Abtei lung V
E-972/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Iran,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2009 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-972/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 22. August 2000 in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte und zur Begründung im Wesentlichen geltend
machte, er sei im Jahr 1996 (1375) das erste Mal festgenommen und
zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er Alkohol herge-
stellt habe,
dass er aus dem gleichen Grund im Jahr 1998 (1377) erneut festge-
nommen und diesmal zu acht Monaten Gefängnis und 40 Peitschen-
hieben verurteilt worden sei,
dass ihm bei der Entlassung gesagt worden sei, bei einer nächsten
Verurteilung müsse er mit lebenslanger Haft rechnen,
dass er danach weiterhin Alkohol hergestellt habe und am 19. Juli
2000 (1379), vermutlich aufgrund einer Denunziation, Beamte des Ko-
mitees während seiner Abwesenheit in den Garten eingedrungen sei-
en, wo er den Alkohol produziert habe,
dass er telefonisch gewarnt worden und sofort zu einem Onkel gegan-
gen sei, wo er sich etwa eine Woche lang aufgehalten und seine Aus-
reise vorbereitet habe,
dass die Behörden in dieser Zeit sein Haus durchsucht hätten und
dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 24. August 2005 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 8. September 2005 bei der damals zu-
ständigen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde
gegen die Verfügung vom 24. August 2005 einreichte, welche vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Mai 2007 abgewiesen
wurde,
dass der Beschwerdeführer am 18. September 2007 ein Wiedererwä-
gungsgesuch stellte, auf welches die Vorinstanz mangels Leistung des
Kostenvorschusses mit Verfügung vom 7. Januar 2008 nicht eintrat,
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dass der Beschwerdeführer am 18. März 2008 durch seinen Rechts-
vertreter ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass er dazu ausführte, er sei insbesondere wegen den neueren be-
ziehungsweise aktuellen Bedrohungen der islamischen Republik ge-
genüber der Weltgemeinschaft politisch sensibilisiert und aktiv gewor-
den,
dass er aufgrund seines intensiven politischen Engagements bei einer
Rückkehr "eine begründete Befürchtung vor Verfolgung" habe,
dass er seine politische Überzeugung in der Zeitung "(...)" (Ausgabe
vom [...]) dargestellt habe,
dass er zudem als Mitglied der (...) zwei Internetartikel veröffentlicht
sowie an zahlreichen Aktionen (Standaktionen, Versammlungen und
Demonstrationen) teilgenommen habe,
dass er mit dem zweiten Asylgesuch mehrere Beweismittel, darunter
eine Ausgabe der Wochenzeitung (...), ein Bestätigungsschreiben der
(...). sowie diverse Internetauszüge zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 23. Mai 2008, 2. und
21. Juli 2008, 8. August 2008, 1. und 21. September 2008, sowie
21. Oktober 2008 weitere Beweismittel zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2009 von der Vorinstanz ge-
stützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) zu seinem schriftlich eingereichten (zweiten) Asylgesuch
angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, an Kundgebungen in
Zürich, Genf und Bern teilgenommen zu haben, Versammlungen mit
Exiliranern organisiert zu haben, bei welchen über die Verbrechen des
Regimes informiert worden sei,
dass er Flugblätter verteilt habe, Artikel im Internet und einen regime-
kritischen Artikel mit Foto in einer Oppositionszeitung veröffentlich
habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2009 weitere
Beweismittel (Bestätigung der Mitgliedschaft bei der [...] vom
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14. November 2008, Schreiben [...] vom 9. Januar 2009) zu den Akten
reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. März
2008 mit Verfügung vom 26. Januar 2009 – eröffnet am 28. Januar
2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer verfüge über kein politisches Profil, welches ihn bei
einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen
würde,
dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
Stand hielten und der Beschwerdeführer daher nicht als Flüchtling an-
erkannt werden könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte,
es sei die Verfügung vom 26. Januar 2009 aufzuheben und ihm Asyl
zu gewähren,
dass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass er in jedem Fall vorläufig aufzunehmen sei,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 19. Februar 2009 den Eingang
der Beschwerde bestätigte und festhielt, dass auf die Beschwerde
nach Ablauf der Beschwerdefrist zurückgekommen werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass die der Beschwerde von Gesetzes wegen zukommende aufschie-
bende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG) von der Vorinstanz nicht entzo-
gen wurde, so dass auf den entsprechenden Antrag des Beschwerde-
führers nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung des zweiten Asylge-
suchs auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe stützt,
dass subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen sind, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat,
dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig auf-
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genommen werden (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER
MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 542 f. Rz.
11.55 ff., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren
Hinweisen), und zwar unabhängig davon, ob die Nachfluchtgründe
missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7
E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. De-
zember 1995, BBl 1996 II 73),
dass vorliegend demnach zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer
aufgrund seines Verhaltens nach der Ausreise aus dem Heimatland
respektive der im zweiten Asylgesuch geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz befürchten muss, einer zu-
künftigen Verfolgung seitens der iranischen Behörden ausgesetzt zu
sein und er aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz in seiner
Rekurseingabe entgegen hält, dass in seinem Heimatland nicht nur
Opponenten beziehungsweise Regimegegner mit "qualifiziertem politi-
schem Profil" verfolgt würden,
dass das iranische Volk täglich den Druck der Sittenwächter und Agen-
ten spüre,
dass er sich "in den letzten Jahren sehr intensiv und an vorderster
Front gegen das iranische Regime engagiert" habe,
dass ferner darauf hingewiesen wird, dass sich der Beschwerdeführer
seit Jahren in der Schweiz aufhalte und Vater eines inzwischen (...)-
jährigen Kindes mit Schweizerbürgerrecht sei,
dass nach konstanter - wenn auch bisher nicht publizierter - und wei-
terhin zutreffender Praxis der ARK bei iranischen Beschwerdeführern
das blosse Einreichen eines Asylgesuchs keinen subjektiven Nach-
fluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt,
dass dagegen iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz
exilpolitisch betätigen und dabei exponieren, nach den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts bei einer allfälligen Rückkehr in den
Heimatstaat eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher
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Aktivitäten riskieren, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden
staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
gravierende Übergriffe zu befürchten sind,
dass bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers an regimekriti-
schen Demonstrationen beziehungsweise Kundgebungen festzuhalten
ist, dass iranische Exilkreise zwar durch die iranischen Behörden tat-
sächlich relativ intensiv überwacht werden,
dass dieser Umstand für sich allein genommen indessen nicht aus-
reicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen,
dass vielmehr hinreichend konkrete Anhaltspunkte – nicht bloss abs-
trakte oder rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen müssen, die
darauf hinweisen, dass eine bestimmte Person tatsächlich das Interes-
se der iranischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als re-
gimefeindlich namentlich identifiziert und registriert wurde,
dass derartige konkrete Indizien im Falle des Beschwerdeführers nicht
vorliegen,
dass in Berücksichtigung der Akten des ersten Asylverfahrens ausge-
schlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem
Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person beim irani-
schen Geheimdienst registriert war und überwacht wurde,
dass zudem festzustellen ist, dass er sein exilpolitisches Engagement
erst mehr als sieben Jahre nach der Einreise in die Schweiz begonnen
hat und bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, dass eine allfällige
Überwachung des Beschwerdeführers nach der Einreise in die
Schweiz im Jahre 2000 seitens der iranischen Behörden während
längerer Zeit fruchtlos und uninteressant gewesen und deshalb wohl
eingestellt worden wäre,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage erst seit einem Jahr in
der Schweiz politisch aktiv ist,
dass dazu auf die eingereichten Beweismittel sowie die Ausführungen
des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 6. Januar 2009
verwiesen werden kann,
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dass der Beschwerdeführer insbesondere anlässlich der Anhörung sei-
ne verschiedenen exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme, Organisation
von Kundgebungen, Standaktionen, Veröffentlichung von Artikeln etc.)
aufzählte, ohne jedoch konkrete, differenzierte Angaben zum Inhalt
seiner Aktivitäten machen zu können,
dass überdies - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - auffällt,
dass der Beschwerdeführer in seinem schriftlich eingereichten zweiten
Asylgesuch geltend gemacht hat, Mitglied der (...) zu sein, während er
bei der Anhörung vom Januar 2009 ausgeführt hat, seit sieben oder
acht Monaten Mitglied der (...) zu sein,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen
ist, der Beschwerdeführer hätte sich besonders und über das Mass der
anderen Kundgebungsteilnehmer exponiert oder eine Führungspositi-
on inne gehabt,
dass in der relativ knapp gehaltenen Rechtsmitteleingabe, welche sich
allgemein zur schwierigen Menschenrechtssituation im Iran und zu
historisch bekannten Menschenrechtsverletzungen in anderen Staaten
äussert, denn auch nicht konkret und substanziiert dargelegt wird,
weshalb aus den zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend
gemachten exilpolitischen Aktivitäten entgegen der Ansicht der Vorins-
tanz auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers zu
schliessen sei,
dass somit insgesamt festzuhalten ist, dass es sich beim Beschwerde-
führer nicht um eine besonders politisch aktive Person handelt und er
sich mit seinem Engagement in keiner Weise von der Masse der übri-
gen in ganz Westeuropa exilpolitisch aktiven Iraner abhebt,
dass deshalb und angesichts der umfangreichen regimekritischen Akti-
vitäten von Exiliranern in ganz Westeuropa und den USA als unwahr-
scheinlich zu erachten ist, dass die iranischen Behörden von den Exil-
aktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben,
dass er als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenom-
men worden ist und befürchten muss, deswegen bei einer Rückkehr in
den Iran verfolgt zu werden,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmit-
telschrift einzugehen, weil diese am Ergebnis nichts zu ändern vermö-
gen,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das zweite Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass in Bezug auf den Hinweis des Beschwerdeführers auf eine beste-
hende Vaterschaft mit einem Kind mit Schweizer Bürgerrecht auf die
Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai
2007 zu verweisen ist (E 5.7.2), zumal die Vaterschaft nach wie vor
nicht belegt ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
Seite 11