Abtei lung V
E-970/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Blaise Pagan, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
A._______,
Serbien,
beide vertreten durch Dieter Roth, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-970/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
A.
Die Beschwerdeführenden, Romas aus (...) (Vojvodina), stellten am
25. Juli 2003 erste Asylgesuche in der Schweiz. Zu deren Begründung
machten sie im Wesentlichen geltend, ihre Tochter C._______ (N (...),
E-976/2007) sei von Angehörigen der Mafia bedroht, verletzt und zur
Zahlung von 5'000 Euro bis zum 25. Juni 2003 aufgefordert worden.
Da ihre Tochter jedoch mit ihrer Familie vor dem Zahlungszeitpunkt
ausgereist sei, hätten sich die Mafiosi zu den Beschwerdeführenden
nach Hause begeben und Informationen über den Verbleib ihrer Toch-
ter und des Schwiegersohnes respektive die Zahlung der Geldsumme
verlangt. Dabei seien ihr Sohn D._______ (N (...), E-1069/2007) be-
droht und der Beschwerdeführerin die Kleider vom Leib gerissen wor-
den. Da der Beschwerdeführer dies nicht habe mit ansehen können,
habe er sich auf die Angreifer gestürzt, jedoch einen Schlag mit einer
Pistole erhalten, worauf er ohnmächtig geworden und erst nach zwei
Stunden wieder zu sich gekommen sei. Von der Beschwerdeführerin,
welche den Angreifern die 5'000 Euro bezahlt habe, habe er danach
erfahren, dass sie von den Mafiosi aufgefordert worden seien, bis zum
25. Juli 2003 eine weitere Summe von 10'000 Euro zu bezahlen. Da
sie dieses Geld nicht hätten aufbringen können, seien sie ausgereist.
B.
Die Vorinstanz wies die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 8. Januar 2004 ab, ordnete gleichzeitig die Wegwei-
sung und deren Vollzug aus der Schweiz an. Die damalige Schweizeri -
sche Asylrekurskommission (ARK) wies eine gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Februar 2004 ab.
C.
Am 4. Mai 2004 stellten die Beschwerdeführenden ein erstes Gesuch
um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme,
welches von der Vorinstanz mit Verfügungen vom 14. Mai 2004 abge-
wiesen wurde. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
trat die ARK mit Urteil vom 21. Juli 2004 nicht ein.
D.
Die Beschwerdeführenden stellten am 5. Oktober 2004 ein zweites
Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme, welches von der Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Oktober
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2004 abgewiesen wurde. Eine gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde wurde von der ARK mit Beschluss vom 8. Dezember 2004
als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem die Be-
schwerdeführenden seit dem 5. November 2004 unbekannten Aufent-
halts waren und die Beschwerde von ihrer Rechtsvertreterin am
26. November 2004 zurückgezogen worden war.
E.
Am 22. Dezember 2006 stellten die Beschwerdeführenden zweite
Asylgesuche in der Schweiz. Am 5. Januar 2007 wurden sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zu ihren Ausreise- und
Asylgründen befragt und am 26. Januar 2007 erfolgte eine direkte An-
hörung durch das BFM.
F.
Das BFM trat mit Verfügung vom 30. Januar 2007 – eröffnet am 31. Ja-
nuar 2007 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und
ordnete die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an.
G.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2007 (Datum Poststempel) reichten die
Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde ein und
beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und auf die
Asylgesuche sei einzutreten. Eventualiter sie auf die Wegweisung der
Beschwerdeführenden zu verzichten. Auf die Begründung der gestell -
ten Begehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen. Als Beweismittel reichten sie ein ärztliches Zeugnis
vom 2. Februar 2007 betreffend die Beschwerdeführerin sowie ein
Schreiben ihres Rechtsvertreters an die behandelnde Ärztin vom
5. Februar 2007 zu den Akten.
Am 8. Februar 2007 brachten die Beschwerdeführenden ein ärztliches
Zeugnis vom 7. Februar 2007 bei.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom
14. Februar 2007 fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Auf die Erhebung ei -
nes Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Beschwerde dem
BFM zur Vernehmlassung überwiesen.
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E-970/2007
I.
Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 1. März 2007 an seiner Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte diese mit Instruktionsverfügung
vom 24. Juni 2010 den Beschwerdeführenden zu, gewährte ihnen Frist
zur Stellungnahme und ergänzenden Beweismitteleinreichung. Weiter
wurden die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Erklärung
über die Entbindung der sie behandelnden Ärzte von der Schweige-
pflicht aufgefordert.
K.
Die Beschwerdeführenden gelangten – zusammen mit ihrem Sohn
D._______ und dessen Familie (N (...)) – mit einer als Wiedererwä-
gungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 9. August 2010 an das BFM
und beantragten unter anderem die wiedererwägungsweise Aufhebung
der Verfügung vom 30. Januar 2007.
L.
Das BFM überwies dem Bundesverwaltungsgericht am 9. September
2010 eine Kopie der Eingabe vom 9. August 2010 (inklusive Beweis-
mitteln). Der Eingabe lag eine von den Beschwerdeführenden am 3.
August 2010 unterzeichnete Vollmacht betreffend den neu mandatier-
ten Rechtsvertreter bei.
M.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügte mit Instruktionsverfügung vom
17. September 2010, die Eingabe der Beschwerdeführenden vom
9. August 2010 werde – soweit sie das Beschwerdeverfahren
E- 970/2007 betreffe – zu den vorliegenden Akten genommen.
N.
Mit Schreiben vom 23. September 2010 legte der vormalige Rechts-
vertreter sein Mandat nieder und teilte dem Bundesverwaltungsgericht
mit, dass er die Instruktionsverfügung des Gerichts vom 17. Septem-
ber 2010 dem neu mandatierten Rechtsvertreter zugestellt habe.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt nachfolgender Ein-
schränkung einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretens-
entscheid des BFM. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet da-
her im Asylpunkt alleine die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des entsprechen-
den Rechtsbegehrens wäre somit die Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl.
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Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Lediglich hinsicht-
lich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs kommt dem
Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu, weil diese Punkte von
der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind.
Auf den mit Eingabe vom 9. August 2010 gestellten Antrag um Gewäh-
rung des Asyls kann daher nicht eingetreten werden.
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf Asylgesuche nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfah-
ren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser
es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten
sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
3.2 Bei der Prüfung des Vorliegens von Hinweisen auf in der Zwi-
schenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingsei -
genschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG
zugrunde zu legen. Bedeutsam sind in dieser Hinsicht Hinweise auf
Ereignisse, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eig-
nen. Auf das Asylgesuch ist daher nicht einzutreten, wenn eines der
Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich
nicht erfüllt ist. Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung redu-
zierter Beweismassstab anzusetzen; auf das Asylgesuch ist einzutre-
ten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. zum Gan-
zen Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2009/53 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Fall steht fest und ist nicht bestritten, dass die Be-
schwerdeführenden in der Schweiz erfolglos Asylverfahren durchlau-
fen haben, welche rechtskräftig abgeschlossen wurden. Die vorliegend
zur Beurteilung stehenden Asylgesuche sind demnach als neue Asyl -
gesuche im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten.
Seite 6
E-970/2007
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden machten in den durchgeführten Anhö-
rungen zur Begründung ihrer zweiten Asylgesuche im Wesentlichen
geltend, sie seien nach der Abweisung ihrer ersten Asylgesuche im
November 2004 in ihr Heimatland nach (...) zurückgekehrt, wo sie
indessen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit immer wieder Proble-
me gehabt hätten. So seien sie auf dem Markt von Personen aus dem
Umfeld der radikalen Partei bedrängt, beschimpft und verprügelt wor-
den, und es seien ihnen die Waren abgenommen worden. Am 9. oder
10. Dezember 2006 seien sie zu Hause von drei Polizisten aufgesucht
worden, welche ihnen Wahlzettel zum Verteilen gebracht hätten. Nach-
dem sich die Beschwerdeführenden geweigert hätten, diese zu vertei-
len, seien sie am 17. oder 18. Dezember 2006 zusammen mit ihrem
Sohn D._______, ihrer Schwiegertochter und ihrem Enkelkind (N (...),
E-1069/2007) auf den Polizeiposten von (...) mitgenommen worden.
Dort sei der Beschwerdeführer etwa vier Stunden lang festgehalten,
beschimpft und zusammengeschlagen worden, wobei er sich am Bein
verletzt habe. Weil er Angst gehabt habe, getötet zu werden, habe er
der Verteilung der Wahlzettel zugestimmt, worauf er freigelassen wor-
den sei. Dabei sei ihm gedroht worden, dass er umgebracht werde,
wenn er die Wahlzettel nicht verteile. Wegen seiner Verletzungen habe
der Beschwerdeführer nach der Freilassung nicht mehr stehen kön-
nen. Die Beschwerdeführerin sei vor dem Beschwerdeführer freigelas-
sen worden, nachdem sie ebenfalls malträtiert, bedroht und be-
schimpft worden sei. Wegen dieser Ereignisse hätten die Beschwerde-
führenden zusammen mit ihrem Sohn D._______ und dessen Ehefrau
ihr Heimatland am 20. Dezember 2006 erneut verlassen und seien
durch ihnen unbekannte Länder in die Schweiz gereist.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein ärztliches
Zeugnis vom 22. Januar 2004 sowie ärztliche Berichte aus dem Jahre
2003 zu den Akten.
5.2 Das BFM machte zur Begründung seines Nichteintretensent-
scheids geltend, die Ereignisse, welche die Beschwerdeführenden für
den Zeitraum nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens geltend
machen würden, seien weder geeignet, die Flüchtlingseingenschaft zu
begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant. Namentlich seien die von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten Probleme vor Dezember 2006 nicht glaubhaft, weil der Be-
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schwerdeführer trotz mehrfacher Nachfrage weder den letzten Vorfall
habe schildern noch angeben können, wann sich dieser zugetragen
habe. Auch die Beschwerdeführerin sei - ebenfalls trotz mehrfacher
Nachfrage - nicht in der Lage gewesen darzulegen, welche persönli -
chen Benachteiligungen sie erlebt habe. Die angeblichen Probleme
vom Dezember 2006 wegen den Flugblättern und der serbischen Poli-
zei seien wegen widersprüchlicher Angaben der Beschwerdeführen-
den ebenfalls nicht glaubhaft. Weiter führte das BFM aus, dass die Fol-
ge des Nichteintretensentscheids in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz sei. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM
als zulässig, zumutbar und möglich. Die geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme und die in diesem Zusammenhang abgegebenen
medizinischen Dokumente seien im Rahmen der ersten Asylverfahren
in der Schweiz und den zwei Wiedererwägungsverfahren (inklusive
dem Urteil der ARK vom 24. Januar 2004) geprüft und abschlägig be-
urteilt worden.
5.3 In ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden, entgegen
der Ansicht des BFM seien ihre Vorbringen als glaubhaft zu erachten.
Zwar würden gewisse Ungereimtheiten in ihren Aussagen nicht bestrit -
ten. Diese seien indessen entweder nicht relevant oder liessen sich er-
klären. Bestritten werde, dass der Beschwerdeführer den letzten Vor-
fall vor demjenigen vom 9./10. Dezember 2006 nicht habe schildern
können. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Vorfall vom 9. oder
10. Dezember 2006 seien zwar im Wortlaut nicht identisch, hätten in -
dessen die gleiche Bedeutung. Ein Widerspruch sei darin nicht ersicht -
lich. Übereinstimmend habe der Beschwerdeführer sodann auch die
Daten der Ereignisse vom Dezember 2006 genannt. Aus unerklärli -
chen Gründen behaupte die Vorinstanz, dass er nicht habe sagen kön-
nen, wann sich diese zugetragen hätten. Es sei eindeutig, dass die Be-
hauptung der Vorinstanz auf einer falschen Annahme beruhe, so dass
sich die Beschwerdeführenden diesbezüglich einer ausführlichen Stel-
lungnahme enthalten könnten. Haltlos sei sodann der Vorhalt, dass die
Beschwerdeführerin ihre persönlichen Probleme nicht habe darlegen
können, was sich aus dem Protokoll der Anhörung ergebe. Die darin
enthaltenen Ungenauigkeiten und Widersprüche in ihren Aussagen
liessen sich durch ihren schlechten gesundheitlichen Zustand erklären.
So hätten sie die Schikanen und Misshandlungen durch die Polizeibe-
amten traumatisiert und dauerhafte Spuren in ihrer Psyche hinterlas-
sen. Am 2. Februar 2007 habe die Beschwerdeführerin (...) werden
müssen. Ihre verworrenen Aussagen anlässlich der Anhörung von
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26. Januar 2007 könnten demnach nicht überraschen. Aus diesen
Gründen erweise sich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz als
voreilig und unbegründet, weshalb er aufzuheben sei.
Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend machten die Be-
schwerdeführenden unter anderem geltend, dass die Beschwerdefüh-
rerin gemäss ärztlichem Zeugnis nicht reisefähig sei und bei ihr eine
Suizidalität festgestellt worden sei.
5.4 Das BFM stellte sich seiner Vernehmlassung vom 1. März 2007 in
Bezug auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auf
den Standpunkt, dass es nichts aussergewöhnliches sei, wenn Asylsu-
chende, deren Asylgesuche abgelehnt worden seien, Zukunftsängste
entwickelten oder gar in Depressionen verfallen würden, zumal mit ei-
ner Anordnung des Vollzugs der Wegweisung der in der Regel vorhan-
dene Traum des Aufbaus einer Existenz in der Schweiz beendet sei.
Sollte die Beschwerdeführerin wegen gesundheitlicher oder psychi-
scher Probleme Hilfe benötigen, sei diese in Serbien erhältlich. Über -
dies könne die Beschwerdeführerin mittels Rückkehrberatung und
– sofern erforderlich – medizinischer Betreuung auf die Rückreise vor-
bereitet werden. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass sich die in der
angefochtenen Verfügung aufgeführten Widersprüche und Ungereimt-
heiten entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht auf die
Probleme im, sondern auf jene vor Dezember 2006 beziehen würden
(vgl. vorinstanzliche Akten D 16 S. 3 2. Abschnitt). Soweit die geltend
gemachte Verworrenheit der Beschwerdeführerin betreffend, stellte
sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass sich die Beschwerdefüh-
renden weder vor, noch während oder nach der Anhörung dahinge-
hend geäussert hätten, dass die Beschwerdeführerin nicht einvernah-
mefähig gewesen sei. Ausserdem seien nicht nur die Vorbringen der
Beschwerdeführerin, sondern auch jene des Beschwerdeführers un-
glaubhaft.
5.5 Die Beschwerdeführenden enthielten sich einer konkreten Stel-
lungnahme zu den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlas-
sung. In ihrer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom
9. August 2010 machten sie geltend, bereits aufgrund ihrer ethnischen
Zugehörigkeit sei ihnen Asyl zu gewähren. Weiter seien sie aufgrund
ihrer gesundheitlichen Probleme in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men. Als Beweismittel reichten sie mehrere ärztliche Zeugnisse zu den
Akten.
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6.
6.1 Die Beschwerdeführenden machen zur Begründung des zweiten
Asylgesuchs neue (im Sinne von nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz
eingetretene) Verfolgungsgründe geltend (private Benachteiligungen
durch Rechtsradikale und Benachteiligungen durch die Polizei). Diese
stellen grundsätzlich Ereignisse dar, welche – soweit die Benachteili-
gungen durch private Dritte unter Berücksichtigung der geltenden
Schutztheorie – grundsätzlich geeignet sein könnten, ihre Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen. Die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG setzt eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen voraus, aus der sich das offensichtliche Fehlen von
Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungswei-
se auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden
Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.).
