B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-976/2014
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 18. Dezember 2012 ein erstes Asylge-
such in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 25. März 2013 trat die Vorin-
stanz gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d aAsylG auf das Asylgesuch nicht
ein und verfügte die Wegweisung nach Italien. Nach Eintritt der Rechts-
kraft wurde der Beschwerdeführer am 4. Juni 2013 nach Italien überstellt.
Am 24. Januar 2014 reichte er in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch
ein. Am 28. Januar 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso summarisch befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Ge-
hör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 (frühestens eröffnet am 18. Februar
2014) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Weg-
weisung nach Italien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Über-
dies verpflichtete sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegwei-
sung, teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung
keine aufschiebende Wirkung zukomme, und händigte dem Beschwerde-
führer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel vom 25. Februar 2014)
reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz
sei aufzuheben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
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gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
anhand der in Art. 106 Abs. 1 AsylG genannten Gründen.
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bzw. Art. 34 Abs. 2 Bst. d aAsylG
tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist.
3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, gestützt auf
die Überstellung des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2013 nach Italien
entsprechend dem rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens,
habe sie am 6. Februar 2014 die italienischen Behörden um Übernahme
im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlo-
sen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist (Dublin-III-VO) ersucht. Die italienischen Behörden hätten
das Ersuchen am 12. Februar 2014 gutgeheissen. Die Zuständigkeit für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei
Italien. Die Überstellung habe – vorbehältlich einer Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 12. August 2014 zu erfolgen.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerde-
führer geltend gemacht, dass er nicht in Italien, sondern in der Schweiz
Asyl möchte. Diese Vorbringen vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur
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Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen.
Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten werde durch die Verordnung ge-
regelt, wobei der gesuchstellenden Person grundsätzlich keine Wahlmög-
lichkeit eingeräumt werde. In seinem Fall sei die Zuständigkeit Italiens be-
reits am 24. März 2013 festgestellt worden. Er bringe keine Gründe vor
und es seien auch keine solchen aus den Akten ersichtlich, welche die
Schweiz dazu veranlassen sollten, das Asylgesuch in eigener Zuständig-
keit zu prüfen. Auf sein Asylgesuch werde somit nicht eingetreten.
3.3 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er habe
viele Probleme in Italien. Ihn erwarteten dort Gefängnisstrafen und eine
Arbeit könne er auch nicht finden. Er werde in Italien von der Mafia ge-
sucht, wie er von seinem Freund erfahren habe. Diese sei rassistisch und
hätte ihn geschlagen, weshalb er zur Polizei gegangen sei und nun in
ganz Italien von der Mafia verfolgt werde. Er sei aus dem palästinesi-
schen Teil von Bethlehem nach Italien gekommen und lebe dort, seit er
acht Jahre alt sei. Er habe viele Miseren erlebt. Jetzt wolle er endlich sein
Leben ändern, da er genug vom ganzen Kampf in seinem Leben habe.
Man solle sich in seine Lage versetzen, das wünsche er Niemandem.
4.
4.1 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwen-
den. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestim-
men, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzufüh-
ren.
4.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Dublin-III-VO abgelöst worden, welche
seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union an-
wendbar ist. Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der
Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dub-
lin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/EURODAC-Besitzstands) teilte
der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt
dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung
umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wur-
de festgehalten, der Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vor-
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läufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und
Art. 28 Dublin-III-VO.
4.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht an-
wendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch
das Gesuch um Aufnahme, Wiederaufnahme bzw. Übernahme vor dem
1. Januar 2014 gestellt wurden.
Der Beschwerdeführer suchte am 24. Januar 2014 um Asyl nach. Das
Übernahmeersuchen der Vorinstanz an die italienischen Behörden erfolg-
te am 6. Februar 2014. Vorliegend kommt daher die Dublin-III-VO zur
Anwendung und der für die Prüfung seines Asylgesuches zuständige
Staat ist nach den dortigen Kriterien zu ermitteln (Art. 49 Dublin-III-VO).
5.
5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Antrag auf internationa-
len Schutz eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
staats einschliesslich an der Grenze oder in den Transitzonen von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Zudem wird jedem Mitgliedstaat in Ab-
weichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien die Möglichkeit
zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt (vgl. zur Ermessensklausel
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und zur humanitären Klausel Art. 17 Abs. 2
Dublin-III-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
5.2 Mit Verfügung vom 25. März 2013 wurde die Zuständigkeit von Italien
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Be-
schwerdeführers festgestellt (BFM-Akten A21/6). Diese Verfügung ist am
12. April 2013 in Rechtskraft erwachsen (BFM-Akten A24/1), woraufhin er
am 4. Juni 2013 nach Italien überstellt wurde. Gemäss Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitglied-
staat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines An-
trags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der
sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel
aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
5.3 Da sich der Beschwerdeführer zurzeit ohne Aufenthaltstitel in der
Schweiz aufhält, ist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO somit
Italien als zuständiger Staat zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
verpflichtet, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt.
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5.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers beschränken sich auf persön-
liche Probleme in Italien und sind nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern
die Vorinstanz mit der Feststellung der Zuständigkeit von Italien Bundes-
recht verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
5.5 Die Anwendung der Humanitären Klausel gemäss Art. 17 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO ist im vorliegenden Fall mangels Familienmitgliedern des Be-
schwerdeführers in der Schweiz nicht geboten und wird von ihm auch
nicht geltend gemacht.
5.6 In den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass
durch die Überstellung nach Italien völkerrechtliche Verpflichtungen ver-
letzt würden, welche die Anwendung der Ermessensklausel gemäss
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO als geboten erscheinen lassen. Solches wird
vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
6. Italien ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), und es bestehen keine konkre-
ten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus
resultierenden Verpflichtungen hält. Unter dem Dublin-System besteht
sodann die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise
staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren
und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis lie-
fert. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in ge-
wissen Punkten in der Kritik (vgl. namentlich Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation
von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; vgl. auch UNHCR, Recommendati-
ons on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziffer
5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Nach den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende sowie ver-
letzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behör-
den indes bevorzugt behandelt. Zudem nehmen sich auch private Hilfsor-
ganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. In
seiner neusten Rechtsprechung hat auch der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) festgestellt, dass in Italien kein systematischer
Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe,
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dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensum-
stände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit
einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen
würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs.
Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013). Es
liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertragli-
chen Verpflichtungen missachten und der Beschwerdeführer unter Miss-
achtung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigen-
den Behandlung ausgesetzt wäre oder dass das flüchtlingsrechtliche
Non-refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der
Schweiz besteht keine Veranlassung.
6.1 Italien ist somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet,
ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO aufzunehmen. Das BFM ist
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat, da er nicht im
Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist,
ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Vor-
aussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: