B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-972/2014
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 23. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ledige Syrerin mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 20. Ok-
tober 2012 und gelangte am 9. November 2012 in die Schweiz, wo sie
am 13. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Ba-
sel um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 4. Ja-
nuar 2013 statt; die direkte Anhörung erfolgte am 15. Januar 2014.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, es gebe in Syrien viele Inlandflüchtlinge. Sie und ihre Mutter hätten
diese unterstützt, indem sie ihnen Lebensmittel, Medikamente und Geld
gegeben hätten. Deswegen hätten sie in der Folge einen Drohanruf be-
kommen. Sodann habe es bei ihnen im Quartier auch mehrmals Angriffe
auf Gebäude gegeben. Die Stadt sei zerstört; es gebe weder Strom noch
Wasser. Konkrete Probleme mit den Behörden habe sie keine gehabt.
Die Beschwerdeführerin reichte zahlreiche Beweismittel zu den Akten,
unter anderem ihre exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz betreffend.
B.
Mit am 24. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom 23. Januar 2014 stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Es
verfügte, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht voll-
zogen, und schob den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
auf.
C.
Diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertre-
ter mit Beschwerde vom 24. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsge-
richt anfechten.
Sie beantragte in materieller Hinsicht, es sei festzustellen, dass die ange-
fochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei, in den übrigen Punk-
ten sei sie aufzuheben und die Sache sei dem BFM zur vollständigen so-
wie richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur
Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei ihr Asyl zu gewähren
beziehungsweise sei die Flüchtlingseigenschaft oder die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
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In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in zwei vorinstanzliche
Aktenstücke, zudem sei ihr nachfolgend das rechtliche Gehör oder eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzu-
setzen.
D.
Der Instruktionsrichter verfügte am 5. März 2014, der Beschwerdeführerin
seien die (BFM-)Akten A1/2 und A9/1 zur Einsichtnahme zuzustellen. Es
stehe ihr frei, innert angesetzter Frist eine Beschwerdeergänzung einzu-
reichen. Gleichzeitig stellte er fest, dass sie den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten dürfe. Sodann wurde sie aufgefordert, innert an-
gesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Dieser wurde am
19. März 2014 entrichtet.
E.
Mit Eingabe vom 20. März 2014 nahm die Beschwerdeführerin die Gele-
genheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wahr. Zudem reich-
te sie erneut zahlreiche Beweismittel zu den Akten.
F.
Die Vorinstanz teilte dem Gericht am 8. April 2014 mit, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden. An den in
der angefochtenen Verfügung aufgeführten Erwägungen werde festgehal-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-972/2014
Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen.
Da die Beschwerdeführerin zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig aufgenommen worden ist, beschränkt sich das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das BFM
zu Recht deren Asylgesuch abgelehnt und sie aus der Schweiz wegge-
wiesen hat.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das BFM habe den Anspruch auf Ak-
teneinsicht sowie auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserhebli-
chen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt. Diese ver-
fahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet
wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225, m.w.H.).
Was die Akteneinsicht betrifft, so hat sich die Rüge mit dem Instruktions-
verfahren (vgl. vorstehend Bst. D.) erledigt. Der Rechtsvertreter hat in der
Folge denn auch die Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung wahrgenommen.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
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se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
3.2.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die
Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Ent-
scheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und
fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der
konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begrün-
dung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentli-
chen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten las-
sen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich
die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE
136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]).
3.2.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Am-
tes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismit-
tel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-
geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der An-
hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
3.2.4 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht
bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist
die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch ge-
würdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 630).
E-972/2014
Seite 6
3.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich nach Prüfung der Ak-
ten keine Anhaltspunkte, welche den Schluss zuliessen, das Bundesamt
habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begrün-
dungspflicht verletzt. Das BFM hat sich diesbezüglich auf die für den vo-
rinstanzlichen Entscheid massgebenden Vorbringen konzentriert.
3.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag der
Beschwerdeführerin, die Verfügung des BFM vom 23. Januar 2014 sei
wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen un-
vollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
haltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, ab-
zuweisen ist.
3.5 Abzuweisen ist auch der im Widerspruch zu den anderen Anträgen
stehende Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung
betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs bereits in Rechtskraft erwachsen sei, da die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme als Folge und Ersatzmassnahme einer undurchführbaren
Wegweisung wegen der Anfechtung der Asylverweigerung und Wegwei-
sung nicht in Kraft getreten ist und die blosse Begründung einer Anord-
nung (Unzumutbarkeit) ohnehin nie in Kraft treten kann.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-972/2014
Seite 7
5.1 Das BFM hat seine Verfügung vom 23. Januar 2014 wie folgt begrün-
det: Bei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Drohungen
handle es sich um solche seitens Dritter. Es stehe ihr diesbezüglich offen,
sich um staatlichen Schutz zu bemühen, insbesondere da sie erklärt ha-
be, keinerlei Konflikte mit den syrischen Behörden gehabt zu haben.
Schliesslich sei beigefügt, dass Nachteile geltend gemacht würden, die
sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ablei-
ten würden. Bezüglich der Angriffe und Gefechte im Wohnquartier werde
darauf hingewiesen, dass diese auf die allgemeine Situation in der Her-
kunftsregion zurückzuführen seien. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätig-
keiten habe es sich um Aktionen ohne nennenswerte regimekritische In-
halte gehandelt.
5.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen insbesondere entgegen-
gehalten, die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich und glaubhaft ge-
schildert, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien wegen ihrer Mit-
arbeit in einem Hilfswerk zur Unterstützung von Flüchtlingen von den sy-
rischen Behörden gezielt gesucht und bedroht worden sei. Sie würde im
Falle einer erneuten Einreise verhaftet und nicht mehr freigelassen, wobei
ihr auch ein Politmalus angerechnet werden würde. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, wie das BFM vor diesem Hintergrund zu behaupten wage, dass
ihr im heutigen Zeitpunkt keine asylrelevante Verfolgung drohe. Betref-
fend die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin irre sich das
BFM massiv mit seiner Behauptung, wonach diese keine nennenswerten
regimekritischen Inhalte hätten. Die drohende Gefährdung bei einer
Rückkehr nach Syrien werde durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten mass-
geblich verstärkt; sie exponiere sich durch ihre regimekritischen Aktivitä-
ten in der Schweiz in eindeutiger Weise.
6.
Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs gel-
tend, es gebe in Syrien viele Inlandflüchtlinge. Sie und ihre Mutter hätten
diese unterstützt, indem sie ihnen Lebensmittel, Medikamente und Geld
gegeben hätten. Deswegen hätten sie in der Folge einen Drohanruf be-
kommen. Sodann habe es bei ihnen im Quartier auch mehrmals Angriffe
auf Gebäude gegeben. Die Stadt sei zerstört; es gebe weder Strom noch
Wasser.
Das Gericht teilt vorliegend die Auffassung der Vorinstanz, wonach die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aufgrund dieser Vorbrin-
gen nicht erfüllt. Zu Recht wurde im angefochtenen Entscheid darauf hin-
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gewiesen, dass sie einerseits Nachteile geltend macht, von welchen wei-
te Teile der syrischen Bevölkerung betroffen sind (und welche schliesslich
auch zu einer vorläufigen Aufnahme geführt haben). Es fehlt dabei das
Erfordernis der Gezieltheit. Diese ist dann gegeben, wenn eine Person
nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesam-
te Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt und somit von den Ereig-
nissen nicht lediglich reflexartig, im Sinne ungezielter Nebenfolgen des
Krieges oder Bürgerkrieges, betroffen ist, sondern als individuelle Person
(EMARK 1998 Nr. 17). Auch der angebliche Drohanruf ist nicht asylrele-
vant, und sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich der BzP vom 4. Januar 2013 ausgesagt hat, sie sei weder poli-
tisch aktiv gewesen, noch habe sie konkrete Probleme mit den Behörden
gehabt; auch sei sie nie im Gefängnis gewesen (vgl. Akten BFM A4/10
S. 6), was vorliegend von entscheidender Bedeutung ist.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem sie vorbringt, sich
in der Schweiz exilpolitisch zu engagieren und deswegen bei einer Rück-
kehr nach Syrien eine Verfolgung seitens der syrischen Behörden be-
fürchten zu müssen.
7.2
7.2.1 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
(mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom
Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vor-
behalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4
in fine AsylG). Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen,
die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Hei-
matlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder
wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2
FK).
E-972/2014
Seite 9
7.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
7.2.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat
begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Hei-
mat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Akti-
vitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rück-
kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG ver-
folgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f. und BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
der Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten
muss.
7.2.4 Wie den nachstehenden Ausführungen entnommen werden kann,
wären bei der Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe auch un-
ter Berücksichtigung des rechtlichen Massstabs, wie er vor Einführung
des (einschränkenden) Art. 3 Abs. 4 AsylG per 1. Februar 2014 galt, zu
verneinen. Unter diesen Umständen kann vorliegend offenbleiben, ob
diese Verschärfung des Asylgesetzes auch für diejenigen Verfahren gel-
ten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens in zweiter Instanz hängig waren
(Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
14. Dezember 2012).
7.3 Es ist mithin zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der vor-
gebrachten exilpolitischen Aktivitäten die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dabei kann es sich angesichts
der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist
doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat,
auf den vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen.
7.3.1 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt In-
formationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Die-
ser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine
begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zu-
sätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht nur rein theoretische Möglichkei-
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Seite 10
ten – vorliegen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich das Interesse
der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeind-
liches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. So wer-
den nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpoliti-
sche Aktivitäten erst dann wahrgenommen, wenn ein exponiertes exilpoli-
tisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag
auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern.
7.3.2 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, es sei offensichtlich, dass
sich die Beschwerdeführerin durch ihre regimegegnerische Demonstra-
tion deutlich exponiert und die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden
auf sich gezogen habe (vgl. Beschwerdeschrift Art. 50).
Für das Gericht steht fest, dass diese Aktivitäten der Beschwerdeführerin
für das syrische Regime nicht von Interesse sind. Grosse Teile der syri-
schen Diaspora sind in der vorgebrachten Weise tätig. Der Fokus der sy-
rischen Sicherheitskräfte richtet sich jedoch nicht auf Mitläufer, sondern
auf Kader der Opposition, und ein solches Profil ist vorliegend in keiner
Weise auszumachen. Von entscheidender Bedeutung ist die Fähigkeit zu
einem Verhalten in der Öffentlichkeit, welches aufgrund der Persönlichkeit
der Asylsuchenden, der äusseren Form des Auftretens und aufgrund des
Inhalts der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie stelle ei-
ne ernsthafte Gefahr für die Regierung in Syrien dar (vgl. dazu etwa das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7282/2013 vom 28. Februar
2014).
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung selber
angegeben, sich in der Schweiz nicht politisch zu betätigen oder für eine
bestimmte Organisation aktiv zu sein; ihr Engagement scheint eher ein
religiöses und kulturelles zu sein.
7.3.3 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass die Be-
schwerdeführerin auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von
subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. An
dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmittel-
eingabe und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
Das BFM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin zu Recht verneint.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
E-972/2014
Seite 11
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegwei-
sung die Artikel 83 und 84 AuG (SR 142.20) Anwendung (Art. 44 AsylG).
8.2 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass
sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung
in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche
Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
der Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs Rechnung getragen, welche mit dem vorliegenden Urteil in Kraft tritt,
so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglich-
keit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erüb-
rigen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte
Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und den
C._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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