6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insge-
samt als haltlos zu bezeichnen sind und demnach seit rechtskräftigem
Abschluss des ersten Asylverfahrens keine zwischenzeitlich eingetre-
tenen Ereignisse vorliegen, die geeignet wären, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant wären. In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwä-
gungen ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden insbeson-
dere nicht gelungen ist, konkrete und substanziierte Angaben zu den
angeblichen wiederholten Benachteiligungen zu machen, welchen sie
nach ihrer Rückreise in ihr Heimatland und vor den Ereignissen vom
9. oder 10. Dezember 2006 ausgesetzt gewesen seien. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen wer-
den, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst. Mit ih-
rem blossen Hinweis auf die Akten vermögen die Beschwerdeführen-
den an dieser Erkenntnis nichts zu ändern. In Bestätigung der vorin-
stanzlichen Erwägungen ist weiter festzuhalten, dass es den Be-
schwerdeführenden aufgrund widersprüchlicher Angaben auch nicht
gelungen ist, die geltend gemachten Vorfälle vom 9./10. sowie vom
18. Dezember 2010 glaubhaft zu machen. Der Hinweis der Beschwer-
deführenden, wonach ihre entsprechenden Vorbringen zwar im Wort-
laut nicht identisch seien, indessen die gleiche Bedeutung hätten, und
daher als glaubhaft zu erachten seien, vermag nicht zu überzeugen,
sondern ist vielmehr als Versuch der Anpassung der eigenen Angaben
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an die zutreffenden vorinstanzlichen Vorhalte zu qualifizieren. Unbe-
helflich ist auch der Hinweis auf den schlechten gesundheitlichen Zu-
stand der Beschwerdeführerin, welcher ihre ungenauen und wider-
sprüchlichen Aussagen erkläre. Zwar kann aufgrund der Akten als er-
stellt erachtet werden, dass die Beschwerdeführerin am 2. Februar
2007 (...) werden musste, was jedoch ihre Aussagen bei den
Anhörungen vom 5. und 26. Januar 2007 nicht als glaubhaft
erscheinen lässt, zumal sich aus den entsprechenden Protokollen
keine Hinweise auf Aussageschwierigkeiten oder darauf entnehmen
lassen, dass sie nicht einvernahmefähig gewesen wäre. Schliesslich
kann festgehalten werden, dass sich aus der allgemeinen Situation,
wie sie sich für die Ethnie der Roma in Serbien präsentiert, keine
Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ergeben.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass den Akten keine glaubhaften,
in der Zwischenzeit eingetretenen Ereignisse zu entnehmen sind, die
geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes erheblich wären. Die Vorin-
stanz ist demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei -
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
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renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Itali-
en, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssi -
tuation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.5
8.5.1 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss konstan-
ter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegeri -
schen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen
werden. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige
der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierun-
gen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese im
Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in
jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Somit ist die Rückkehr
der Beschwerdeführenden grundsätzlich zumutbar.
8.5.2 Vorliegend sind auch in Anbetracht der persönlichen Situation
der Beschwerdeführenden keine Gründe ersichtlich, die auf eine kon-
krete Gefährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisi -
ko hindeuten. Sie verbrachten gemäss eigenen Angaben den überwie-
genden Teil ihres Lebens in Serbien und sind somit mit diesem Land
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verwurzelt. Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass sie bei einer
Rückkehr mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden können,
ist festzustellen, dass sie in ihrem Heimatland über ein Beziehungs-
netz verfügen (vgl. vorinstanzliche Akten D 1 S. 2, D 9 S. 10 unten so-
wie D 11 S. 4 f.)
Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass sie im Fall
ihrer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten werden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie
namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen
die ansässige Bevölkerung betroffen ist, stellen zudem keine existenz-
bedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den
Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK 2005 Nr. 24
E. 10.1 S. 215), weshalb allfällige wirtschaftliche Reintegrations-
schwierigkeiten der Beschwerdeführenden dem Vollzug nicht entge-
genstehen.
8.5.3 In Ihrer Beschwerde – wie auch in der als Wiedererwägungsge-
such bezeichneten Eingabe vom 9. August 2010 – berufen sich die
Beschwerdeführenden auf gesundheitliche Probleme und machen zu-
dem geltend, dass die Beschwerdeführerin nicht reisefähig und dass
der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Zum Beweis reichen sie
mehrere ärztliche Zeugnisse zu den Akten:
In Bezug auf den Beschwerdeführer ergibt sich, dass er wegen einer
(...) seit März 2007 in ärztlicher Behandlung sei. Eine Operation mit
(...) sei angezeigt, wobei der Beschwerdeführer damit bisher noch
habe zuwarten wollen. Wegen chronischer Beschwerden brauche er
regelmässig schmerzstillende Medikamente und ärztliche Behandlung
(vgl. Arztzeugnis von Dr. med. (...) vom 3. August 2010).
Bezüglich der Beschwerdeführerin ist einem Arztzeugnis des Universi-
tätsspitals Basel vom 2. Februar 2006 zu entnehmen, dass sie auf-
grund einer akuten Belastungsreaktion derzeit nicht reisefähig sei und
wegen bestehender (...) in die (...) verlegt werde. Gemäss dem
Zeugnis von Dr. med. (...) der (...) vom 7. Februar 2007 zeige die
Beschwerdeführerin ein komplexes Krankheitsbild; eine konklusive
Interpretation der vielfältige Symptomatik sei aufgrund des sehr
kurzen Beobachtungszeitraumes schwierig. Aktuell bestehe ein (...) als
Reaktion auf den Erhalt des abschlägigen Aufenthaltsbescheids.
Zudem bestehe hochgradiger Verdacht auf eine (...) als Reaktion auf
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eine im Jahre 2003 im Heimatland stattgefundene Traumatisierung.
Differenzialdiagnostisch sei auch eine anhaltende (...) nicht auszu-
schliessen. Ferner bestehe eine Gangstörung. Eine akute Suizidalität
bestehe nicht. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin oder ihre er-
wachsenen Kinder ohne sie nach Serbien zurückkehren müssten,
gebe sie an, (...). Aufgrund der vielschichtigen Symptomatik sei die
Beschwerdeführerin alleine nicht reisefähig; sie bedürfe einer
schützenden Begleitung. Falls sie in ihr Heimatland reisen müsse, sei
(...) zur dortigen Weiterbehandlung indiziert. Aus dem am 9. August
2010 eingereichten ärztlichen Zeugnis ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin "aktuell aus medizinischen Gründen nicht
reisefähig" sei (vgl. Zeugnis von Dr. med. (...) vom 2. August 2010).
Den Zeugnissen von Dr. med. (...) vom 9. August 2007 (unterzeichnet
am 9. August 2010) und vom 27. September 2007 ergibt sich dass die
Beschwerdeführerin seit dem 4. Juni 2007 in seiner Behandlung sei,
dass sie wegen Krankheit mindestens seit 4. Juni 2007 bis auf
weiteres 100% arbeitsunfähig und bis auf weiteres
behandlungsbedürftig sei. Aus medizinischen Gründen sei eine ruhige
Umgebung für die Beschwerdeführerin wichtig, weshalb er eine
Umplatzierung in eine ruhige Wohnung begrüssen würde.
Diagnostisch geht Dr. med. D. N. von einer (...) gemäss (...) aus.
Soweit sich die Beschwerdeführenden auf gesundheitliche Probleme
berufen, welche nach ihrer Ansicht einem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen, ist festzustellen, dass gemäss Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts entsprechende medizinische Behand-
lungsmöglichkeiten auch in Serbien als gewährleistet erachtet werden
können, was denn von den Beschwerdeführenden – weder in ihrer Be-
schwerdeeingabe noch in der Eingabe vom 9. August 2010 – grund-
sätzlich bestritten wird. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der
Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 1. März 2007 verwiesen wer-
den, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst.
Soweit sich die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene auf den
Standpunkt stellen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer gesund-
heitlichen Probleme nicht reisefähig, ist festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin gemäss Arztbericht vom 7. Februar 2007 nicht allei-
ne reisefähig sei und einer schützenden Begleitung bedürfe. Dazu
kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz
nicht unbegleitet, sondern zusammen mit dem Beschwerdeführer, ih-
rem Ehemann, verlassen muss. Ebenso muss gestützt auf ein Urteil
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des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2010 ihr Sohn zusammen
mit seiner Familie die Schweiz verlassen. Vor dem Hintergrund, dass
sich die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin offenbar
nach beziehungsweise infolge der Eröffnung der angefochtenen Verfü-
gung verschlimmert haben, sind die zuständigen Behörden im Hinblick
auf den Vollzug der Wegweisung gehalten, allenfalls notwendige und
geeignete Massnahmen in die Wege zu leiten.
Aus dem Arztzeugnis vom 2. August 2010, welches der Beschwerde-
führerin pauschal eine Reiseunfähigkeit "aus medizinischen Gründen"
attestiert, vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Guns-
ten abzuleiten, kann dieses doch in seiner Knappheit als weder
schlüssig noch nachvollziehbar bezeichnet werden. Ferner steht es in
seiner Absolutheit auch im Widerspruch zum vorstehend erwähnten
ausführlicheren Zeugnis von Dr. med. (...) vom 7. Februar 2007.
Schliesslich sind die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit der bei
der Vorinstanz zu beantragenden Rückkehrhilfe aufmerksam zu ma-
chen (vgl. Art. 74 und 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen [AsylV2, SR 142.312]).
8.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Ser-
bien ist damit als zumutbar zu qualifizieren.
8.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist. die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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