B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-979/2013
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
und ihr Sohn
B._______,
Vietnam,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Plüss,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Gemäss Akten wurde der Beschwerdeführerin am 11. Juni 1993 in der
Schweiz Asyl gewährt; ihr Sohn wurde am (…) infolge seiner Geburt in
der Schweiz als Flüchtling anerkannt.
B.
Nach einem mehrjährigen Aufenthalt beim Schwager der Beschwerdefüh-
rerin in C._______ ab Juli 1997 und der definitiven Abweisung des Ge-
suchs um dauernden Aufenthalt durch die (…) Behörden vom 25. Februar
2002 ersuchten die Beschwerdeführenden am 25. April 2002 beim
Schweizerischen Generalkonsulat in D._______ um Wiedererteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Nach ablehnenden Entschei-
den des kantonalen Migrationsamts vom 13. Juni 2002 und des BFM vom
30. August 2002 – wegen Erlöschen des Asyls aufgrund mehrjährigen
Auslandaufenthalts – hiess die vormalige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) eine Beschwerde mit Urteil vom 28. Juli 2003 gut und
liess die Beschwerdeführenden wieder in die Schweiz einreisen.
II.
C.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 gewährte das BFM den Be-
schwerdeführenden das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Asyl-
widerruf und zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft,
weil sie sich durch eine Reise in ihren Heimatstaat freiwillig wieder unter
den Schutz dieses Landes gestellt hätten. Das BFM begründete seine
Verfügung damit, dass die Beschwerdeführenden gemäss Akten von Ha-
noi nach Peking geflogen seien und sich in ihrem Pass zudem weitere
chinesische Ein- und Ausreisestempel sowie zwei chinesische Visa befin-
den würden. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, die Beschwerde-
führenden hätten sich mehrfach in ihrem Heimatstaat aufgehalten und
sich damit freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt, dessen
Staatsangehörigkeit sie besässen. Folglich seien die Voraussetzungen für
eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des
Asyls in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gege-
ben. Ein solcher Entscheid habe aber nicht zwingend zur Folge, dass sie
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die Schweiz verlassen müssten, und auch keinen Einfluss auf bereits er-
teilte Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen. Er bedeute ledig-
lich, dass sie nicht mehr dem Asylgesetz unterstellt seien, ihre Reisepäs-
se für Flüchtlinge eingezogen würden und sie sich heimatliche Reisepäs-
se beschaffen müssten.
D.
Am 27. Dezember 2012 reichten die Beschwerdeführenden eine Stel-
lungnahme ein, in welcher sie beantragten, auf den beabsichtigten Wider-
ruf des Asyls zu verzichten. Es treffe zu, dass sie einmal, im (…) 2011, in
ihr Heimatland zurückgekehrt seien. Grund hierfür sei die schwere Er-
krankung ihrer Mutter respektive Grossmutter gewesen, welche notfall-
mässig habe hospitalisiert werden müssen. Ansonsten habe sich an ihrer
asylrechtlichen Situation nichts geändert; keinesfalls könne von einer Un-
terschutzstellung gesprochen werden. Ein Widerruf des gewährten Asyls
erweise sich folglich als nicht gerechtfertigt. Zur Untermauerung ihrer
Vorbringen legten sie eine Kopie der Bestätigung des (…)-
Krankenhauses in Hanoi vom (…) 2011 ins Recht.
E.
Das BFM aberkannte mit Verfügung vom 24. Januar 2013 (eröffnet am
25. Januar 2013) den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
und widerrief das ihnen gewährte Asyl.
F.
Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Feb-
ruar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung, dass
die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor erfül-
len würden; auf den Widerruf des Asyls sei zu verzichten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2013 verzichtete der Instruktions-
richter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM
gleichzeitig ein, eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
In der Vernehmlassung vom 11. April 2013 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
I.
Die Beschwerdeführenden reichten am 15. Mai 2013 eine Replik sowie
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die originale Bestätigung des vietnamesischen (…)-Krankenhauses vom
(…) 2011 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aber-
kannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1–6 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklau-
sel betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter
anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr
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Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des
Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
4.
4.1 Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf
begründete das BFM damit, dass die Ausführungen der Beschwerdefüh-
renden in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2012 nicht zu über-
zeugen vermöchten. Einerseits sei die Bestätigung des (…)-Kranken-
hauses vom (…) 2011 lediglich in Kopie eingereicht worden; andererseits
sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin diese Bestäti-
gung bereits einen Tag nach dem Spitalaustritt ihrer Mutter hätte in Auf-
trag geben sollen. Dieses Vorbringen sei deshalb als reine Schutzbe-
hauptung zu werten. Im Übrigen sei belegt, dass sich die Beschwerdefüh-
renden mindestens vier Mal in ihrem Heimatstaat aufgehalten hätten, weil
entsprechende chinesische Stempel und Visa in ihren Reisepässen einen
Aufenthalt in Vietnam nahelegen würden. Die Beschwerdeführenden sei-
en somit freiwillig und in der Absicht der Unterschutzstellung nach Viet-
nam gereist, weshalb die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl
widerrufen werde.
4.2 Die Beschwerdeführenden gaben in ihrer Beschwerde im Wesentli-
chen an, sie seien zwar wegen des Gesundheitszustands der Mutter der
Beschwerdeführerin im (…) 2011 nach Vietnam gereist, hätten sich dabei
aber nicht in den Schutz des Heimatlandes begeben. Es könne ihnen
nicht vorgehalten werden, dass die Bestätigung des (…)-Krankenhauses
am Tag nach Austritt der Mutter der Beschwerdeführerin datiert worden
sei. In Bezug auf die übrigen vermuteten Reisen in ihren Heimatstaat ge-
he die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt aus: Die Beschwerde-
führenden seien lediglich nach China gereist, um die Gräber ihrer Ahnen
zu besuchen, wie dies nach der Tradition des buddhistischen Glaubens
üblich sei. Eine Weiterreise nach Vietnam sei entgegen der Ansicht der
Vorinstanz dabei nicht erfolgt und aus den Reisedokumenten auch nicht
ersichtlich. Der Widerruf des Asyls sei unter diesen Umständen nicht ge-
rechtfertigt.
4.3 In der Vernehmlassung stellte das BFM zunächst fest, nicht die origi-
nale Krankenhausbestätigung sowie deren Übersetzung erhalten zu ha-
ben, weshalb die Echtheit des Dokuments nicht überprüft werden könne.
Es ergebe keinen Sinn und wirke konstruiert, dass sich die Beschwerde-
führerin einen Tag nach dem Spitalaustritt ihrer Mutter um eine Behand-
lungsbestätigung bemüht haben wolle. Jedenfalls stehe fest, dass die
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Beschwerdeführenden mehrmals nach Vietnam gereist seien, weil aus
den chinesischen Ein- und Ausreisestempeln in den Reisepässen klar er-
sichtlich werde, dass China als Transitland benutzt worden sei. Insbeson-
dere werde diese Vermutung dadurch bestärkt, dass die Beschwerdefüh-
rerin in Bezug auf die chinesischen Ein- und Ausreisestempel im (…)
2011 zugegeben habe, nach Vietnam gereist zu sein, und die übrigen
Ein- und Ausreisestempel dasselbe Muster aufweisen würden. Schliess-
lich sei dem BFM bekannt, dass Vietnam die Visa für sein Land auf einem
separaten Blatt ausstelle, weshalb keine entsprechenden Einträge im
Pass vorhanden sein könnten.
4.4 In der Replik führten die Beschwerdeführenden aus, mit der Einrei-
chung der originalen Bestätigung des Krankenhauses in E._______ gebe
es keinen Grund mehr, an der Hospitalisierung der Mutter der Beschwer-
deführerin zu zweifeln. Damit sei auch belegt, dass sie einzig wegen der
schweren Erkrankung der Mutter beziehungsweise Grossmutter in ihr
Heimatland gereist seien. Unabhängig davon seien die Voraussetzungen
für einen Asylwiderruf jedoch nicht erfüllt, weil die Reise ins Heimatland
zwar freiwillig erfolgt sei, sie sich damit aber weder bewusst noch gewollt
unter den heimatlichen Schutz gestellt hätten. Somit sei mindestens eines
der drei kumulativ zu erfüllenden Erfordernisse für einen Asylwiderruf
nicht gegeben.
5.
5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführenden freiwillig
unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen,
gestellt haben (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Diese Schutzunterstellung erfordert
das kumulative Vorliegen dreier Voraussetzungen: Die Beschwerde-
führenden müssen freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten
sein; sie müssen die Absicht gehabt haben, von ihrem Heimatstaat
Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser Schutz muss ihnen tatsäch-
lich gewährt worden sein. Die Beendigungsklausel von Art. 1 C Ziff. 1 FK
knüpft an das Verhalten des Flüchtlings an und geht von der Prämisse
aus, dass die Schutzbedürftigkeit des Flüchtlings dahingefallen ist (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-7605/2007 vom 10. August 2009
E. 5 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002
Nr. 8).
5.2 Gemäss Rechtsprechung sind bei der Prüfung der Voraussetzungen
insbesondere die Gründe sowie die Häufigkeit und Dauer der jeweiligen
Aufenthalte zu berücksichtigen. Ausserdem ist von Bedeutung, ob die
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Einreise heimlich erfolgte und wie sich die Behandlung durch die heimat-
lichen Behörden zeigte. Insbesondere begründet die blosse Anwesenheit
auf dem Territorium des Heimatstaates keine Inanspruchnahme des
Schutzes (vgl. EMARK 1996 E. 8 ff.). Auch eine aus moralischen Ver-
pflichtungen gegenüber nahen Angehörigen erfolgte Rückkehr in den
Heimatstaat gilt für sich allein betrachtet noch nicht als genügender
Grund, um die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen (vgl. EMARK 1996
Nr. 12 E. 9 S. 105 f. m.w.H.).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei der Beurteilung der Sachlage
den Regeln des Beweisverfahrens. Gemäss dem in Art. 12 VwVG veran-
kerten Untersuchungsgrundsatz ist es Sache der Behörde, den Sachver-
halt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben. Den Parteien
kommt zwar eine Mitwirkungspflicht zu; die Behörde ist an die Vorbringen
der Parteien aber nicht gebunden. Im Allgemeinen sind dann weitere Un-
tersuchungen notwendig, wenn die Parteivorbringen oder die Akten An-
lass zu Zweifeln geben, ob die dem erstinstanzlichen Entscheid zugrun-
deliegenden Tatsachen der materiellen Wahrheit entsprechen (vgl.
PATRICK L. KRAUSKOPF / KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann / Weissen-
berger [Hrsg.]: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 12 N 20 ff. S. 257 ff.).
Eine Tatsache gilt dann als bewiesen, wenn die Behörde von deren Exis-
tenz selbst überzeugt ist. Fehlen solche klaren Beweise, hat die Behörde
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darüber zu
befinden, ob eine Tatsache als bewiesen angesehen werden kann oder
nicht. Die blosse Möglichkeit, dass sich etwas zugetragen hat, genügt in-
dessen nicht, um eine Rechtsfolge an den betreffenden Sachverhalt an-
zuknüpfen (vgl. RENE A. RHINOW / BEAT KRÄHENMANN: Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel, 1990, S. 298).
5.4 Für die Asylverfahren verweist Art. 6 AsylG auf die Bestimmungen des
VwVG und des BGG, soweit im AsylG keine abweichenden Spezialbe-
stimmungen enthalten sind. Folglich ist Art. 12 VwVG auch für Asylverfah-
ren von Bedeutung. Die Asylbehörden überprüfen somit die Vorbringen
der asylsuchenden Person, falls sie für die Asylgewährung oder Asylver-
weigerung relevant sind. Dabei dürfen diesen Vorbringen aber nicht ein-
fach Gegenbehauptungen oder Vermutungen der Behörden entgegen-
gehalten werden. Vielmehr müssen die Entgegenhaltungen entweder klar
bewiesen oder zumindest im Sinn des Beweisgrades der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit objektiv näher an der Wahrheit sein als das, was die
betreffende Person geltend macht (vgl. SAMUEL WERENFELS: Der Begriff
des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 135). In Verfahren
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wie dem vorliegenden, in welchen es um den Widerruf einer rechtskräftig
erfolgten Asylgewährung geht, gilt im Hinblick auf die Anforderungen an
die Untersuchungspflicht der Vorinstanz und die geltenden Beweisregeln
kein anderer Massstab; die Beweislast dafür, dass ein Beschwerdeführer
einen Widerrufstatbestand erfüllt hat, liegt mithin beim BFM (vgl. zum
Ganzen etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2 m.w.H.).
6.
6.1 Im konkreten Verfahren beruht der Asylwiderruf vorwiegend auf
Stempeleintragungen im Flüchtlingsreisepass der Beschwerdeführenden.
Gemäss BFM habe anlässlich einer Kontrolle am Flughafen Zürich im
(…) 2011 anhand von Stempeleintragungen und der Flugtickets der Be-
schwerdeführenden festgestellt werden können, dass sie in ihren Heimat-
staat zurückgekehrt seien. Diese Annahme sei zudem durch die Be-
schwerdeführerin bestätigt worden. Betreffend die weiteren Stempel-
eintragungen ihrer Ein- und Ausreise aus China in den Jahren 2005,
2007, 2008/2009 sowie 2010 seien zwar keine vietnamesische Stempel
im Pass auffindbar, doch würden die chinesischen Stempel dasselbe
Muster aufweisen, wie bei der durch die Beschwerdeführenden bestätig-
ten Reise nach Vietnam im (…) 2011. Zudem sei dem BFM bekannt, dass
Vietnam seine Visa auf separaten Dokumenten ausstelle. Somit sei von
mehrmaligen Reisen der Beschwerdeführenden ins Heimatland auszuge-
hen.
6.2 In den Reisepässen der Beschwerdeführenden sind tatsächlich ledig-
lich chinesische Visa und Ein- und Ausreisestempel zu finden. Die Be-
schwerdeführerin bestätigte, im (…) 2011 nach Vietnam gereist zu sein,
weil ihre Mutter notfallmässig habe hospitalisiert werden müssen. Die üb-
rigen chinesischen Ein- und Ausreisestempel würden lediglich ihre Reisen
nach China belegen; nach Vietnam seien sie damals nicht gereist.
6.3 In Bezug auf die als unglaubhaft gewertete Erklärung der Beschwer-
deführerin, sie sei im (…) 2011 wegen der Hospitalisierung ihrer schwer
kranken Mutter nach Vietnam gereist, hat sich das BFM in der angefoch-
tenen Verfügung mit einer minimalen Begründung begnügt: Der Spital-
bestätigung komme schon deshalb kein Beweiswert zu, weil es kon-
struiert wirke, dass die Beschwerdeführerin nur einen Tag nach dem Spi-
talaustritt ihrer Mutter eine solche Bestätigung des Spitals verlangt haben
sollte. Im Übrigen liege das Dokument nur in Kopie vor, weshalb seine
Echtheit nicht beurteilt werden könne.
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Inzwischen haben die Beschwerdeführenden das Original der Spitalbes-
tätigung vom (…) 2011 zu den Akten gereicht, und bei Betrachtung der
blossen Bestätigung des Spitals, die naturgemäss keine spezifischen Si-
cherheitsmerkmale aufweist, sind keine gegen die Authentizität spre-
chenden Indizien festzustellen. Unter Berücksichtigung der Erwägung 5
und im Hinblick auf die nachfolgen Ausführungen kann sich das Bundes-
verwaltungsgericht der Argumentation der Vorinstanz nicht anschliessen:
Es geht nicht an, dem eingereichten Beweismittel inhaltlich nur deshalb
die Beweiskraft abzusprechen, weil seine Datierung angeblich nicht
nachvollziehbar respektive unüblich ist. Dies umso weniger als durchaus
plausible Erklärungen für den Zeitpunkt der Anfrage beim Spital vorstell-
bar sind. Beispielsweise ist die Vorstellung keineswegs abwegig, dass
sich die Beschwerdeführerin im Fall der Befürchtung einer späteren Ent-
deckung ihrer Heimatreise sowie des vom BFM gewählten Vorgehens
kurz vor der Rückreise in die Schweiz eine Bestätigung ihres Reisegrun-
des hätte ausstellen lassen.
6.4 Auch bei der Prüfung der drei kumulativ erforderlichen Voraussetzun-
gen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt das BFM
seiner Untersuchungspflicht nicht im erforderlichen Ausmass nach. Die
Aktenlage legt zwar tatsächlich den Schluss nahe, dass die Beschwerde-
führenden möglicherweise auch anlässlich ihrer früheren Reisen nach
China nach Vietnam weitergereist sind; es fehlen jedoch eindeutige Be-
weise hierfür. So mag es wohl der Wahrheit entsprechen, dass Vietnam
seine Visa auf einem separaten Blatt ausstellt. Eine Erklärung dafür, wie-
so die Reisepässe – bei angenommener Weiterreise nach Vietnam – kei-
ne vietnamesischen Ein- und Ausreisestempel aufweisen, liefert das BFM
aber weder in seiner Verfügung vom 24. Januar 2013 noch in der aus-
führlichen Vernehmlassung vom 11. April 2013.
6.5 Hinzu kommt, dass – wiederum bei Annahme weiterer Reisen nach
Vietnam – mangels vertiefter Abklärungen des BFM unklar bleibt, in wel-
cher Form die Beschwerdeführenden mit den heimatlichen Behörden in
Kontakt getreten wären und ob dieses Verhalten gegebenenfalls als
Schutzunterstellung gewertet werden müsste.
6.6 Somit hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zwar die Voraus-
setzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 C
Ziff. 1 FK korrekt wiedergegeben. Eine eingehende Prüfung der Gesamt-
umstände, insbesondere der behaupteten Absicht der Unterschutzstel-
lung sowie der tatsächlichen Schutzgewährung durch den Heimatstaat,
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ist den vorinstanzlichen Akten aber nicht zu entnehmen. Bei dieser Sach-
lage kann den Beschwerdeführenden nicht mit hinreichender Sicherheit
vorgehalten werden, sie hätten den Schutz ihres Heimatstaates in An-
spruch genommen und damit verdeutlicht, dass ihnen subjektiv die Furcht
vor Verfolgung fehlt.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK nicht
erfüllt sind. Das BFM hat den Beschwerdeführenden daher zu Unrecht
gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aber-
kannt und das ihnen gewährte Asyl widerrufen.
7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des Bun-
desamtes vom 24. Januar 2013 aufzuheben. Die Beschwerdeführenden
bleiben in der Schweiz weiterhin als Flüchtlinge anerkannt.
8.
8.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikos-
ten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung von insgesamt Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-979/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 wird aufge-
hoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführenden weiterhin als
Flüchtlinge anerkannt und asylberechtigt sind.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 700.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: