B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-969/2019
Ur t e i l vom 3 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Albanien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 20. Februar 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am 8. November 2018 verliessen und am gleichen Tag in die Schweiz
einreisten, wo sie am 12. November 2018 um Asyl nachsuchten,
dass sie am 13. November 2018 per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im Ver-
fahrenszentrum (VZ) C._______ zugewiesen wurden,
dass am 16. November 2018 Befragungen zur ihrer Person und ihrem Rei-
seweg (Personalienaufnahme MIDES) folgten,
dass sie anlässlich den Erstbefragungen gemäss Art. 16 Abs. 3 der Test-
phasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) / Anhö-
rungen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV vom 14. Januar 2019 sowie den
Anhörungen zu den Asylgründen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV vom
11. Februar 2019 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen gel-
tend machten, der Beschwerdeführer habe sich im Jahre (…) zum Polizis-
ten ausgebildet und sei danach in der allgemeinen Patrouille und ab (…)
bei der (…) in D._______ tätig gewesen,
dass er der Einheit (…) angehört habe und dabei – zusammen mit seinen
Kollegen – mit der Ermittlung gegen mafiöse Familien beauftragt worden
sei,
dass er am (…) zusammen mit seinem Kollegen E._______ in der Stadt
F._______ die Person G._______ habe beobachten müssen,
dass sie gegen Abend vom Fahrzeug von G._______ verfolgt worden
seien und auf sie geschossen worden sei, worauf sie – nachdem sie sich
vergeblich als Polizisten zu erkennen gegeben hätten – zurückgeschossen
hätten, wobei sie nicht verletzt worden seien,
dass sich das Fahrzeug von G._______ danach entfernt habe,
dass Kollegen einer Spezialeinheit gekommen seien und Verdächtige fest-
genommen hätten, wobei der Beschwerdeführer einen Bericht über den
Tathergang zu Protokoll gegeben habe,
dass er nach diesem Ereignis seiner Arbeit wieder nachgegangen sei,
dass von diesem Ereignis in den Medien berichtet worden sei,
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dass er in einem Zeitungsbericht – maskiert – abgebildet sei, wobei es für
die Verfolger einfach gewesen sei, ihn zu identifizieren,
dass die (…) den Fall mangels Zuständigkeit im (…) an das Gericht in
F._______ zurückgegeben habe, welches (…) G._______ und H._______
in der Folge freigesprochen und den dritten Angeklagten I._______ wegen
illegalen Waffenbesitzes verurteilt habe,
dass (…) G._______ und H._______ vermutlich im (…) wieder entlassen
worden seien,
dass I._______ im (…) oder (…) freigelassen worden sei,
dass der Beschwerdeführer seither Angst gehabt habe, von der Familie
J._______ umgebracht zu werden,
dass er gegen (…) 2018 mehrmals von zwei Unbekannten auf der Strasse
verfolgt worden sei, worauf er im (…) 2018 einen Anwalt engagiert habe,
dass er im (…) 2018 im Abstand von zirka einer Woche zweimal telefonisch
beschimpft und mit dem Tod bedroht worden sei,
dass er davon ausgehe, hinter den Anrufen stehe G._______,
dass er seinen Vorgesetzten darüber informiert habe, dieser jedoch nichts
unternommen habe, ihn indessen (im […] 2018) aufgefordert habe, eine
einfachere Arbeit bei der (…) zu übernehmen,
dass er zwei- bis dreimal vergeblich versucht habe, mit dem obersten Zu-
ständigen zu sprechen, dieser aber nicht erreichbar gewesen sei,
dass er am (…) 2018 seine Arbeitsstelle gekündigt habe, da er sich vor der
Familie J._______, welche über gute Beziehungen zu den Regierungskrei-
sen verfüge, gefürchtet habe,
dass bekannt sei, dass mehrere albanische Polizisten durch Angehörige
der Familie J._______ umgebracht worden seien,
dass der Anwalt des Beschwerdeführers zwar Unterlagen zum damaligen
Ereignis habe beschaffen können und ihm am (…) 2018 seinen Bericht
habe zukommen lassen, jedoch nichts für ihn habe ausrichten können,
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dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei wegen der Probleme
ihres Ehemannes ausgereist,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden verschiedene Unterlagen (Polizeiausweis,
Ausbildungsnachweise der Polizei, eine Auszeichnung des Innenministeri-
ums, ein Dokument betreffend Geheimhaltungspflicht als Polizist [im Origi-
nal und in Kopie], Protokoll seines Berichts als Zeuge vom […] mit franzö-
sischer Übersetzung, Urteil des Bezirksgerichts F._______ betr. I._______
samt französischer Übersetzung, Aufforderung zum Stellenwechsel vom
[…] 2018, Entlassungsbefehl vom […] 2018, Bericht des albanischen An-
walts K._______ vom […] 2018 sowie zahlreiche Zeitungsartikel zum Vor-
fall vom […]) grösstenteils in Kopie als Beweismittel einreichten und auf
zwei Links zu Videos auf Youtube über albanische Mafia-Familien hinwie-
sen,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar
2019 zum Entscheidentwurf ausführten, Albanien sei kein verfolgungssi-
cherer Staat und könne den notwendigen Schutz nicht gewähren, wozu es
im Falle des Beschwerdeführers mehrere Hinweise gebe,
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit am selben
Tag eröffneter Verfügung vom 20. Februar 2019 ablehnte sowie die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, wobei dieser Ent-
scheid unter Ansetzung einer Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen erging
(vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG [SR
142.31]),
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht standhalten,
dass hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungshandlungen seitens
privater Drittpersonen kein Grund zur Annahme bestehe, die albanischen
Behörden seien ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen oder die Schutz-
fähigkeit sei nicht gegeben,
dass der Beschwerdeführer die telefonischen Drohanrufe seinem Vorge-
setzten mitgeteilt habe, dieser aber nichts unternommen habe, weshalb er
versucht habe, sich beim übergeordneten Vorgesetzten zu informieren,
was ihm aber auch nicht gelungen sei,
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dass sein Vorgesetzter immerhin reagiert und ihm eine andere Arbeit zu-
geteilt habe,
dass dem Beschwerdeführer zudem offen gestanden wäre, die Bedrohung
bei einer übergeordneten Stelle oder einer anderen Instanz anzuzeigen
und Schutz einzufordern, was er aber habe bleiben lassen,
dass er damit den albanischen Behörden gar nicht die Möglichkeit gegeben
habe, den Bedrohungen nachzugehen und ihn vor erneuten Übergriffen zu
schützen,
dass es sich bei der geltend gemachten Ermordung mehrerer albanischer
Polizisten durch die Familie J._______ zwar um bedauerliche Vorfälle
handle, die die Ängste des Beschwerdeführers begreiflicherweise schüren
würden, indessen mangels Kenntnissen über die Hintergründe und Um-
stände dieser Vorfälle nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwer-
deführers als ehemaliger Polizist geschlossen werden könne,
dass auch keine weiteren Hinweise zu entnehmen seien, die auf ein be-
sonderes Interesse an einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers
schliessen lassen würden,
dass zwar denkbar sei, dass es Albanien noch nicht vollständig gelungen
sei, die eingeschliffenen Korruptionspraktiken zu unterbinden und eine
grundlegende Erneuerung der albanischen Innenpolitik zu verwirklichen,
indessen Erfolge wie beispielsweise die Einleitung einer Justizreform zu
verzeichnen seien,
dass zudem der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien
als verfolgungssicheren Staat bezeichnet habe und es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen sei, die Regelvermutung umzustossen, dass sie
in Albanien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien,
dass auch unter Berücksichtigung der eingereichten Dokumente sowie
Stellungnahme der Rechtsvertretung nicht von einer asylrechtlich relevan-
ten Gefährdung ausgegangen werden könne,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Februar 2019 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zwecks Be-
schwerdeergänzung, um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um
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Gewährung von Asyl sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme we-
gen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung er-
suchten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragten,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 27. Februar
2019 feststellte, die Beschwerdeeingabe sei nur durch den Ehemann un-
terzeichnet worden, weshalb B._______ (Beschwerdeführerin) aufgefor-
dert werde, falls sie keine Beschwerde habe erheben wollen, dies aus-
drücklich innert anzusetzender Frist mit ihrer originalen handschriftlichen
Unterschrift zu bezeugen,
dass zudem eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ange-
setzt wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 28. Februar 2019 eine
Beschwerdeergänzung einreichten und explizit bestätigten, dass die Be-
schwerde auch für die Beschwerdeführerin gelte,
dass sie ausführten, die Vorinstanz habe durch die nicht rechtsgenügliche
Prüfung der Schutzfähigkeit und -willigkeit der albanischen Behörden die
Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt,
dass sie trotz beigebrachter Dokumente die Vorbringen zur fehlenden
Schutzfähigkeit nicht geprüft habe,
dass die Personen, die am (…) das Attentat auf den Beschwerdeführer und
seinen Kollegen begangen hätten, am (…) freigesprochen worden seien,
und der letzte Tatverdächtige I._______ im (…) oder (…) aus dem Gefäng-
nis entlassen worden sei,
dass der Beschwerdeführer Angst vor einer Wegweisung nach Albanien
habe,
dass es hinsichtlich der geltend gemachten Ermordung mehrerer albani-
scher Polizisten Berichte im Internet gebe,
dass die Korrumpierbarkeit der albanischen Sicherheitsbehörden durch die
Mafia noch lange nicht überwunden sei,
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dass zudem auf zwei albanische Staatsangehörige hingewiesen werde, die
in der Schweiz Asyl erhalten hätten, wobei es die Vorinstanz unterlassen
habe, diese Fälle mit demjenigen des Beschwerdeführers zu vergleichen,
dass verschiedene Hinweise dafür vorliegen würden, dass die albanischen
Behörden in seinem Fall nicht schutzwillig seien,
dass der Beschwerdeführer vergeblich versucht habe, die albanischen Be-
hörden über seine Gefährdungslage zu informieren und sein Anwalt sein
Mandat aus Furcht vor Verfolgung niedergelegt habe,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass am 1. März 2019 die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten ist, wobei für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass das teilrevidierte Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR
142.20) am 1. Januar 2019 in Ausländer- und Integrationsgesetz umbe-
nannt wurde (AIG; AS 2018 3171); die vorliegend anzuwendenden Geset-
zesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwendet.
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunfts-
land – unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen – von nicht-
staatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist, wobei nicht eine fakti-
sche Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz
des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten verlangt werden kann, da
es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jeder-
zeit und überall zu garantieren (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 f.),
dass die Beschwerdeführenden in formeller Hinsicht eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht rügen, da sich die
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Vorinstanz nur ungenügend mit der Frage der Schutzfähigkeit und Schutz-
willigkeit der albanischen Behörden in ihren Fall auseinandergesetzt habe,
dass sich diesen Rügen nach Durchsicht der Akten durch das Bundesver-
waltungsgericht als unbegründet erweisen,
dass die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden gemachten Anga-
ben sowie die eingereichten Beweismittel in ihrem Sachverhalt aufgenom-
men und gewürdigt hat, wobei es in nachvollziehbarer Weise die Gründe
angeführt hat, die zu ihrem Entscheid geführt haben,
dass der Umstand, dass sie dabei zu einer anderen Würdigung der Vor-
bringen der Beschwerdeführenden gelangt ist, als von diesen verlangt,
nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung spricht,
dass demnach der Eventualantrag, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, abzuweisen ist,
dass sich ferner die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen
der Beschwerdeführenden asylrechtlich irrelevant seien, als zutreffend er-
weisen,
dass die diesbezüglichen Einwände auf Beschwerdeebene an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern vermögen,
dass Albanien durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat („safe
country“) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist, wobei
die Bezeichnung eines Landes als „safe country“ die Regelvermutung be-
inhalte, eine asylrelevante staatliche Verfolgung finde nicht statt und der
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung sei gewährleistet,
dass diese relative Verfolgungssicherheit im Einzelfall auf Grund konkreter
und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden insgesamt keine Hinweise für eine Schutz-
weigerung oder Schutzunfähigkeit der albanischen Behörden zu liefern
vermögen,
dass dafür der Umstand spricht, dass die albanischen Behörden aufgrund
des Ereignisses vom (…) Untersuchungen eingeleitet und – wenn auch nur
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betreffend einen einzigen Verdächtigen – eine Verurteilung ausgesprochen
haben,
dass der Umstand, dass (…) G._______ und H._______ im (…) vom Ge-
richt freigesprochen und gegen I._______ keine langjährige Gefängnis-
strafe ausgesprochen worden sei, nicht grundsätzlich gegen die staatliche
Schutzfähigkeit oder den Schutzwillen spricht,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er vergeblich versucht
habe, den übergeordneten Vorgesetzten über seine Gefährdungslage zu
informieren, nichts an dieser Einschätzung ändert, zumal er sich nach zwei
bis drei Versuchen, diesen zu „erreichen“, an noch höhere Stellen/Instan-
zen hätte wenden können, was er jedoch unterlassen hat,
dass der Erklärungsversuch, wonach sein (albanischer) Anwalt sein Man-
dat aus Furcht vor Verfolgung niedergelegt habe, ebenfalls nicht den
Schluss zulässt, dass die albanischen Behörden gegenüber den Be-
schwerdeführenden nicht schutzfähig und schutzwillig wären,
dass hinsichtlich der Nachstellungen seitens Drittpersonen auf der Strasse
(im […] 2018) sowie der zwei telefonischen Drohanrufe im (…) 2018 zudem
festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in der Folge aufgrund seiner
Mitteilung an seinen Vorgesetzten eine andere (interne) Arbeit zugewiesen
erhalten hat, worauf er bis zur Ausreise im November 2018 keinen Drohun-
gen mehr ausgesetzt war,
dass selbst wenn es sich dabei um eine berufliche Degradierung gehandelt
haben sollte, dies alleine kein asylrechtlicher Nachteil darstellt,
dass zusammengefasst nicht davon ausgegangen werden kann, die Fami-
lie J._______ oder deren Angehörigen würden sich für den Beschwerde-
führer, der seine Stelle als Polizist am (…) 2018 gekündigt hat, noch inte-
ressieren und ihn deswegen gezielt verfolgen,
dass es dem Beschwerdeführer zudem obliegt, sich bei weiteren privaten
Nachstellungen an die zuständigen albanischen Behörden zu wenden,
dass auch der Hinweis auf das Schicksal anderer Polizisten, die bei der
Ausübung ihres Berufs ermordet worden seien, die Schutzfähigkeit und
den Schutzwillen des albanischen Staates nicht generell in Frage zu stellen
vermag,
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dass der Beschwerdeführer auch aus dem Hinweis auf zwei albanische
Staatsangehörige, denen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass es sich einerseits bei der dort erwähnten beschwerdeführenden Per-
son um einen Asylsuchenden handelt, dessen Asylverfahren noch hängig
ist,
dass andererseits bei der anderen genannten beschwerdeführenden Per-
son, der im Jahre 2017 in der Schweiz Asyl gewährt worden ist, eine gänz-
lich andere Konstellation zugrunde liegt,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch mangels Asylrelevanz zu Recht ab-
gelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann weder den Vorbringen der Beschwerdeführenden noch den
Akten Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK zu entnehmen sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführenden über abgeschlossene Berufsbildungen so-
wie verschiedene Berufserfahrungen verfügen (vgl. Akten 24 S. 2 ff. und
25 S. 2 f.),
dass sie darüber hinaus mit ihren Eltern sowie mehreren Geschwistern im
Heimatland auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen können (Ak-
ten 24 S. 5 und 25 S. 3 f.), das ihnen bei ihrer Rückkehr eine allfällig benö-
tigte Unterstützung bieten kann,
dass sich der Wegweisungsvollzug somit als zumutbar erweist,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der gegebenen Sachlage als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeach-
tet einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
dass schliesslich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos gewor-
den ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: