B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-980/2014
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kongo,
vertreten durch Arthur Haefliger, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Kongo (B._______) eigenen Angaben zu-
folge am 12. März 2013. In Kongo (Brazzaville) bestieg sie das Flugzeug,
das sie via Marokko nach Frankreich brachte. Von dort aus reiste sie am
folgenden Tag in die Schweiz ein, wo sie am 15. März 2013 ein Asylgesuch
stellte. Am 22. April 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) (...) zur Person, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt
(Protokoll: BFM-Akte A5/11). Das BFM hörte sie im EVZ (…) am 20. De-
zember 2013 (Protokoll: BFM-Akte A16/14) einlässlich und am 20. Januar
2014 (Protokoll: BFM-Akte A18/14) ergänzend zu ihren Asylgründen an.
Sie machte in den Befragungen geltend, ethnische (…) und Staatsangehö-
rige der Demokratischen Republik Kongo zu sein. Seit dem zehnten Alters-
jahr lebe sie in B._______, wo sie fortan als (…) in B._______ ihren Le-
bensunterhalt bestritten habe. Seit zirka einem Jahr sei sie Mitglied der
Organisation APARECO (Alliance des Patriotes pour la Refondation du
Congo) respektive Teilnehmerin an deren Versammlungen. Nach den re-
gelmässigen Treffen mit Gleichgesinnten habe sie Mitteilungen der
APARECO an die Bevölkerung weiter gegeben und Handzettel verteilt. An
einem Freitag, (…) 2013 respektive (…) 2013, seien Polizeifahrzeuge an-
lässlich einer Versammlung der APARECO im Pavillon aufgefahren. Die
Polizisten hätten sie festgenommen, geschlagen, ihre Kleider zerrissen
und sie in ihre Gemeinde C._______ überstellt, wo sie inhaftiert worden
sei. Sie hätten sie für eine Rebellin respektive eine Agentin der APARECO
gehalten. Die ersten zwei Tage habe sie keine Nahrung zu sich genommen
und auf dem Boden schlafen müssen. Am dritten Tag ihrer Haft sei sie von
einem OPJ (officier de la police judiciaire) befragt worden. Später habe sie
im Gefängnis D._______ ein Schreiben erhalten, wonach sie eine lebens-
lange Haft abzusitzen habe und ins Gefängnis E._______ zu überstellen
sei. Einen Monat nach der Verlegung ins Gefängnis sei sie vom OPJ res-
pektive einem Kommissar erneut befragt worden. Er habe ihr in der Folge
zur Flucht verholfen. Versteckt in seinem Auto sei sie an einen Ort gefahren
worden, wo sie vom F._______ empfangen worden sei. Eine Woche später
habe sie F._______ zu einer Bekannten gebracht. Am 12. März 2013 habe
sie ihr Heimatland mit einer Pirogue über den Grenzfluss verlassen. Die
Reise habe sie mit einem ihr nicht zustehenden Reisepass fortgesetzt.
Die Beschwerdeführerin reichte dem BFM eine "attestation de perte de
pièces d'identité" ein.
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B.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 – eröffnet am folgenden Tag – ver-
neinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, wies
die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete den Wegwei-
sungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 25. Februar 2014 liess die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu
gewähren. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen
und die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung samt
Entbindung von der Kostenvorschusspflicht und Verbeiständung in der
Person des Rechtsvertreters) zu gewähren. Der Beschwerde lagen Kopien
einer Anwaltsvollmacht vom 9. Februar 2014 und der angefochtenen Ver-
fügung bei.
D.
Das Gericht wies mit ausführlicher Zwischenverfügung vom 7. März 2014
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgelt-
liche Prozessführung, Verzicht auf Kostenvorschuss, amtliche Verbeistän-
dung) wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und er-
hob einen Kostenvorschuss, welcher am 18. März 2014 fristgerecht geleis-
tet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.
48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art.
108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – mit Ausnahme des Antra-
ges auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, dem kein
Anfechtungsobjekt zugrunde liegt – einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
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Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern
keine Asylausschlussgründe nach Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge
sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG). Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, die
geltend gemachte Verbindung zur APARECO sei fragwürdig, weil das Wis-
sen der Beschwerdeführerin über diese Organisation äusserst dürftig und
ohne nennenswerte Substanz ausgefallen sei. Die Beschwerdeführerin
wisse nicht, was ihre Mitgliedschaft bei dieser Bewegung bedeute und wo-
für Kürzel und Organisation APARECO stehen. Konkrete Details eigener
Aktivitäten ausser das Weitersagen von Gehörtem über die Landessitua-
tion und das Handzettelverteilen seien von ihr nicht zu erfahren. Vielmehr
erschöpften sich ihre Aussagen in wortreichen, aber sterotypen Sätzen, fie-
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len undetailliert, repetitiv und substanzlos aus und schienen darüber hin-
aus auswendig gelernt. Somit sei nicht glaubhaft, dass sie je Mitglied dieser
Organisation gewesen sei. In terminlicher Hinsicht und in Bezug auf han-
delnde Personen widerspreche sie sich erheblich. Sie könne kaum aus ei-
genen Erlebnissen berichtet haben. Mithin seien ihr die zentralen Ereig-
nisse ihrer Asylbegründung nicht zu glauben. Bezüglich der Einzelheiten
kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden, welche auch
nach einlässlicher Prüfung der Akten zu bestätigen sind.
Die Vorinstanz hat zu Recht die Glaubhaftigkeit der Asylangaben verneint.
Es kann an dieser Stelle und ohne weiteren Begründungsaufwand auf die
zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, zumal die Be-
schwerdeführerin den Ausführungen des Gerichts in der Zwischenverfü-
gung vom 7. März 2014, worauf verwiesen werden kann, in der Be-
schwerde oder mit ihren Beweismitteln nichts Stichhaltiges entgegenhalten
kann.
Zusammenfassend sind die Asylangaben der Beschwerdeführerin offen-
sichtlich nicht glaubhaft. Sie ist in Kongo (B._______) keine verfolgte Per-
son. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37
E 4.4, m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung ist somit nicht zu bean-
standen.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
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genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK
[SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Ausschaffung
in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Weder die allgemeine Lage in ihrem Heimatstaat noch individuelle Gründe
lassen den Wegweisungsvollzug der mangels Einreichung gegenteiliger
medizinischer Berichte offenbar gesunden Beschwerdeführerin als unzu-
mutbar erscheinen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, findet sie
als arbeitsfähige und in zwei Berufssparten erfahrene Person in Kongo
(Kinshasa) mit ihren Familienangehörigen ein tragfähiges familiäres Bezie-
hungsnetz und damit eine gesicherte Wohnsituation vor.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reise-
papiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34
E. 12).
7.5 Zusammenfassend ist der vom Staatssekretariat angeordnete Weg-
weisungsvollzug nicht zu beanstanden. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt mithin ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
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9.1 Die gestellten Begehren erwiesen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen war
(vgl. dazu Zwischenverfügung vom 7. März 2014).
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 18.
März 2014 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: