B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-974/2013
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren (…),
alle Irak,
(…) ,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ihren damaligen Angaben zufolge ethnische
Kurden irakischer Nationalität aus F._______, Irak (Beschwerdeführer),
respektive aus G._______, Syrien (Beschwerdeführerin), mit letztem
Wohnsitz in F._______, verliessen eigenen Angaben zufolge den Irak, wo
sie seit 2006 gelebt haben, im Jahr 2010 und reisten über die Türkei und
ihnen unbekannte Länder am 2. Februar 2011 in die Schweiz ein, wo sie
am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 16. Februar 2011 (Beschwer-
deführerin) respektive am 17. Februar 2011 (Beschwerdeführer) wurden
sie im Transitzentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum; EVZ)
H._______ summarisch befragt.
Am 28. Februar 2011 führte ein vom BFM aufgebotener Experte der Fach-
stelle Lingua mit den Beschwerdeführenden ein Telefongespräch, anläss-
lich dessen ihr sprachliches und betreffend die Beschwerdeführerin ihr ge-
ografisches und kulturelles Wissen geprüft wurde (Lingua-Analyse). Der
Experte kam in seinen Gutachten vom 24. März 2011 zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer eindeutig aus einem arabischsprachigen Land
stamme und entweder aus der I._______ in Syrien
oder aus F._______, Irak, stamme, während die Beschwerdeführerin, de-
ren Eltern irakischer Abstammung seien, am ehesten in einem kurdisch-
irakischen Milieu sozialisiert worden sei. Für die Einzelheiten der Lingua-
Analyse wird auf die Akten verwiesen.
Am 23. Mai 2011 folgten einlässliche Anhörungen durch das Bundesamt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, er sei nach dem Tod seines Vaters als damals Zweijähriger zusammen
mit seinem Onkel von F._______ nach G._______, Syrien, gezogen, wo er
über eine Bestätigung seiner irakischen Herkunft verfügt habe, die es ihm
erlaubt habe, als irakischer Flüchtling in Syrien zu leben und zu arbeiten.
Am (…) Dezember 2004 sei er wie viele andere Kurden für zwei Monate
festgenommen und ins Gefängnis J._______ in Damaskus überführt wor-
den. Als die Behörden von seiner irakischen Herkunft erfahren hätten, sei
er freigelassen worden. Er habe sich jedoch regelmässig bei den Behörden
melden müssen. Zudem sei er dazu aufgefordert worden, Informationen
aus dem Irak zu beschaffen, obwohl er erklärt habe, praktisch nie dort ge-
wesen zu sein. Nachdem diese Behelligungen nicht aufgehört hätten und
die Situation in Syrien schwierig gewesen sei, habe er zusammen mit sei-
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ner Ehefrau, seiner Schwiegermutter und den Brüdern seiner Ehefrau An-
fang 2006 Syrien verlassen und sei in den Heimatstaat Irak zurückgekehrt,
wo sie in K._______, F._______, gelebt hätten. Er habe dort – wie bereits
zuvor in Syrien – als (...) gearbeitet. Kurz vor seiner Ausreise aus dem Irak
sei er von einem Kollegen angefragt worden, ob er für die kurdischen Be-
hörden (...) könne, wozu er sich bereit erklärt habe. Er habe zu diesem
Zeitpunkt nicht gewusst, dass die Arbeit mit den Behörden unbeliebt und
verboten sei. Kurze Zeit später habe ihn ein Unbekannter angerufen und
ihn auf Arabisch dazu aufgefordert, diese Arbeit nicht mehr auszuführen,
und ihm dabei gedroht. Er habe seine Arbeit trotzdem fortgesetzt. Wenig
später hätten zwei unbekannte Männer bei ihm zu Hause gegen 23 Uhr an
die Haustür geklopft. Seine Schwiegermutter habe geöffnet, worauf die
Männer erklärt hätten, sie wollten wegen Problemen mit ihren (...) mit dem
Beschwerdeführer sprechen. Die Schwiegermutter habe jedoch erklärt,
dass er nicht zu Hause sei. Ein paar Tage später seien dieselben Personen
erneut erschienen und hätten nach ihm gefragt. Nachdem der Beschwer-
deführer mit seinen Verwandten über diese Personen gesprochen habe,
seien sie zum Schluss gekommen, dass es sich dabei möglicherweise um
Terroristen handle. Sein Verwandter habe ihm erklärt, dass sie besser in
Syrien geblieben wären, weil in F._______ viele Leute umgebracht oder
entführt würden. Zudem müsse der Beschwerdeführer wegen seines On-
kels, der einmal in der Nähe des Dorfes L._______ Minen gelegt habe,
wobei viele irakische Soldaten gestorben seien, mit Racheakten seitens
der Hinterbliebenen rechnen. Aus diesen Gründen seien sie alle gemein-
sam nach M._______ gereist. Er und seine Ehefrau hätten daraufhin be-
schlossen, auszureisen.
Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches aus,
ihr Vater sei Iraker gewesen und habe, noch bevor sie geboren sei, nach
Syrien fliehen müssen. Sie habe wie ihr Ehemann als irakischer Flüchtling
in Syrien gelebt. Nachdem ihr Ehemann dort festgenommen worden sei
und er sich nach seiner Freilassung regelmässig bei den Behörden habe
melden müssen, welche von ihm Informationen aus dem Irak gefordert hät-
ten, und sich ihre Situation verschlechtert habe, seien sie zu Beginn des
Jahres 2006 in den Irak gegangen. Ihre Rückkehr in den Irak sei jedoch
ein grosser Fehler gewesen, da es dort Ermordungen und Entführungen
gegeben habe. Ihr Ehemann habe wegen seiner Arbeit als (...) Schwierig-
keiten mit Arabern bekommen. Diese hätten ihn bedroht und dazu aufge-
fordert, diese aufzugeben, was er abgelehnt habe. Nachdem er jedoch wie-
derholt von Unbekannten wegen angeblichen Problemen mit ihrer (...) auf-
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gesucht worden sei, hätten Angehörige ihnen geraten, den Irak zu verlas-
sen. Ihre Mutter und ihre Brüder seien indessen in M._______, Irak, geblie-
ben.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Gleichzeitig reichten die Beschwerdeführenden die folgenden Beweismittel
zu den Akten:
– vier irakische Identitätskarten im Original,
– syrische Aufenthaltsbestätigung der Beschwerdeführerin,
– Karte zum Bezug von Lebensmitteln im Irak (in Kopie),
– verschiedene Belege betr. gesundheitliche Beschwerden der Be-
schwerdeführerin (ärztliches Rezept sowie ärztliche Diagnose von
2000/2001 in Syrien sowie Arztberichte/-zeugnisse, Röntgenbilder und
Fotos der Behandlung in der Schweiz).
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. Januar 2013 – eröffnet am 25. Ja-
nuar 2013 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es deren
Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden
würden weder den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaub-
haftigkeit) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Auf
die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Die Beschwerdeführenden erhoben durch ihren damaligen Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 25. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht dage-
gen Beschwerde und beantragten, es sei ihnen Einsicht in die von ihnen
eingereichten irakischen Identitätskarten sowie die syrische Aufenthaltsbe-
willigung der Beschwerdeführerin und die Karte zum Bezug von Lebens-
mitteln im Irak zu gewähren; eventualiter sei ihnen dazu das rechtliche Ge-
hör zu gewähren und eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung anzusetzen; es sei die Rechtskraft betreffend die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, die Verfügung
des BFM in den übrigen Punkten aufzuheben und die Sache an das BFM
zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und
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Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen; eventu-
aliter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und den Beschwerdeführen-
den Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben
und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Dem
unterzeichnenden Rechtsvertreter sei vor Gutheissung der Beschwerde
eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur
Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Gleichzeitig reichten
die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel zu den Akten:
– Farbausdruck einer fremdsprachigen Bestätigung des Ministeriums für
lokale Verwaltung der Stadt N._______, vom 10. Januar 2008, samt
deutscher Übersetzung,
– Farbausdruck einer fremdsprachigen Bestätigung des Mukhtars
O._______ von P._______, vom 10. November 2010, samt deutscher
Übersetzung,
– mehrere medizinische Unterlagen betreffend die Behandlung der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz (Arztberichte, Röntgenbilder und Fo-
tos, drei CD's).
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2013
wurden den Beschwerdeführenden Kopien der vier irakischen Identitäts-
karten sowie der syrischen Aufenthaltsbewilligung und der Karte zum Be-
zug von Lebensmitteln im Irak zugestellt. Weiter wurde festgestellt, dass
die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in Rechts-
kraft erwachsen seien. Die Beschwerdeführenden wurden zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– aufgefordert. Der An-
trag des Rechtsvertreters zur Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote wurde abgewiesen.
E.
Mit Eingabe vom 6. März 2013 reichten die Beschwerdeführenden weitere
Beweismittel zu den Akten:
– Kopie des Umschlags des fremdsprachigen Buches "(…)",
– Kopie der Seite (…) des erwähnten Buches mit kurzer Übersetzung,
– Fotos des Onkels des Beschwerdeführers,
– medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin (Austritts-
bericht vom 1. März 2013, Fotos im Spital, Arztzeugnis vom 19. Feb-
ruar 2013),
– Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. März 2013.
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F.
Mit Eingabe vom 15. März 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichten sie folgende Be-
weismittel ein:
– Farbkopie einer Personalienbescheinigung für "Maktumin" betreffend
den Beschwerdeführer vom 10. Januar 2002, ausgestellt in Syrien,
samt deutscher Übersetzung,
– Unterstützungsbestätigung der Sozialbehörde Q._______ vom
11. März 2013,
– deutsche Übersetzungen der vier Identitätskarten der Beschwerdefüh-
renden und ihrer zwei Kinder.
G.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. März 2013 hiess die zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete wiederer-
wägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2013 die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 27. März 2013 reichten die Beschwerdeführenden eine korrigierte Fas-
sung der deutschen Übersetzung der Bestätigung des Mukhtars
O._______ von P._______, vom 10. November 2010, ein. Mit einer weite-
ren Eingabe vom 27. März 2013 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass
das auf dem Einzahlungsschein aufgeführte Konto des Bundesverwal-
tungsgerichts falsch sei.
J.
In ihrer Replik vom 11. April 2013 nahmen die Beschwerdeführenden zur
Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichten sie die folgenden Beweis-
mittel ein:
– Original des fremdsprachigen Buches "(…)", 1984,
– Kopie der Seiten (…) und (…) und Foto des Vaters der Beschwerde-
führerin (Onkel des Beschwerdeführers),
– Kopien der Seiten (…) und (…) und Fotos von vier Freunden des On-
kels des Beschwerdeführers,
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– Original der bereits am 25. Februar 2013 eingereichten Bestätigung
des Ministeriums für lokale Verwaltung der Stadt N._______, vom
10. Januar 2008,
– Original der bereits am 25. Februar 2013 eingereichten Bestätigung
des Mukhtars O._______ von P._______, vom 10. November 2010,
– eine weitere, bereits am 15. März 2013 eingereichte Farbkopie der Per-
sonalienbescheinigung betreffend den Beschwerdeführer,
– zwei Fotos des Beschwerdeführers anlässlich von Demonstrationen
am (…) Mai 2012 und am (…) Februar 2013 in R._______.
K.
Am 15. April 2013 wurde eine Bestätigung der Yekiti Partei Kurdistani,
Schweiz, vom (…) April 2013, betreffend das Engagement des Beschwer-
deführers zu den Akten gereicht.
L.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter eine Kosten-
note ein.
M.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 wurden die folgenden Beweismittel betref-
fend die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers zu den Akten ge-
reicht:
– Farbfotos des Beschwerdeführers sowie Flugblatt betreffend eine De-
monstration vom (…) April 2013 in R._______,
– Fotos des Beschwerdeführers sowie Flugblatt, Aufruf und Internetarti-
kel betreffend eine Demonstration vom (…) Mai 2013 in R._______,
– Ausdruck betreffend Facebookgruppe "S._______" vom 26. Mai 2013.
N.
Am 9. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unter-
lagen (Fotos, Flugblätter, Bestätigung der S._______) betreffend Demonst-
rationen vom (…) Oktober 2013 und (…) November 2013 in R._______ zu
den Akten.
O.
Am 12. Februar 2014 wurden folgende Beweismittel eingereicht:
– Geburtsmeldung vom (…) betreffend das Kind E._______,
– ärztlicher Bericht des T._______, vom 5. Dezember 2013 betreffend die
Beschwerdeführerin,
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– ärztlicher Bericht der U._______ vom 31. Januar 2014 betreffend die
Beschwerdeführerin.
P.
Mit Eingabe vom 11. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden die fol-
genden Beweismittel zu den Akten:
– Terminplanung für Physiotherapie sowie Aufgebot der U._______ vom
20. Februar 2014 betreffend die Beschwerdeführerin,
– Flugblatt sowie Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer De-
monstration am (…) Februar 2014 in R._______.
Q.
Mit Schreiben vom 25. März 2014 nahmen die Beschwerdeführenden unter
entsprechender Beilage Bezug auf ein Schreiben des Zivilstandesamtes
Q._______ vom 19. Februar 2014, wonach es sich bei den von ihnen ein-
gereichten Identitätskarten um Fälschungen handle. Sie seien tatsächlich
nicht irakische Staatsangehörige, sondern nichtregistrierte, staatenlose
Kurden aus Syrien. Gleichzeitig reichten sie die folgenden Beweismittel
ein:
– die bereits am 15. März 2013 eingereichte Personalienbescheinigung
für Maktumin betreffend den Beschwerdeführer (in Kopie) samt deut-
scher Übersetzung,
– Identitätsbescheinigung betreffend V._______, Bruder der Beschwer-
deführerin (in Kopie) samt deutscher Übersetzung,
– Identitätsbescheinigung betreffend W._______, Mutter der Beschwer-
deführerin (in Kopie) samt deutscher Übersetzung,
– Identitätsbescheinigung betreffend X._______, Bruder der Beschwer-
deführerin (in Kopie) samt deutscher Übersetzung,
– Einladung zur Röntgenkontrolle der U._______, (…), vom 20. Februar
2014, betreffend die Beschwerdeführerin und Fotos der Beschwerde-
führerin.
R.
Am 23. April 2014 wurden Kopien eines Schreibens der Kantonspolizei
R._______ vom 11. April 2014 um Akteneinsicht in den Bericht des Urkun-
denlabors R._______ sowie eines Schreibens des Rechtsvertreters vom
23. April 2014 an das BFM eingereicht.
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S.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2014 wurden Fotos, Aufrufe, Berichte und Inter-
netartikel betreffend eine Demonstration vom (…) April 2014 in R._______
sowie ein Arztzeugnis von Dr. med. Y._______, Facharzt FMH Psychiatrie
& Psychotherapie, Z._______, vom 2. Mai 2014 betreffend die Beschwer-
deführerin eingereicht.
T.
Am 2. Juni 2014 folgte als weiteres Beweismittel ein Schreiben des Zivil-
standesamtes Q._______ inklusive Beilagen (u.a. betr. Ausweisprüfung).
U.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2014 wurden weitere Unterlagen betr. die Teil-
nahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration vom (…) Mai 2014
in R._______ sowie ein ärztliches Schreiben der U._______ vom 22. April
2014 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht.
V.
Am 11. August 2014 und 10. Juli 2014 trafen weitere Unterlagen betr. die
Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration vom (…) Juli
2014 in R._______ sowie eine ärztliche Bestätigung von Dr. med.
Aa._______ vom 3. Februar 2014 und Dokumente zu einer bevorstehen-
den Operation betreffend die Beschwerdeführerin ein.
W.
Am 9. September 2014 wiesen die Beschwerdeführenden unter Beilage
der entsprechenden Kopien auf das von ihnen beim BFM eingereichte Ge-
such um Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit und Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung hin (bereits früher eingereichte Bescheinigung des Be-
schwerdeführers als Maktum, Bescheinigung des Bruders der Beschwer-
deführerin als Maktum, zwei Bescheinigungen für Maktumin betreffend die
Eheschliessung der Beschwerdeführenden vom 5. Juni 2010 sowie dieje-
nige betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin vom 15. März 2011).
X.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 10. September 2014 hielt die
Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest.
Y.
In ihrer Replik vom 26. September 2014 nahmen die Beschwerdeführen-
den dazu Stellung und reichten die folgenden Beweismittel ein:
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– medizinische Unterlagen aus Syrien vom 28. November 2000, 6. De-
zember 2000 und vom 22. Januar 2001 (in Kopie) betreffend die Be-
schwerdeführerin samt deutscher Übersetzung,
– Listen von mehreren Personen, die die syrische Herkunft der Be-
schwerdeführenden bezeugen,
– ärztlicher Bericht der U._______ vom 10. September 2014,
– Bestätigung der Yekiti Partei Kurdistani, Schweiz, vom (…) September
2014, in Kopie.
Z.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 sistierte das BFM das Gesuch der
Beschwerdeführenden um Anerkennung der Staatenlosigkeit bis zum Ab-
schluss des Asylverfahrens.
AA.
Am 13. November 2014 wurden Unterlagen zur Teilnahme des Beschwer-
deführers an einer Demonstration vom (…) November 2014 in R._______
eingereicht.
BB.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um
einen raschen Beschwerdeentscheid. Gleichzeitig wiesen sie darauf hin,
dass sie ihrem bisherigen Rechtsvertreter das Mandat entzogen hätten.
CC.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Schreiben vom 19. August
2015 fest, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aktuell als prioritär
anzusehen sei. Zudem würde seine Korrespondenz in Zukunft direkt an die
Beschwerdeführenden gesendet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das am (…) geborene Kind wird in das vorliegende Beschwerdever-
fahren einbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 12
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im We-
sentlichen damit, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbrin-
gen, wonach er wegen seiner Arbeit für die kurdische Regierung im Irak
von Unbekannten einen Drohanruf und zu Hause gesucht worden sei,
seien oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen. Er habe keine konkre-
ten Angaben zum Telefonanruf und zu den angeblichen Terroristen machen
können. Zudem habe er bezüglich der von einem Verwandten geäusserten
Ansicht, wonach es sich bei den Personen um Terroristen oder Feinde aus
dem Dorf L._______ handeln könne, widersprüchliche Angaben gemacht.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, die Beschwerdeführenden hätten ledig-
lich wegen der beiden Besuche von Unbekannten ihr Zuhause umgehend
verlassen und seien deswegen aus dem Irak gereist, zumal die Personen
lediglich nach dem Beschwerdeführer gefragt und offenbar keine Drohun-
gen ausgesprochen oder verlangt hätten, seine Arbeit niederzulegen. Im
Weiteren bestehe betreffend der vom Vater der Beschwerdeführerin vor
vielen Jahren angeblich gelegten Landmine, in deren Folge mehrere iraki-
sche Soldaten umgekommen seien, keine begründete Furcht, dass die Be-
schwerdeführenden deswegen mit asylrelevanten Nachteilen seitens der
Dorfbewohner zu rechnen hätten. Schliesslich handle es sich bei den gel-
tend gemachten Problemen in Syrien um Nachteile, die sich in einem Dritt-
staat ereignet hätten, denen sich die Beschwerdeführenden durch eine
Rückkehr in ihr Heimatland hätten entziehen können.
4.2 Die Beschwerdeführenden halten dem in ihrer Rechtsmitteleingabe
entgegen, die Vorinstanz habe die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
lediglich gestützt auf zwei offensichtlich konstruierte Unglaubhaftigkeitsele-
mente abgewiesen. Sie habe die Aussage des Beschwerdeführers, wo-
nach es sich bei den ihn suchenden Personen um Araber und Terroristen
gehandelt habe, im Sachverhalt nicht aufgeführt. Zudem seien die Anga-
ben der Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung, wo-
nach es konkrete Blutracheversuche gegen ihre Familie gegeben habe,
nicht berücksichtigt worden. Dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt wor-
den. Die festgestellten Widersprüche seien konstruiert. Zudem sei es will-
kürlich zu behaupten, einer Person sei nach einem derartigen Telefonanruf
und der darauffolgenden wiederholten Suche innerhalb weniger Tage nicht
klar, dass diese in Zusammenhang stünden. Es stelle sich die Frage, ob
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die Argumentation des BFM anders ausgefallen wäre, wenn die Beschwer-
deführenden nicht vorläufig aufgenommen worden wären.
Im Schreiben des Mukhtars O._______ von P._______, vom 10. November
2010, wird bestätigt, dass die Beschwerdeführenden am 3. Januar 2006
von Syrien in den Irak geflüchtet seien. Dort seien sie zweimal von Terro-
risten bedroht worden, weshalb sie nach P._______ gegangen seien. Die
Terroristen hätten sie auch dort nicht in Ruhe gelassen, weshalb sie aus-
gereist seien.
Im Schreiben des Ministeriums für lokale Verwaltung der Stadt N._______,
vom 10. Januar 2008, wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Kind
mit seinem Onkel im Jahre 1979 nach Syrien gelangt sei, wo er seitens der
Regierung unter Druck geraten und am 14. März 2004 festgenommen wor-
den sei. Er habe infolge der Druckausübung Syrien verlassen und sei in
den Irak gegangen.
Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens wurde unter Beilage verschiedener
Unterlagen und des Originals eines Buches geltend gemacht, es seien in
diesem (Seite […]) u.a. die Namen von vier Freunden des Onkels des Be-
schwerdeführers, V._______, erwähnt, die am 26. April 1978 von einem
Kriegsgericht zu Tode verurteilt worden seien, dies im Zusammenhang mit
einer Mine, die im Dorf L._______ zum Tod von zahlreichen Soldaten ge-
führt habe. Die Regierung habe den Onkel des Beschwerdeführers für
diese Minenlegung offenbar verantwortlich gemacht, weshalb dieser im
Jahre 1979 nach Syrien geflüchtet sei. Dort habe er seine Aktivitäten als
irakischer Oppositioneller fortgesetzt. Am 10. Juli 1983 sei er im Auftrag
des Büros für irakische Angelegenheiten in den Irak zurückgekehrt und dort
ermordet worden. Im Jahre 2011 habe seine Frau (Witwe) wegen Drohun-
gen seitens Terroristen den Irak verlassen und nach Syrien zurückkehren
müssen. Die dokumentierte Geschichte zeige, dass bei der Familie des
Beschwerdeführers auch nach mehreren Jahren noch von einer begründe-
ten Furcht vor asylrelevanten Nachteilen wegen den Aktivitäten und des
Todes des Onkels auszugehen sei.
4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2013 an
ihrem Standpunkt fest. Dabei führte sie aus, die von den Beschwerdefüh-
renden eingereichten Bestätigungsschreiben des Mukhtars von P._______
und des Ministeriums für lokale Verwaltung der Stadt N._______ – diese
würden nicht im Original vorliegen – seien als Gefälligkeitsschreiben zu
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qualifizieren, welchen höchstens ein sehr geringer Beweiswert zugespro-
chen werden könne. Diese würden die Einschätzung der Vor-instanz nicht
umstossen. Auch die eingereichten Beweismittel zum Tod des Onkels des
Beschwerdeführers im Jahre 1983 würden zu keinem anderen Entscheid
führen, da sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergeben würden.
4.4 In ihrer Replik vom 11. April 2013 reichten die Beschwerdeführenden
die Originale der zwei Bestätigungsschreiben (des Mukhtars von
P._______ sowie des Ministeriums für lokale Verwaltung der Stadt
N._______) nach, womit die Argumentation der Vorinstanz widerlegt sei.
Diese seien auch nicht als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen. Die Vo-
rinstanz habe die Ereignisse aus den Jahren 1978 bzw. 1983 zu Recht
nicht in Frage gestellt. Aus dem nun eingereichten Original des Buches
"(…)" aus dem Jahre 1984 könne entnommen werden, dass die Regierung
den Onkel des Beschwerdeführers für die damaligen Ereignisse im Dorf
L._______, bei denen zahlreiche irakische Soldaten ums Leben gekom-
men seien, verantwortlich gemacht habe, so dass dieser im Jahre 1979
nach Syrien habe flüchten müssen. Dort habe er seine Aktivitäten als iraki-
scher Oppositioneller weitergeführt. Im Jahre 1983 sei der Onkel in den
Irak zurückgekehrt und dort ermordet worden. Der Druck der Hinterbliebe-
nen aus dem Dorf L._______ habe den Beschwerdeführer – zusammen
mit der selber erlittenen Verfolgung – zur Ausreise bewogen. Die dokumen-
tierten Ereignisse der Familie des Beschwerdeführers seien weiterhin ak-
tuell und es sei von einer begründeten Furcht der Beschwerdeführenden
vor asylrelevanten Nachteilen auszugehen.
4.5 Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden mehrere Beweismittel
(Fotos, Flugblätter, Internetauszüge, Teilnahmebestätigung, etc.) einge-
reicht, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer – dokumentiert
ab dem 25. Mai 2013 – an verschiedenen Demonstrationen in R._______
teilgenommen hat und "Kandidat" der Yekiti Partei Kurdistani, Schweiz, sei.
Die Demonstrationen wurden von der S._______ Schweiz organisiert und
richten sich gegen die Regierungen im Iran und in Syrien mit einem Appell
an die westlichen Staaten.
4.6 Das Urkundenlabor des Forensischen Instituts R._______ unterzog die
von den Beschwerdeführenden eingereichten Identitätskarten im Auftrag
des Zivilstandesamtes Q._______ am 5. Februar 2014 einer Ausweisprü-
fung. Dabei kam es zum Schluss, dass es sich dabei um Totalfälschungen
handle. Die Beschwerdeführenden machten dazu in ihrer Eingabe vom 25.
März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht geltend, sie hätten sich im
E-974/2013
Seite 15
Irak zwecks Beschaffung von Identitätspapieren durch einen Anwalt vertre-
ten lassen und seien überrascht, dass es sich bei diesen um Fälschungen
handle. In diesem Zusammenhang wiesen sie darauf hin, dass sie nie ira-
kische Staatsangehörige gewesen seien, sondern nichtregistrierte, staa-
tenlose Kurden aus Syrien. In ihrer Eingabe vom 2. Juni 2014 ersuchten
sie darum, sie seien neu als syrische Staatsangehörige zu erfassen.
4.7 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 10. September 2014 hielt
die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Dabei wies sie darauf hin, die
Ergebnisse des Urkundenlabors, aus denen hervorgehe, dass es sich bei
den Identitätskarten der Beschwerdeführenden um Totalfälschungen
handle, seien nur bedingt relevant, da die von den Beschwerdeführenden
angegebene Herkunft durch die vom BFM durchgeführten Lingua-Analy-
sen bestätigt worden und in der angefochtenen Verfügung auf diese abge-
stellt worden sei. So habe der Beschwerdeführer angegeben, einen iraki-
schen Reisepass zu besitzen und in Syrien anstelle einer Aufenthaltsbe-
stätigung eine Bestätigung seiner irakischen Staatsangehörigkeit erhalten
zu haben. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, ihre Eltern seien
Iraker und Irak sei ihr Heimatland. Die Erkenntnisse des Urkundenlabors
R._______ liessen erkennen, dass die Beschwerdeführenden ihre Identität
absichtlich zu verschleiern versucht hätten und es dem BFM verunmöglicht
worden sei, diese abschliessend festzustellen. Es entstehe der Eindruck,
die Beschwerdeführenden wollten ihre Identität den situativ vorteilhaften
Umständen anpassen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führenden die Identitätskarten selber beschafft hätten und sich somit der
Fälschung bewusst gewesen seien. Aufgrund der Erkenntnisse des Urkun-
denlabors könne nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdefüh-
renden seien staatenlose syrische Kurden. Daran würden die eingereich-
ten Beweismittel nichts ändern, da es sich dabei um Kopien handle, die
zudem als Gefälligkeitsschreiben zu erachten seien. Trotzdem sei festzu-
halten, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Probleme in Syrien im
Jahre 2004 nicht geeignet seien, um als asylrechtlich relevant bezeichnet
werden zu können, da diesem Vorbringen der erforderliche zeitliche Kau-
salzusammenhang fehle. Im Weiteren würde auch die Änderung der
Staatsangehörigkeit von der ursprünglich irakischen Staatsangehörigkeit
auf Staatenlosigkeit mit syrischer Herkunft nichts am Aufenthaltsstatus der
Beschwerdeführenden ändern, da in beiden Fällen die vorläufige Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu erlassen
sei. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Asylgründe bezüg-
lich Irak seien als unglaubhaft qualifiziert und bezüglich Syrien als nicht
E-974/2013
Seite 16
asylrelevant beurteilt worden. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpoli-
tischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz führte die Vo-
rinstanz aus, es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitskräfte auch im
Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen wür-
den. Die syrischen Geheimdienste würden sich indessen auf die Erfassung
von Personen konzentrieren, die qualifizierte Aktivitäten ausüben würden.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten
in der Schweiz seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter
Verfolgung zu begründen. So sei den Bildern nicht zu entnehmen, dass er
sich speziell öffentlich exponiert hätte.
4.8 In ihrer Stellungnahme vom 26. September 2014 machten die Be-
schwerdeführenden geltend, gestützt auf ihr beim BFM eingereichtes Ge-
such um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 9. September 2014, das
der entsprechenden Abteilung des BFM in seiner Vernehmlassung offen-
bar (noch) nicht bekannt gewesen sei, stehe fest, dass es sich bei ihnen
um Maktumi aus Syrien handle. Da in der angefochtenen Verfügung die
fehlende Asylrelevanz mit der Begründung verneint worden sei, wonach
sich die von ihnen geltend gemachten Probleme in einem Drittland – Syrien
– zugetragen hätten, sei diese Argumentation nicht mehr aufrechtzuhalten.
Deshalb sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an das BFM zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nicht
mit der Asylrelevanz der übrigen Vorbringen befasst. Die Beschwerdefüh-
renden müssten wegen der ihnen in Syrien drohenden Verfolgung die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihnen Asyl gewährt werden. Sollte
diese für den Zeitpunkt ihrer Flucht aus Syrien verneint werden, sei gestützt
auf die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers
ihre Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen.
5.
5.1 Vorab ist auf die formelle Rüge einzugehen, wonach die Vorinstanz den
Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe, indem es we-
sentliche Sachverhaltselemente weder im Sachverhalt noch in der Begrün-
dung erwähnt habe.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält diesem Einwand entgegen, dass
die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer erwähnten Anruf bereits im
Sachverhalt erwähnt und in den nachfolgenden Erwägungen darauf einge-
gangen ist, wobei sie festhielt, der Beschwerdeführer habe diesbezüglich
wie auch hinsichtlich der zwei Besuche durch Terroristen keine konkreten
E-974/2013
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Angaben machen können. Überdies führte die Vorinstanz zu Recht aus,
gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden hätten die zwei Per-
sonen bei ihren Besuchen lediglich nach dem Beschwerdeführer gefragt,
jedoch mit keinem Wort Drohungen ausgesprochen oder verlangt, dass er
seine Arbeit niederlegen solle (vgl. Akte A28 F36 und A29 F37). Somit kann
der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden nicht berücksichtigt und ihre Verfügung nur ungenü-
gend begründet.
5.3 Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur
neuen Beurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist damit abzuweisen.
6.
6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu
werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art.
3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht,
Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde
sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende An-
haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zu-
dem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über
keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S.
1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, je mit weiteren Hinweisen).
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen o-
der der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
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Seite 18
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren
verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abge-
wiesen worden sind. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abge-
klärt und in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende
Glaubhaftigkeit und der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Be-
schwerdeführenden schliessen lassen.
7.2 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz gestützt auf die im erstin-
stanzlichen Verfahren gemachten Abklärungen, die von den Beschwerde-
führenden gemachten Angaben zu ihrer Herkunft, die durchgeführten Lin-
gua-Gutachten und die eingereichten irakischen Identitätskarten zu Recht
von der irakischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden ausge-
gangen ist und die geltend gemachten Asylgründe hinsichtlich des mut-
masslichen Heimatstaates Irak sowie des Drittstaates Syrien geprüft hat.
Im heutigen Zeitpunkt bestehen indes gewisse Zweifel, über welche
Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführenden verfügen, nachdem sich
anlässlich einer vom Urkundenlabor R._______ durchgeführten Dokumen-
tenüberprüfung ergeben hat, dass es sich bei den eingereichten irakischen
Identitätskarten um Totalfälschungen handelt, und auf Beschwerdeebene
Unterlagen eingereicht worden sind, gemäss denen die Beschwerdefüh-
renden als staatenlose Kurden in Syrien (Maktumin) gelten sollen. Ange-
sichts der nachfolgenden Erwägungen kann indessen darauf verzichtet
werden, dies im vorliegenden Verfahren näher zu überprüfen. So gelangt
das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten nämlich zum
Schluss, dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Asyl-
gründe betreffend den Irak unglaubhaft beziehungsweise asylrechtlich
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Seite 19
nicht relevant sind und auch hinsichtlich Syrien deren Asylrelevanz abge-
sprochen werden muss.
7.3 Die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sind zu bestätigen, wo-
nach nicht nachvollziehbar ist, die Beschwerdeführenden hätten wegen
des Drohanrufs, bei dem der Beschwerdeführer von einem Unbekannten
zur Aufgabe seiner Arbeitstätigkeit für die kurdische Regierung aufgefor-
dert worden sei, und wegen den zwei erwähnten Besuchen durch Unbe-
kannte den Irak umgehend verlassen. So soll weder der Beschwerdeführer
noch sein Verwandter, der mit ihm darüber gesprochen habe, eine Ahnung
gehabt haben, wer ihn angerufen und ihn später zu Hause gesucht habe
und ob es sich bei einer dieser Personen um dieselbe gehandelt habe, die
ihn zuvor angerufen habe (vgl. Akte A29 F37, F47, F48). Daran vermag der
Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach sich die Vorinstanz auf zwei
offensichtlich konstruierte Unglaubhaftigkeitselemente abgestützt habe,
nichts zu ändern. Ferner lässt auch der Erklärungsversuch der Beschwer-
deführenden, wonach es ihnen aufgrund der gesamten Umstände – eine
massive Telefondrohung und zwei nächtliche Besuche von Unbekannten –
klar gewesen sei, dass diese Ereignisse in unmittelbarem Zusammenhang
gestanden und daher eine Bedrohung dargestellt hätten, eine sofortige
Ausreise weiterhin nicht als nachvollziehbar erscheinen, zumal der Be-
schwerdeführer wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, nicht geltend
gemacht hat, die Personen hätten bei ihrem Besuch Drohungen ausge-
sprochen – bzw. die telefonische Drohung wiederholt (vgl. Akte A8 S. 8) –
oder verlangt, dass er seine Arbeit niederlegen solle (vgl. Akte A29 S. 6 ff.).
Insgesamt basieren die Aussagen des Beschwerdeführers ohnehin auf
blossen Vermutungen, für die keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Im
Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten gewe-
sen, seine (...) für die kurdischen Behörden aufzugeben, handelt es sich
doch bei dieser Tätigkeit keineswegs um den Ausdruck einer politischen
oder religiösen Gesinnung im Sinne von Art. 3 AsylG, deren Aufgabe von
einer Person nicht erwartet werden könnte.
7.4 Im Weiteren vermögen auch die Befürchtungen des Beschwerdefüh-
rers vor einem Racheakt durch Angehörige aus dem Dorf L._______, Nord-
irak, welche vor vielen Jahren bei einem Vorfall, bei dem viele Menschen
wegen einer Landmine, die sein Onkel gelegt habe, Angehörige verloren
hätten, – dies wird weder von der Vorinstanz noch vom Gericht in Frage
gestellt – keine Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen zu begrün-
den. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich anlässlich der summa-
rischen Befragung zwar geltend, er habe Angst gehabt, dass sich eines
E-974/2013
Seite 20
Tages die Angehörigen aus dem Dorf L._______ an ihm rächen würden.
Indessen verneinte er die Frage, ob es Anzeichen dafür gegeben habe,
dass sich jemand an ihm rächen wollte (vgl. Akte A8 S. 8 ff.). Anlässlich der
Anhörung gab er zudem zu Protokoll, man kenne sie dort nicht (Akte A29
S. 10). Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits ebenfalls aus, ihr Vater –
der Onkel des Beschwerdeführers – habe im Dorf L._______ Minen gelegt
und sei für den Tod von zirka dreissig Soldaten verantwortlich gemacht
worden (vgl. Akte A9 S. 10). Ihre Mutter habe ihr einmal erzählt, dass je-
mand, als sie noch in G._______, Syrien, gewohnt hätten, in der Nacht
wiederholt versucht habe, mit einem Schlüssel ihre Haustüre zu öffnen,
und Steine gegen ihre Fenster geworfen. Indessen kann aus diesen Vor-
fällen, welche sich ohnehin in Syrien abgespielt haben sollen, - entgegen
der in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen – auch nicht auf
konkrete Racheakte durch die Hinterbliebenen des damaligen Ereignisses
geschlossen werden.
An dieser Beurteilung vermögen die diesbezüglich eingereichten Beweis-
mittel, in denen von den politischen Aktivitäten des Onkels des Beschwer-
deführers resp. des Vaters der Beschwerdeführerin, dessen Tod im Jahre
1984 sowie der Verurteilung von vier Freunden wegen ihrer Beteiligung am
seinerzeitigen Anschlag berichtet wird, nichts zu ändern. Auch wurde bis-
her nicht vorgebracht, die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin –
insbesondere ihre Brüder – hätten aus diesem Grund Nachteile erlitten.
7.5 Im Weiteren hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in Be-
zug auf die geltend gemachten Benachteiligungen der Beschwerdeführen-
den in Syrien – ausgehend von der irakischen Staatsangehörigkeit – zu
Recht festgestellt, dass es sich bei diesen um Nachteile handelte, die sich
in einem Drittstaat ereignet hätten und daher – da sich die Beschwerdefüh-
renden diesen im Irak hätten entziehen können – keine Asylrelevanz auf-
weise. Ebenso ist der vorinstanzlichen Argumentation in der (ergänzenden)
Vernehmlassung zuzustimmen, wonach die geltend gemachten Probleme
in Syrien im Jahre 2004, als der Beschwerdeführer wie viele andere Kurden
in Syrien verhaftet und während zweier Monate festgehalten worden ist und
sich in der Folge regelmässig bei den Behörden habe melden müssen, –
unbesehen ihrer tatsächlichen Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit – man-
gels zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht als asylrelevant bezeichnet
werden können. So haben sich die Beschwerdeführenden nach der Ent-
lassung des Beschwerdeführers im Jahre 2004 noch bis ins Jahr 2006 in
Syrien aufgehalten, ohne dass sie nennenswerten Schwierigkeiten ausge-
E-974/2013
Seite 21
setzt waren. Angesichts der indes nicht zweifelsfrei feststehenden iraki-
schen Herkunft der Beschwerdeführenden erübrigen sich bezüglich des
tatsächlichen Heimat- resp. Herkunftsstaates weitergehende Erörterun-
gen.
7.6 Die eingereichten Bestätigungen des Mukhtars von P._______ sowie
des Ministeriums für lokale Verwaltung der Stadt N._______, die die von
den Beschwerdeführenden vorgebrachte Verfolgung in Syrien und im Irak
belegen sollen, vermögen an den oben genannten Schlussfolgerungen, da
sie ohnehin nur allgemein formuliert sind, nichts zu ändern.
7.7 Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen, Vor-
fluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführen-
den im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimat- resp. Herkunftsland die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt haben.
8.
8.1 Im Weiteren sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe
zu prüfen. Die Beschwerdeführenden reichten auf Beschwerdeebene meh-
rere Unterlagen ein, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in
der Schweiz an verschiedenen Demonstrationen, welche sich u.a. gegen
die syrische Regierung gerichtet haben, teilgenommen hat. Damit machen
sie hinsichtlich ihres angeblichen Herkunftsstaates Syrien subjektive Nach-
fluchtgründe geltend.
8.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich eben-
falls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm
jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Per-
sonen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer be-
reits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Aus-
richtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten
bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
8.3
8.3.1 Wie vorstehend ausgeführt, konnten die Beschwerdeführenden we-
der in Bezug auf den Irak noch auf Syrien eine Vorverfolgung nachweisen
E-974/2013
Seite 22
oder glaubhaft machen. Es bestehen insgesamt gesehen keine überzeu-
genden Anhaltspunkte dafür, dass sie vor dem Verlassen Syriens – das
Land, gegen das sich die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers
richtet – als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behör-
den geraten sind.
8.3.2 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Ge-
heimdienste sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im We-
sentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontakt-perso-
nen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer
Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden
im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in so-genannte
"Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen
Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor
diesem Hintergrund ist denkbar, dass der syrische Geheim-dienst auch von
der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staats-
angehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbeson-
dere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus der
Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen Orga-
nisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wer-
den können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem
längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem ein-
gehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unter-zogen werden.
Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente
hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die
Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu er-
warten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund
der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage
in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Re-pression und Abschre-
ckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit
einem beständigen Misstrauen der Behörden aus-gesetzt. Ausserdem hat
sich die Lage in Syrien in den letzten Monaten weiter zugespitzt, wobei
auch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu beklagen sind.
Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und
gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für
sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungs-
furcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhalts-
punkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass jemand
tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive
als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde.
E-974/2013
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Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syri-
schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die
über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche
die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter
Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend
ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit
des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in
der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen wird (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-
3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2).
8.3.3 Zwar hat das Regime von Präsident Bashar al-Assad seit Beginn des
Bürgerkriegs die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig
geht es in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet gegen tatsächliche oder
vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit
vor (vgl. Urteil D-3839/2013 E. 6.3.3; BVGE 2015/3 E. 6.2.1). So sind ins-
besondere Personen, die sich in Syrien an regimefeindlichen Demonstra-
tionen beteiligt haben, in grosser Zahl von Verhaftungen, Folter und will-
kürlicher Tötung betroffen. Personen, die aufgrund ihres politischen Enga-
gements in Syrien durch die Sicherheitskräfte als tatsächliche oder ver-
meintliche Gegner des Regimes identifiziert werden, haben deshalb mit
hoher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung zu erwarten, die einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt
(vgl. D-3839/2013 E. 6.3.3).
8.3.4 Seit Ausbruch des Bürgerkriegs gilt für abgelehnte Asylsuchende aus
Syrien ein praktisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp. Dementspre-
chend liegen auch keine aktuellen Informationen bezüglich des Umgangs
des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilaktivisten vor. Indessen ist
davon auszugehen, dass aus dem Ausland zurückkehrende Personen ver-
stärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder
Kenntnisse von Aktivitäten der Exilopposition verhört würden und von Ver-
haftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für tat-
sächliche oder mutmassliche Regimegegner gehalten werden. Unklar ist
jedoch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tä-
E-974/2013
Seite 24
tigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Er-
fassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs
weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der
Lage sind (vgl. D-3839/2013 E. 6.3.4).
8.3.5 Der syrische Geheimdienst kann seine Tätigkeiten in Europa nicht
mehr ungehindert ausüben. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als
vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in
den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Menschen,
die in europäische Länder geflüchtet sind, wächst stetig. Es ist angesichts
dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheim-
dienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um
sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsan-
gehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland syste-
matisch zu überwachen (vgl. D-3839/2013 E. 6.3.5).
8.3.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus,
dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Aus-
land nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und ge-
zielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die An-
nahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
heimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete
Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt,
rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass expo-
niert. Dies ist wie der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form
des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebe-
nen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen
Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. D-3839/2013
E. 6.3.6).
8.3.7 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz an mehreren gegen die syrische (und iranische) Regierung ge-
richtete Demonstrationen in R._______ teilgenommen und dabei Flugblät-
ter verteilt hat. Zudem bestätigte die Yekiti Partei Kurdistani, Schweiz,
seine Mitgliedschaft ("Kandidat") in der Partei. Wie vorstehend ausgeführt,
konnten die Beschwerdeführenden keine Vorverfolgung nachweisen oder
glaubhaft machen (vgl. E. 7.). Es kann daher ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen Syriens als regimefeindli-
che Personen ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten
drängt sich alsdann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der
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Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funk-
tionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die
Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben
könnten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des
Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer
der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Ka-
derstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöri-
ger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und ande-
ren europäischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische
Regime teilgenommen. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens
des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person beste-
hen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene
bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer
exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter
Regimegegner aufgefallen sein könnte. Der Umstand, dass er Mitglied
("Kandidat") der Yekiti Partei Kurdistani, Schweiz ist bzw. an diversen De-
monstrationen fotografiert wurde, vermag zu keinem anderen Schluss zu
führen, da er für diese Vereinigung nicht ins Rampenlicht einer breiten Öf-
fentlichkeit getreten ist. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpoliti-
sche Engagement des Beschwerdeführers entgegen den Behauptungen in
der Beschwerde die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht.
8.3.8 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Ausreise selbst
und die Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz nicht zur Annahme
führt, die Beschwerdeführenden hätten bei der Rückkehr in ihr Heimat- res-
pektive Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine men-
schenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund der län-
geren Landesabwesenheit nicht auszuschliessen, dass sie bei allfälligen
der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die syrischen Be-
hörden unterzogen würden. Da sie jedoch nicht geltend gemacht haben, in
der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein,
ist – soweit beurteilbar – nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden
sie als staatsgefährdend einstufen würden und sie asylrelevante Massnah-
men zu befürchten hätten.
8.3.9 Im Übrigen bleibt es den Beschwerdeführenden ohnehin unbenom-
men, sich in ihrem mutmasslichen Aufenthaltsstaat Irak zurückzubegeben,
weshalb die allfällige Bedrohung durch syrische Behörden bedeutungslos
ist.
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8.3.10 Nach dem Gesagten erfüllen die Beschwerdeführenden die Voraus-
setzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im
Sinne von Art. 54 AsylG nicht. Das BFM hat somit insgesamt zu Recht das
Vorliegen von Flucht- und Nachfluchtgründen verneint und ihre Asylgesu-
che zu Recht abgewiesen.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
9.3 Nachdem die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden sind, ist darüber
nicht mehr zu befinden.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das SEM in ihrer ergänzen-
den Vernehmlassung vom 10. September 2014 die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführenden zu Recht bestätigt hat, nachdem es zum
Schluss gekommen ist, dass die Beschwerdeführenden entweder iraki-
scher oder syrischer Herkunft sind und sich der Vollzug der Wegweisung
in den Irak und auch nach Syrien als unzumutbar erweist.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig so-
wie vollständig festgestellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 19. März 2013 indessen die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihnen
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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