Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-976/2007
E-991/2007
Urteil vom 1. April 2011
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Serbien,
alle vertreten durch Dieter Roth, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 4. Januar 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, Roma aus (…) (Vojvodina), stellten am
13. Juni 2003 erste Asylgesuche in der Schweiz. Zu deren Begründung
machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten in Serbien Probleme mit
der Mafia gehabt. Der Beschwerdeführer A._______ (Beschwerdeführer
1) sei im Jahr 2003 von drei Personen erpresst worden, 1000 Euro zu
bezahlen. Beim Versuch, das Geld einzutreiben, sei die
Beschwerdeführerin B._______ (Beschwerdeführerin 2) mit einem
Messer an der Schulter verletzt worden und habe sich deswegen
während einer Woche in Spitalpflege begeben müssen. Die Erpresser
hätten auch gedroht, die Kinder zu entführen. Nach diesen Vorfällen habe
der Beschwerdeführer 1 die Polizei aufgesucht, welche aber aufgrund der
Ethnie der Beschwerdeführenden nichts unternommen habe. Vor diesem
Hintergrund und aufgrund der Angst ihrer Kinder hätten sie Serbien
verlassen.
B.
Die Vorinstanz wies die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 28. August 2003 ab und ordnete gleichzeitig die
Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. Die damalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies eine gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. November 2003 ab.
C.
Die Beschwerdeführenden stellten am 16. April 2004 ein Gesuch um
wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme, welches
von der Vorinstanz mit Verfügungen vom 22. April 2004 abgewiesen
wurde. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die ARK mit Urteil
vom 19. Mai 2004 nicht ein.
D.
Die Beschwerdeführenden stellten am 13. Juli 2005 zweite Asylgesuche
in der Schweiz. Am 22. Juli 2005 wurden sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (…) zu ihren Ausreise- und Asylgründen
befragt und am 25., 26. und 30. August 2005 erfolgten die kantonalen
Anhörungen. Am 21. Dezember 2006 wurden sie zudem von der
Vorinstanz zu ihren Asylgründen angehört. Seitens der
Beschwerdeführenden wurden mehrere Beweismittel, darunter zahlreiche
ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin 2 zu den Akten
gereicht.
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E.
Das BFM wies die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit zwei
separaten Verfügungen vom 4. Januar 2007 (eine den
Beschwerdeführer 1, die andere die Beschwerdeführerin 2 und die Kinder
betreffend) ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug aus der
Schweiz an.
F.
Die Beschwerdeführenden reichten am 5. Februar 2007 gegen diese
Verfügungen Beschwerde ein und beantragten, es seien die
angefochtenen Verfügungen vollumfänglich aufzuheben, und es sei ihnen
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die angefochtenen
Verfügungen betreffend den Vollzug der Wegweisung aufzuheben und
die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung
der gestellten Begehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel reichten sie unter anderem
einen (…) Verlaufsbericht vom 18. Dezember 2006 sowie einen
Spitalbericht vom 2. Mai 2006 betreffend die Beschwerdeführerin 2 zu
den Akten.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht ordnete mit Zwischenverfügung vom
14. Februar 2007 die Vereinigung der beiden Verfahren an. Die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurden gestützt auf die Aussichtslosigkeit der
Beschwerdeeingabe abgewiesen und die Beschwerdeführenden wurden
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– aufgefordert.
H.
Der Kostenvorschuss wurde am 27. Februar 2007 fristgerecht geleistet.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte den Beschwerdeführenden am
24. Juni 2010 im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens Gelegenheit
zu einer weiteren schriftlichen Stellungnahme und zur ergänzenden
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Beweismitteleinreichung. Weiter wurden sie zur Einreichung einer
Entbindungserklärung aufgefordert.
J.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 reichten sie mehrere Beweismittel,
darunter verschiedene ärztliche Berichte sowie eine von allen
Beschwerdeführenden unterzeichnete Entbindungserklärung, zu den
Akten.
K.
Mit Vernehmlassung vom 8. September 2010, welche den
Beschwerdeführenden am 13. September 2010 mit Replikrecht zugestellt
wurde, beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
L.
In ihrer Stellungnahme vom 28. September 2010 hielten die
Beschwerdeführenden an den gestellten Rechtsbegehren und deren
Begründung fest.
M.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November
2010 reichten die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 14. und
29. Dezember 2010 weitere Beweismittel zu den Akten.
N.
Am 24. März 2011 reichte der Rechtsvertreter auf Aufforderung des
Bundesverwaltungsgerichts hin eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
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Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung ihrer
Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie seien im Mai 2004 aus der
Schweiz in ihr Heimatland zurückgekehrt. Nach ihrer Rückkehr seien sie
mit den gleichen Problemen konfrontiert gewesen, die sie zur
Begründung ihres ersten Asylgesuches geltend gemacht hätten. So seien
sie regelmässig von Drittpersonen aufgefordert worden, ihnen grössere
Geldbeträge zu übergeben. Einmal, als die Beschwerdeführerin 2 alleine
zu Hause gewesen sei, sei sie von diesen Personen vergewaltigt worden.
Dem Beschwerdeführer 1 hätten diese drei Personen einmal mit einem
Messer ein Kreuz in den Rücken geritzt. Diesen Vorfall hätten sie bei der
Polizei zur Anzeige gebracht, welche ihnen indessen nicht geholfen habe.
Da die Beschwerdeführenden die von ihnen verlangten Geldbeträge nicht
mehr hätten bezahlen können und gegen sie Drohungen ausgesprochen
worden seien, hätten sie sich erneut zur Ausreise entschlossen.
4.2. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügungen im
Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten
aufgrund zahlreicher widersprüchlicher Aussagen den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht. Insbesondere hätten sie sich in Bezug auf die
angeblichen Gelderpressungen, die Vergewaltigung der
Beschwerdeführerin 2, ihre Vorsprachen bei der Polizei sowie den
Schulbesuch ihres Sohnes (Beschwerdeführer 3) widersprochen. Dies
lasse denn auch die Vermutung aufkommen, dass die
Beschwerdeführenden entgegen ihren Angaben im Mai 2004 nicht in das
Heimatland zurückgekehrt seien. Die von der Beschwerdeführerin 2 zur
Erklärung der festgestellten Ungereimtheiten geltend gemachten
Gedächtnisschwierigkeiten müssten klarerweise als Schutzbehauptung
taxiert werden. Die eingereichten ärztlichen Zeugnisse und die weiteren
von den Beschwerdeführenden beigebrachten Beweismittel vermöchten
an dieser Erkenntnis nichts zu ändern.
4.3. Die Beschwerdeführenden weisen in ihrer Eingabe vorab auf den
Wechsel der Asylbehörden von der Verfolgungs- zur Schutztheorie hin,
so dass die geltend gemachten Körperverletzungen, Erpressungen,
Drohungen und die Vergewaltigung nun asylrechtlich relevant seien.
Weiter machen sie geltend, dass ihre Vorbringen entgegen der Ansicht
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der Vorinstanz als glaubhaft zu erachten seien. Einerseits würden
gewisse Widersprüche der nicht sehr redegewandten
Beschwerdeführenden durch die zeitliche Distanz zwischen den
Anhörungen erklärt. Andererseits könnten sie auf die (…)
Angeschlagenheit und Gedächtnisstörungen der Beschwerdeführenden
sowie auf Übersetzungs- und Verständigungsprobleme zurückgeführt
werden. Trotz verschiedener Widersprüche würden sich ihre Aussagen
im Kern decken. Weiter rügen sie eine einseitige Beweiswürdigung durch
die Vorinstanz. So seien Indizien, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen
würden, nicht berücksichtigt worden. Dazu verweisen sie insbesondere
auf die von den Beschwerdeführenden gezeigten Narben sowie auf das
Verhalten der Beschwerdeführerin 2 bei der kantonalen Anhörung,
nachdem sie auf die Vergewaltigung zu sprechen gekommen sei.
Aufgrund dieser Umstände müsse die Vergewaltigung als erstellt erachtet
werden. Schliesslich wiesen sie darauf hin, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers 3 weitgehend deckungsgleich mit denjenigen seiner
Eltern seien. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden unter
anderem einen (…) Verlaufsbericht vom 18. Dezember 2006 sowie einen
Spitalbericht vom 2. Mai 2006 betreffend die Beschwerdeführerin 2 zu
den Akten.
4.4. Nach eingehender Prüfung der Akten schliesst sich das
Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz an, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden aufgrund zahlreicher und
erheblicher Widersprüche in wesentlichen Punkten ihrer Asylvorbringen in
einer Gesamtwürdigung aller zu berücksichtigenden Elemente insgesamt
als unglaubhaft erachtet werden müssen. Die Vorinstanz hat in der
angefochtenen Verfügung die Unglaubhaftigkeit überzeugend und
rechtskonform dargelegt. Diese zutreffenden Erkenntnisse vermögen die
Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe nicht umzustossen,
zumal ihnen insgesamt nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Zur
Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann somit auf die zu
bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf
die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007, in
welcher die Beschwerde als aussichtslos qualifiziert wurde, verwiesen
werden. Bloss ergänzend ist zu erwähnen, dass als bezeichnend für die
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Umstand erscheint, dass die
Aussagen der Beschwerdeführenden zu den geltend gemachten
Gelderpressungen bei der Anhörung durch die Vorinstanz sowohl in
Bezug auf die Höhe der Beträge als auch in Bezug auf ihre Häufigkeit
erheblich von denjenigen bei der kantonalen Anhörung abweichen. Dies
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lässt denn auch ohne weiteres den Schluss zu, dass diese Vorbringen
von den Beschwerdeführenden abgesprochen wurden und nicht der
Wiedergabe tatsächlich erlebter Benachteiligungen entsprechen.
4.5. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum
Schluss, dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt
hat.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,
2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
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werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann
insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
6.3. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl
suchenden Person wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2
AsylG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren
findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr
ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus
objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.,
BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, jeweils mit weiteren Hinweisen).
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im
Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die
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Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf
das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer
gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner
Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer
des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem
Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund
aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten.
Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das
unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu
berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die
Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke
Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat
zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als
unzumutbar erscheinen lässt.
6.5.
6.5.1. Das BFM führte in den angefochtenen Verfügungen aus, dass
weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführenden herrschende
politische Situation noch anderer Gründe gegen die Zumutbarkeit einer
Rückführung nach Serbien sprechen würden. Weiter würden auch keine
individuellen Gründe dagegen sprechen. Der Beschwerdeführer 1 verfüge
in Serbien (…) über Grundbesitz und habe dort einen (…)handel
betrieben, mit dem er eigenen Angaben zufolge gut verdient habe. Weiter
lebten die Eltern und die beiden Brüder der Beschwerdeführerin 2 in (…).
Zudem habe sie Verbindungen zu Angehörigen des (…) Vereins (…),
habe sie doch für diesen Verein Spendengelder gesammelt. Es könne
daher erwartet werden, dass dieser Verein die Beschwerdeführenden bei
einem allfälligen finanziellen Engpass mit einer Spende unterstützen
würde. Soweit die von der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme stellte das BFM fest, dass die ambulante
Betreuung (…) kranker Menschen in Serbien sichergestellt sei. Die (…)
Versorgung habe in den letzten Jahren wieder europäische Standards
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erreicht und biete in den über das ganze Land verteilten vier
Referenzkliniken alle gängigen Behandlungen an.
6.5.2. In Ihrer Beschwerde führen die Beschwerdeführenden aus, dass
die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nur anhand
einer Gesamtwürdigung aller Faktoren beurteilt werden könne.
Insbesondere müsse ihre gesundheitliche Situation sowie die schlechte
medizinische Versorgung in Serbien berücksichtigt werden. Einem
Arztzeugnis von Dr. med. E._______, vom 18. Dezember 2006, lasse
sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 an einer (…) leide. Ihr
Zustandsbild sei gekennzeichnet von einer anhaltend (…). Bei einer
drohenden Wegweisung sei mit (…) zu rechnen. (…). Einem Bericht des
(…) vom 2. Mai 2006 sei sodann zu entnehmen, dass sie zudem an
verschiedenen weiteren Beschwerden leide. Eine ausreichende
Behandlung sei in Serbien nicht gewährleistet.
In ihrer ergänzenden Eingabe vom 15. Juli 2010 machen die
Beschwerdeführenden geltend, dass sie alle mit schweren, teilweise
chronifizierten und multiplen gesundheitlichen Problemen zu kämpfen
hätten. (…). Weiter weisen sie auf ihre mehrjährigen Aufenthalte in der
Schweiz hin und machen geltend, dass insbesondere der heute (…)-
jährige Beschwerdeführer 3 und die (…)-jährige Tochter
(Beschwerdeführerin 4) die wichtigsten Jahre ihrer Kindheit und Schulzeit
hier verbracht hätten. Alle Beschwerdeführenden würden sich zudem im
Rahmen ihrer Möglichkeiten grosse Mühe geben, um sich zu integrieren
und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen.
6.5.3. In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2010 stellt sich die
Vorinstanz auf den Standpunkt, dass den (…) Störungen der
Beschwerdeführenden andere Ursachen als die geltend gemachten
Gewalterlebnisse in der Heimat zugrunde liegen würden, zumal der
Verfügung vom 4. Januar 2007 zu entnehmen sei, dass die angebliche
Verfolgungssituation nicht glaubhaft sei. (…). Eine Dienstreise im Oktober
2006 habe ergeben, dass im (…) Bereich grosse Fortschritte erzielt und
westeuropäische Standards erreicht worden seien. Praktisch
flächendeckend würden alle gängigen Behandlungen unter Anwendung
moderner Behandlungsmethoden angeboten. Den Akten sei nicht zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführenden eine ärztliche Behandlung
benötigten, die in Serbien nicht gewährleistet wäre. An diesen
Erkenntnissen vermöchten die eingereichten Arztzeugnisse, die den
Beschwerdeführenden verschiedene gesundheitliche Probleme
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attestierten, nichts zu ändern. (…). Es bleibe ihnen zudem unbenommen,
bei Bedarf individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen. Die für die Ausreise
zuständige kantonale Migrationsbehörde habe überdies die Möglichkeit,
den gesundheitlichen Problemen bei der Ausgestaltung der
Ausreisemodalitäten Rechnung zu tragen.
6.5.4. In ihrer Stellungnahme vom 28. September 2010 halten die
Beschwerdeführenden daran fest, dass ihre (…). Weiter bestreiten sie,
dass sie als Angehörige der Bevölkerungsminderheit der Roma in den
Genuss einer adäquaten medizinischen Versorgung kommen könnten. In
Serbien fehle es an einer mit den Verhältnissen in der Schweiz
vergleichbaren obligatorischen Krankenversicherung. Wer ärztliche
Versorgung benötige, sei auf genügend finanzielle Mittel angewiesen, um
diese bezahlen zu können. Hinzu komme, dass sich die von der
Vorinstanz in der Vernehmlassung erwähnten Kliniken in den grossen
Städten des Landes befinden würden, so dass die Beschwerdeführenden
entweder dort Wohnsitz nehmen oder stets die weiten Wege von ihrem
Herkunftsort unternehmen müssten, was mit erheblichen Zusatzkosten
verbunden sei. Als Roma hätten sie damit zu rechnen, dass sie gar nicht
oder schlecht behandelt würden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sie
den serbischen Ärzten ihre Leidensgeschichte erzählen müssten, was
demütigend und retraumatisierend sei. Ferner würden sie der erneuten
Gefahr politischer Verfolgung beziehungsweise privater Diskriminierung
ausgesetzt. Daran vermöge auch eine individuelle Rückkehrhilfe nichts zu
ändern, da sie nur die erste kurze Phase der Reise und der Ankunft im
Heimatstaat verbessern könnte.
6.6. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Familie mit
zwei Kindern, welche im Juni 2003 erstmals in die Schweiz eingereist ist
und hier ein erstes Asylgesuch gestellt hat. Nachdem die
Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben im Mai 2004 die
Schweiz verlassen haben, sind sie im Juli 2005 wieder hierher gereist, wo
sie ein zweites Mal um Asyl nachgesucht haben. Seither halten sie sich
ununterbrochen hier auf. Im Zeitpunkt ihrer Ersteinreise in die Schweiz
waren die Kinder der Beschwerdeführenden gut (…) (Beschwerdeführer
3) und knapp (…) (Beschwerdeführerin 4) Jahre, im Zeitpunkt der zweiten
Einreise gut (…) und knapp (…) Jahre alt. Der Beschwerdeführer 3 wurde
im Verlauf des Asylverfahrens am (…) volljährig.
6.6.1. Vorab ist vorliegend zu beachten, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin 4 um eine gut (…)-jährige Teenagerin handelt, so
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dass im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung bildet (vgl. dazu oben E. 6.4).
Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin mit einem
Unterbruch von Mai 2004 bis Juli 2005 seit nunmehr fast 8 Jahren
– zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder – in der Schweiz aufhält
und hier die Schule besucht hat. Gestützt auf die eingereichten
Beweismittel ergibt sich unter anderem, dass sie aktuell seit dem
1. August 2010 bis Juli 2012 (…) besucht. In der Klasse sei sie sehr gut
integriert, spreche gut Deutsch und werde geschätzt. Sie sei eine
fleissige, aufmerksame, konzentrierte und interessierte Schülerin. Sowohl
sie als auch ihre Familie werden als gut in die Gesellschaft integriert
bezeichnet (vgl. dazu Schreiben der Schulleitung (…) vom 29. November
2010 und 18. September 2010, Schreiben des Schulsekretariats der (…)
vom 16. September 2010, Schreiben der (…) vom 3. Dezember 2010
sowie mehrere Schreiben von Klassenkameraden und -kameradinnen).
Weiter ist zu berücksichtigen, dass sie gemäss den Ausführungen des
Rechtsvertreters in der Eingabe vom 14. Dezember 2010 konkrete
Berufsvorstellungen und in diesem Zusammenhang bereits
Schnupperwochen absolviert habe. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin
fällt somit ins Gewicht, dass sie einen beachtlichen Teil ihrer bisherigen
Jugend ausserhalb ihres Heimatlandes verbracht hat und sich hier – wie
oben dargelegt – sowohl schulisch als auch gesellschaftlich gut integriert
hat. Aufgrund der gegeben Umstände dürfte sie an die hiesige Kultur und
Lebensweise assimiliert beziehungsweise insbesondere durch den
Besuch der Schule in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und
soziale Umfeld geprägt worden sein. Aus den Akten geht nicht hervor,
dass sie in den Jahren ihres Aufenthaltes in der Schweiz eine mit den
hiesigen Bedingungen vergleichbare Beziehung zu Bezugspersonen
ihres Heimatlandes hat unterhalten können. Serbien dürfte für sie relativ
fremd geworden sein. Bei einer allfälligen Rückkehr würde sie aus einer
Lebens- und insbesondere Bildungsstruktur herausgerissen, welche sich
grundlegend von derjenigen, wie sie in Serbien für Roma-Minderheiten
besteht, unterscheidet. Bei dieser Sachlage besteht für sie somit die
konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung
verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der
Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik
einer Reintegration in die ihr weitgehend fremde Kultur und Umgebung im
Heimatland andererseits zu starken Belastungen in ihrer weiteren
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Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls
nicht zu vereinbaren wäre.
6.6.2. In Würdigung der gesamten Aktenlage und der vorstehenden
Ausführungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum
Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin
4 als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Da die
vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds auch zur vorläufigen
Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt (vgl. EMARK 1998
Nr. 31 E. 8 c ee S. 258; 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich noch auf Art. 17
Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990
über das Asylverfahren [AS 1990 938] beziehen, welcher inhaltlich
indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht) sind die Beschwerdeführenden
1 und 2 grundsätzlich in die vorläufige Aufnahme der Tochter
einzubeziehen.
6.7. Der Beschwerdeführer 3, welcher im (…) volljährig geworden ist,
kann nicht in die vorläufige Aufnahme seiner Eltern und seiner Schwester
einbezogen werden, da der asylrechtliche Familienbegriff nur Ehegatten
und minderjährige Kinder umfasst (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
Aufgrund seiner im Verlaufe des Asylverfahrens erreichten Volljährigkeit
fällt er grundsätzlich auch nicht mehr unter den Anwendungsbereich der
KRK.
In Anbetracht der Aktenlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien heute auch für
ihn als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren
ist. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass es ihm nicht zuzumuten
ist, ohne seine Familie – mit welcher er bislang sein ganzes Leben
verbracht hat – nach einer nun fast sechsjährigen ununterbrochenen
Landesabwesenheit alleine nach Serbien zurückzureisen, zumal er
einerseits bei seiner Ankunft in der Schweiz noch minderjährig war und
so einen wichtigen Teil der Adoleszenz in der Schweiz verbrachte.
Andererseits besteht sein persönliches Beziehungsumfeld heute einzig
hier in der Schweiz und er hat wohl kaum noch wesentliche Kontakte
mehr zu in Serbien lebenden Personen. Eine erfolgreiche Reintegration in
seinem Heimatland erscheint unter Würdigung der gesamten Umstände,
insbesondere auch unter Berücksichtigung Situation, wie sich für
Angehörige der Roma-Minderheit in Serbien präsentiert (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.7.2 S. 750 ff.) für ihn nicht möglich. Er ist demnach ebenfalls
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E-976/2007 und E-991/2007
Seite 15
6.8. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass sich
der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als nicht
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Im Übrigen liegen
gemäss Akten keine Gründe für einen Ausschluss von der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor. Es erübrigt sich daher, auf
weitere Vorbringen, Anträge und Beweismittel der Beschwerdeführenden
einzugehen.
7.
7.1. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht
festgestellt hat, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche abgelehnt und die
Wegweisung verfügt hat. Demgegenüber erweist sich der Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügungen des
BFM vom 4. Januar 2007 sind daher aufzuheben und die Vorinstanz ist
anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden
zufolge Unterliegens im Asylpunkt praxisgemäss um die Hälfte reduzierte
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG, Art. 2 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG). Die Beschwerdeführenden haben am 27. Februar
2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– einbezahlt. Die
Verfahrenskosten belaufen sich nach erwähnter Reduktion und unter
Berücksichtigung der Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren
vorliegend auf Fr. 400.– und sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss
zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 400.– ist den
Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
8.2. Nachdem die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Frage des
Wegweisungsvollzuges mit ihrer Beschwerde durchgedrungen sind, ist
ihnen für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Diese ist angesichts des nur teilweisen
Obsiegens um die Hälfte zu kürzen.
Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden wurde am 24. März 2011
E-976/2007 und E-991/2007
Seite 16
eine Kostennote im Umfang von Fr. 3'629.20 (12.58 Std. à Fr. 250.-,
Auslagen Fr. 214.5 sowie MWSt) zu den Akten gereicht, welche aufgrund
der Aktenlage als angemessen zu bezeichnen ist. Die von der Vorinstanz
zu entrichtende halbe Parteientschädigung ist entsprechend auf
gesamthaft Fr. 1'815.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-976/2007 und E-991/2007
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügungen vom 4. Januar 2007 werden betreffend die
Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die
Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Den Beschwerdeführenden werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 400.– auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Fr. 400.– sind den
Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung vom Fr. 1'815.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
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