Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E98/2012
U r t e i l v om 3 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic.iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für
Asyl und Ausländerrecht, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2011 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2),
fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. November 2011 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EurodacDatenbank ergab, dass
der Beschwerdeführer am 29. August 2011 in Österreich als
Asylsuchender registriert wurde,
dass die österreichischen Behörden auf Anfrage des BFM vom 9.
November 2011 mit Schreiben vom 14. November 2011 der Übernahme
des Beschwerdeführers wegen Unzuständigkeit nicht zustimmten und
dem BFM mitteilten, dass die ungarischen Behörden im Rahmen eines
Konsultationsverfahrens der Rückübernahme des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO zugestimmt hätten und die
Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen sei,
dass am 15. November 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen eine summarische Befragung des Beschwerdeführers
stattfand, bei der er unter anderem angab, er sei gemäss Auskunft des
Vaters siebzehnjährig,
dass er auf Vorhalt, in Österreich sei er als volljährige Person registriert
worden, angab, er sei nie in Österreich gewesen,
dass er auf Vorhalt, er habe sich auch in Ungarn aufgehalten und gelte
dort als volljährige Person, zu Protokoll gab, das treffe nicht zu, er kenne
Ungarn nicht,
dass er weiter ausführte, er habe Afghanistan vor drei Monaten im Besitz
eines von einem Schlepper organisierten falschen Passes mit einem
Visum für die Türkei verlassen,
dass er nach einem zirka zwanzigtägigen Aufenthalt in der Türkei auf
dem Seeweg nach Griechenland gereist sei, und ihm dabei seine Tasche
mit seiner Identitätskarte ins Meer gefallen sei,
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dass er nach zirka achtundvierzig Tagen von Griechenland aus zuerst per
Taxi und danach in einem Lastkraftwagen (LKW) versteckt bis in die
Schweiz gereist sei,
dass ihm bei der Befragung vom 15. November 2011 das rechtliche
Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Österreichs, Ungarns oder
Griechenlands sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt
wurde,
dass das BFM mit einem Zuweisungsentscheid vom 16. November 2011
den Beschwerdeführer für die Dauer seines Asylverfahrens dem Kanton
Schaffhausen zuwies,
dass die ungarischen Behörden einem vom BFM gestellten Ersuchen um
Übernahme des Beschwerdeführers vom 14. November 2011 mit
Schreiben vom 25. November 2011 nicht zustimmten und zur
Begründung ihres negativen Entscheides ausführten, sie hätten gestützt
auf Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO dem vorgängig gestellten
Übernahmeersuchen Österreichs zugestimmt, aber dem vorliegenden
Übernahmeersuchen könnten sie nicht zustimmen, weil die Angabe der
schweizerischen Behörden betreffend das Geburtsjahr des
Beschwerdeführers (1994 oder 1.1.1993) zu ungenau sei, um sich für die
Durchführung des Asylverfahrens als zuständig erachten zu müssen;
gemäss Angaben Österreichs sei der Beschwerdeführer im Jahre 1993
geboren und gelte mithin als Volljähriger,
dass das BFM am 15. Dezember 2011 die ungarischen Behörden
gestützt auf Art. 5 Abs. 2 DublinIIVO um nochmalige Beurteilung des
Übernahmeersuchens ersuchte und zur Begründung seiner Anfrage
ausführte, der Beschwerdeführer habe beim Stellen seines Asylgesuchs
in der Schweiz zwar das Geburtsjahr 1994 angegeben,
dass indessen aus dem Antwortschreiben Österreichs vom 14. November
2011 hervorgehe, dass der Beschwerdeführer sowohl in Österreich als
auch in Ungarn als volljährige Person registriert worden sei,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben zur Reiseroute, die
nicht mit den Fakten übereinstimmen würden (aktenkundiger Aufenthalt in
Österreich zum Zeitpunkt seiner angeblichen Aufenthalte in der Türkei
und in Griechenland), nicht glaubwürdig erscheine, weshalb ihm die
geltend gemachte Minderjährigkeit nicht geglaubt werde, zumal er älter
wirke,
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dass der Beschwerdeführer angesichts dieser Umstände bei den
Schweizer Behörden als volljährige Person gelte und deshalb auch in der
Schweiz mit dem Geburtsdatum "01.01.1993" registriert sei,
dass die ungarischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers
mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 zustimmten und sich gestützt auf
Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO zur Durchführung des Asylverfahrens für
zuständig erklärten,
dass sie indessen berichtigten, der Beschwerdeführer habe in Ungarn
bisher noch kein Asylgesuch gestellt, weshalb sich ihre Zuständigkeit
nicht – wie vom BFM erwähnt – aus Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO
ergebe,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 – eröffnet am
29. Dezember 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die
Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton Schaffhausen verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung
habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass es zur Begründung ausführte, die ungarischen Behörden hätten der
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 DublinII
VO zugestimmt und der Beschwerdeführer habe anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs nur ausgeführt, er sei nie in Ungarn
gewesen,
dass die Überstellung des Beschwerdeführers – vorbehältlich einer
allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. DublinIIVO) – bis
spätestens am 16. Juni 2012 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2012 gegen
diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei das BFM anzuhalten,
sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für zuständig zu
erklären,
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dass der Vollzug bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende
Wirkung der Beschwerde superprovisorisch auszusetzen und der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass der Wegweisungsvollzug nach Ungarn mit Verfügung vom 9. Januar
2012 vorsorglich ausgesetzt wurde,
dass die vollständigen Akten dem Bundesverwaltungsgericht mit Datum
vom 10. Januar 2012 vorlagen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Januar 2012 das
Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gutgeheissen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 18.
Januar 2012 eine Fürsorgebestätigung einzureichen, andernfalls nicht
von seiner Mittellosigkeit auszugehen sei,
dass ferner der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben, indessen auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet wurde,
dass mit Eingaben vom 13. und 16. Januar 2012 eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht wurde,
dass auf die Ausführungen der Vorinstanz und des Beschwerdeführers –
soweit für den Entscheid relevant – in den Erwägungen einzugehen ist,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG,
SR 173.110),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Dublin
Assoziierungsabkommens verpflichtet hat, die DublinIIVO anzuwenden,
dass seitens des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Ungarns für die
Durchführung des vorliegenden Asylgesuchs bestritten und dabei geltend
gemacht wird, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Altersangabe sei massgebend und dieser habe angegeben, er sei
minderjährig; das BFM berufe sich zu Unrecht auf das Äussere und gehe
von dessen Volljährigkeit aus,
dass es sich beim Beschwerdeführer somit um einen unbegleiteten
minderjährigen Asylsuchenden handle, der nachweislich erstmals in der
Schweiz um Asyl ersucht habe; es gebe bezüglich Ungarn nur eine
RückübernahmeEinwilligung und bezüglich Österreich lediglich einen
EurodacTreffer,
dass der Beschwerdeführer überdies ausdrücklich bestreitet, in Ungarn
ein Asylgesuch eingereicht zu haben,
dass er aus den vorgenannten Gründen als unbegleiteter minderjähriger
Asylsuchender zu gelten habe und die Schweiz gestützt auf Art. 6 Abs. 2
AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass dem Beschwerdeführer in diesem Fall gemäss Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts E8468/2010 vom 21. September 2011 für
die Befragung eine Vertrauensperson hätte beigeordnet werden müssen,
und die Verfahrensgarantien für unbegleitete minderjährige Asylsuchende
im Dublinverfahren somit verletzt worden seien, weshalb das vorliegende
Verfahren zu kassieren sei,
dass hierzu vorab in formeller Hinsicht zu klären ist, ob der
Beschwerdeführer minder oder volljährig ist bzw. ob das Bundesamt zu
Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist,
dass dies – wie zu Recht von Seiten des Beschwerdeführers ausgeführt –
deshalb entscheidend ist, weil bei unbegleiteten minderjährigen
Asylsuchenden die Zuständigkeit erst mit dem Stellen eines Asylgesuchs
begründet wird,
dass im Verwaltungsverfahren zwar die Untersuchungsmaxime gemäss
Art. 12 VwVG gilt, wobei diese ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG) des Beschwerdeführers findet,
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dass im vorliegenden Verfahren indessen mit einer Untersuchung
hinsichtlich der Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers kein
eindeutiges Ergebnis erzielt werden könnte, weil bei den vorhandenen
Methoden zur Bestimmung des Alters ein Streubereich von zirka drei
Jahren zu berücksichtigen ist, und der Beschwerdeführer selbst
angegeben hat, er sei siebzehn Jahre alt,
dass dem Bundesamt überdies die Schreiben der österreichischen und
ungarischen Behörden vorlagen, gemäss welchen der Beschwerdeführer
mit dem Geburtsdatum "01.01.1993" registriert worden sei und als
volljährige Person gelte,
dass der Beschwerdeführer seinerseits seine Mitwirkungspflicht zur
Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts durch sein
unkooperatives Verhalten (kategorisches Verneinen seines vorgängigen
Aufenthalts in Österreich und Ungarn, widersprüchliche Angaben
bezüglich seiner Reise und Identitätsausweise) verletzte,
dass angesichts dieser Umstände das BFM im vorliegenden Verfahren zu
Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging, und sich auf
die Altersangaben der vorgängig involvierten ausländischen Behörden
abstützen durfte,
dass angesichts dieses Zwischenresultats festzustellen ist, dass der
Beschwerdeführer als volljähriger Asylsuchender gilt, weshalb ihm auch
keine Vertrauensperson zur Seite gestellt werden musste und kein
Verfahrensmangel besteht,
dass der Beschwerdeführer in Ungarn in der EurodacDatenbank
daktyloskopisch zwar nicht erfasst wurde und er selbst einen Aufenthalt in
Ungarn und Österreich kategorisch verneinte,
dass indessen aufgrund der Zustimmung Ungarns gemäss Art. 10 Abs. 1
DublinIIVO mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen
ist, dass der Beschwerdeführer von einem Drittstaat herkommend die
Landesgrenze von Ungarn illegal überschritten hat,
dass Ungarn gestützt auf Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO der zuständige Staat
für die Durchführung des Asylverfahrens ist, weil der Beschwerdeführer
erstmals in diesem Hoheitsstaat des DublinRaums als illegal
Anwesender aufgegriffen wurde,
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dass aufgrund dieses Ergebnisses auf die weiteren
Beschwerdevorbringen betreffend die Unzuständigkeit Ungarns oder
(auch) Österreichs nicht einzugehen ist, weil diese nicht zu einem
anderen Ergebnis führen würden,
dass das Bundesamt somit zu Recht von der Zuständigkeit Ungarns
ausging, weshalb die gesetzliche Grundlage für einen
Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E2010/45 E. 10.2) und
allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen
der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen, SR, 142.311 [AsylV 1]) zu prüfen sind, weshalb kein
Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83
Abs. 14 AuG) besteht,
dass demnach die Schweiz auch ein Asylgesuch materiell prüfen kann,
wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer
Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht),
dass die Anwendung der Souveränitätssklausel nicht unmittelbar
anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des
nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl.
BVGE 2010/45 E.5),
dass ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung eines Selbsteintrittsrechts
besteht, wenn ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht droht (BVGE
2010/45 E. 7.2),
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dass auf Beschwerdeebene einerseits geltend gemacht wird, die Schweiz
verletze das völkerrechtliche NonRefoulementGebot (Art. 33 FK) und
das Rückschiebungsverbot gemäss Art. 3 EMRK, weil dem
Beschwerdeführer mit einem Wegweisungsvollzug nach Ungarn eine
Kettenabschiebung nach Afghanistan drohe,
dass hierzu festzuhalten ist, dass Ungarn sowohl Signatarstaat der FK als
auch der EMRK oder des FoK ist, und es sich zudem an die
entsprechenden Normen der EU halten muss (insbesondere Richtlinie
2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für
die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig
internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu
gewährenden Schutzes),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Rechtspraxis davon
ausgeht, dass Ungarn kraft seiner Mitgliedschaft seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nachkommt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.4.2),
dass dabei grundsätzlich für die Mitgliedstaaten des Dublinsystems
vermutet werden darf, sie würden die völkerrechtlichen
Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten,
namentlich das NonRefoulementGebot respektieren,
dass bei einer nicht systematisch vorliegenden Verletzung dieses
Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat der Beschwerdeführer
diese Vermutung umstossen kann, indem er nachweist, dass konkrete
Gründe für eine reale Gefahr bestehen, dass ihm bei einer
Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine
völkerrechtswidrige Ausschaffung in seinen Heimatstaat drohe,
dass mit der Beschwerdeeingabe auf die jüngst erschienene Kritik am
ungarischen Asylsystem verwiesen wurde (vgl. Zeitschrift "der Standard"
Kritikanmagyarischer
Fluechtlingshaft und Hungarian Helsinki Commitee [HHC] "Access To
Protection Jeopardised", Information note on the treatment of Dublin
returnees in Hungary, December 2011),
dass der österreichische Asylgerichtshof mit Urteil vom 31.10.2011,
Nr. S4422.0201/2011/5E einen vorinstanzlichen Entscheid aufgehoben
habe, weil ungenügend abgeklärt worden sei, inwieweit die Asylgründe
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von über Serbien eingereisten Personen in Ungarn inhaltlich und unter
Berücksichtigung des NonRefoulementGebots geprüft würden,
dass überdies geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer erhalte in
Ungarn kein faires Asylverfahren,
dass laut vorgenanntem Bericht des HHC die ungarischen Behörden
zwar kritisiert werden, weil sie DublinRückkehrer nicht automatisch als
Asylsuchende, sondern hauptsächlich als unrechtmässige Migranten
behandeln und als solche direkt in ein Wegweisungsverfahren einweisen
würden, obwohl sie sich im Rahmen eines DublinVerfahrens in Ungarn
aufhalten würden,
dass – selbst wenn dieses Verfahren ungewöhnlich und rechtsstaatlich
bedenklich erscheint (sofern zutreffend) – daraus noch nicht abzuleiten
ist, die Asylsuchenden erhielten keinen Zugang zum Asylverfahren oder
das Asylverfahren sei nicht fair,
dass weiter im Bericht des HHC festgehalten wird, die höheren Gerichte
Ungarns hätten in einigen Beschwerdeverfahren die vorinstanzlichen
Behörden gerügt, weil sie in diesen Verfahren während eines
eingereichten Asylgesuchs bereits vor Erlass der materiellen
erstinstanzlichen Entscheide die Ausweisung der Asylsuchenden
vollzogen hätten,
dass die im Bericht des HHC genannten Urteile des "Metropolitan Court
of Budapest" zwar Hinweise auf Unregelmässigkeiten im ungarischen
erstinstanzlichen Asylverfahren geben, dass sie indessen auch
gleichzeitig belegen, dass Ungarn grundsätzlich über ein funktionierendes
mehrinstanzliches Asylverfahren verfügt,
dass aus den eingereichten Berichten, in denen das ungarische
Asylsystem kritisiert wird, weder eine systematische Verletzung des Non
RefoulementGebots durch Ungarn hervorgeht noch daraus eine konkrete
individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach
Ungarn abgeleitet werden kann,
dass die angeführte Kritik nicht genügt, um annehmen zu müssen,
Ungarn verfüge nicht über ein im Sinne des DublinSystems
rechtsstaatliches Asylverfahren,
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dass im Bericht des HHC auch die Haftpraxis Ungarns kritisiert wird, weil
das HaftBeschwerdeSystem ineffektiv sei und infolgedessen die
Rechtmässigkeit der Inhaftierungen von Asylsuchenden in Frage stehe,
dass der Beschwerdeführer aus der allgemeinen Kritik an der
bestehenden Haftpraxis kein konkretes Vollzugshindernis ableiten kann
und hinsichtlich seiner Überstellung keine existenzgefährdende Situation
glaubhaft zu machen vermochte,
dass insgesamt weder aus völkerrechtlichen noch aus humanitären
Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV1) ein Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO angezeigt gewesen wäre und auch zum heutigen Zeitpunkt
nicht besteht, weshalb einer Überstellung des Beschwerdeführers nach
Ungarn nichts entgegensteht,
dass somit die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das
Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG offensichtlich
gegeben sind, und das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und ebenfalls zu Recht die
Überstellung (Wegweisung) nach Ungarn und deren Vollzug angeordnet
hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abzuweisen ist, weil die eingangs gestellten Rechtsbegehren – wie
vorgängig dargelegt – keine Erfolgsaussichten aufwiesen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: