B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-979/2014
Ur t e i l vom 2 0 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Beschwerdeführer,
und (…)
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Äthiopien,
p.A. Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 20. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit undatierter, am 30. März 2011 bei der Schweizerischen Botschaft
in Khartum (nachfolgend: die Botschaft) eingelangter englischsprachiger
Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöri-
ger, sinngemäss für sich und seine Kinder um Bewilligung der Einreise in
die Schweiz und um die Gewährung von Asyl.
A.b Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juli 2013
mit, gemäss einer Mitteilung der Botschaft vom 23. März 2010 sei eine Be-
fragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatori-
schen Gründen nicht möglich, weshalb von einer solchen abgesehen
werde. Gleichzeitig wies es darauf hin, das eingereichte schriftliche Asyl-
gesuch lasse noch einige für den Entscheid relevante Fragen offen, wes-
halb der Beschwerdeführer aufgefordert werde, zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg eine Reihe von Fra-
gen zu seiner Person und seinen Verhältnissen in der Heimat, zu allfälligen
Beziehungen zu Drittstaaten oder zur Schweiz, zu seinen Asylgründen so-
wie zu den Umständen seines Aufenthalts im Sudan zu beantworten. Auf
Ausführungen zur allgemeinen Lage in Äthiopien oder im Sudan könne ver-
zichtet werden, weil diese dem Amt bekannt sei. Zudem räumte es ihm im
Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit ein, zu einer allfälligen
Nichtbewilligung der Einreise in die Schweiz und Ablehnung seines Asyl-
gesuchs Stellung zu nehmen. Seine Kinder seien im Falle ihrer Minderjäh-
rigkeit in sein Asylgesuch eingeschlossen. Für den Fall, dass sie eigene
Asylgründe geltend machen möchten oder bei Volljährigkeit würden sie ge-
beten, den Fragebogen separat zu beantworten und zu unterschreiben.
A.c Mit Schreiben vom 28. August 2013 beantwortete der Beschwerdefüh-
rer die ihm unterbreiteten Fragen und legte zur Stützung seiner Vorbringen
(…) bei.
A.d Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger aus dem Ort
(...). Von (…) bis (…) habe er als (…) gearbeitet. Unter dem Derg-Regime
sei er in seiner Eigenschaft als (…) verwundet worden. Ausserdem sei er
bis zu deren Verbot durch die sudanesische Regierung im Jahr (…) Mit-
glied der (…) gewesen. (…) sei er nach der Machtergreifung durch die Ti-
gray People's Liberation Front (TPLF) in den Sudan geflüchtet, wo ihn das
UNHCR als Flüchtling registriert habe. Nach einem (…) Aufenthalt im
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Flüchtlingslager (...) sei er nach Khartum gegangen, weil es dort Arbeit ge-
geben habe. Seit dem Tod seiner Frau müsse er alleine für den Unterhalt
seiner Kinder aufkommen, sein sporadischer Lohn als Tagelöhner reiche
für ihre Schulbildung nicht aus. Der Hauptgrund für das Einreichen des
Asylgesuches liege in der Zukunftssicherung seiner Kinder.
B.
Mit am 8. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom 20. September 2013 ver-
weigerte das BFM dem Beschwerdeführer und seinen (...) die Einreise in
die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte es an, die Schilderungen des Beschwerdeführers
liessen darauf schliessen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit
den äthiopischen Behörden gehabt habe. Im Folgenden sei zu prüfen, ob
einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von
aArt. 52 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person
das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zuzumuten sei, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar sei die Lage der äthiopi-
schen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl
nicht einfach. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNCHR registriert worden
seien, verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land,
sondern würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten
hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei ihm daher zuzumuten,
beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich
kritisch sein. Der Beschwerdeführer lebe nunmehr seit (…) Jahren im Su-
dan, wobei die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in seinem
Fall nicht unüberwindbar seien. Zudem lebe im Sudan eine grosse äthiopi-
sche Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitge-
hende Unterstützung biete. Es sei nicht in Abrede zu stellen, dass sich der
Beschwerdeführer als alleinerziehender Vater in einer schwierigen Situa-
tion befinde, eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre
Überlegungen stellten indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise
in die Schweiz dar. Vorliegend sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit von einer akuten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. Da
weder nahe Verwandte noch sonstige Bezugspersonen des Beschwerde-
führers in der Schweiz lebten und sich aus den Akten auch sonst keine
Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ergeben würden,
sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben. Folgedessen
benötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen Schutz der Schweiz
nicht, vielmehr sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
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C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit englischsprachi-
ger Eingabe vom 17. Januar 2014 (Eingang bei der Botschaft: 21. Januar
2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinn-
gemäss deren Aufhebung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die bereits bei der Vo-
rinstanz dargelegten Ereignisse. Es sei ihm wegen dem Tod seiner Frau
nicht möglich, alleine im Sudan zu überleben und für seine (...) zu sorgen.
Er erhalte auch keine Unterstützung vom UNHCR und die Behauptung,
man erhalte als registrierter Flüchtling in den Flüchtlingscamps die nötige
Obhut und Unterstützung, treffe nicht zu. Sein Antrag beim UNHCR auf
Ausstellung von Identitätspapieren für seine (...) sei bis heute unbeantwor-
tet geblieben. Die sudanesischen Behörden würden sie deshalb festneh-
men und nach der Bezahlung einer Gebühr wieder auf freien Fuss setzen.
Um solche Probleme loszuwerden, sei ihm Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet wer-
den, zumal der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinnge-
mässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und
ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und in der Form akzeptiert eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorlie-
gende Entscheid in deutscher Sprache.
3.
Im Asylbereich richtet sich die Kognition und die Rügemöglichkeiten nach
Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. zur Frage der Auswirkung der Streichung von
aArt. 106 Abs.1 Bst. a AsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit]
auf das Beschwerdeverfahren in Auslandverfahren das zur Publikation vor-
gesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Ja-
nuar 2015, E. 4 ff.).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bun-
desversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft
getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten
der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12,
19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylge-
setzes Geltung haben.
6.
Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entspre-
chender Kapazitäten verzichtet und dem Beschwerdeführer – zwecks
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Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragenkatalog zuge-
stellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesam-
ten Aktenlage ist festzustellen, dass auf eine Befragung des Beschwerde-
führers verzichtet werden durfte und den massgeblichen verfahrensrecht-
lichen Anforderungen mit der Aufforderung zur Beantwortung des Fragen-
katalogs Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30). Zudem wurde
den Kindern mit der Zustellung des schriftlichen Fragebogens an den Be-
schwerdeführer und dem Hinweis, sie müssten ihn im Falle ihrer Volljährig-
keit und bei eigenen Asylgründen separat beantworten und unterschreiben,
die Möglichkeit eingeräumt, selbständig um Asyl nachzusuchen, wovon sie
indessen keinen Gebrauch gemacht haben. Nach einer Durchsicht der Ak-
ten ist festzustellen, dass das SEM den dem Asylgesuch des Beschwerde-
führers zugrunde liegenden Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt
hat.
7.
7.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann auch
direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3; zum Ver-
fahren vgl. D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 3).
7.2 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutz-
bedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
7.3 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
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zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
7.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilli-
gung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prü-
fung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3
S. 126).
7.5 Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat,
in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszuge-
hen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor
Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzu-
nehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich
dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl
in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005
Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme
des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu
prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung
gefunden hat oder erlangen kann, und – falls dies zu bejahen ist – ob der
asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaa-
tes und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden
kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme
in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit
einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu
prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es
gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewäh-
ren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139
f.).
8.
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8.1 Vorliegend geht das SEM in seiner Verfügung davon aus, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Vorbringen in seinem Heimatstaat Äthio-
pien Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hat. Ob er bei
einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend offen gelassen
werden, weil es ihm im Ergebnis, wie das SEM zutreffend ausführt, gemäss
aArt. 52 Abs. 2 AsylG zugemutet werden kann, im Sudan zu verbleiben und
damit den Schutz der Schweiz nicht benötigt (vgl. dazu das zur Publikation
vorgesehene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014
vom 21. Januar 2015 E. 7.).
8.2 Der Beschwerdeführer hält sich gegenwärtig im Drittstaat Sudan auf.
Wie bereits das SEM festgehalten hat, ist die dortige Situation für äthiopi-
sche Flüchtlinge generell nicht einfach, zumal es sich beim Beschwerde-
führer um einen alleinerziehenden Vater mit zwei Kindern handelt. Den-
noch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, ein weite-
rer Verbleib im Sudan sei nicht zumutbar oder nicht möglich. Der Be-
schwerdeführer befindet sich nunmehr seit über (…) Jahren im Sudan, wo
er beim UNHCR registriert ist. Folglich verfügt er über die erforderliche
(temporäre) Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und ge-
niesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung nach Äthiopien. Mit die-
sem Schutz ist allerdings nicht ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze
Land verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer im Sudan Schutz gefunden und die Möglichkeit hat, sich in das ihm
zugewiesene Flüchtlingslager zurückzubegeben, sofern er einen weiteren
Aufenthalt in der Region Khartum nicht mehr in Betracht zieht (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-3273/2013 vom 22. Juli 2013 E. 7).
8.3 Auch die Gefahr einer Deportation des Beschwerdeführers nach Äthi-
opien kann vorliegend verneint werden. Der Beschwerdeführer hält sich
nunmehr seit rund (…) Jahren im Sudan auf, ohne von den sudanesischen
Behörden diesbezüglich behelligt worden zu sein. Zwar sind Deportationen
äthiopischer Flüchtlinge nicht generell ausgeschlossen, aber es bestehen
keine konkreten Anhaltpunkte dafür, dass solche Deportationen systema-
tisch oder grossflächig durchgeführt würden. Im Sudan als Flüchtlinge re-
gistrierte beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge werden in der Regel
nicht in ihr Heimatland zurückgeführt. Verhaftungen von in Khartum leben-
den Flüchtlinge kommen zwar vor, sind aber dadurch bedingt, dass sie sich
gemäss sudanesischem Gesetz in den Flüchtlingslagern aufzuhalten ha-
ben und sich ihr Aufenthaltsrecht nicht auf das ganze Land, namentlich
nicht auf den Grossraum Khartum, erstreckt (vgl. auch hierzu Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts E-3273/2013 vom 22. Juli 2013 E. 7.3 m.w.H.).
Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbrin-
gen in der Rechtsmitteleingabe, sein Antrag beim UNHCR auf Ausstellung
von Identitätspapieren für seine (…) sei bis heute unbeantwortet geblieben,
die sudanesischen Behörden würden sie deshalb festnehmen und nach
der Bezahlung einer Gebühr wieder auf freien Fuss setzen, nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich das
UNHCR bei ordnungsgemässer Anmeldung der (…) in einem Flüchtlings-
lager weigern sollte, sie als Flüchtlinge zu registrieren. Auch aufgrund sei-
ner ehemaligen Mitgliedschaft bei der (…) muss der Beschwerdeführer
nicht mit einem erhöhten Deportationsrisiko rechnen, zumal er gemäss ei-
genen Angaben seit (…) nicht mehr Mitglied ist und sich aus den Akten
keine diesbezüglichen Probleme seitens der sudanesischen oder äthiopi-
schen Behörden ergeben. Damit bestehen vorliegend keine konkreten Hin-
weise auf ein Deportationsrisiko.
8.4 Das SEM hat sodann zutreffend ausgeführt, dass sich aus der schwie-
rigen Lebenssituation des Beschwerdeführers keine einreise-relevante
akute Gefährdung ableiten lässt. Er ist einem Flüchtlingscamp zugewiesen
worden, hat es jedoch den Akten zufolge vorgezogen, sich in Khartum auf-
zuhalten. Auch wenn sich die Sicherung des Lebensunterhalts für einen
verwitweten Mann mit zwei Kindern dort als schwierig erweist, ergibt sich
aus den Akten immerhin, dass er Gelegenheitsarbeiten ausführen kann.
Dabei ist in diesem Zusammenhang auch auf die grosse äthiopische Ge-
meinschaft in Khartum zu verweisen, die eine weitere Eingliederung eben-
falls erleichtert. Sollten die finanziellen Mittel zur Deckung des Existenzbe-
darfs nicht genügen, könnte der Beschwerdeführer und seine beiden Kin-
der einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen, dass sie sich
erneut an das UNHCR wenden und sich einem Flüchtlingslager zuteilen
lassen würden, wo sie zumindest den erforderlichen Schutz beanspruchen
und mit einer ausreichenden Grundversorgung rechnen können. Schliess-
lich hat das SEM zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine
in der Schweiz lebenden Angehörigen hat und keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz besteht.
8.5 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer
objektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungs-
gefahr in seinem Heimatstaat Äthiopien bestehenden Schutz weiterhin in
Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint
somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit
dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen
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Status als registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zu-
sammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender
Begründung festgestellt hat, eine Abwägung der Gesamtumstände im
Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwer-
deführer ein weiterer Verbleib im Sudan zuzumuten ist. Unter diesen Um-
ständen hat das Bundesamt zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung
als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Khartum.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
Versand: