rückkehr der ganzen Familie in die Russische Föderation diese Situation
ein wenig abzudämpfen vermöchte, vermag zu keiner anderen
Einschätzung zu führen.
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass die in der Schweiz erlebten Kindheits- und Adoleszenzjahre und die
dadurch erfolgte Prägung, die gute schulische Leistung sowie die soziale
Integration und die kulturellen Differenzen zum Heimatland die
Reintegration der Kinder im Heimatland in Frage stellen würden. Bei
einem Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ist davon
auszugehen, dass dieser ihre Entwurzelung zur Folge hätte, welche
aufgrund der sich abzeichnenden Problematik einer Reintegration in eine
fremd gewordene Kultur und Umgebung als gegen das Kindswohl
sprechend qualifiziert werden müsste. Nach dem Gesagten erachtet das
Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug der Kinder als nicht
zumutbar.
6.3.3. In einer Gesamtwürdigung der dem Bundesverwaltungsgericht
vorliegenden Akten und der sich präsentierenden Rückkehrsituation
kommt dieses zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu qualifizieren ist.
6.4. Des Weiteren ist zu prüfen, ob sich aus den Akten jedoch hinsichtlich
der Beschwerdeführenden Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben.
6.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nicht
verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längeren
Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme
nach Art. 61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), oder
wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
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Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese
respektive die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b). Aus
dem Wortlaut der obgenannten Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass
nicht jeder Verstoss gegen die gesetzliche Ordnung gegen die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme genügt, sondern dass dieser von
einer gewissen Schwere sein muss.
Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführenden durch die
von ihnen begangenen Straftaten (vgl. Bst. S) einen Grund nach Art. 83
Abs. 7 AuG gesetzt haben, und ob die vorläufige Aufnahme deshalb nicht
anzuordnen ist. Zu untersuchen ist eine Anwendung von Art. 83 Abs. 7
Bst. b AuG; die tatbestandmässigen Voraussetzungen von Bst. a dieser
Bestimmung sind ohne Weiteres nicht erfüllt.
6.4.2. Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG wird – wie bereits oben
erwähnt – die vorläufige Aufnahme nicht angeordnet, wenn die weg- oder
ausgewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat
oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit
gefährdet. Laut Art. 80 Abs. 1 Bst. a – c der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften (Bst.
a) vor. Gemäss Abs. 2 der obgenannten Bestimmung liegt eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, wenn konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen
Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Es genügt
allerdings nicht, wenn die kriminellen Handlungen des Ausländers den
Schluss zulassen, dass dieser nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die
elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten.
Vielmehr müssen diese Handlungen eine Gefährdung oder Verletzung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von einer gewissen Schwere
darstellen und sind im Lichte einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu
würdigen.
6.4.3. In der Eingabe vom 15. Februar 2011 führte der Rechtsvertreter
aus, dass die in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 1. Februar aufgelisteten Strafbefehle alle rechtskräftig seien, jedoch
Anlass zu folgenden Bemerkungen geben würden:
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Die Beschwerdeführenden seien unterstützungsbedürftig und ihnen
würden CHF 10.– pro Tag zur Verfügung stehen, was es schwierig
gestalte, eine fünfköpfige Familie zu ernähren. Bei dem Deliktsgut handle
es sich teilweise um Esswaren sowie kleinere Sachen – wie zum Beispiel
Strumpfhosen – für den täglichen Gebrauch.
