B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-978/2014
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 5. Januar 2014
in die Schweiz einreiste und am 13. Januar 2014 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Januar 2014
im EVZ und der Anhörung vom 4. Februar 2014 zu den Asylgründen im
Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er nach Brauch verheiratet sei, aus B._______ stamme – dort lebten
nach wie vor seine Frau, sein Vater, vier Geschwister und weitere Ver-
wandte – und als (…) erwerbstätig gewesen sei,
dass er Anfang September 2013 (…) mit einem nicht korrekt fahrenden
Motorradlenker kollidiert sei, der in der Folge seinen Verletzungen erle-
gen sei,
dass die Polizei gegen ihn Ermittlungen aufgenommen, ihn zwei Tage
festgehalten und nach Intervention seines Anwalts mit der entlastenden
Begründung, der Motorradfahrer sei alkoholisiert gewesen, wieder freige-
lassen habe, womit der Fall abgeschlossen gewesen sei,
dass einige Tage später Mitglieder des Geheimkults "Black Axe" bei sei-
ner Familie nach ihm gesucht und mit Racheakten gegenüber der ganzen
Familie bis hin zur Tötung gedroht hätten, da es sich beim Verstorbenen
um den (…) der "Black Axe" gehandelt habe und dieser Tod nicht unge-
sühnt bleiben dürfe,
dass sein Vater zur Polizei gegangen sei, welche diesem beschieden ha-
be, nicht viel unternehmen zu können, beziehungsweise er und seine
Familie hätten eine Intervention bei der Polizei als aussichtslos einge-
schätzt, da letztere ohnehin von der "Black Axe" unterwandert sei,
dass am 4. beziehungsweise 17. Oktober 2013 seine Mutter umgebracht
und er selber kurz darauf in einem an seinen Vater gerichteten Drohbrief
als nächstes Opfer bezeichnet worden sei,
dass diese Bedrohungslage ihn zur Ausreise veranlasst habe, zu wel-
chem Zweck er zu seinem Onkel nach Port Harcourt, von dort Anfang
November 2013 ohne Papiere und ohne Konfrontierung mit irgendwel-
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chen Kontrollen auf dem Seeweg in ein unbekanntes Land und eine Wo-
che später weiter per Auto illegal in die Schweiz gereist sei,
dass er – trotz entsprechender Aufforderungen – keine Beweismittel und
insbesondere keine Identitätsdokumente einreichte und hierzu erklärte,
nie einen eigenen Pass besessen und seine Identitätskarte, Geburtsur-
kunde, Führerausweis und Taufschein zuhause gelassen zu haben, wobei
er sich nach Möglichkeit "früher oder später" um eine Kontaktnahme mit
seiner Familie und um eine Beschaffung der Dokumente bemühen werde,
jedoch mangels Existenz keine amtlichen Unterlagen zum Verkehrsunfall
beschaffbar seien,
dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach innerstaatlichen Aus-
weichmöglichkeiten erklärte, sich im ganzen Land gefährdet zu fühlen,
die Anschlussfrage nach dem Grund des weiteren Verbleibs seiner eben-
falls bedrohten Familienmitglieder in B._______ jedoch substanziell un-
beantwortet beliess,
dass er im Übrigen einräumte, von 2002 bis 2005 "aus persönlichen
Gründen" als Asylbewerber in Österreich gewesen und in der Folge nach
Nigeria ausgeschafft worden zu sein,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Februar 2014 –
eröffnet am gleichen Tag – ablehnte und die Wegweisung des Beschwer-
deführers sowie den Vollzug anordnete, wobei es feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen weder den Anforderungen von Art. 3
AsylG (SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit noch jenen
von Art. 7 AsylG) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden
Sachverhalts genügten,
dass Geheimkulte der geltend gemachten Art in Nigeria zwar existierten,
aber verboten seien und deren gewaltsamen Auswüchse strafrechtlich
verfolgt würden,
dass sich der Beschwerdeführer selber indessen trotz Möglichkeit – bei-
spielsweise durch seinen Anwalt – nie um Schutz durch die Behörden
bemüht habe und seine Erklärung, die Polizei sei von den "Black Axe" un-
terwandert, angesichts seiner umgehenden Freilassung nach dem Ver-
kehrsunfall als haltlos zu beurteilen sei,
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dass ihm zudem innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung
gestanden hätten und ihm mithin das Subsidiaritätsprinzip entgegenzu-
halten sei, zumal seine Aussage einer landesweiten Verfolgung durch die
Kultmitglieder realitätsfremd sei,
dass im Weiteren das geschilderte Vorgehen der Kultmitglieder gegen-
über seiner Familie unplausibel und unbegreiflich erscheine, angesichts
der geschilderten Vorfälle ebenso sein längeres Verbleiben in B._______
unverständlich sei, und auch der weitere Verbleib der angeblich ebenfalls
gefährdeten restlichen Familienmitglieder in B._______ jeglicher Nach-
vollziehbarkeit entbehre,
dass ferner die dargestellte Wahrnehmung der Bedrohung (als ernsthafte
beziehungsweise zunächst als Scherz) massiv widersprüchlich und die
Reiseumstände äusserst vage und unstimmig ausgefallen seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides
darstelle und keine hinreichenden Anhaltspunkte gegen die Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges bestünden,
zumal keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse (insb. i.S.v. Art. 5
AsylG oder Art. 3 EMRK) auszumachen seien, in Nigeria trotz ange-
spannter Sicherheitslage und terroristischer Aktivitäten islamistischer Ur-
heberschaft in einzelnen Regionen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche und der junge, gesunde Beschwerdeführer über eine relativ gute
Schulbildung, langjährige Arbeitserfahrung als Selbständigerwerbender
und ein breit gefächertes familiäres Beziehungsnetz verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
hat und darin sinngemäss dessen Aufhebung, die Gewährung von Asyl
und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in der Begründung zunächst die Beweislosigkeit seiner Vorbrin-
gen mit dem schnellen Verlassen des Heimatstaates und der momenta-
nen Unmöglichkeit einer Rückkehr in seine Heimat angesichts seiner Ge-
fährdungslage erklärt, ferner die Wahrheitskonformität seiner Vorbringen
"in aller Deutlichkeit" bekräftigt und den Umstand seiner Freilassung
durch die Polizei sodann auf eine "interne Auseinandersetzung innerhalb
der Polizei" zurückführt, welche sich "für einmal zu seinen Gunsten aus-
gewirkt" habe, jedoch seinen Schutz nicht zuverlässig garantiere,
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dass seine Vorbringen schliesslich durchaus asylrelevant seien, da die
nigerianische Polizei nicht fähig sei, ihn vor Übergriffen der "Black Axe"
wirkungsvoll, zuverlässig und dauerhaft zu schützen,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. März 2014 der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers während des
Beschwerdeverfahrens festgestellt und er – unter Hinweis auf die Aus-
sichtslosigkeit seiner Beschwerde – zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses im Betrag von Fr. 600.– bis zum 21. März 2014 aufgefordert wurde,
dass die Instruktionsrichterin zur Begründung der erkannten Aussichtslo-
sigkeit erwog (Zitat:),
"dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung
zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden
weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung ei-
nes Asyl begründenden Sachverhalts noch jenen von Art. 3 AsylG an die
flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit genügen und der Vollzug der Wegwei-
sung sei zulässig, zumutbar und möglich,
dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prü-
fung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu erblicken sein dürfte,
dass der Inhalt der Beschwerde keinen anderen Blickwinkel öffnet, da
sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, die
Wahrheitskonformität und die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu bekräfti-
gen, Sachverhaltsanpassungen vorzunehmen ("interne Auseinanderset-
zung innerhalb der Polizei") und er daneben den offensichtlich untaugli-
chen Versuch unternimmt, seine Beweis- und Papierlosigkeit zu erklären",
dass der Kostenvorschuss am 18. März 2014 vollumfänglich geleistet
wurde,
dass auf den weiteren Inhalt der protokollierten Schilderungen, der ange-
fochtenen Verfügung des BFM, der Beschwerde sowie der Zwischenver-
fügung des Bundesverwaltungsgerichts, soweit wesentlich, in den Erwä-
gungen einzugehen und im Übrigen auf die Akten zu verweisen ist,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
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nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die genannten Voraussetzungen vorliegend offensichtlich nicht er-
füllt sind und hierzu integral auf die oben zitierten summarischen Erwä-
gungen gemäss Zwischenverfügung vom 6. März 2014 verwiesen werden
kann, zumal die Beschwerdeakten seither unverändert geblieben sind,
dass die vorliegenden Akten im Übrigen zahlreiche weitere Unglaubhaf-
tigkeitselemente und Unstimmigkeiten (z.B. erhebliche Widersprüche
betreffend Geburtsdatum, Biografie, Ereignischronologie und Todesdatum
der Mutter) sowie eine persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers und dessen eigentliche Mitwirkungsverweigerung insbesondere
betreffend die Beschaffung von Identitätsdokumenten und Beweismitteln
offenlegen, sich nähere Erörterungen hierzu aber angesichts der klaren
Sachlage erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz (insb. das Refoulementverbot nach
Art. 5 Abs. 1 AsylG, ferner Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] sowie Art. 3 EMRK) einer Weiterreise
der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder ei-
nen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit sprechende Anhaltspunk-
te offensichtlich nicht auszumachen sind und hierzu auf die vollumfänglich
zutreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung zu verwei-
sen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist und in der Beschwerde substanziell auch
nicht bestritten wird,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und der am 18. März 2014 einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der am 18. März 2014 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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