B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-978/2018
Ur t e i l vom 7 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge
im (…) und gelangte am 20. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der summarischen Befragung zur Per-
son (BzP; Protokoll in den SEM-Akten […]) wurde ihm das rechtliche Gehör
zur am 25. August 2015 durchgeführten Knochenaltersbestimmung, wel-
che ein wahrscheinliches Alter von mindestens (…) Jahren ergab, zum all-
fälligen Nichteintreten auf sein Asylgesuch zufolge mutmasslicher Zustän-
digkeit Griechenlands, Ungarns oder Österreichs für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Wegweisung in diese Signa-
tarstaaten sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt.
A.b Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
nach B._______. Mit Urteil vom 22. Oktober 2015 (E-6626/2015) hiess das
Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingereichte Beschwerde gut, hob
die Verfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurück. Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG erneut auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach
B._______ an. Mit Urteil vom 28. Juni 2017 (E-839/2016) hiess das Gericht
die dagegen erhobene Beschwerde erneut gut, soweit die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde. Mit Schreiben vom 11. Sep-
tember 2017 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die Beendi-
gung des Dublin-Verfahren und die Durchführung des nationalen Asyl- und
Wegweisungsverfahrens in der Schweiz. Am 18. Oktober 2017 wurde er
erstmals zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den
SEM-Akten […]).
A.c Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger (…) Ethnie aus
dem Dorf C._______ im Distrikt D._______ in der Provinz E._______, wo
er aufgewachsen sei, (…) Jahre die Schule besucht und nebenbei seinen
Eltern zuhause geholfen habe. Das Dorf sei eine Zeit lang unter der Kon-
trolle der Taliban gestanden, weshalb die Bevölkerung die regierungsnahe
Miliz namens F._______ mit dem Ziel gegründet habe, die Taliban zu ver-
treiben. Das Dorf sei zwischen die Fronten geraten und auch seine Familie
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sei davon betroffen gewesen. Sein Vater sei beispielsweise von den Tali-
ban festgenommen und erst nach einer Intervention der Dorfältesten sowie
einer Geldzahlung freigelassen worden. Ausserdem hätten die Taliban ver-
sucht, ihn zu rekrutieren. Sein Vater habe einen ersten Versuch dadurch
abwenden können, dass er den Taliban eine Waffen als eine Art Entschä-
digung finanziert habe. Danach sei seine Familie für eine Weile nicht mehr
im Fokus der Taliban gestanden. Im Alter von (…) Jahren sei die
F._______-Miliz auf ihn aufmerksam geworden und habe ihn zusammen
mit anderen jungen Männern zu ihrem Stützpunkt am Dorfrand mitgenom-
men. Dort sei ihm eine Waffe ausgehändigt worden und er habe verschie-
dene Aufgaben für die Miliz erledigen müssen. So habe er beispielsweise
die Soldaten mit Essen und Wasser versorgen, bei der Dorfbevölkerung
Geld einsammeln oder Wache halten müssen. Nach (…) Tagen sei er nach
Hause geschickt worden mit dem Hinweis, man werde ihn bei Bedarf wie-
der holen.
Nachdem die Taliban etwa eine Woche später von seinem Einsatz für die
Miliz erfahren hätten, hätten sie seinem Vater Vorwürfe gemacht und ver-
langt, dass er (der Beschwerdeführer) sich ihnen sofort anschliesse. Sei-
nem Vater sei es im Gespräch mit ihnen gelungen, seine Rekrutierung zu
verhindern, indem er ihnen seine Abwesenheit vorgetäuscht habe. Die Ta-
liban hätten ihm daraufhin mitgeteilt, sie würden wieder kommen, um ihn
für den Dienst bei ihnen abzuholen. Nach diesem Vorfall habe er keinen
anderen Ausweg mehr gesehen, als zusammen mit seinem (...), der eben-
falls Probleme mit den Taliban gehabt habe, in den Iran auszureisen.
B.
Mit am 23. Januar 2018 eröffneter Verfügung vom 18. Januar 2018 stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 20. August 2015 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es
zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufige Aufnahme in der
Schweiz auf.
Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers ver-
möchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genü-
gen, weil die versuchten Zwangsrekrutierungen durch die Taliban und die
F._______-Miliz nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen
erfolgt seien. So habe er bei der Anhörung erklärt, verschiedene Personen
seien in seinem Dorf nach Bedarf für ein paar Tage zum Stützpunkt der
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F._______-Miliz geholt worden. Die Rekrutierung durch die Miliz sei des-
halb nicht als gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Massnahme
zu qualifizieren, weil alle jungen Männer in seiner Wohnregion davon be-
troffen seien. Gleich verhalte es sich mit der versuchten Rekrutierung durch
die Taliban. Beim ersten Rekrutierungsversuch habe ihn sein Vater freikau-
fen können, worauf er eine Zeit lang in Ruhe gelassen worden sei. Den
zweiten Rekrutierungsversuch hätten die Taliban erst unternommen, nach-
dem sie von seinem Dienst für die F._______-Miliz erfahren hätten. Danach
sei er für eine gewisse Zeit in Ruhe gelassen worden. Daraus könne ge-
schlossen werden, dass es sich um ein Kräftemessen zwischen den Tali-
ban und der F._______-Miliz handle, die versuchten, möglichst viele Per-
sonen für ihre eigenen Interessen zu gewinnen. Die Aussagen des Be-
schwerdeführers liessen nicht darauf schliessen, dass er in den Augen der
Taliban als Gegner betrachtet worden und deshalb von einer begründeten
Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrelevanter Verfolgung auszugehen wäre.
In seiner Wohngegend seien viele junge Männer von einer Zwangsrekru-
tierung durch die Taliban betroffen. Dies werde durch die von ihm einge-
reichten Anzeigen aus Afghanistan oder auch durch die von ihm geschil-
derten Probleme seines (...)s bestätigt. Auch die versuchte Rekrutierung
durch Taliban sei an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht der zu
rekrutierenden Person gebunden. Sie sei deshalb nicht durch einen der in
Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe motiviert. So sehr die Situation im
Dorf zu bedauern sei, könne davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer als Folge der kriegerischen Auseinandersetzungen zufälli-
gerweise und nicht gezielt zwischen die Fronten und ins Visier der beiden
bewaffneten Gruppierungen geraten sei.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Februar 2018 gelangte der Beschwerde-
führer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte unter Aufhebung dieser Verfügung die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventuell die Rück-
weisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und gestützt auf Art. 110a Abs. 1 Bst. a
sowie Abs. 3 AsylG die Bestellung seiner Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin. Als Beilagen liess er eine Kopie der angefochtenen Ver-
fügung, eine Vollmacht vom 6. Februar 2018, eine Sendungsnachverfol-
gung der Post und eine Kostennote seiner Rechtsvertreterin einreichen
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und stellte das umgehende Nachreichen eines Belegs für seine prozessu-
ale Bedürftigkeit in Aussicht.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Kor-
rektur seiner Beschwerdeeingabe vom 17. Februar 2018 ein und ersuchte
darum, die bereits eingereichten Rechtsschriften durch jene in der Beilage
zu ersetzen.
Zur Begründung liess er im Wesentlichen anführen, das SEM habe ausser
Acht gelassen, dass die Taliban ihn mit dem Tod bedroht hätten. Ebenso
habe es nicht berücksichtigt, dass der wiederholte Entzug vor einer
Zwangsrekrutierung durch die Taliban und der erzwungene Dienst bei der
F._______-Miliz zu einer Gefährdung seines Leibes und Lebens durch die
Taliban führe. Er sei von den Taliban mit dem Tod bedroht worden. Die
F._______-Miliz sei mit den Taliban verfeindet, und es sei davon auszuge-
hen, dass er von ihnen als oppositionelle Person angesehen werde. Die
Begründung der angefochtenen Verfügung halte einer Überprüfung nicht
stand. Die Gezieltheit der Verfolgung sei klar gegeben.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2018 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe aufgrund der vom SEM angeordneten
vorläufigen Aufnahme und auch gestützt auf Art. 42 AsylG den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Des Weiteren forderte sie ihn
mangels Nachweises seiner prozessualen Bedürftigkeit auf, bis am
16. März 2018 entweder einen Beleg für seine prozessuale Bedürftigkeit
nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen.
Den Entscheid über die Verfahrensanträge verlegte sie gegebenenfalls auf
einen späteren Zeitpunkt.
Der Kostenvorschuss wurde fristgereicht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt richtig sowie
vollständig festgestellt hat und seiner Begründungspflicht nachgekommen
ist. Eine Auseinandersetzung mit dem nicht weiter begründeten Eventu-
alantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
erübrigt sich somit.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem
SEM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann weitgehend auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, selbst
wenn die Argumentation zur angeblich fehlenden Gezieltheit nicht völlig
überzeugt. Festzuhalten ist aber, dass jedenfalls kein asylrelevantes Motiv
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen)
erkennbar ist, aufgrund dessen der Beschwerdeführer aufgrund seines
Entzugs gegebenenfalls bestraft werden könnte. Diesbezüglich brachte
der Beschwerdeführer in Bezug auf die F._______-Miliz vor, es seien ver-
schiedene Personen in seinem Dorf nach Bedarf für ein paar Tage zum
Stützpunkt geholt worden (…). In Bezug auf die Taliban ergibt sich aus den
eingereichten Strafanzeigen und seinen Aussagen zu den Problemen sei-
nes (...)s (…), dass offenbar viele junge Männer in der Wohngegend des
Beschwerdeführers von Rekrutierungen betroffen waren respektive noch
sind. Bereits die Bemühungen der verfeindeten Gruppierungen, junge
Männer zum Dienst einzuziehen, knüpften somit nicht an die in Art. 3 Abs.
1 AsylG umschriebenen Kriterien, sondern an den Wohnort an. Weshalb
einer unter Umständen drohenden Bestrafung asylrechtlich erhebliche Mo-
tive zugrunde liegen sollten, ist nicht ersichtlich; das pauschale Argument,
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die Taliban würden seinen Entzug als gegen ihre Überzeugungen gerich-
tete Haltung deuten, überzeugt jedenfalls nicht. Ob der Beschwerdeführer
bei einer (aufgrund der verfügten vorläufigen Aufnahme hypothetischen)
heutigen Rückkehr nach Afghanistan allenfalls eine menschenrechtwidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätte, ein Risiko, das
tatsächlich nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden kann, ist auf-
grund der von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme und der
Alternativität der Vollzugshindernisse (BVGE 2009/51 E. 5.4) nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens.
6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, Asylgründe darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 18. Januar 2018 die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
10.1 Die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und gestützt auf Art. 110a Abs. 1 Bst. a
sowie Abs. 3 AsylG auf Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin sind abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den
vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind,
womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht erfüllt ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 8. März 2018 geleistete Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel-
lung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin werden abgewie-
sen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: