B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-97/2015
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Dezember
2014 / N (…).
E-97/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 25. Mai 2014 und reiste über den Sudan sowie Libyen illegal nach
Italien. Von dort aus gelangte er am 27. August 2014 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte.
Im Rahmen der Befragung vom 4. September 2014 wurde ihm das rechtli-
che Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglich-
keit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches Land gemäss Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich
für die Behandlung seines Antrags zuständig sei. Die grundsätzliche Zu-
ständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer im Rah-
men der Befragung nicht bestritten. Allerdings trug er vor, in Italien gebe es
keine Sicherheit. Man lebe dort auf der Strasse oder unter Brücken und
müsse hungern.
B.
Am 30. September 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behör-
den um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vor-
gesehenen Frist unbeantwortet. Die Vorinstanz teilte den italienischen Be-
hörden daraufhin mit, dass es Italien für die Prüfung des vorliegenden Asyl-
gesuchs als zuständig erachte (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
C.
Am 10. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer dem BFM Dokumente
(gemäss der Vorinstanz handle es sich dabei um einen Schülerausweis,
ein Schulzeugnis sowie die Identitätskarte der Mutter des Beschwerdefüh-
rers) zukommen.
D.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 – eröffnet am 30. Dezember 2014 –
trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ver-
fügte seine Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an. Es stellte weiter fest, dem Beschwerdeführer würden die editions-
E-97/2015
Seite 3
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälli-
gen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wir-
kung zu.
E.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 (Datum Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das
SEM sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu
erklären beziehungsweise das Selbsteintrittsrecht auszuüben.
F.
Mit Telefax vom 8. Januar 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht als
superprovisorische Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der
Wegweisung per sofort vorläufig aus.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. Januar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
E-97/2015
Seite 4
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
E-97/2015
Seite 5
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die
Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.5 Diese Verpflichtung nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO er-
lischt, wenn die gesuchstellende Person das Herrschaftsgebiet der Mit-
gliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen
hat, ausser sie verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
E-97/2015
Seite 6
4.
4.1 Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend
die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten
hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationa-
len Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag
des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor sei-
ner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat. Anlässlich seiner Be-
fragung führte er aus, er sei über den Sudan sowie Libyen am 13. August
2014 nach Italien gereist und habe sich von dort in die Schweiz begeben.
Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 30. September
2014 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwer-
deführers. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen in-
nert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO).
In seiner Beschwerdeeingabe führte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen an, die Zuständigkeit Italiens sei fraglich, zumal er sich dort nur im
Rahmen des Transits und ohne Einreichung eines Asylgesuchs aufgehal-
ten habe. Die italienischen Behörden hätten weder seine Fingerabdrücke
noch andere biometrische Daten von ihm erfasst, weshalb die Bestimmun-
gen der Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung kommen würden.
Eine unmittelbare Einreise in die Schweiz (beispielsweise per Flugzeug)
sei für ihn aus organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen. Im Üb-
rigen sei der Umstand, dass die italienischen Behörden auf die Anfrage der
Vorinstanz nicht reagiert hätten, kein Beweis dafür, dass Italien für die
Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zustän-
dig sei.
4.3 Diese Argumente vermögen gemäss den anzuwendenden Bestimmun-
gen der Dublin-III-VO die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen offensicht-
lich nicht umzustossen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die grundsätzli-
che Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
E-97/2015
Seite 7
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich brin-
gen würden.
5.1.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Ita-
lien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
hält.
Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Perso-
nen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situ-
ation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfrei-
heit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im
Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November
2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on
Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Recep-
tion conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und ver-
letzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behör-
den indes bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisati-
onen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im kürzlich
ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Be-
schwerde Nr. 29217/12) stellte der EGMR hinsichtlich der Lebensbedin-
gungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünfte fest, die Situation in
Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen
werden, weshalb die Herangehensweise im vorliegenden Fall nicht die glei-
che wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne. Auf-
grund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Un-
terkünften allein seien deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien
ausgeschlossen. Allerdings bestünden ernsthafte Zweifel bezüglich der
momentanen Unterbringungskapazitäten, weshalb nicht ausgeschlossen
werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Un-
E-97/2015
Seite 8
terkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesund-
heitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden. Im-
merhin stellte der EGMR fest, dass dann, wenn Kinder von der Überstel-
lung betroffen wären, darauf geachtet werden muss, dass die Lebensbe-
dingungen ihrem Alter angepasst sind, damit daraus keine Situation mit
Stress, Angst und traumatisierenden Folgen entstehe; andernfalls würden
die Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die
eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Deshalb müssten die Schwei-
zer Behörden in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden
Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise
erfolgt, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zu-
sammenbleiben ermögliche. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht
werden sich an diese Vorgaben halten und in Fällen von Familien mit min-
derjährigen Kindern sowie bei anderen besonders verletzlichen Personen-
gruppen nicht nur eine sorgfältige Abklärung der möglichen Vollzugshin-
dernisse im Einzelfall vornehmen (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts E-7075/2013 vom 20. März 2014 E. 6.4; E-258/2014 vom 21.
Mai 2014 E. 6.3-6.4), sondern dort, wo vom EGMR gemäss dem zitierten
Urteil gefordert, vorgängig Zusicherungen von den italienischen Behörden
einholen.
5.1.2 Der Beschwerdeführer gehört als alleinstehender Mann offensichtlich
nicht zu einer der umschriebenen Gruppen, welchen ein besonderes Au-
genmerk zu schenken ist. Er vermag mithin nichts zu seinen Gunsten ab-
zuleiten. Im Übrigen hat er sich bis anhin gar nie um eine Aufnahme in das
italienische Asylsystem bemüht. Nach dem Gesagten ist die Anwendung
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO mithin nicht gerechtfertigt.
5.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es gebe in Italien keine
Sicherheit. Man lebe dort auf der Strasse oder unter Brücken und müsse
hungern. Eine Abschiebung nach Italien sei deshalb nicht zumutbar, weil
dort die Aussicht auf ein Leben unter menschenwürdigen Umständen der-
zeit nicht gegeben sei. Es drohe ihm Gefahr von Willkür und existentieller
Not. Entgegen den in der angefochtenen Verfügung angeführten Zusiche-
rungen sei die Aussicht auf Hilfe bei der Suche nach einer Unterkunft und
Arbeit sowie auf Rechtssicherheit in Italien – wie zahlreiche Berichte von
vor Ort tätigen Flüchtlingsorganisationen sowie wegweisende Urteile von
deutschen Gerichten aufzeigen würden – keinesfalls gewährleistet.
Mit seinen Vorbringen fordert er implizit die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz
E-97/2015
Seite 9
und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch die
Schweiz führen würde.
5.2.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU
vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu
prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu ent-
nehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht dargetan, die
ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten.
Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien
würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Richtlinie des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten. Sein Vorbringen, die notwendige Hilfe beziehungsweise
Unterstützung sei nicht gewährleistet, vermag jedenfalls nicht zu überzeu-
gen, zumal das Gericht davon ausgeht, dass er sich im Fall der Überstel-
lung an die italienischen Behörden wird wenden können, um die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen (wenn nötig auch auf dem Rechtsweg)
einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.2.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer schliesslich in korrekter
Weise das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Italien
gewährt. Bei dieser Gelegenheit hat der Beschwerdeführer nichts vorge-
tragen, was gegen seine Überstellung sprechen würde. Die Vorinstanz ist
deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass in seinem Einzelfall keine An-
haltspunkte oder Hinweise vorliegen, die auf eine abweichende Einschät-
zung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien hindeuten
würden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Praxis verschiedener deut-
scher Gerichte im Zusammenhang mit Dublin/Italien keinen unmittelbaren
Einfluss auf die entsprechende Praxis der schweizerischen Behörden hat.
E-97/2015
Seite 10
5.2.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber
ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.3 Somit bleibt Italien der für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-III-
VO.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Voll-
zugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter die-
sen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz vom 15. Dezember 2014 zu bestätigen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächst Seite)
E-97/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: