B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-975/2013
Ur t e i l vom 2 6 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______,
und ihre Kinder
B._______,
C._______, und
D._______,
Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow,
Rechtsanwältin, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des BFM vom 25. Januar 2013 / N (…).
E-975/2013
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Sachverhalt:
A.
Am 27. September 2010 stellte das BFM fest, dass die aus E._______
(Nordirak) stammende kurdische Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 sowie deren Söhne gemäss Art. 51
AsylG (SR 142.31) erfüllen, und gewährte ihnen Asyl. Am (…) wurde ihr
Sohn D._______ geboren und am 28. Februar 2012 gemäss Art. 51 Abs. 3
AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Eltern einbezogen und ihm Asyl
gewährt.
B.
Am (…) 2012 kontrollierten Beamte der Kantonspolizei Zürich am Flugha-
fen Zürich die Passagiere eines Fluges aus Istanbul. Bei der Kontrolle der
Reiseausweise der mit diesem Flug angekommenen Beschwerdeführerin
und ihrer drei Söhne (Beschwerdeführer) fielen den Beamten die darin ent-
haltenen türkischen Transitvisa sowie die Ein- und Ausreisestempel auf,
worauf sie dem BFM darüber Bericht erstatteten.
C.
Mit Schreiben vom 5. November 2012 forderte das BFM die Beschwerde-
führenden auf, eine Stellungnahme hinsichtlich eines vorgesehenen Asyl-
widerrufs und einer beabsichtigten Flüchtlingsaberkennung einzureichen.
Die angesetzte Frist lief ohne Eingabe einer Stellungnahme seitens der
Beschwerdeführenden ab.
D.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2013 – eröffnet am 29. Januar 2013 – wurde
gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden aber-
kannt und das Asyl widerrufen.
E.
Am 5. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellung-
nahme unter dem Titel "Gesuch um Wiedererwägung" beim BFM ein. Da-
bei gaben sie an, dass sie sich über einen Monat in einem Gebiet zwischen
der Türkei und dem Irak (in der Nähe des Dorfes "F._______") aufgehalten
hätten, um die kranke Mutter der Beschwerdeführerin zu treffen. In der Bei-
lage befanden sich je eine Kopie einer Blutanalyse und einer ärztlichen
Bestätigung für G._______ vom (…) 2012.
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Seite 3
F.
Am 25. Februar 2013 informierte das BFM die am 18. Februar 2013 neu
mandatierte Rechtsvertreterin dahingehend, dass es trotz der Eingabe
vom 5. Februar 2013 an seinem Entscheid vom 25. Januar 2013 festhalte.
Wie bereits am 19. Februar 2013 telefonisch mitgeteilt worden sei, bestehe
indes die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung.
G.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin eine Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht ein und beantragten dabei, die Verfügung sei aufzuheben und an
die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
und der Asylstatus der Beschwerdeführenden zu bestätigen. Ferner sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Begründet wurde diese Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen mit einer mangelhaften Sachverhaltsabklä-
rung und mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden nicht in ihrem
Heimatland Irak gewesen seien. Dieser Eingabe lag eine Fürsorgebestäti-
gung der (…) vom (…) 2013 bei.
H.
Mit Verfügung vom 6. März 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut; hingegen
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung
eingeladen.
I.
In seiner Stellungnahme vom 11. März 2013 informierte das BFM, dass
keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen wür-
den, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Daher
halte es an seinen Erwägungen fest. Dieses Schreiben wurde der Rechts-
vertreterin vom Bundesverwaltungsgericht am 14. März 2013 zur Kennt-
nisnahme zugestellt.
J.
Mit Eingabe vom 11. März 2013 wurden das Original der Blutanalyse und
des ärztlichen Attests vom (…) 2012 sowie zwei Fotos der Mutter der Be-
schwerdeführerin aus dem Jahr 1991 eingereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021).
Das BFM bzw. SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; sie sind da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Zunächst ist die Rüge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung zu be-
handeln, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation
des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/ HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).
3.2 Die Rechtsvertreterin monierte, dass die Vorinstanz auf das Wiederer-
wägungsgesuch vom 5. Februar 2013 nicht reagiert und das Verfahren
nicht wieder aufgenommen habe (vgl. E. 3.2.1 f.). Auch sei der Untersu-
chungsgrundsatz verletzt worden, da es sich bei den Informationen in der
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Eingabe vom 5. Februar 2013 um mehrere entscheidwesentliche Tatsa-
chen gehandelt habe, die von der Vorinstanz nicht hätten ignoriert werden
dürfen, weshalb sie wiedererwägungsweise auf ihren Entscheid hätte zu-
rückkommen müssen (vgl. E. 3.2.3).
3.2.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass das BFM mit Schreiben vom 5. No-
vember 2012 hinsichtlich der beabsichtigten Flüchtlingsaberkennung und
des Asylwiderrufs den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör ge-
währte, worauf diese erst am 5. Februar 2013 mit einer mit "Gesuch um
Wiedererwägung der Asylwiderrufe" betitelten Eingabe reagierten. Am
25. Februar 2013 informierte das BFM dahingehend, dass es an seiner
Verfügung vom 25. Januar 2013 weiterhin festhalte und dass – wie bereits
früher telefonisch mitgeteilt worden sei – die Möglichkeit einer Beschwer-
deerhebung offen stehe.
3.2.2 Die Beschwerdeführenden haben auf ihr Anhörungsrecht, welches
das BFM ihnen mittels Schreiben vom 5. November 2012 gewährte, nicht
fristgerecht reagiert, weil ihnen gemäss ihren Angaben vom 5. Februar
2013 das besagte Schreiben von einem Freund falsch übersetzt worden
ist. Verfahren werden in einer der vier Amtssprachen geführt (Art. 33a
Abs. 1 VwVG). Grundsätzlich ist es den betroffenen Personen zuzumuten,
sich ein in einer Amtssprache verfasstes Schreiben (Verfügung, Entscheid
oder ein anderes Dokument) übersetzen zu lassen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, a.a.O., Rz. 600 m.w.H.), was die Beschwerdeführenden offenbar
auch getan haben. Dass der Freund diesen Brief nicht richtig übersetzt hat,
weshalb das rechtliche Gehör nicht rechtzeitig in Anspruch genommen
werden konnte, kann der Behörde nicht angelastet werden. Es wäre den
Beschwerdeführenden auch möglich gewesen, ein Übersetzungsbüro zu
kontaktieren.
Die Verfügung vom 25. Januar 2013 wurde am 29. Januar 2013 rechts-
genüglich eröffnet, wodurch am Tag darauf der Fristenlauf ausgelöst
wurde. Die Verfügung schliesst das vorinstanzliche Verfahren ab und un-
terliegt der Beschwerde (Art. 44 VwVG). Der ordentliche Rechtsweg ist
denn auch das Beschwerdeverfahren. Die Eingabe vom 5. Februar 2013
an die Vorinstanz erfolgte innert der 30-tägigen Beschwerdefrist. In der Re-
gel werden Eingaben an die Vorinstanz innerhalb der Beschwerdefrist als
– allenfalls auch nur sinngemässe – Beschwerden erachtet und an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Art. 8 VwVG), welches nach
Feststellung der Zuständigkeit über die Beschwerde zu entscheiden hat.
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Indessen kann während einer Beschwerdefrist auch ein Wiedererwä-
gungsgesuch bei der Vorinstanz eingereicht werden, wobei die Beschwer-
defrist dadurch weder unterbrochen noch gehemmt wird (vgl. ANDREA
PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2009, Art. 58 Rz. 33 m.w.H.).
Vorliegend ist insbesondere auf den Parteiwillen abzustellen. Zum einen
wurde die Laieneingabe vom 5. Februar 2013 unter dem Titel "Gesuch um
Wiedererwägung des Asylwiderrufs" eingereicht und es wurde darin expli-
zit begehrt, "den Entscheid" in Wiedererwägung zu ziehen, wobei zwar
nicht ausdrücklich erwähnt wurde, um welchen Entscheid es sich handelt,
aber sinngemäss doch vom Entscheid vom 25. Januar 2013 ausgegangen
werden kann. Zum andern nahmen die Beschwerdeführenden inhaltlich
klar Bezug auf das Schreiben des BFM vom 5. November 2012 und gaben
ihre Motive für die Reise in die Heimatregion bekannt. Dabei wurden keine
erst nach dem Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Januar
2013 bekannt gewordenen Tatsachen angeführt oder Beweismittel einge-
reicht, weshalb es sich klarerweise nicht um ein Wiedererwägungsgesuch
im Sinne eines ausserordentlichen Rechtsmittels handelte, welches vom
BFM sinngemäss nach Art. 66 VwVG hätte behandelt werden müssen. Aus
dem Gesagten ergibt sich vielmehr, dass ein formloser Rechtsbehelf vor-
lag, der keinen Anspruch auf Behandlung vermittelt (vgl. PFLEIDERER,
a.a.O., Art. 58 Rz. 8). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass das BFM
nicht sofort darauf reagierte und sein Verfahren nicht wieder aufnahm. Im
Übrigen ist das BFM am 25. Februar 2013 trotz fehlender Pflicht auf die
Eingabe eingegangen, indem es die Rechtsvertreterin informierte, dass es
an seiner Verfügung weiterhin festhalte, und der Beschwerdeweg weiterhin
offen stehe.
3.2.3 Zum Untersuchungsgrundsatz wird angeführt, dieser werde durch die
Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Die betroffenen Personen hätten sich
indes nach einem abgeschlossenen Asylverfahren nicht mehr permanent
den Behörden zur Verfügung zu stellen, um ihre Mitwirkungspflicht
wahrzunehmen. Deren Informationen seien – auch wenn verspätet – im
Verfahren zu berücksichtigen. Dazu ist vorab festzuhalten, dass sich die
entscheidende Behörde trotz Untersuchungsgrundsatz in der Regel darauf
beschränken kann, die bis zum Entscheid eingebrachten Vorbringen der
Beschwerdeführenden zu würdigen und die von ihnen bis dann
angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen
vornehmen zu müssen. Ferner ist zu bemerken, dass von den
Beschwerdeführenden vorliegend erwartet werden konnte, dass sie mit
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weiteren Verfahren hätten rechnen und sich somit zur Verfügung stellen
müssen, nachdem sie bei der Wiedereinreise in die Schweiz am (…) 2012
von der Kantonspolizei Zürich kontrolliert worden waren, wobei der
Reisepass der Beschwerdeführerin der Polizei übergeben worden war.
Weiter ist zu bemerken, dass die in der Eingabe vom 5. Februar 2013
angeführten Argumente im vorliegenden ordentlichen
Beschwerdeverfahren nun berücksichtigt und geprüft werden.
3.3 Nach dem Gesagten sind keine vorinstanzliche Verfahrensmängel fest-
zustellen, weshalb der angefochtene Entscheid nicht zwecks Neubeurtei-
lung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
4.
4.1 Es gilt nun zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden zu Recht gestützt auf Art. 1 C Ziff. 1 FK aberkannt und
das Asyl widerrufen hat.
4.2 Die Verfügung vom 25. Januar 2013 wurde sehr knapp begründet. Die
Beschwerdeführenden seien am (…) 2012 bei H._______ aus der Türkei
ausgereist, welches an der irakischen Grenze liege. Ein weiterer Ausreise-
stempel zeige, dass die Beschwerdeführenden am (…) 2012 die Türkei
wieder verlassen hätten (recte: gemäss Einreisestempel sind sie am (…)
2012 bei H._______ wieder in die Türkei eingereist). Dieser Grenzübertritt
vom (…) 2012 sei freiwillig erfolgt und die betroffenen Personen hätten da-
mit beabsichtigt, sich dem Schutz ihres Heimatstaates zu unterstellen. Fol-
gerichtig sei das Asyl zu widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft abzuer-
kennen.
4.3 Die Beschwerdeführenden räumten in ihrem Schreiben vom 5. Februar
2013 und in der Rechtsmitteleingabe ein, dass sie sich an der türkisch-
irakischen Grenze in der Nähe des kurdischen Dorfes F._______ mit der
Mutter der Beschwerdeführerin getroffen hätten. Dort hätten sie sich vom
(…) bis zum (…) 2012 aufgehalten. Dieses Gebiet sei indes weder türkisch
noch irakisch, weshalb nicht gesagt werden könne, sie hätten sich auf ira-
kischem Territorium aufgehalten. Dies ergebe sich auch daraus, dass in
den Reisepässen keine irakischen Einreisestempel vorhanden seien. Die
Mutter der Beschwerdeführerin habe unter starken gesundheitlichen Prob-
lemen gelitten und habe den Wunsch gehabt, ihre zwei jüngsten Enkelkin-
der, die sie noch nie gesehen habe, zu treffen.
Selbst wenn die Beschwerdeführenden in ihr Heimatland eingereist wären,
hätten sie sich nicht unter den Schutz dieses Landes gestellt.
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Seite 8
4.4 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1-6 FK
vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den
Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr
unter die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den
Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat
(Art. 1 C Ziff. 1 FK).
Damit Art. 1 C Ziff. 1 FK zur Anwendung gelangt, müssen – wie das BFM
zutreffend ausführte – kumulativ drei Bedingungen erfüllt sein: Die Be-
schwerdeführenden müssen freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland ge-
treten sein; dies muss in der Absicht erfolgt sein, vom Heimatland Schutz
in Anspruch zu nehmen und der Schutz muss ihnen tatsächlich gewährt
worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f. m.w.H.).
4.4.1 Als Grundvoraussetzung ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde-
führenden freiwillig, das heisst ohne äusseren Zwang, in Kontakt mit ihrem
Heimatland Irak getreten sind. Aus den Akten der Kantonspolizei Zürich
vom (…) 2012 ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden sich ein türki-
sches Transitvisum – gültig vom (…) bis zum (…) 2012 – haben ausstellen
lassen, welches zu einem zweimaligen Transit und einem Aufenthalt von
drei Tagen berechtigt. Die Beschwerdeführenden sind am (…) 2012 mit ih-
rem Flüchtlingsreisepass von Zürich über Istanbul (Einreisestempel der
türkischen Grenzpolizei) nach I._______, welches nahe der Grenze zu Sy-
rien liegt, geflogen. Ein Ausreisestempel der türkischen Grenzpolizei be-
stätigt die gleichentags erfolgte Ausreise bei H._______, welches östlich
von I._______ an der irakischen Grenze liegt. Gemäss einem weiteren Ein-
reisestempel sind die Beschwerdeführenden am (…) 2012 wieder bei
H._______ in die Türkei eingereist. Am (…) 2012 nahmen sie einen Flug
von J._______ ([…]) über Istanbul nach Zürich, wo sie gleichentags spät-
abends bei ihrer Einreise in die Schweiz am Flughafen Zürich von der Kan-
tonspolizei Zürich kontrolliert wurden.
Aus diesen Kenntnissen, welche grundsätzlich nicht bestritten werden, ist
der Schluss zu ziehen, dass sich die Beschwerdeführenden am (…) 2012
freiwillig beim Grenzübergang K._______ (türkisch) bzw. J._______ (iraki-
sch) – welcher nahe H._______ und F._______ liegt – in den Nordirak be-
gaben, welcher trotz seiner Autonomie völkerrechtlich zur Republik Irak ge-
hört. Anlässlich der aktuellen militärischen Krise durch die salafistische Ter-
rororganisation IS (Islamischer Staat) ist die Lage in dieser Region derzeit
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äusserst unübersichtlich. Nichtsdestotrotz oblag im Jahr 2012 die Sicher-
heit der irakischen Grenzen – auch der kurdischen Grenzen – in theoreti-
scher wie auch (vermutungsweise) praktischer Hinsicht der irakischen
Bundesregierung (vgl. Art. 110 der irakischen Verfassung). Der Einwurf,
dass es sich bei diesem Gebiet nahe der Grenze um ein "Niemandsland"
handle, überzeugt nicht. Dasselbe gilt für die Aussage, mangels irakischem
Einreisestempel sei erwiesen, dass sich die Beschwerdeführenden nicht
im Irak aufgehalten hätten. Zwar wird der Reisepass von ausländischen
Personen in der Regel an der irakischen Grenze abgestempelt, indes ist
es nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts möglich, die besag-
ten Stempel auf einem separaten Papierstück zu erhalten. Folglich kann
mangels eines irakischen Einreisestempels nicht gefolgert werden, die Be-
schwerdeführenden seien nicht im Irak gewesen.
4.4.2 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden
mit der Kontaktaufnahme ihres Heimatlands beabsichtigt haben, sich dort
unter Schutz zu stellen. Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv
beurteilt werden. Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Reise mit
dem Umstand, die Mutter der Beschwerdeführerin sei aufgrund von Nie-
renproblemen schwer krank und habe daher den Wunsch geäussert, ihre
Enkel zu sehen. Da eine Reise ins Zentrum von Nordirak zu gefährlich ge-
wesen wäre, hätten sie sich in einem gemieteten Zimmer bei der Grenze
aufgehalten.
Als eine Unterschutzstellung gelten in der Regel Handlungen, die auf die
Wiederherstellung der normalen Beziehungen mit den Behörden des Hei-
matstaates abzielen, namentlich die Registrierung beim Konsulat oder die
Beantragung eines neuen Passes (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.3.2 m.w.H.),
was vorliegend indes nicht zur Diskussion steht. Für die Erfüllung dieses
Kriteriums genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung
durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium erfüllt ist,
kommt es auch auf die Motive für eine Heimatreise an; bei einfachen Ur-
laubs- oder Vergnügungsreisen kann eher auf eine Inkaufnahme einer Un-
terschutzstellung geschlossen werden als bei Reisen aus Gründen, welche
– ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen – immerhin ein gewisses
Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 1996 Nr. 12 E. 8b; UNHCR, Handbook and Guidelines on Proce-
dures and Criteria for Determining Refugee Status, Neuauflage: UNHCR
Genf, Dezember 2011, Rz. 125).
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Seite 10
Vorliegend geht das Bundesverwaltungsgericht von einem arglosen Ver-
wandtschaftsbesuch aus, der aufgrund moralischen oder seelischen
Drucks vorgenommen wurde. Der Körper der Mutter der Beschwerdefüh-
rerin hat nach der Entfernung beider Nieren und nach einer Transplantation
die neue Niere nicht akzeptiert (Rejection). Im (…) 2012 hatte sie grosse
Angst, deswegen zu sterben. Indes wollte sie unbedingt ihre Enkel ken-
nenlernen, welche in der Schweiz zur Welt gekommen sind und sie nicht
kennen. Folglich ist trotz der Freiwilligkeit ein moralischer Druck erkennbar,
den Wunsch der Mutter der Beschwerdeführerin zu erfüllen. Die Beschwer-
deführenden haben nie verschwiegen, eine Heimatreise gemacht zu ha-
ben. Zudem hätten sie sich während ihres Aufenthaltes in einem gemiete-
ten Zimmer versteckt, was darauf hindeutet, dass sie die Beziehung zu ih-
rem Heimatland nicht wieder haben aufnehmen wollen.
Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdefüh-
renden mit ihrem Verwandtschaftsbesuch beabsichtigten, sich unter den
Schutz des Heimatlandes zu stellen. Indessen ist zu betonen, dass sie da-
mit ein hohes Risiko auf sich genommen haben; darin hätte ein Beweis
gesehen werden können, dass sie sich erneut dem Schutz ihres früheren
Heimatstaates unterstellt haben, was zum Verlust ihres Flüchtlingsstatus
hätte führen können.
Da die drei Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt es sich, das
dritte Kriterium, die Gewährung des effektiven Schutzes durch den Irak, zu
prüfen.
5.
Somit sind vorliegend die Voraussetzungen von Art. 1 C Ziff. 1 FK nicht ku-
mulativ erfüllt. Die vom BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG ver-
fügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls
erfolgten daher zu Unrecht. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE (SR 173.320.2)
eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Partei-
kosten zuzusprechen. In der Rechtsmittelschrift vom 25. Februar 2013 in-
formierte die Rechtsvertreterin, dass ihr Aufwand bis anhin fünf Stunden à
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Fr. 150.- (zusätzliche Spesen von ca. Fr. 60.-) betrug. Eine aktuelle Kos-
tennote liegt nicht vor, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der
Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die
Rechtsmittelschrift und die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'030.- (inkl. Auslagen und
MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführenden weiterhin als Flücht-
linge anerkannt und asylberechtigt sind.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'030.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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