B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-974/2019
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kind
C._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Florian Wick, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2019 / N (…).
E-974/2019
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 31. März 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass sie am 7. April 2016 zu ihren Personalien und zu ihrem Reiseweg
sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurden,
dass sie am 19. Mai 2016 zu ihren Asylgesuchen vertieft angehört wurden,
dass die Beschwerdeführenden, kurdischer Ethnie und aus der Provinz Su-
laimaniya in der Autonomen Region Kurdistans [ARK]) stammend, im We-
sentlichen vorbrachten, die Familie der Beschwerdeführerin habe sich ei-
ner von ihnen beabsichtigten Heirat entgegengestellt, wobei mehrere ent-
sprechende Anträge des Beschwerdeführers von dieser Familie abgelehnt
worden seien,
dass Angehörige der Familie der Beschwerdeführerin den Beschwerdefüh-
rer gar hätten umbringen wollen,
dass der Beschwerdeführer eines Tages vom Bruder der Beschwerdefüh-
rerin mit einem Messer angegriffen und am Oberarm verletzt worden sei,
sodass die Wunde habe genäht werden müssen,
dass die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder mehrmals geschlagen wor-
den sei,
dass die Beschwerdeführenden daher beschlossen hätten, ihren Wohnort
zu verlassen und zirka Ende April 2014 gemeinsam in die Stadt Sulaima-
niya umgezogen seien,
dass sie am 8. Mai 2014 an ihrem bisherigen Wohnort geheiratet, fortan
jedoch in der Stadt Sulaimaniya gewohnt und gelebt hätten,
dass nach zirka eineinhalb Jahren der Beschwerdeführer von seiner Fami-
lie vernommen habe, dass er von der Familie der Beschwerdeführerin mit
der Absicht gesucht werde, ihn zu töten,
dass auch die Beschwerdeführerin mit der Angst gelebt habe, wahrschein-
lich getötet zu werden, falls ihre Familie ihren Aufenthaltsort erfahren hätte,
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dass die Familie der Beschwerdeführerin später tatsächlich habe in Erfah-
rung bringen können, dass die Beschwerdeführenden in Sulaimaniya leben
würden,
dass sie sich vor diesem Hintergrund entschlossen hätten, ihr Heimatland
zu verlassen,
dass sie zirka im Januar 2016 auf dem Luftweg in die Türkei gelangt und
über Griechenland und die Balkanroute nach Österreich und schliesslich in
die Schweiz gereist seien,
dass die Beschwerdeführenden im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
verschiedene Dokumente (irakischer Pass des Beschwerdeführers, iraki-
sche Identitätskarte der Beschwerdeführerin, zwei Führerscheine des Be-
schwerdeführers, eine Kopie des Ehescheines und eine Heiratsurkunde)
zu den Akten gaben,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Januar 2019 – eröffnet am 24. Ja-
nuar 2019 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ver-
neinte, deren Asylgesuche ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren am 4. Februar 2019 manda-
tierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. Februar 2019 gegen diese Ver-
fügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten und be-
antragen, die Verfügung des SEM vom 18. Januar 2019 sei aufzuheben
und ihnen sei Asyl zu gewähren und sie seien als Flüchtlinge anzuerken-
nen,
dass sie eventualiter vorläufig aufzunehmen seien,
dass zudem gerügt wird, das SEM habe mit der angefochtenen Verfügung
insgesamt das rechtliche Gehör nicht rechtsgenüglich gewährt und damit
Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, weshalb die Verfügung bereits aus diesem Grund
aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Bestellung ihres Rechtsver-
treters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchten,
dass zusammen mit der Beschwerdeschrift eine Sozialhilfebestätigung der
zuständigen Gemeindebehörde vom 6. Februar 2019 eingereicht wurde,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. Februar 2019
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für die Behandlung
von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM zuständig ist, wobei das
Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff.
AsylG),
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und die
Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt,
dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
rügen und diese verfahrensrechtliche Rüge vorab zu prüfen ist, da sie al-
lenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be-
wirken,
dass dem SEM vorgehalten wird, mit der Formulierung „Eine detaillierte
Erörterung der erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente bleibt ausdrücklich
vorbehalten.“ werde der Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt, wonach
eine Verfügung so zu begründen sei, dass der Betroffene die Argumente
der Vorinstanz kenne und dazu demzufolge auch angemessen Stellung
nehmen könne,
dass mit einem solchen Argument ein Geheimvorbehalt geschaffen werde,
wonach der Betroffene Beschwerde führen müsse, um überhaupt die an-
gebliche Begründung in Erfahrung zu bringen, weshalb nicht nur die Be-
gründungspflicht, sondern auch die Rechtsweggarantie und zudem die
Prozessökonomie und das wirtschaftliche Fortkommen und damit die Per-
sönlichkeit des Betroffenen verletzt seien,
dass das rechtliche Gehör auch dadurch verletzt sei, dass das SEM ohne
jeden Beleg oder Verweis behaupte, die Angaben des Beschwerdeführers
seien eher knapp und unsubstanziiert, da mangels (dazu vermerkten) Ak-
tenstellen darauf nicht geantwortet werden könne,
dass im Weiteren durch das SEM wesentliche Vorbringen des Beschwer-
deführers nicht zur Kenntnis genommen worden seien, so etwa, dass der
Beschwerdeführer bereits vor dem Angriff mit dem Messer vom Bruder der
Ehefrau und zwei Kollegen angegriffen und geschlagen worden sei (Akten
SEM A14, F36), was nebst dem nachweislichen Messerangriff auf die
akute Gefährdung durch die Familie der Ehefrau hinweise,
dass ebenfalls nicht thematisiert worden sei, dass der Bruder ihn nicht nur
am Arm habe verletzen, sondern töten wollen, indem er versucht habe, den
Beschwerdeführer in die Brust zu stechen (A14, F39),
dass zusammenfassend die Beschwerdeführenden eine Verletzung der
Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs rügen,
dass sich die Rüge in Berücksichtigung der gesamten Begründung der an-
gefochtenen Verfügung und insbesondere auch in Beachtung der in ent-
scheidwesentlicher Hinsicht ins Gewicht fallenden Kernbegründung durch
das SEM als offensichtlich unbegründet erweist,
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dass die Begründungspflicht als Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen
Gehörs umfasst, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begrün-
dung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass die verfügende Behörde ihren Entscheid so zu begründen hat, dass
für die Verfügungsadressaten alle entscheidwesentlichen Argumente er-
sichtlich sind (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht,
2. Aufl. 2015, Rz. 243 ff.) und die Abfassung der Begründung es den Be-
troffenen ermöglichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an-
zufechten,
dass sich dazu sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheides ein Bild müssen machen können
(BGE 129 I 232 E. 3.2, BVGE 2009/35 E. 6.4.1),
dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den wesent-
lichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und
nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen zentralen und entscheidwe-
sentlichen Überlegungen sie sich leiten liess, die zum Ergebnis der Prüfung
der Asylgesuche geführt haben,
dass das SEM erst nach seiner Feststellung, die Vorbringen der Beschwer-
deführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, quasi als „obiter dictum“ anmerkte, es
sei der Vollständigkeit halber dennoch darauf hinzuweisen, dass die Schil-
derungen der geltend gemachten Bedrohung eher knapp und unsubstan-
ziiert ausgefallen seien und sie ferner unterschiedliche Angaben in Bezug
auf das Wissen der Familie der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Auf-
enthaltsortes gemacht hätten, wobei eine detaillierte Erörterung der er-
wähnten Unglaubhaftigkeitselemente ausdrücklich vorbehalten bleibe,
dass demnach diese Anmerkungen des SEM hinreichend erkennbar nicht
in entscheidwesentlicher Hinsicht ins Gewicht fielen und es demnach den
Beschwerdeführenden rechtlich nicht zum Nachteil gereicht, wenn das
SEM diese zusätzlichen und nur am Rande angemerkten Einschätzungen
nicht im Detail begründete,
dass darüber hinaus festzustellen gilt, dass die „erwähnten Unglaubhaftig-
keitselemente“ zwar nicht mit den entsprechenden Aktenfundstellen be-
zeichnet sind, die entsprechenden Bereiche des Sachvortrages aber mit
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hinreichender Deutlichkeit genannt werden, so dass – was vorliegend nicht
der Fall ist – bei Bedarf auch sachgerechte Entgegnungen hätten ange-
bracht werden können und von einem „Geheimvorbehalt“ nicht gesprochen
werden kann,
dass auch die Rüge, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem
es wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis ge-
nommen habe, offenkundig nicht durchzudringen vermag,
dass die Einwände, das SEM habe nicht thematisiert, dass der Bruder der
Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer nicht nur am Arm habe verlet-
zen, sondern töten wollen und dass der Beschwerdeführer bereits vor dem
Angriff mit dem Messer vom Bruder der Ehefrau und zwei Kollegen ange-
griffen und geschlagen worden sei, was nebst dem nachweislichen Mes-
serangriff auf die akute Gefährdung durch die Familie der Ehefrau hin-
weise, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen vermögen,
dass aus der Begründung der angefochtenen Verfügung hinlänglich her-
vorgeht, dass das SEM sehr wohl zur Kenntnis genommen hat, dass die
Beschwerdeführenden eine akute Gefährdung durch die Familie der Be-
schwerdeführerin geltend machten, wenn es die geltend gemachte Tö-
tungsabsicht explizit erwähnte und in die Würdigung der Sachvorbringen
miteinbezog,
dass selbst wenn das SEM die unter den obigen Einwänden erwähnten
Aspekte in der angefochtenen Verfügung explizit aufgeführt hätte, es zu
keiner anderen rechtlichen Einschätzung der Sachlage hätte kommen
müssen,
dass zudem die Würdigung der vorgebrachten Sachverhalte eine materi-
elle Frage beschlägt und nicht einen formellen Aspekt der Beachtung der
Begründungspflicht,
dass es den Beschwerdeführenden ohne weiteres möglich war, die Über-
legungen und Schlussfolgerung und somit die Sichtweise des SEM nach-
zuvollziehen und in der Beschwerde entsprechend anzufechten,
dass damit eine Verletzung der Begründungspflicht und somit des rechtli-
chen Gehörs nicht ersichtlich ist,
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dass demnach auf die daraus abgeleiteten Rügen, es seien auch die
Rechtsweggarantie und zudem die Prozessökonomie und das wirtschaftli-
che Fortkommen und damit die Persönlichkeit der Betroffenen verletzt wor-
den, nicht weiter einzugehen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken, wobei den frauenspezifischen Flucht-
gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM mit seiner Verfügung festgestellt hat, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand und aufgrund der fehlenden Asylre-
levanz ihrer Vorbringen erübrige es sich, auf deren Glaubhaftigkeit einzu-
gehen,
dass das SEM zutreffend festgehalten hat, in der ARK bestehe dank der
gut dotierten Sicherheitsbehörden und des Rechts- und Justizsystems eine
funktionierende Schutzinfrastruktur, weshalb jedenfalls Personen, die auf-
grund einer Blutrache oder – wie vorliegend – wegen familiärer Probleme
von Dritten verfolgt oder bedroht würden, auf den staatlichen Schutz zäh-
len könnten, ausser es lägen begründete Hinweise auf eine Absenz des
Schutzwillens bei den Behörden vor,
dass das SEM aufgrund des Sachverhaltsvortrages der Beschwerdefüh-
renden zu Recht erkannt hat, sie hätten nicht versucht, sich mit dem gel-
tend gemachten Problem (die Familie der Beschwerdeführerin habe sich
gegen ihre Heirat gestellt und hätte dem Beschwerdeführer mit dem Tod
gedroht) an die Behörden der ARK zu wenden und um Schutz zu ersuchen,
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dass das Gericht mit dem SEM einig geht, dass aufgrund der Angaben der
Beschwerdeführenden sowie der Aktenlage keine Hinweise auf ein Fehlen
des Schutzwillens bei den Behörden entnommen werden können und so-
mit vorliegend von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der heimatli-
chen Sicherheitsbehörden auszugehen ist,
dass entgegen dem Einwand in der Beschwerde das Bundesverwaltungs-
gericht nach wie vor von einer funktionierenden Schutzinfrastruktur und der
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden in der ARK ausgeht
(vgl. anstelle vieler das Urteil des BVGer D-6808/2018 vom 9. Januar
2019),
dass das in der Rechtsmitteleingabe zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts
Stade an der hier geltenden Rechtsprechung nichts zu ändern vermag,
dass über die Erwägungen des SEM hinaus festzuhalten ist, dass es bei
privaten Fehden am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungssituation mangelt, da die geltend gemachten Verfolgungsmassnah-
men seitens der verfeindeten Familie aus einem asylfremden Motiv erfolg-
ten und somit asylrechtlich nicht von Belang sind,
dass demnach schon aus diesen Gründen das SEM zu Recht darauf er-
kannte, die Beschwerdeführenden würden die Voraussetzungen zur Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die Asylgesuche
seien abzulehnen,
dass sich diese rechtliche Folge aus der gesetzlichen Bestimmung von
Art. 3 AsylG selbst und direkt ergibt und die vom Gericht vorliegend vorge-
nommene teilweise Motivsubstitution einer vorgängigen Unterbreitung und
Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdeführenden nicht be-
darf,
dass demnach der Auffassung der Vorinstanz zu folgen ist, aufgrund der
fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen erübrige es sich, auf deren Glaub-
haftigkeit einzugehen,
dass demnach verzichtet werden kann, auf die weiteren Ausführungen der
Vorinstanz einzugehen, wie etwa, die Beschwerdeführenden hätten für den
Zeitraum von rund eineinhalb Jahren nach ihrem Umzug in die Stadt Su-
laimaniya keinerlei konkrete Probleme geltend gemacht, und die Annahme,
die Familie der Beschwerdeführerin habe den Aufenthaltsort der Be-
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schwerdeführenden ausfindig gemacht, beruhe auf einer Vermutung bezie-
hungsweise auf Hörensagen, weshalb sich aus den Angaben und der Ak-
tenlage keine konkreten Hinweise entnehmen liessen, dass begründeter
Anlass zur Annahme einer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in ansehbarer Zukunft bestanden hätte,
dass auch kein Anlass besteht, materiell auf die Anmerkungen des SEM
einzugehen, es sei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die
Schilderungen der geltend gemachten Bedrohung eher knapp und unsub-
stanziiert ausgefallen seien, die Beschwerdeführenden ferner unterschied-
liche Angaben in Bezug auf das Wissen der Familie der Beschwerdeführe-
rin bezüglich ihres Aufenthaltsortes gemacht hätten und eine detaillierte
Erörterung der erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente ausdrücklich vorbe-
halten bleibe,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, materiell auf die entsprechenden
Einwände in der Beschwerdeschrift einzugehen,
dass das SEM nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Beschwerdeführenden keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
weisen oder glaubhaft machen können, weshalb das in Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet,
dass das SEM zu Recht davon ausgehen durfte, dass keine hinreichenden
Anhaltspunkte gegeben sind, die Beschwerdeführenden müssten begrün-
deterweise befürchten, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat seitens
der Familie der Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK respektive Art. 1 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt zu werden, da sie bei Bedarf den adäquaten
Schutz der Behörden in der ARK in Anspruch nehmen könnten,
dass die Einwände in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, diese Ein-
schätzung umzustossen,
dass das Gericht die in der Beschwerde mit dem Verweis auf das Urteil des
Verwaltungsgerichts Stade vertretene Ansicht nicht teilt, wonach die
Schutzfähigkeit der Behörden in der ARK in tatsächlicher Hinsicht in aus-
reichendem Masse nicht vorhanden sei,
dass es entgegen den gegenteiligen Vorbringen den Beschwerdeführen-
den zumutbar und auch geboten ist, sich bei Bedarf an die zuständigen
Behörden in der ARK zu wenden,
dass demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder
Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
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von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass das SEM in seiner Verfügung das Vorliegen von Gründen, die gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten, zu Recht
verneinte,
dass es sich dabei eingehend mit der Lage in der ARK auseinandergesetzt
hat und zum Schluss gelangt ist, es herrsche dort insgesamt keine Situa-
tion allgemeiner Gewalt,
dass es im Weiteren mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, weshalb
keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sprechen würden,
dass sodann auch keine Hinweise ersichtlich sind, die Beschwerdeführen-
den könnten bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten (sie
lebten gemäss ihren Angaben vor ihrer Ausreise selbständig, hatten regel-
mässigen Kontakt zur Familie des Beschwerdeführers; ausserdem ist der
Beschwerdeführer neun Jahre lang zur Schule gegangen und hat später
eine Abendschule besucht; er hat während mehrerer Jahre in einem Laden
gearbeitet, mit dessen Verdienst er zufrieden gewesen sei, weshalb davon
auszugehen ist, dass es ihm bei einer Rückkehr gelingen wird, erneut eine
Arbeitsstelle zu finden und mit seiner Ehefrau auch finanziell ein selbstän-
diges Leben zu führen),
dass die gegenteiligen Schilderungen in der Beschwerde, die Familie des
Beschwerdeführers hätte keine Möglichkeit, sich den Lebensunterhalt zu
verdienen, eine Wohnung sei für den Beschwerdeführer nicht bezahlbar,
die Beschwerdeführenden hätten keinerlei soziales Netz, das sie unterstüt-
zen könnte und der Vater des Beschwerdeführers habe keinerlei finanzielle
Mittel mehr, um die Familie zu unterstützen, bei vorliegender Aktenlage
nicht zu überzeugen vermögen,
dass im Übrigen festzuhalten gilt, dass rein wirtschaftliche Einschränkun-
gen nach gefestigter Rechtsprechung kein Vollzugshindernis darstellen,
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dass von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne
des Gesetzes und der Rechtsprechung bei einer Rückkehr in den Heimat-
staat aufgrund der persönlichen Verhältnisse nicht auszugehen ist,
dass es schliesslich den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaf-
fung notwendiger Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 1
AIG),
dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG),
dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die
angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG
standhält und die Beschwerde in Berücksichtigung der vorliegend massge-
blichen in der Schweiz als gefestigt geltenden Rechtsprechung als von
vornherein aussichtslos abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen amtli-
chen Rechtsbeistandes abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
aArt. 110a AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden angewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: