B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-982/2018
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Januar 2018.
E-982/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im
Mai 2015 in Richtung Sudan. In B._______ habe sie sich etwa ein Jahr
lang aufgehalten.
A.b Am 19. Juli 2016 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 20. Juli 2016 teilte ihr die Vorinstanz
mit, sie sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit
dem Testbetrieb zugewiesen worden. Am 25. Juli 2016 wurde sie zu ihren
Personalien und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme).
Am 28. Juni 2016 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz (EU) zuständig ist, statt. Die Vorinstanz been-
dete am 30. August 2016 das Dublin-Verfahren und nahm das nationale
Verfahren auf.
A.c Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 14. September 2016
und am 2. November 2017 einlässlich zu ihren Asylgründen an.
Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei als eritreische Staatsange-
hörige im Sudan geboren. Nach der Unabhängigkeit Eritreas sei sie mit
ihren Eltern und Geschwistern nach Eritrea zurückgekehrt. Ihre Familie
habe sich in C._______, Zoba D._______, niedergelassen und auf den ei-
genen (…) betrieben. Die Schule habe sie bis zur (…) oder (…) Klasse
besucht respektive während der (…) Klasse abgebrochen. Danach sei sie
verheiratet worden. Im Jahr (…) habe sie E._______ geheiratet. Mit ihm
habe sie (…) Töchter. Zuletzt habe sie in C._______ einen (…) betrieben.
Zu ihren Asylgründen führte sie aus, ihr Ehemann sei als (…) tätig gewe-
sen. Er habe (…) verkauft, welches zur Herstellung des (…) benötigt
werde. Da er dies nahe der Grenze zum Sudan verkauft und ein (…), sei
er von den Behörden der Schleppertätigkeit bezichtigt worden. Als sie im
siebten Monat schwanger gewesen sei, sei ihr Ehemann verhaftet worden.
Danach habe sie jeden Morgen eine Aufforderung der Polizei erhalten. Sie
habe zur Polizei gehen müssen, um Fragen zu beantworten. Zwei Monate
lang sei sie in F._______ inhaftiert gewesen. In der Folge sei sie von den
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Behörden während (…) Jahren wiederholt zu ihrem Ehemann befragt wor-
den. Sie wisse bis heute nicht, wo sich ihr Ehemann aufhalte.
Sie habe bei der Ausreise keine Ausweispapiere auf sich getragen. Eine
Kopie der Identitätskarte habe sie nach ihrer Einreise in die Schweiz erhal-
ten. Das Original befinde sich in B._______.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte in Kopie,
ein Taufschein einer Tochter in Kopie sowie im Original und ihre Heiratsur-
kunde im Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den
zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom
19. Januar 2018 sei aufzuheben. Es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu gewähren. Subeventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zur er-
neuten Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen. Prozessual sei ihr die
unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2018 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
E.
In der Vernehmlassung vom 27. April 2018 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und gab eine
Kopie einer Karte des eritreisch-sudanesischen Grenzgebietes zu den Ak-
ten.
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F.
In ihrer Replik vom 28. Mai 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An-
trägen fest.
G.
Am 25. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.
H.
Mit Eingabe vom 17. September 2018 gab die Beschwerdeführerin zwei
Fotos einer Demonstration in Genf am 31. August 2018 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes. Dabei
handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie
allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
zu bewirken.
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4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffe-
nen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und
erhebliche Beweise beizubringen, wenn dies geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit
Hinweisen).
4.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelis-
teten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der
Herkunft der Beschwerdeführerin zum Schluss, es sei ihr nicht gelungen,
ihre Herkunft aus Eritrea glaubhaft zu machen. Ihre Staatsangehörigkeit
sei demnach als unbekannt zu erachten.
Die Beschwerdeführerin habe nicht angeben können, wo ihre Eltern in Erit-
rea geboren worden seien. Ferner habe sie keine Angaben zum Aufent-
haltsstatus ihrer Eltern im Sudan machen können. Sodann habe sie nicht
gewusst, an welchem Ort sich ihre Familie unmittelbar nach der Rückkehr
aus dem Sudan niedergelassen habe. Sie wisse nur noch, dass sie die
letzten (…) Jahre in C._______, Zoba D._______, wohnhaft gewesen sei.
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Sie habe keine konkreten und anschaulichen Angaben zu ihrem langjähri-
gen Wohnort C._______ machen können. So habe sie zu Protokoll gege-
ben, C._______ sei früher ein Dorf mit wenigen Leuten gewesen. Heute
sei es immer noch ein Dorf, in dem es jedoch «mehr Sachen gebe». Über-
dies würden ihre Aussagen zur Bezeichnung der Schulstufen in Eritrea
nicht zutreffen. Des Weiteren seien ihre Angaben zur Ausstellung einer erit-
reischen Identitätskarte nicht korrekt. Gemäss den Aussagen der Be-
schwerdeführerin erfolge die Ausstellung einer ID auf freiwilliger Basis, was
indes nicht mit den Informationen des SEM übereinstimme. Ausserdem
habe sie angegeben, sie habe lediglich ihre Heiratsurkunde vorweisen
müssen, was ebenfalls nicht mit den Informationen des SEM vereinbar sei.
Schliesslich habe sie weder Angaben zu in Eritrea bekannten Persönlich-
keiten noch zur Geschichte Eritreas machen können. Insgesamt sei es ihr
nicht gelungen, ihre Herkunft aus Eritrea glaubhaft zu machen.
An dieser Schlussfolgerung vermöchten auch die eingereichten Beweis-
mittel nichts zu ändern. Die Heiratsurkunde im Original stelle kein rechts-
genügliches Identitätspapier dar, da diese leicht zu fälschen oder käuflich
zu erwerben sei. Auch die zu den Akten gegebenen Taufscheine der Töch-
ter stellten keine rechtsgenüglichen Belege für den Nachweis der von ihr
behaupteten eritreischen Staatsangehörigkeit dar. Zur eingereichten Iden-
titätskarte sei festzustellen, dass diese dem SEM – entgegen anderslau-
tenden Angaben der Beschwerdeführerin – lediglich in Kopie und nicht im
Original vorliege. Im Übrigen würde auch die Beibringung des Originals
keinen Beweis für die eritreische Staatsangehörigkeit liefern, da die ent-
sprechenden Papiere keinen hohen Sicherheitsstandard aufweisen und
zudem leicht käuflich erwerbbar seien.
Schliesslich stelle auch der von der Beschwerdeführerin gemachte Verweis
auf eine asylsuchende Person in der Schweiz, welche ihr leiblicher Bruder
sein soll, keinen Beweis für ihre eritreische Staatsangehörigkeit dar. Zum
einen habe sie die geltend gemachte Verwandtschaft nicht belegt. Zum an-
deren habe die von ihr genannte Person auch keine rechtsgenüglichen
Identitätspapiere eingereicht, so dass auch deren Staatsangehörigkeit
nicht feststehe.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, das
SEM stütze sich bezüglich der Herkunftsbeurteilung vollumfänglich auf die
eigenen Abklärungen im Rahmen der Anhörung. Auf die Einholung eines
Lingua-Gutachtens sei ohne Begründung verzichtet worden. Gemäss
BVGE 2015/10 könnten sich zwar im Rahmen der Anhörung durchgeführte
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Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden zur Plau-
sibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen. Das SEM habe jedoch
nicht alle diesbezüglich vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Vo-
raussetzungen erfüllt. Aus den vorinstanzlichen Akten sei nicht erkennbar,
wie die Beschwerdeführerin die Fragen des SEM zur Herkunft hätte beant-
worten und weshalb sie die zutreffenden Antworten hätten kennen müssen.
Auch habe es das SEM unterlassen, die erwarteten, zutreffenden Antwor-
ten mit Informationen zu belegen. Schliesslich habe das SEM es unterlas-
sen, ihr das rechtliche Gehör zu seinen Einschätzungen zu gewähren.
5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest
und führt ergänzend aus, es sei davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin nur deshalb eine geringe Schulbildung anführe, um vertieften
Fragen zur Sache sowie zum Länderwissen aus dem Weg zu gehen und
somit die Abklärung ihrer wahren Herkunft zu erschweren. Sodann gehe
aus den beiden Anhörungsprotokollen deutlich hervor, dass die Beschwer-
deführerin zu komplexen Fragestellungen durchaus sehr differenzierte, ei-
genständige und reflektierte Überlegungen zu machen imstande sei. Die
Schilderungen ihres Wohnortes C._______ seien demgegenüber vage,
wenig anschaulich und liessen kein plastisches Bild des Ortes entstehen.
Ferner habe das SEM der Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden
Anhörung wohl nicht zu allen, jedoch zu einer Auswahl der wesentlichen
Punkte das rechtliche Gehör gewährt. Bezüglich des Verwandtschaftsver-
hältnisses zu ihrem Bruder sei ergänzend zu den Ausführungen in der Ver-
fügung anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung nicht
zuerst ihren in der Schweiz lebenden Bruder erwähnte, sondern eine ent-
fernte Verwandte. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass Personen,
welche behaupten, Geschwister zu sein, sich nach der Wiedervereinigung
im Ausland nicht über ihre Erlebnisse austauschen würden.
5.4 In der Replik führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe anlässlich der
Anhörung ausgesagt, sie sei sich nicht sicher, wie lange sie die Schule
besucht habe. Sodann seien auch Personen, welche über keine hohe
Schuldbildung verfügten, durchaus in der Lage, differenzierte, eigenstän-
dige und reflektierte Überlegungen zu machen. Es erstaune auch nicht,
dass sie als jung verheiratete Frau aus einer ländlichen Gegend ohne nen-
nenswerte Schuldbildung nur wenig über die Geschichte ihres Landes
wisse. In diesem Zusammenhang hätte das SEM darlegen müssen, ob da-
von ausgegangen werden kann, dass alle Frauen in einer vergleichbaren
Situation über das verlangte Wissen verfügten. Sie sei an keiner Stelle da-
rauf hingewiesen worden, sie solle ihren Heimatort genau beschreiben,
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Seite 8
weil ihre geltend gemachte Herkunft nicht geglaubt werde. Schliesslich sei
zur Identitätskarte festzuhalten, dass sie nicht wisse, wie ihre vorherige
Rechtsvertretung das Dokument eingereicht habe.
6.
6.1 Bestehen Zweifel an der Herkunft einer asylsuchenden Person, so führt
das SEM in der Regel eine unabhängige Herkunftsanalyse (Lingua-Ana-
lyse) durch. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnis-
sen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden
Person geprüft. Teilweise wird auch eine Evaluation des Alltagswissens
durchgeführt, bei welcher die sprachlichen Kenntnisse nicht analysiert wer-
den. Vorliegend verzichtete die Vorinstanz auf die Einholung einer externen
Analyse und klärte die Herkunft durch spezifische Fragen im Rahmen der
Anhörung ab.
In BVGE 2015/10, der sich auf die geltend gemachte Herkunft Tibet be-
zieht, hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich ein sol-
ches Vorgehen grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsanga-
ben eignen könne, sofern gewisse Mindeststandards die Gewährung des
rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht betreffend einge-
halten sind. Diese Grundsätze gelten nicht nur für Abklärungen der Her-
kunft im Zusammenhang mit asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie,
sondern auch in anderem (vorliegend eritreischem) Kontext (so etwa Ur-
teile des BVGer E-7427/2018 vom 11. Juli 2019 E. 9.1, E-433/2016 vom
12. April 2018 E. 4.2 und E-8078/2016 vom 3. April 2017 E. 3.2). Sind die
in BVGE 2015/10 dargelegten Mindeststandards betreffend die Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht der Vor-
instanz im Rahmen der Herkunftsabklärung nicht erfüllt, ist der vorinstanz-
liche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten
Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen
der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Sub-
stanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und so-
mit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen
Abklärungen mehr bedarf (vgl. a.a.O. E. 5.2.3).
6.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das
Verwandtschaftsverhältnis zu ihrem – in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannten – Bruder G._______ nicht belegt hat. Aufgrund des Beizugs des-
sen Asyldossiers ergibt sich indes, dass dessen Angaben und diejenigen
der Beschwerdeführerin bezüglich der Namen der Eltern und Geschwister,
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deren ungefährem Alter, der Geburtsreihenfolge und deren Aufenthaltsort
sowie dem Namen der von ihnen besuchten Schule übereinstimmen (vgl.
SEM-Akten A11/7 S. 5, A31/25 F35 ff. und F56; Dossier G._______, N (…),
A11/1-7 S. 4 f., A32/21 F28 und F38 f.). Sodann ist in diesem Zusammen-
hang festzustellen, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen von G._______
als glaubhaft erachtet und ihn als Flüchtling anerkannt hat, mithin auch von
dessen eritreischer Staatsangehörigkeit ausgegangen ist. Vor diesem Hin-
tergrund überzeugt der Vorhalt der Vorinstanz gegenüber der Beschwer-
deführerin nicht, die Staatsangehörigkeit von G._______ stehe nicht fest,
da dieser keine Identitätspapiere eingereicht habe. Auch wenn die Be-
schwerdeführerin die Geburtsorte ihrer Eltern in Eritrea nicht nennen
konnte, so sind die vorliegend übereinstimmend genannten Angaben der
Beschwerdeführerin und G._______ als hinreichende Indizien dafür zu
werten, dass die beiden vermutlich Geschwister sind und die Beschwerde-
führerin eritreische Staatsangehörige sein könnte.
Sodann ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durchaus hinrei-
chend substantiierte Angaben zu ihrem Wohnort C._______ machte. So
führte sie aus, es gäbe dort mehrere Kirchen, (…), Schulen und die Dorf-
bewohner würden von der Landwirtschaft leben. Zudem nannte sie einen
Strassennamen, die Namen von Schulen (vgl. SEM-Akten A31/25 F25 f.
und F47) und von mehreren umliegenden Ortschaften (vgl. SEM-Akten
A31/25 F78, A43/19 F82 f. und F87). Ferner gab sie zu Protokoll, es gäbe
in C._______ (…) Kirchen und nannte deren Namen (vgl. SEM-Akten
A43/19 F30). Weiter scheint die Schilderung der Route von C._______
nach H._______ plausibel (vgl. SEM-Akten A31/25 F127 ff.).
Weiter trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin zu gewissen länder-
spezifischen Fragen nur unpräzise Antworten geben konnte, namentlich
zur Geschichte Eritreas und zu bekannten Persönlichkeiten. Gemäss ihren
Angaben lebte sie rund (…) Jahre in ihrem Dorf. Dort besuchte sie während
(…) bis (…) Jahren die Schule und wurde im Jahr (…) verheiratet. Vor die-
sem zeitlichen Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin nur während weniger Jahre die Schule besuchte. Insoweit kann ihr
nicht vorgehalten werden, sie hätte nur unpräzise Kenntnisse zum eritrei-
schen Schulsystem. Diesbezüglich hat auch die zur Durchführung eines
korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung festgestellt, dass
die Beschwerdeführerin über einen tiefen Bildungsstand verfügt (vgl. SEM-
Akten A43/19). Vor diesem Hintergrund ist der vorinstanzliche Vorhalt, die
Beschwerdeführerin gebe einzig eine geringe Schulbildung an, um die Ab-
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Seite 10
klärung ihrer Herkunft zu erschweren, nicht haltbar. In diesem Zusammen-
hang ergibt sich aus den Anhörungsprotokollen, dass die Beschwerdefüh-
rerin nicht alle Fragen auf Anhieb verstanden hat, insbesondere jene zu
den Schulstufen (vgl. SEM-Akten A31/25 F20 ff., F106 ff., F134 ff. und F168
ff.; A43/19 F20 ff., F55 ff. und F68 ff.). Die Herkunft der Beschwerdeführerin
aus C._______ kann jedenfalls aufgrund ihrer Schilderungen nicht per se
ausgeschlossen werden.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführerin insgesamt nicht derart haltlos sind, dass ihre Her-
kunft aus Eritrea offensichtlich ausgeschlossen werden könnte.
6.3 Bei dieser Sachlage wäre das SEM gehalten gewesen, zumindest eine
fachliche Abklärung der Herkunft der Beschwerdeführerin durchzuführen.
Der Verzicht der Vorinstanz auf die Einholung einer Lingua-Analyse ist für
sich genommen nicht zu beanstanden (vgl. E. 6.1). Hingegen macht die
Beschwerdeführerin zu Recht geltend, die Vorinstanz habe die Anforderun-
gen, die das Bundesverwaltungsgericht für den Fall des Verzichts auf eine
Lingua-Analyse formuliert hat, nicht eingehalten.
Zwar hat die Vorinstanz in den Anhörungen der Beschwerdeführerin ver-
schiedene länderspezifische Fragen gestellt. Die Zahl und Ausrichtung der
Fragen reichen jedoch nicht aus, um verlässlich ausschliessen zu können,
dass die Beschwerdeführerin nicht aus Eritrea stammt. Ausserdem hat die
Vorinstanz auch die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör erge-
benden Vorgaben nicht eingehalten. Insbesondere wurde der Beschwer-
deführerin nicht die Gelegenheit geboten, sich im Einzelnen zu den vom
SEM für falsch beziehungsweise unsubstantiiert erachteten Aussagen zu
äussern. Der kurze Hinweis darauf, dass das SEM Zweifel an der geltend
gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit habe (vgl. SEM-Akten A 43/19
F153 f.), genügt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten, aus
dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Anforderungen
(E. 6.1) jedenfalls nicht.
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz – neben der Gehörsverletzung –
auch den Sachverhalt zumindest mit Bezug zu der von ihr angezweifelten
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht vollständig abgeklärt
und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
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Seite 11
7.
Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in
der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere
dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und
ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBER-
GER/HIRZEL, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Ange-
sichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall
nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61
Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sach-
verhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
8.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 19. Januar
2018 ist aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 16. April
2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
9.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendi-
gen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2’500.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 19. Januar 2018 wird aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2’500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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