Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-970/2011
Urteil vom 6. Juli 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien A._______, geboren am (…)
dessen Ehefrau B._______, geboren am (…),
deren gemeinsame Kinder C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…)
2006, Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Januar
2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – ethnische Roma aus F._______, Serbien –
reichten am 9. September 2006 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein.
Es wurde am 5. Oktober 2006 vom BFM abgelehnt und die Wegweisung
verfügt. Ihr zweites Asylgesuch vom 6. Juni 2008 zogen die
Beschwerdeführenden am 16. März 2009 zurück und kehrten danach in
ihre Heimat zurück.
B.
Sie verliessen gemäss eigenen Angaben Serbien am 6. November 2010
erneut und reisten am 7. November 2010 in die Schweiz ein. Am 18.
November 2010 reichten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
G._______ ein drittes Asylgesuch ein, wo sie am 2. Dezember 2010
summarisch befragt und am 20. Dezember 2010 in einer direkten
Befragung des BFM zu ihren Asylgründen angehört wurden.
Zur Begründung ihres Gesuches machten sie im Wesentlichen geltend,
sie seien aufgrund ihrer Ethnie wiederholt Schikanen und Belästigungen
ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer sei unmittelbar nach der
Rückkehr im Mai 2009 in Haft genommen worden, da er eine
Gefängnisstrafe wegen einer Schlägerei und anderen Vorfällen mit der
Polizei zu verbüssen gehabt habe (C2/10, S. 5-6). Im Gefängnis sei er
malträtiert und geschlagen worden. Ferner drohe ihm für die Beteiligung
an einer Gefängnisschlägerei eine weitere Gefängnisstrafe, wobei eine
diesbezügliche Korrespondenz des Gerichtes, welche am 2. November
2010 vom Postboten gebracht worden sei, von der Ehefrau nicht
entgegengenommen worden sei, weil ihr Ehemann nicht anwesend
gewesen sei. Diese sei während dessen Abwesenheit ferner von den
Nachbarn in ihrem Heimatdorf als nunmehr "alleinstehende Frau"
malträtiert, belästigt und einmal fast vergewaltigt worden. Diese Vorfälle
habe sie der Polizei nicht gemeldet, da diese ihr in der Vergangenheit nie
geholfen hätte (vgl. C11/11 S. 5- 6). Sie habe sich wegen der
Belästigungen nur ein paar Tage in F._______ aufgehalten und sei
danach zu ihren Eltern nach H._______ (ca. 25 bis 30 Kilometer von
ihrem Heimatdorf entfernt) gezogen, um die Rückkehr ihres Ehemannes
abzuwarten. Dabei hätten sie und ihre drei Kinder in nur einem Zimmer
gelebt. Die Beschwerdeführenden hätten, nachdem am 2. November
2010 eine Sendung vom Gericht gekommen sei, die Befürchtung gehegt,
der Beschwerdeführer müsse wieder ins Gefängnis und die
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Beschwerdeführerin wäre somit erneut ungeschützt, weshalb sie sich zur
Ausreise entschieden hätten. Der älteste Sohn sei schliesslich in der
Schule aufgrund seiner Ethnie diskriminiert und geschlagen worden.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. Januar 2011 – eröffnet gemäss
Angaben der Beschwerdeführenden am 11. Januar 2011 – fest, die
Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das Bundesamt
im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden
nicht asylrelevant seien, da vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, welchen die
Beschwerdeführenden in ungerechtfertigte Weise nicht in Anspruch
genommen hätten. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei in
der Regel die Wegweisung, deren Vollzug es als zulässig, möglich und
zumutbar erachtete.
D.
Mit Beschwerde vom 9. Februar 2011 beantragten die
Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche Verfügung sei im
Wegweisungspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben. Es sei
festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, und die
vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 24. Februar
2011 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten und lediglich der
Wegweisungsvollzug würde Gegenstand des Verfahrens bilden. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde
gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt vorliegend nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Mit handschriftlichter Aktennotiz vom 7. Januar 2011 des EVZ wurde
auf der "Empfangsbestätigung", welche am 4. Januar 2011 vom
Beschwerdeführer unterschrieben wurde (C16/1), vermerkt, die
Verfügung des BFM vom 3. Januar 2011 sei am 7. Januar 2011 per A-
Post versendet worden. Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden
wurde diese von ihnen erst am 11. Januar 2011 auf der Post abgeholt,
wobei kein Rückschein auf dem Couvert angebracht war. Somit liegt die
Beweislast für das Datum der Eröffnung ihrer Verfügung bei der
Vorinstanz. Die Beschwerde vom 9. Februar 2011 ist als rechtzeitig
eingereicht zu erachten (Art. 108 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist auch formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich – wie bereits in der
Zwischenverfügung vom 24. Februar 2011 festgestellt wurde –
ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1
(Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung der
Asylgesuche) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 3. Januar
2011 sind demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Auch
die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu
überprüfen.
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.5. Angesichts der heutigen Lage in Serbien kann gemäss konstanter
Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen
respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zur
Lage der Roma in Serbien hat sich das Bundesverwaltungsgericht
insbesondere im Urteil BVGE 2009/51 ausführlich geäussert. Es stellte
unter anderem fest, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit seien Roma
generell unterschiedlichsten Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt
und ihre Lage in wirtschaftlicher und sozialer Sicht sei allgemein
schwierig (vgl. a.a.O. E. 5.7.2.). Auch wenn Übergriffe von
Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche
Schikanen sowie Diskriminierungen also nicht völlig ausgeschlossen
werden können, erreichen diese hingegen im Allgemeinen nicht ein
Ausmass, welches den Wegweisungsvollzug in jedem Fall als
unzumutbar erscheinen lässt (vgl. statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes D-5762/2010 vom 14. Oktober 2010). Die
Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist somit grundsätzlich
als zumutbar zu betrachten.
4.6. Auch in Anbetracht der persönlichen Situation der
Beschwerdeführenden wird nicht ersichtlich, inwiefern sie im Falle der
Rückkehr nach Serbien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten müssten.
So würden sie zwar eigenen Angaben zufolge nicht zu jener
weitverbreiteten Schicht, welche sich im Bereich der Armutsgrenze
bewegt, gehören. Trotzdem sei unklar, wie sich die Familie im Falle einer
Gefängnisstrafe des Beschwerdeführers ökonomisch über Wasser halten
könne, da der Beschwerdeführer durch seinen [Beruf] das gesamte
Familieneinkommen generiere. Ferner sei zu befürchten, dass die
Beschwerdeführerin bei erneuter Abwesenheit des Beschwerdeführers
wieder den geltend gemachten Belästigungen bzw. einer allfälligen
Zunahme der Drohungen durch die Nachbarn ausgesetzt werde, ohne
dass der notwendige polizeiliche Schutz ausreichend gewährleistet wäre.
Da die durch den früheren Gefängnisaufenthalt bedingte vormalige
Wohnsituation bei den Eltern der Beschwerdeführerin als sehr
beschwerlich empfunden worden sei, könne einem solchen Aufenthalt nur
ein vorläufiger Charakter eingeräumt werden. Die in Serbien lebenden
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Geschwister der Beschwerdeführerin seien verheiratet mit Kindern und
"seien ökonomisch nicht gut gestellt". Es könne also nicht von einem
tragfähigen sozialen Netz in Serbien ausgegangen werden, das die
Beschwerdeführenden nachhaltig unterstützen könne. Überdies sei das
Kindeswohl mit ebenfalls grosser Wahrscheinlichkeit gefährdet, da der
Sohn in der Schule – aufgrund seiner Ethnie – systematisch benachteiligt
werde (keine altersgemässe Einschulung, absichtliche Behinderung in
der schulischen Entwicklung). Besonders zu berücksichtigen seien
schliesslich die gesundheitlichen Probleme der Familie. So sei der
Beschwerdeführer kriegsgeschädigt und deshalb auf die regelmässige
Einnahme von Medikamenten angewiesen, welche in Serbien schwer
erhältlich seien und für die der Beschwerdeführer mangels
Krankenversicherung vollumfänglich selbst aufkommen müsse. Zwar
habe die gesundheitliche Beeinträchtigung ihm die ökonomische
Reintegration nicht verunmöglicht, doch stelle er aufgrund dessen keinen
konstanten bzw. zuverlässigen Rückhalt für die Familie dar. Die
Beschwerdeführerin sei überdies am 28. April 2011 im Kantonsspital
Winterthur wegen Schmerzen im Unterleib gynäkologisch untersucht
worden, wobei die Diagnose noch ausstehe, und beim 5-jährigen Sohn
Aleksa sei eine Operation geplant, da er Probleme habe beim
Wasserlösen.
Demgegenüber ist zu bemerken, dass es den Beschwerdeführenden
eigenen Angaben zufolge in ihrer Heimat finanziell "sehr gut" ergangen ist
(vgl. C10/10). Der Beschwerdeführer erwirtschaftete als [Beruf] den
Lebensunterhat der Familie und sie besassen in ihrem Heimatort ein
Haus, in dem die Familie mit den Eltern des Beschwerdeführers gelebt
haben. Dem Beschwerdeführer dürfte es somit gelingen, den
Lebensunterhalt seiner Familie durch die Wiederaufnahme seiner
Arbeitstätigkeit zu bestreiten. Ferner ist ein erneuter Gefängnisaufenthalt
des Beschwerdeführers angesichts der Aktenlage nicht als glaubhaft
dargelegt zu erachten. Die Beschwerdeführenden haben eigenen
Angaben zufolge die Briefsendung des Gerichtes nicht
entgegengenommen, weshalb sie von deren Inhalt auch keine Kenntnis
genommen haben können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass allein
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige
Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder
ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Wenn auch ihre
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in Serbien verbliebenen Verwandten (Eltern des Beschwerdeführers im
Heimatdorf [vgl. C2/10 S. 3]), Eltern und zwei Geschwister der
Beschwerdeführerin in I._______ [vgl. C3/10 S. 3]) nicht für sie werden
aufkommen können, werden sie ihnen doch stützend zur Seite stehen
können. Es steht ihnen zudem offen, beim BFM ein Gesuch um
Rückkehrhilfe zu stellen; eine Ausrichtung derselben würde ihnen die
Rückkehr nach Serbien massgeblich erleichtern. Die Kinder der
Beschwerdeführenden sind aufgrund ihres Alters ([Altersbestimmung])
noch stark an die Eltern gebunden und sie befinden sich erst seit einigen
Monaten (wieder) in der Schweiz, weshalb ihre Rückkehr nach Serbien
keine Härten zur Folge hat, welche im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der
Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) zu beachten wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.,
EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.). Betreffend die medizinische Notlage
kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine
und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist.
Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat-
oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2 mit Hinweis auf HYPERLINK "
2003/24%20S.5" EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Die vorgebrachten
Beschwerden der Beschwerdeführenden – die psychischen Probleme
des Beschwerdeführers, die Unterbauchschmerzen bei der
Beschwerdeführerin bzw. eine anstehende Operation beim ältesten Sohn
– und die geltend gemachten Beschränkungen in der medizinischen
Behandlung – die Medikamente seien schwierig erhältlich und müssten
vom Beschwerdeführer mangels Krankenversicherung selbst getragen
werden – können nun nicht als derartig gravierend bezeichnet werden,
als dass vorliegend aufgrund einer medizinischen Notlage auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden muss.
Den Beschwerdeführenden steht es auch in dieser Hinsicht offen, im
Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe – vgl. Ziffer 4.2.5. der Weisung
des Bundesamtes für Migration vom 1. Januar 2008 – zusätzliche
medizinische Hilfeleistungen (Kauf von Medikamenten, Organisation
einer medizinischen Behandlung nach der Rückkehr, ärztliche Begleitung
während der Heimreise) zu beantragen.
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4.7. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar.
5.
Die Beschwerdeführenden sind gemäss eigenen Angaben mit
Reisepässen, welche 2010 ausgestellt wurden und bis 2015 bzw. 2020
gültig sein sollen (vgl. C3/3 und C2/3), in die Schweiz eingereist. Sie
hätten diese aber nach der Ankunft in der Schweiz nach Serbien
zurückgeschickt. Es liegt indessen an den Beschwerdeführenden, sich
die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente entweder aus
Serbien oder bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates im
Ausland zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Zusammenfassend ist der durch die Vorinstanz verfügte
Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs.
1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
ihnen mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2011 die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihnen
aber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
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