Zum Vorwurf der Schwarzarbeit und des Sozialhilfemissbrauchs wurde
festgehalten, dass es sich beim Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 Bst. c
AuG aufgrund des abstrakten Strafrahmens um ein Vergehen im Sinne
von Art. 10 Abs. 3 StGB handle. Die Beschwerdeführenden seien davon
ausgegangen, dass sich der Arbeitgeber um die Arbeitsbewilligung
kümmern werde; die Beschwerdeführerin habe sich auch mehrmals beim
Arbeitgeber erkundigt, ob die Bewilligung vorliege; weshalb es dieser
unterlassen habe, eine Bewilligung zu beantragen, sei unklar. Zudem
hätten die Beschwerdeführenden sowohl ihrer Betreuerin wie auch der für
die Unterbringung der Asylsuchenden zuständigen Person vor ihrer
Probezeit mittgeteilt, dass sie demnächst arbeiten würden. Sie seien im
guten Glauben davon ausgegangen, wenn das Migrationsamt und der
kantonale Sozialdienst Kenntnis davon hätten und der Arbeitgeber
gleichzeitig in Aussicht stelle, sich um die Arbeitsbewilligung zu kümmern,
sei eine solche Tätigkeit nicht verboten. Im vorliegenden Fall würden –
ohne die Straftaten verharmlosen zu wollen – keine schweren Delikte
vorliegen, das Verschulden der Beschwerdeführenden wiege in
Anbetracht der persönlichen Situation leicht; das Verhalten sei nicht als
verwerflich im Sinne des Art. 53 AsylG zu qualifizieren; zudem sei eine
kriminelle Energie nicht zu erkennen. Im Übrigen hätten die
Beschwerdeführenden in der Zwischenzeit sämtliche Bussen und
Verfahrenskosten beglichen (vgl. Einzahlungsscheine in Kopie). Sie
hätten ihre Lehren daraus gezogen und würden sich nichts mehr zu
Schulden kommen lassen.
In der Eingabe vom 16. Januar 2011 führte der Rechtsvertreter des
Weiteren aus, dass sich der Beschwerdeführer während des
Asylverfahrens trotz N-Status immer wieder darum bemühe, eine
Arbeitsstelle zu finden. Die Bestätigung von [Arbeitgeber] vom (…)
November 2010 zeige, dass er bereits im Jahr 2008 eine Arbeit gefunden
habe, aufgrund seines N-Status aber die Stelle nicht habe antreten
können. Auch jetzt liege ein Stellenangebot vor, welches es ihm
ermöglichen würde, eine Arbeitsstelle anzutreten, wenn ihm eine
entsprechende Bewilligung erteilt würde (vgl. Zusicherungsschreiben für
eine Arbeitsstelle als [Tätigkeit] im Umfang eines 100%-Pensums vom
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(…) Januar 2011). Der Stellenantritt ermögliche dem Beschwerdeführer,
finanziell selbständig zu werden und somit nicht mehr auf die
Unterstützung durch den kantonalen Sozialdienst angewiesen zu sein.
Dem Empfehlungsschreiben von O._______ und P._______ vom (…)
November 2010 sei sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
als sehr gute [Beruf] gelobt werde und der Beschwerdeführer den (…) mit
viel Sorgfalt bewirtschafte. Ausserdem würden sie ihre Kinder bei der
Schul- und Freizeitentwicklung unterstützen. Auch der Eigentümer der
Liegenschaft, in welcher die Beschwerdeführenden leben würden,
empfinde die Familie als freundlich und umgänglich (vgl. Schreiben von
Q._______ vom (…) November 2010). Allen Empfehlungsschreiben
gemeinsam sei, dass die Familie in ihrem Umfeld sehr geschätzt werde,
mit den hiesigen Verhältnissen bestens vertraut sei und sich ein gutes
soziales Netz aufgebaut habe. Zudem würden die Deutschkenntnisse
aller Familienmitglieder gelobt (vgl. diverse Empfehlungsschreiben). Die
Beschwerdeführenden würden die Schweiz als Ort empfinden, wo sie zu
Hause seien und wo sie ihre Freunde hätten. Es sei somit von einer
fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, aufgrund
welcher es ihnen in persönlicher, wirtschaftlicher sowie sozialer Hinsicht
nicht zuzumuten sei, in ihre Heimat zurückzukehren und sich dort
aufzuhalten.
Die Beschwerdeführenden haben durch die mehrfache Missachtung von
gesetzlichen Vorschriften die in der Schweiz geltende Rechtsordnung
wiederholt verletzt und sind – wie den oben aufgeführten Strafbefehlen zu
entnehmen ist – wiederholt rechtskräftig für ihr deliktisches Verhalten
gerichtlich belangt worden. Bei den unter Bst. S aufgelisteten
rechtskräftigen Strafbefehlen handelt es sich insbesondere um
Vermögensdelikte, welche – wie in der Eingabe vom 15. Februar 2011
ausgeführt wurde – vorwiegend von den Beschwerdeführenden in der
Zwischenzeit beglichen sein dürften (vgl. Einzahlungsscheine in Kopie).
Betreffend die aktuellste strafrechtliche Verurteilung der
Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen das AuG sowie gegen
das [kantonale Fürsorgegesetz] ist dem Strafbefehl der [kantonale
Behörde N.______] vom (…) April 2011 zu entnehmen, dass es sich um
eine relativ kurze Zeitspanne der Deliktsbegehung ([2 Monate]) gehandelt
hat, welche ausserdem bereits über zwei Jahre zurückliegt. Die
mehrfachen geringfügigen Diebstähle, die Widerhandlungen gegen das
ANAG, die Hausfriedensbrüche und das Strassenverkehrsdelikt lassen
zwar den Schluss zu, dass die Beschwerdeführenden nicht gewillt
gewesen sind oder nicht fähig waren, sich an die geltenden
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gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens in der Schweiz zu
halten; jedoch können diese kriminellen Handlungen keine
schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung begründen, zumal das Verschulden der
Beschwerdeführenden nicht schwer wiegt und sie auch nie zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
Eine Verweigerung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme allein
aufgrund der früher begangenen Delikte, bei welchen es sich primär um
geringfügige Vermögensdelikte handelt und die Beschwerdeführenden zu
Bussen und Geldstrafen verurteilt worden sind, die zum jetzigen Zeitpunkt
weitestgehend – mit Ausnahme der im Strafbefehl der [kantonale
Behörde N._______] vom (…) April 2011 auferlegten Geldstrafe
respektive Busse – beglichen sein dürften, erscheint zudem nicht
verhältnismässig. Insbesondere vermögen die vorliegend anzustellenden
Überlegungen in einer Abwägung mit den oben gewürdigten Interessen
der Kinder der Beschwerdeführenden nicht zu überwiegen.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass eine vorläufige Aufnahme nach
Massgabe von Art. 84 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG aufgehoben
werden könnte, sofern sich entsprechende Tatbestände in Zukunft
verwirklichen sollten.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinne von Art 83 Abs. 7 Bst. b AuG nicht in schwerwiegender
Weise verletzt haben, und ihre Delinquenz die zur Verweigerung der
vorläufigen Aufnahme erforderliche Intensität nicht erreicht hat.
6.5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in Bezug auf den Vollzug
der Wegweisung gutzuheissen. Die Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen
Verfügung sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die
Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs.
1 und 4 AuG). Betreffend das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die
Anordnung der Wegweisung als solcher ist die Beschwerde
demgegenüber abzuweisen.
7.
E-969/2007
Seite 29
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (ermässigten)
Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 und 5 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2007 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. In den Akten lassen sich keine Hinweise darauf
finden, dass die Beschwerdeführenden inzwischen nicht mehr bedürftig
sind.
Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2. Nach diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen
Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen. Es ist ihnen in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihnen
erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen.
Der heutige Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 4. März 2011 seine
Kostennote ein, gemäss welcher er für das Verfahren der
Beschwerdeführenden einen Aufwand von insgesamt 12.5 Stunden und
einen Stundenansatz von CHF 250.– geltend machte. Zudem wurde mit
obgenannter Eingabe eine Honorarnote betreffend den Aufwand der
ehemaligen Rechtsvertreterin zu den Akten gereicht, gemäss welcher für
die Vertretung im Verfahren bis zur Mandatsübernahme des heutigen
Vertreters (30. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007) ein Aufwand von
insgesamt 27 Stunden und ein Stundenansatz von CHF 150.– geltend
gemacht wurde. Zudem wurden Auslagen in der Höhe von insgesamt
CHF 167.50 geltend gemacht.
Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint nicht vollumfänglich
angemessen; insbesondere ist der ausgewiesene zeitliche Aufwand der
vormaligen Rechtsvertreterin von 22 Stunden für die Ausarbeitung der
15-seitigen Beschwerdeschrift (10 Stunden für die Ausarbeitung der
eigentlichen Rechtsschrift; 12 Stunden für Besprechung, Aktenstudium
und Abklärungen) zu kürzen und auf insgesamt 11 Stunden zu
veranschlagen. Den Beschwerdeführenden ist somit angesichts des
hälftigen Obsiegens und unter Berücksichtigung der
Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine
Parteientschädigung zu Lasten des BFM in Höhe von CHF 2'846.–
(inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend
gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung sind aufzuheben und
das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'846.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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