B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-98/2018
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am 15. Dezember 1996,
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas
Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2017.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Juni
2014 in Richtung Sudan, wo er sich während elf Monaten aufgehalten
habe. Anschliessend sei er über Libyen und Italien am 9. August 2015 in
die Schweiz gereist, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte.
Am 2. September 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ BZ) B._______ zur Person und den Ausreisegründen summarisch
befragt (BzP).
B.
Mit Verfügung des SEM vom 5. Januar 2016 wurde aufgrund der Aktenlage
das Dublinverfahren beendet.
C.
Am 22. November 2017 fand eine vertiefte Anhörung zu seinen Asylgrün-
den statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie, geboren in C._______, Subzoba, Zoba D._______ und sei bei sei-
nem Grossvater in der Einöde als (…) aufgewachsen. Sein Grossvater
habe es nicht gerne gesehen, wenn er seine Eltern besucht habe, und
habe ihm dies verboten. Eines Tages sei sein Vater gekommen und habe
ihn mitgenommen. Als sein Grossvater nach Hause gekommen sei und
gesehen habe, dass das Vieh allein sei, sei er in das Haus seines Sohnes
gerannt und habe aus Wut eine Axt nach ihm (dem Beschwerdeführer)
geworfen. Er habe ihn am Fuss/Bein getroffen. Sein Vater habe dann mit
dem Grossvater gestritten und er (der Beschwerdeführer) sei
weggegangen. In der Wildnis habe er einen Freund namens E._______
getroffen, der gerade dabei gewesen sei, auszureisen. Er habe sich ihm
angeschlossen.
Als Beweismittel reichte er eine Kopie seiner Taufurkunde ein.
D.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 – eröffnet am 11. Dezember 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Schilderungen seien allgemein, äusserst ober-
flächlich und detailarm ausgefallen. Er habe keinerlei Initiative gezeigt,
seine Ausreisegründe von sich aus zu Protokoll zu geben. Sodann seien
seine Vorbringen, der Streit um seinen Aufenthalt beziehungsweise die Tä-
tigkeit beim Grossvater, die innert eines Tages derart eskaliert sein sollten,
dass er sich nur durch eine Flucht ausser Landes haben retten können,
nicht plausibel dargelegt worden. Insbesondere habe nicht zu überzeugen
vermocht, dass der Beschwerdeführer mit seinem Freund E._______ die
Ausreise bereits vorbesprochen habe und dieser ausgerechnet an dem
Tag, an dem der Beschwerdeführer vor dem Grossvater habe fliehen
müssen, mit einem Schlepper verabredet gewesen sei.
Weiter sei festzustellen, dass er von den Behörden nicht zum Militärdienst
aufgefordert worden sei, da er sich stets in der Einöde aufgehalten habe.
Hinsichtlich seiner illegalen Ausreise wies das SEM auf das Koordinations-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
hin, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszuge-
hen sei, dass eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Aus-
reise Sanktionen ihres Heimatstaates befürchten müssten, die bezüglich
ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar-
stellen würden.
Hinsichtlich des in der Folge angeordneten Wegweisungsvollzuges erwog
das SEM, aufgrund des Profils des Beschwerdeführers (er habe die Schule
nur bis zur fünften Klasse besucht) sei nicht von einer tatsächlichen und
unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den zivilen Teil des National-
dienstes auszugehen. Sodann vermöge die Tatsache, dass Soldaten im
militärischen Teil des Nationaldienstes teilweise zu Arbeiten nicht militäri-
scher Art in der Landwirtschaft, Industrie oder auch für private Interessen
der Kommandanten eingesetzt würden, nicht per se eine tatsächliche und
unmittelbare Gefahr vor Verrichtung von Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4
EMRK zu begründen. Aus den vorliegenden Akten seien ferner keine Hin-
weise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder
Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Schliesslich könne auch nicht von einer
generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wer-
den, da in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt ausgegangen werden könne. Aus den Akten ergäben
sich weder individuelle Gründe noch besondere Umstände, welche auf
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eine Existenzbedrohung schliessen und den Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erscheinen lassen würden.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. Januar 2018
durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung der Vorinstanz
sei in den Dispositivpunkten 3, 4, und 5 aufzuheben und es sei die Unzu-
lässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In for-
meller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und um Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche
Rechtsbeiständin.
Als Beweismittel reichte er seine Taufurkunde im Original ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 hielt die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 hielt das SEM – unter zusätzlichen
Anmerkungen – an seinen Erwägungen vollumfänglich fest.
H.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 bot das Gericht dem Beschwerdefüh-
rer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des SEM vom 17. Januar 2018
zu äussern.
I.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Rep-
lik mit einer Auflistung des Arbeitsaufwandes seiner amtlichen Rechtsbei-
ständin zu den Akten.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer -
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen die von der Vorinstanz
verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Damit ist die Verfü-
gung des SEM vom 8. Dezember 2017, soweit sie die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls betrifft (Dispositivzif-
fern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begrün-
dung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. F), die Beschwerde also im
Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer
Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in
bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der
Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer
geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als of-
fensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom
26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosig-
keit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit
(Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensicht-
lichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist aber der Urteilszeitpunkt
massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwer-
deerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht aus-
geschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde
– wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug
sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen National-
dienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs.
2 EMRK als unzulässig anzusehen. Es stehe fest, dass er das Land illegal
im dienstpflichtigen Alter verlassen habe, weshalb bei einer Rückkehr von
einer Inhaftierung und demzufolge von einer unmenschlichen Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen sei. Sodann werde der Tatbestand
der Zwangsarbeit im Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht definiert, weshalb die
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Definition aus dem ILO-Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder
Pflichtarbeit von 1929 als Grundlage für die Auslegung herangezogen
werde. Gemäss Art. 2 Abs. 1 dieses Abkommens entspreche Zwangsarbeit
jeder Art von „Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter
Androhung irgendeiner Strafe verlangt werde und für die sie sich nicht
freiwillig zur Verfügung gestellt habe.“ Die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nenne noch ein
drittes Kriterium, wonach die Arbeit „eine gewisse Härte vorweisen“ müsse.
Der Beschwerdeführer erachte die Voraussetzungen für die Annahme von
Zwangsarbeit im Falle des Nationaldienstes, der den zivilen und auch den
militärischen Teil umfasse, als erfüllt.
5.2.2 Die Vorinstanz wiederholt in ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar
2018 zum Teil ihre Erwägungen, wonach Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK Dienst-
leistungen militärischer Art explizit ausklammere. Zwangsweiser Militär-
dienst falle demnach grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich
von Art. 4 EMRK. Angesichts des Profils des Beschwerdeführers könne
nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung
in den zivilen Teil des Nationaldienstes ausgegangen werden. Aus den Ak-
ten könne auch nicht auf ein „real risk“, also eine konkrete Bedrohung ge-
schlossen werden. Eine blosse Möglichkeit, bei einer Rückkehr zwecks Zu-
führung zu einem militärischen Training allenfalls in Haft genommen zu
werden, reiche für die Annahme eines „real risk“ nicht aus.
5.2.3 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 9. Februar 2018 an
seiner Einschätzung einer völkerrechtlichen Gefährdung bei einem Weg-
weisungsvollzug fest.
5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
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Seite 8
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Perso-
nen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Wie rechtskräftig fest-
gestellt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden kann.
Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsge-
richt in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil
des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgese-
hen], E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeits-
verbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 5.4.2) als auch un-
ter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigen-
den Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 5.4.3) geprüft.
5.4.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
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5.4.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube aber Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu ver-
neinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
5.4.3 Gemäss Praxis des EGMR müsste der Beschwerdeführer mit Blick
auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil
E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus,
dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfän-
den, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht
daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
5.4.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 10
5.5.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
5.5.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesun-
den Mann. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedro-
hung ausgegangen werden müsste – er kann weiterhin bei seinem Gross-
vater (…) betreiben – sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die allgemeine Situation
in Eritrea mache den Wegweisungsvollzug unzumutbar, widerspricht er
ohne substantiierte Begründung der aktuellen Länderpraxis der Vorinstanz
und des Bundesverwaltungsgerichts. Seit Einreichung der Beschwerde ha-
ben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben
Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl.
Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei
Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
5.6 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es ob-
liegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E-98/2018
Seite 11
Die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 verurteilt im
Übrigen nicht, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt (vgl. Beschwerde Zif-
fer 5.2), die Erhebung der sogenannten Diaspora-Steuer an sich, sondern
lediglich die mutmassliche Nutzung der durch die Steuer eingenommenen
Mittel zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika (Art. 10) sowie
die Eintreibung der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohung oder an-
deren unerlaubten Mitteln (Art. 11). Die Erhebung der 2%-Steuer im Zu-
sammenhang mit der Beschaffung von Reisedokumenten verstösst somit
nicht zwangsläufig gegen die UN-Resolution. Der Vollzug der Wegweisung
ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 gutgeheissen, wes-
halb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
6.2 Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 wurde auch der Antrag
auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Sonia Lopez
Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein
amtliches Honorar zu entrichten.
Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit der Replik einen Beleg ihres zeit-
lichen Aufwands von 5 Stunden ein. Der ausgewiesene Aufwand erscheint
angemessen. Wie in der genannten Zwischenverfügung ausgeführt wurde,
beträgt der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
Fr. 150.–. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird demnach vom Bundesver-
waltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 807.75 (inklusive Mehr-
wertsteuer) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-98/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 807.75 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: