Abtei lung V
E-973/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A.______,
Irak,
vertreten durch Dieter Caliezi, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Gegenstand
Besetzung
Parteien
E-973/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2005 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch eingereicht hat, welches das BFM mit Verfügung
vom 26. Oktober 2005 abgelehnt hat,
dass das Bundesamt gleichzeitig die vorläufige Aufnahme angeordnet
hat,
dass dieser Entscheid unangefochten geblieben und in Rechtskraft er-
wachsen ist,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 die vorläufi-
ge Aufnahme aufgehoben und dem Beschwerdeführer Frist zur Ausrei-
se angesetzt hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom
2. Oktober 2008 vollumfänglich abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2009 erneut in die
Schweiz gelangt ist, am 23. Oktober 2009 ein zweites Asylgesuch
eingereicht und angegeben hat, er sei aufgrund der bereits im ersten
Asylverfahren geltend gemachten Probleme wieder eingereist,
dass er von den Eltern (...) Kinder, welche er zur Arbeit mitgenommen
habe, beschuldigt werde, für deren Tod verantwortlich zu sein, und er
deswegen nicht nach Kurdistan zurückkehren könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Februar 2010 - eröffnet am
10. Februar 2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug angeordnet hat,
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dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechts-
mitteleingabe vom 17. Februar 2010 in materieller Hinsicht die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zurückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung und
darum ersucht, es seien seinem Rechtsvertreter die amtlichen Akten
zuzustellen und eine kurze Nachfrist zur ergänzenden Begründung der
Beschwerde sowie zur Nennung von Beweismitteln anzusetzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Februar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Behörde von der Abnahme angebotener Beweismittel im Sin-
ne einer antizipierten Beweiswürdigung absehen kann, wenn ohne
Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche
Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert,
also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hin-
reichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund ei-
gener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder
von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesent-
lichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. EMARK 2003 Nr. 13),
dass demnach der Antrag um Ansetzung einer Nachfrist zur Be-
schwerdeergänzung und zur Einreichung weiterer Beweismittel abzu-
weisen ist, da nicht zu erwarten ist, dass dies die rechtliche Über-
zeugung vorliegend ändern könnte,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
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dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles Erfordernis (früheres Asylverfahren) und ein materielles
Erfordernis (fehlende Hinweise) umfasst, welche im Einzelfall beide
gleichzeitig erfüllt sein müssen,
dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form
des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensicht-
lich erfüllt ist, weil mit der Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2005
(Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Abweisung des Asylgesu-
ches) ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem nach einer ab-
schliessenden materiellen Prüfung das Nichterfüllen der Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK
1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass das Bundesamt ebenso offensichtlich zu Recht das Fehlen von
Hinweisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse festgestellt
hat und damit auch das materielle Erfordernis (s. S. 4 unten) erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer seit dem Einreichen des ersten Asyl-
gesuchs gar nicht in den Irak zurückgekehrt ist und einzig einen
Zeitungsartikel vom (...) zu den Akten reichte,
dass von besagtem Zeitungsartikel bis zum heutigen Zeitpunkt keine
Übersetzung eingereicht wurde, obwohl der Beschwerdeführer dies
hätte tun müssen (Art. 8 Abs. 2 AsylG),
dass jedoch auch seine Angaben zum Inhalt (Akten BFM, C 9/9 S. 3)
darauf schliessen lassen, dass eine amtliche Übersetzung zu keinem
anderen Ergebnis führen würde,
dass an dieser Feststellung die in der Beschwerde aufgeführten Vor-
bringen nichts zu ändern vermögen,
dass das Bundesamt demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
23. Oktober 2009 nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
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stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20],
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskon-
vention, FK, SR 0.142.30],
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. März 2008
(BVGE 2008/5 S. 57 ff.) ausführlich mit der aktuellen Situation in den
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nordirakischen Provinzen befasst hat und zum Schluss gelangt ist, in
den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt und die politische Lage sei nicht dermassen ange-
spannt, als dass eine Rückführung dorthin generell unzumutbar sei,
dass das Gericht im besagten Urteil zusammenfassend festhielt, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
den vorerwähnten drei kurdisch kontrollierten Provinzen stammen und
dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen ver-
fügen, zumutbar ist,
dass für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für
Kranke und Betagte dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ersten Asylverfahrens aus-
führte, in seiner Heimat würden seine Eltern sowie (...) Brüder und (...)
Schwestern leben,
dass er nun geltend macht, seine Angehörigen hätten den Irak alle-
samt inzwischen verlassen,
dass es sich hierbei bloss um eine durch nichts belegte Behauptung
handelt,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gemäss
Aktenlage gesunden Mann handelt, der einen grossen Teil seines Le-
bens in B.________ (Provinz Dohuk) verbrachte und dort über (...)
Jahre ein (...) führte,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass demzufolge der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, ungeachtet der Frage der Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers, abzuweisen ist, da die Beschwerde-
begehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (samt
anwaltlicher Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, an
das BFM und an die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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