B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-983/2015
Ur t e i l vom 2 5 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…), und ihr gemeinsames Kind
C._______, geboren am (…),
alle Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 11. Februar 2015 / N (…).
E-983/2015
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer reichte – in Begleitung [Verwandter] – erstmals am
21. Februar 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches das BFM mit
Verfügung vom 17. Oktober 2008 abwies. Die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 20. November 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-7447/2008 + E-7405/2008 vom 9. September 2010 ab.
B.
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit ihren beiden Kindern (Beschwerde-
führer C._______ und die zwischenzeitlich volljährige, verheiratete Tochter
D._______ [vgl. Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
E-1004/2015 vom 24. Februar 2015]) am 5. März 2009 erstmals um Asyl
in der Schweiz. Mit Verfügung vom 21. April 2009 wies das BFM die Asyl-
gesuche ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Mai 2009 (Be-
schwerdeergänzung vom 29. Mai 2009) wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-3091/2009 vom 9. September 2010 ab.
C.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2010 an das BFM liessen die Beschwerdefüh-
renden aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes durch ihre damalige
Rechtsvertretung ein Wiedererwägungsgesuch einreichen, welches das
Bundesamt mit Verfügung vom 11. November 2010 abwies. Die kontrol-
lierte Ausreise der Beschwerdeführenden erfolgte am (…) Dezember 2010.
II.
A.
Die Beschwerdeführenden reisten – in Begleitung ihrer volljährigen Tochter
beziehungsweise Schwester – am 14. Mai 2012 in die Schweiz ein, wo sie
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) erneut um
Asyl ersuchten. Am 22. Mai 2012 wurden sie summarisch befragt sowie am
31. Mai 2012 und ergänzend am 12. Juni 2012 einlässlich zu ihren Aus-
reise- und Asylgründen angehört.
Dabei trugen sie im Wesentlichen vor, dass sie sich nach ihrer Rückkehr
aus der Schweiz vom 6. Dezember 2010 bis zum 29. April 2011 in
E._______, Kosovo aufgehalten hätten, weil sie nicht in ihren Herkunftsort
F._______, Kosovo hätten zurückkehren können. Danach seien sie vom 1.
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Mai bis zum 15. November 2011 in Frankreich gewesen, wo ihre Asylgesu-
che abgewiesen worden seien. Obschon das anschliessende Beschwer-
deverfahren noch hängig gewesen sei, hätten sie den Ausgang nicht ab-
warten wollen, sondern seien freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt.
Der Beschwerdeführer führte insbesondere aus, er habe – nachdem er mit
seiner Familie Ende 2010 aus der Schweiz in den Kosovo zurückgekehrt
sei – mittels der gewährten Rückkehrhilfe [Geschäft] in E._______ eröffnet.
Er habe aber nur eine Woche arbeiten können; dann habe man alle (...)
gestohlen. Diesen Vorfall habe er zwar der Polizei gemeldet, diese habe
aber lediglich gesagt, dass es sie nicht interessiere. Ferner hätten ihn die
Leute für seine Dienstleistung nicht bezahlen wollen. Er sei gar beschimpft
und behelligt worden. Man sehe ihm im Übrigen an, dass er kein Albaner
sei, da er dunklere Haut habe. Zudem hätten er und seine Familie in
E._______ eine Wohnung mieten müssen, wobei der Hauseigentümer Är-
ger mit den Albanern bekommen habe, weil er sie beherbergt habe. So-
dann habe [Verwandter] des Beschwerdeführers, der sich derzeit in der
Schweiz aufhalte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3868/2014
vom 19. August 2014), früher für [die Serben] gearbeitet, und ein weiterer
Verwandter, welcher sich ebenfalls im Ausland aufhalte, sei für [die Serben]
als (...) tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr
aus der Schweiz von der Polizei aus G._______ nach dem Verbleib [des
Verwanden] befragt, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Ein an-
deres Mal, als er seine Identitätskarte habe ausstellen lassen wollen, sei
er wiederum von einem Polizisten auf dem Polizeiposten von H._______
geschlagen und nach dem Aufenthalt seines Verwandten gefragt worden.
Die Beschwerdeführerin gab ausserdem zu Protokoll, nach der Rückkehr
aus Frankreich habe [Verwandter], welcher gegen die Beziehung zwischen
ihr und ihrem Ehemann sei, erfahren, dass sie wieder im Kosovo sei. Er
habe das genaue Datum der Rückkehr gewusst und sie daraufhin zu sich
mitgenommen; sie sei dann für zwei Wochen bei ihm geblieben. Die Be-
schwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang frauenspezifische
Fluchtgründe geltend. Ihr Ehemann, welcher ohnehin ständig unter Medi-
kamenteneinfluss stehe, und die Kinder hätten im Übrigen nichts von die-
sen frauenspezifischen Fluchtgründen erfahren. Ferner habe sie im Jahr
(…) Übergriffe durch [Verwandter] erfahren. Sie habe keine Anzeige erstat-
tet, da [Verwandter] ein (ehemaliges) Mitglied der (…) sei und man nichts
machen könne.
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Des Weiteren führten die Beschwerdeführenden aus, sie hätten versucht
– auch mittels Hilfe des Hauseigentümers –, ihre Kinder einzuschulen. Sie
seien eine Woche lang immer wieder zur Schule gegangen; man habe
ihnen aber ständig gesagt, sie sollen am nächsten Tag wiederkommen be-
ziehungsweise der Schuldirektor habe die Kinder, als er diese gesehen
habe, nicht aufnehmen wollen, weil alle anderen Kinder Albaner gewesen
seien. Ausserdem habe die Schule gewisse Unterlagen verlangt, die sie
nicht hätten beschaffen können. Überdies habe man ihnen schriftlich be-
stätigt, dass man die Kinder nicht in die Schule aufnehmen würde. Die Be-
schwerdeführerin habe deswegen bei der IOM (Internationale Organisation
für Migration) in G._______ um Hilfe ersucht, welche jedoch diesbezüglich
nichts habe tun können.
Sodann sei nach Silvester 2010 beziehungsweise 2011 respektive kurz vor
dem 1. Mai 2012 auf dem Weg zum Dorfladen die Tochter beziehungs-
weise die Schwester der Beschwerdeführenden von Jugendlichen belästigt
und beinahe vergewaltigt worden. Diese hätten zudem den Beschwerde-
führer C._______, der versucht habe seine Schwester zu beschützen, ge-
schlagen und ihm (...) gebrochen. Der Arzt habe daraufhin zwar einen
[Bruch] diagnostiziert, jedoch habe er, anstatt einen Gips anzufertigen, (...)
nur bandagiert und auch kein Arztzeugnis ausstellen wollen. Er habe ihnen
allerdings geraten, den Vorfall der Polizei zu melden. Sie hätten aber ge-
wusst, dass die Polizei ihnen nicht helfen würde. Am 12. Mai 2012 seien
sie schliesslich ausgereist.
B.
B.a Das BFM ersuchte am 6. Juli 2012 die Schweizer Botschaft in Pristina
um Abklärungen zum Beziehungsnetz sowie zur wirtschaftlichen Situation
der Beschwerdeführenden im Kosovo.
B.b Mit Schreiben vom 29. August 2012 gewährte das BFM den Beschwer-
deführenden das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen, indem
es ihnen den wesentlichen Inhalt der Anfrage sowie des Botschaftsberichts
zur Kenntnis brachte.
Zusammenfassend hielt es fest, dass entgegen den von den Beschwerde-
führenden gemachten Aussagen [Geschäft] immer noch in ihrem Besitz so-
wie vollständig eingerichtet sei und von bekannten Personen für sie betrie-
ben werde. Weiter seien die Auskünfte ihrer Bekannten aus E._______,
F._______ sowie I._______ in Bezug auf die letzte Aufenthaltsdauer im
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Kosovo (nach der Rückkehr aus Frankreich) stark widersprüchlich ausge-
fallen; es sei von einem Aufenthalt von nur wenigen Wochen bis zu einer
Dauer von sechs bis sieben Monaten die Rede, wobei gemäss einer ande-
ren den Beschwerdeführenden nahestehenden Quelle sie seit Jahren nicht
mehr im Kosovo leben würden. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie
mit grösster Wahrscheinlichkeit nur kurze Zeit im Kosovo gewohnt bezie-
hungsweise den Rest der von ihnen genannten Zeit anderswo gelebt hät-
ten. Darauf deute auch der Umstand hin, dass die Kinder nach der Regist-
rierung in der Schule von E._______ diese nicht mehr besucht hätten, weil
die Familie den Wohnsitz verlegt habe. Hinsichtlich der Familie der Be-
schwerdeführerin habe in der Gemeinde I._______ sodann in Erfahrung
gebracht werden können, dass ihre Angehörigen den Herkunftsort bereits
vor langer Zeit verlassen hätten und seither irgendwo in der Diaspora leben
würden. Überdies sei der [Verwandter] dort gänzlich unbekannt und ihre
diesbezüglichen Vorbringen daher unglaubhaft.
B.c In der Stellungnahme vom 10. September 2012 führten die Beschwer-
deführenden aus, [Geschäft] laufe zwar immer noch auf den Namen des
Beschwerdeführers und auf denjenigen [Verwandter]; tatsächlich gehöre
[es] jedoch J._______, welcher hierfür (…) Euro pro Monat erhalten habe.
[Geschäft] hätte für immer geschlossen werden sollen; da die Beschwer-
deführenden aber am 1. Mai 2012 nach Frankreich ausgereist seien, sei
es nicht mehr dazu gekommen. Ferner sei die Familie der Beschwerdefüh-
rerin – (…) – zu einem grossen Teil immer noch in I._______ sesshaft. Le-
diglich [Kernfamilie] seien vor etwa (…) Jahren nach K._______ ausge-
wandert.
Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Doku-
mente in Kopie eingereicht: Arztbericht vom (…) September 2010 der [Psy-
chiatrie] die Beschwerdeführerin betreffend, Notaufnahmebericht vom (…)
Juli 2011 des "[Krankenhaus in Frankreich]" den Beschwerdeführer betref-
fend, zwei Mietverträge aus dem Kosovo vom (…) Dezember 2010 sowie
(…) Januar 2011, altes Schuldokument des Beschwerdeführers sowie von
der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) aus-
gestellte Identitätskarte der Grossmutter der Beschwerdeführerin (ausge-
stellt am (…) 2001).
C.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 an das BFM wiesen die Beschwerde-
führenden auf einen Internetartikel hin, gemäss welchem ein minderjähri-
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ger Verwandter von ihnen von Albanern niedergestochen worden sei. Das-
selbe sei einem Ashkali aus ihrem Dorf widerfahren. Unter diesen Umstän-
den würden sie sich vor einer Rückkehr in den Kosovo fürchten.
D.
Die volljährige Tochter beziehungsweise Schwester der Beschwerdefüh-
renden heiratete am (…) 2014 Herrn L._______ (N […]), welcher in der
Schweiz aufgrund einer Härtefallregelung über einen Aufenthaltstitel ver-
fügt.
E.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 – eröffnet am 13. Februar 2015 –
lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, wies sie
aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wobei
es sie aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der
Verfügung (vgl. Dispositivziffer 4) beziehungsweise bis am 13. März 2015
(vgl. Dispositivziffer 5) zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und
unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könnten. Gleich-
zeitig verfügte es, dass den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt würden.
Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das SEM im We-
sentlichen an, dass bereits die ersten Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den aufgrund höchster Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit abgelehnt worden
seien. Namentlich habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, an sei-
nem angeblichen Wohnort in F._______ Probleme mit der Familie der Be-
schwerdeführerin aufgrund ihrer ethnisch gemischten Ehe gehabt zu ha-
ben. Entgegen seinen Aussagen hätten die vom BFM anlässlich des ersten
Asylgesuchs getätigten Abklärungen ergeben, dass er nie in F._______,
sondern in M._______, Serbien gelebt habe. Auch die im (…) 2012 vor Ort
getätigten Abklärungsresultate würden die Zweifel an der Glaubwürdigkeit
der gesamten Familie erneut bestätigen. Anders als vom Beschwerdefüh-
rer dargestellt, habe sich gezeigt, dass [Geschäft], [welches] immer noch
in seinem Besitz sei, komplett eingerichtet sowie in Betrieb sei und seitens
von Dritten in seinem Auftrag geführt werde. Ferner sei hinsichtlich des
letzten Aufenthalts der Beschwerdeführenden im Heimatland festzustellen,
dass auch die diesbezüglichen Angaben nicht bestätigt worden seien. Was
die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme mit [Ver-
wandter] betreffe, sei sodann darauf hinzuweisen, dass dieser in seinem
angeblichen Wohnort gänzlich unbekannt sei. Aufgrund der Abklärungser-
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gebnisse erübrige sich jeglicher weiterer Kommentar zu den übrigen Vor-
bringen, denen die Grundlage entzogen sei; dies betreffe sowohl die gel-
tend gemachten Übergriffe auf den Beschwerdeführer als auch die angeb-
lichen Probleme mit der Familie beziehungsweise [Verwandter] der Be-
schwerdeführerin und die Schwierigkeiten anlässlich der Registrierung der
Kinder in der Schule. Zudem würden sich die Aussagen der Familienmit-
glieder nicht decken, seien unsubstantiiert ausgefallen oder würden mas-
sive Widersprüche in verschiedenen Bereichen aufweisen. Gleichwohl sei
in Bezug auf die angeblichen Probleme mit [Verwandter] der Beschwerde-
führerin festzuhalten, dass jene erstmals anlässlich der Anhörung zum
zweiten Asylgesuch vorgebracht worden seien, obwohl die Beschwerde-
führerin bereits ein Asylverfahren in der Schweiz sowie drei verschiedene
Befragungen beziehungsweise Anhörungen durchlaufen habe, weshalb
dieses Vorbringen offensichtlich nachgeschoben sei. Ihre Erklärung, sie
habe wegen des Geschlechts des Dolmetschers sowie Befragers nie da-
von erzählt, stelle dabei offenkundig eine Schutzbehauptung dar, sei doch
aktenkundig, dass beide Anhörungen im Beisein eines Frauenteams be-
ziehungsweise derselben Dolmetscherin stattgefunden hätten. Schliess-
lich vermöchten an der Unglaubhaftigkeit der vorgetragenen Sachverhalts-
darstellung weder die Erklärungsversuche – die Beschwerdeführenden
würden die Korrektheit der Abklärungsresultate bestreiten – noch die ein-
gereichten Dokumente etwas zu ändern.
F.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 (Datum Poststempel) erhob der Rechts-
vertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden sowie die Gewährung von Asyl. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ersucht.
Der Argumentation des SEM wurde im Wesentlichen entgegengehalten,
dass der Beschwerdeführer in Kürze ein Dokument erhalten werde, wel-
ches seinen Aufenthalt in F._______ sowie den Schulbesuch in diesem Ort
belege. Weiter sei hinsichtlich der Inhaberrechte [Geschäft] festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer [Geschäft] im Jahr (…) zwar gemietet habe.
Jedoch sei er – wie bereits erwähnt – eine Woche später von Albanern
ausgeraubt, bedroht, angegriffen und gezwungen worden, das Gelände zu
verlassen. Aus Angst vor weiteren Übergriffen habe er aber bis heute den
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Mietvertrag nicht kündigen gehen können. Was [Verwandter] der Be-
schwerdeführerin betreffe, sei es im Übrigen nachvollziehbar, dass nie-
mand in dem Ort etwas gegen den ehemaligen zur (…) gehörenden Ver-
wandten habe sagen wollen, um keine Probleme mit ihm zu erhalten. Aus
diesem Grund hätten die befragten Personen angegeben, ihn nicht zu ken-
nen. Seine ganze Familie habe zu (…) gehört, was den Bewohnern be-
kannt sei. Dass die Beschwerdeführerin die Vorkommnisse mit [Verwand-
ter] zunächst nicht erwähnt habe, liege daran, dass in der Anhörung Män-
ner anwesend gewesen seien. Dabei sei es für sie nicht ausschlaggeben
gewesen, dass sich nebst den Männern auch Frauen im Raum aufgehalten
hätten, sondern dass überhaupt männliche Personen zugegen gewesen
seien. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden
zwar teils widersprüchliche Angaben gemacht hätten. Dies sei jedoch auf
die wiederholt erwähnten psychischen Probleme des Beschwerdeführers
zurückzuführen, aufgrund derer er sich unter ständigem Medikamentenein-
fluss befinde. Schliesslich würden ethnische Minderheiten wie Ashkali oder
Roma im Kosovo weiterhin als Bürger zweiter Klasse gelten.
G.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten und über die Parteibegehren werde zu einem spä-
teren Zeitpunkt befunden.
H.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht lies-
sen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine Fürsorge-
bestätigung vom 20. Februar 2015 sowie folgende (teils bereits aktenkun-
dige) Unterlagen in Kopie einreichen: Austrittsbericht vom (…) September
2010 der [Psychiatrie] den Beschwerdeführer betreffend, altes Schuldoku-
ment des Beschwerdeführers, Arztbericht vom (…) September 2010 die
Beschwerdeführerin betreffend, Bestätigung des Besuchs einer [Therapie]
vom (…) September 2010 den Beschwerdeführer C._______ betreffend,
Identitätskarte des angeblichen Inhabers [Geschäft], Personalausweis des
Vaters der Beschwerdeführerin (ausgestellt am [90er Jahren]) sowie Woh-
nadresse [Verwandter] der Beschwerdeführerin in I._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent-
scheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerde-
frist betrage fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 AsylG und
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Das Staatssekretariat hat zu Recht und mit
zutreffender Begründung die Voraussetzungen für einen Entscheid mit ei-
ner Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG bejaht, nachdem der
Heimatstaat der Beschwerdeführenden vom Bundesrat als verfolgungssi-
cherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist und
das SEM das Verfahren nach der Anhörung ohne weiteren Abklärungen als
spruchreif erachten durfte.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
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1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Am 1. Februar 2014 ist die Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember
2012 in Kraft getreten. Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen –
die vorliegenden zweiten Asylgesuche waren bereits bei Inkrafttreten der
Gesetzesrevision hängig – gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Verfahren bisheriges Recht
in der Fassung vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 14. Dezember 2012 III / Abs. 2, 1. Satz).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Verfolgung ist asylbeachtlich, wenn sie vom Staat ausgeht; wogegen nicht-
staatliche Verfolgung nur dann asylbeachtlich ist, wenn der Staat zur Ver-
folgung anregt oder sich diese in anderer Weise zurechnen lassen muss
oder er generell nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz
zu bieten.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
4.
E-983/2015
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4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung verschiedene
Zweifel am Wahrheitsgehalt der vorgetragenen Asylgründe sowie an der
vorgebrachten Herkunft der Beschwerdeführenden an und wies zutreffend
darauf hin, dass die geltend gemachten Vorbringen aus den nachfolgend
dargelegten Überlegungen – denen sich das Gericht im Wesentlichen an-
schliesst – nicht glaubhaft sind.
4.2 In Bezug auf die geltend gemachte Herkunft der Beschwerdeführenden
ist vorderhand festzuhalten, dass sie anlässlich ihres ersten Asylverfahrens
in der Schweiz Probleme in ihrem angeblichen Heimatdorf F._______ gel-
tend gemacht hatten. Die damals durchgeführte Abklärung vor Ort durch
die Schweizerische Vertretung im Kosovo hatte allerdings ergeben, dass
sie in M._______, Serbien gelebt hatten. Dazu hielt das Bundesverwal-
tungsgericht in seinen Urteilen E-7447/2008 + E-7405/2008 sowie E-
3091/2009 jeweils vom 9. September 2010 fest, dieses Abklärungsergeb-
nis widerspreche eindeutig den Aussagen der Familie, weshalb deren
Glaubwürdigkeit in Frage gestellt sei. Im Übrigen sei festzuhalten, dass
selbst wenn der Abklärungsbericht – wie von den Beschwerdeführenden
behauptet worden sei – zu einem falschen Ergebnis gekommen sein sollte,
sich auch in den jeweiligen Protokollen mehrere widersprüchliche Angaben
finden würden.
Im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylverfahrens gab der Beschwer-
deführer hinsichtlich seines Wohnortes auch weiterhin an, zeitlebens in
F._______ und den umliegenden Dörfern gewohnt zu haben (B26/13 S. 3).
Er erklärte zudem, mit acht Jahren dort die Schule begonnen zu haben
(B26/13 S. 2). Das eingereichte Schuldokument bestätigt jedoch den
Schuleintritt in die erste Klasse im September (…), als der Beschwerdefüh-
rer sechs Jahre alt war. Die Beschwerdeführerin führte bezüglich ihres
Wohnsitzes aus, dass sie von (…) bis (…) in F._______ gelebt habe
(B27/11 S. 4). Den Akten ist allerdings zu entnehmen, dass die Kinder,
Jahrgang (…) und (…), in M._______, Serbien, geboren sind. Einen allfäl-
ligen Aufenthalt in Serbien erwähnen die Beschwerdeführenden jedoch
nicht. Auffallend ist sodann der Umstand, dass die Tochter beziehungs-
weise die Schwester der Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben
besser Serbisch als Albanisch spreche (B29/13 S. 1, 4); dies obschon –
abgesehen von (…) der Beschwerdeführerin – alle Familienangehörigen
Albaner seien respektive zur albanischsprachigen Minderheit (Ash-
kali/Ägypter/Roma) gehören würden und sie in der Gemeinde G._______,
einem überwiegend von Albanern bewohnten Teil des Kosovos, die erste
bis sechste Klasse besucht habe (B26/13, S. 10; B29/13 S. 3). Im Übrigen
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ergaben die vor Ort getätigten Abklärungen, dass gemäss Angaben einer
den Beschwerdeführenden nahestehenden Quelle sie seit Jahren nicht
mehr im Kosovo leben würden.
In Würdigung aller Aspekte sprechen wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung.
Die aufgeführten Ungereimtheiten stehen demnach der Annahme einer
zeitlebens dauernden Niederlassung im Kosovo grösstenteils entgegen,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor grosse Zweifel hin-
sichtlich des geltend gemachten Aufenthaltsortes hegt.
4.3 Ferner ist bezüglich der vorgebrachten geschlechtsspezifischen Prob-
leme festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärte,
dass sich – nebst den Ereignissen im [90er Jahre] – der Vorfall mit [Ver-
wandter] erst nach ihrer Rückkehr aus Frankreich ereignet habe (B27/11
S. 5). Somit handelt es sich hierbei – anders als es von der Vorinstanz auf-
gefasst wurde – um ein neues Asylvorbringen. Den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin ist zwar entgegenzuhalten, dass gemäss den seitens der
Schweizer Botschaft getätigten Abklärungen vor Ort keine ihrer Verwand-
ten mehr im Kosovo leben würden. Auch ihre Tochter erklärte anlässlich
ihrer Anhörung, dass keine [Verwandten] mütterlicherseits im Kosovo woh-
nen würden (B29/14 S. 5). Dennoch kann die endgültige Klärung der Frage
der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens offengelassen werden, da die Be-
schwerdeführerin eine Verfolgung durch eine Privatperson geltend macht
und Übergriffe seitens privater Dritter nur dann flüchtlingsrechtlich relevant
sein können, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimat-
land Schutz davor zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qua-
lifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden
staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist,
wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit prä-
ventiv in die Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein aus-
reichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft weiter voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Ver-
folgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1, 2008/4 E. 5.2).
Gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 gilt der Kosovo seit
dem 1. April 2009 als verfolgungssicherer Staat ("safe country") im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Damit besteht die gesetzliche Regelvermu-
tung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Gemäss Rechtsprechung
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Seite 13
des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden im Ko-
sovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und
Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom Schutzwillen und von
der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2562/2013 vom 16. Mai
2013 E. 4.1 f. mit Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 4.7, und E-5031/2012 vom
4. Juni 2014 E. 7.3). Die Erklärung der Beschwerdeführerin, weshalb sie
keine Anzeige erstattet und die Behörden somit nicht um Schutz gebeten
habe – [Verwandter] könne man nichts anhaben, er sei ein (…)-Mitglied
und habe keine Angst vor anderen Leuten (B27/11 S. 5) –, ist nicht geeig-
net, den Schutzwillen der Sicherheitsbehörden grundsätzlich in Frage zu
stellen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Behörden auch
im Falle der Beschwerdeführerin ihren Möglichkeiten entsprechend für ih-
ren Schutz eingesetzt hätten. Im Übrigen würde ihr und ihrer Familie auch
die Möglichkeit offenstehen, sich nach Serbien, welches vom Bundesrat
ebenfalls zum verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG erklärt wurde, zu begeben.
Angesichts dieser Sachlage vermögen die geschlechtsspezifischen Vor-
bringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Asylrelevanz
nicht standzuhalten.
4.4 Was den geltend gemachten Übergriff auf den Beschwerdeführer
C._______ und seine Schwester betrifft, gaben die Beschwerdeführenden
unterschiedliche Daten an. Während der Beschwerdeführe beziehungs-
weise Vater erklärte, die Kinder seien einen Monat nach Silvester 2010
respektive 2011, es sei jedenfalls kalt gewesen, angegriffen worden
(B26/13 S. 7), gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, der Vorfall habe
sich kurz vor dem 1. Mai 2012 ereignet; es sei gewiss warm gewesen
(B27/11 S. 8). Dabei vermag der in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte
Einwand, wonach die psychischen Probleme des Beschwerdeführers und
sein Medikamenteneinfluss für den genannten Widerspruch ursächlich
seien, nicht vollends zu überzeugen, zumal dieser Vorfall das angeblich
aktuellste fluchtauslösende Ereignis darstelle.
Ferner handelt es sich bei diesem Vorfall um einen Angriff durch Privatper-
sonen, weshalb diesbezüglich auf die E. 4.3 verwiesen werden kann. Im
Übrigen hätten die Beschwerdeführenden in dieser Sache, selbst als sie
der Arzt dazu aufgefordert habe, eine Anzeige zu erstatten, nichts unter-
nommen (B26/13 S. 7 f.; B27/11 S. 7).
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4.5 Sodann werden im Zusammenhang mit den im vorinstanzlichen
Verfahren noch monierten Schwierigkeiten anlässlich der Registrierung der
Kinder in der Schule auf Beschwerdestufe keine Einwände erhoben.
Ohnehin fallen die einzelnen Aussagen der Beschwerdeführenden und
ihrer Tochter diesbezüglich widersprüchlich aus (B30/2 S. 1, B31/2 S. 2)
und sind daher als unglaubhaft einzustufen.
4.6 Des Weiteren trug der Beschwerdeführer hinsichtlich [Geschäft] vor,
dass er (...) unmittelbar nach seiner Rückkehr aus der Schweiz eröffnet
habe und bereits nach einer Woche bestohlen worden sei. Hierzu ist fest-
zustellen, dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge
vom 1. Mai bis 15. November 2011 in Frankreich aufgehalten hätten, wo
ihre Asylgesuche abgewiesen worden seien. Somit ist davon auszugehen,
dass sie die diesbezüglichen Vorbringen bereits während des Asylverfah-
rens in Frankreich geltend machen konnten beziehungsweise hätten gel-
tend machen müssen. Der Vollständigkeit halber ist dennoch festzuhalten,
dass die Schilderungen im Zusammenhang mit [Geschäft] widersprüchlich
aufgefallen sind beziehungsweise Sachverhaltsvorbringen erst nachträg-
lich dargetan wurden. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, [Geschäft]
stehe momentan leer (B27/11 S. 7). Hierzu kann jedoch auf die vor Ort
getätigten Abklärungsresultate verwiesen werden, gemäss welchen [Ge-
schäft] komplett eingerichtet und in Betrieb sei. Überdies führte der Be-
schwerdeführer im Rahmen des ihm zu den Abklärungsergebnissen ge-
währten rechtlichen Gehörs aus, [Geschäft] laufe zwar immer noch auf sei-
nen Namen sowie denjenigen [Verwandter], tatsächlich gehöre [es] aber
J._______, welcher hierfür Mietzins erhalten habe. Seine Erklärung, er
habe, da er mit seiner Familie am 1. Mai 2012 nach Frankreich ausgereist
sei, den Mietvertrag nicht kündigen können, überzeugt indes nicht, zumal
er immerhin nach seiner Rückkehr aus Frankreich die Möglichkeit hatte,
den Mietvertrag zu kündigen.
4.7 Ausserdem ist in Bezug auf die geltend gemachten Behelligungen sei-
tens der Polizei wegen [Verwandter] des Beschwerdeführers festzuhalten,
dass er auf die Frage, weshalb er diese Asylgründe nicht bereits im Rah-
men des ersten Verfahrens in der Schweiz dargetan habe, lediglich ant-
wortete, er sei danach nicht gefragt worden (B26/13 S. 10). Sodann führte
er aus, dass es nach seiner Rückkehr aus der Schweiz (…) aus demselben
Grund zu weiteren Übergriffen gekommen sei (B14/12 S. 9; B26/13 S. 5).
Es kann indes auch hier davon ausgegangen werden, dass er diese Asyl-
gründe bereits anlässlich des Verfahrens in Frankreich darlegen konnte
beziehungsweise hätte darlegen müssen. Ferner beruft er sich pauschal
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darauf, dass die Behelligungen immer schlimmer geworden seien. Dass
sich nach dem Vorfall im Jahr 2010 weitere konkrete Vorfälle mit der Polizei
ereignet hätten, macht er aber nicht geltend. Überdies gab er zu Protokoll,
dass er aufgrund dieser Ereignisse nie einen Anwalt aufgesucht habe
(B26/13 S. 5).
4.8 Schliesslich sind auch die übrigen Beweismittel und Ausführungen sei-
tens der Beschwerdeführenden nicht geeignet, obige Einschätzung umzu-
stossen.
5.
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden
keine asylrelevanten Verfolgungsvorbringen glaubhaft machen konnten
respektive keine begründete Furcht haben, inskünftig ernsthaften, asylbe-
achtlichen Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Das
SEM hat somit zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asyl-
gesuche abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän-
gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings-
eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
E-983/2015
Seite 16
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
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Seite 17
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10), wobei für die Fest-
stellung der Gefährdung der Urteilszeitpunkt und nicht der Zeitpunkt des
Asylgesuchs oder der erstinstanzlichen Verfügung massgeblich ist.
7.4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2015 erachtete die
Vorinstanz den Wegweisungsvollzug weder angesichts der im Kosovo
herrschenden politischen Situation noch aufgrund anderer Gründe als un-
zumutbar. Die Sicherheitslage habe sich in den vergangenen Jahren ver-
bessert und die Wahrscheinlichkeit für eine konkrete Gefährdung für alba-
nischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter allein aufgrund der Ethnie – mit
Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden – könne ausge-
schlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit
grundsätzlich gegeben.
Die Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihrem letzten Wohn- und Auf-
enthaltsort sowie zum verwandtschaftlichen Beziehungsnetz seien nicht
gesichert beziehungsweise widerlegt worden. Angesichts dieser Umstände
sei es der Vorinstanz nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächli-
chen, persönlichen sowie familiären Situation der Beschwerdeführenden
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Zwar seien die
Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese
Untersuchungspflicht finde allerdings ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführenden, zumal es nicht Aufgabe
der Asylbehörden sein könne, bei fehlenden Hinweisen seitens der Be-
schwerdeführenden beziehungsweise wenn diese die Asylbehörden zu
täuschen versucht hätten, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu
forschen. Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer über die Staatsbür-
gerschaft Serbiens, wo er unter anderem gelebt habe, weshalb auch einer
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Seite 18
Rückkehr dorthin nichts im Wege stehe. In Bezug auf das eingereichte
Arztzeugnis sei zudem festzuhalten, dass die Behandlung im Herkunfts-
staat grundsätzlich gewährleistet sei. Aufgrund des oben Gesagten sei es
dem SEM aber nicht möglich, sich genauer bezüglich der spezifischen Be-
handlungsmöglichkeiten zu äussern. Feststehe jedoch, dass auch die im
ärztlichen Attest als Ursache der gesundheitlichen Gebrechen genannten
Probleme nicht mit den diesbezüglichen Angaben in den Befragungen
übereinstimmen würden.
7.4.2 Diese Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wird vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich
geteilt. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein Ehepaar mit
ihrem Sohn, die vor der Ausreise eigenen Angaben zufolge in der Ge-
meinde G._______, Kosovo gelebt hätten. Gemäss den Abklärungsergeb-
nissen ist jedoch davon auszugehen, dass sie zumindest einen Teil ihres
Lebens in M._______, Serbien – dem Geburtsort der Kinder – verbracht
haben. Eine erneute Wohnsitznahme in diesem Land würde auch dem Kin-
deswohl, obschon dieses im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung bildet, nicht zuwiderlaufen, da na-
mentlich nebst den Eltern auch der Sohn über Serbischkenntnisse verfügt
(vgl. Personalienblatt "andere Sprachen" B1/4). Sodann halten sich die Be-
schwerdeführenden zwar bereits seit einiger Zeit in der Schweiz auf. Je-
doch ist den Akten keine fortgeschrittene Integration und Einbettung in die
hiesigen kulturellen sowie sozialen Verhältnisse zu entnehmen, weshalb
unter dem Aspekt des Kindswohls nichts zu ihren Gunsten abgeleitet wer-
den kann.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden ist
ferner festzuhalten, dass die eingereichten Arztberichte allesamt aus dem
Jahr 2010 respektive 2011 datieren, weswegen ihnen einerseits die Aktua-
lität abzusprechen ist und sie andererseits teilweise bereits Gegenstand
des Wiedererwägungsverfahrens vor der Vorinstanz bildeten (vgl. Sach-
verhalt Ziff. I Bst. C). Überdies ist nicht ersichtlich und wird in der Be-
schwerde auch nicht ausgeführt, weshalb eine Behandlung im Bedarfsfall
im Kosovo nicht fortgesetzt werden könnte. Aus den Akten geht jedenfalls
hervor, dass der Beschwerdeführer im Kosovo Zugang zum Gesundheits-
system hatte (vgl. seine diesbezügliche Aussage in B26/13 S. 9). Ausser-
dem wäre eine Behandlung auch in Serbien, wo sich eigenen Angaben zu-
folge einige ihrer Familienangehörigen aufhalten würden, möglich. Aller-
dings ist festzuhalten, dass vorliegend eine sorgfältige Vorbereitung und
E-983/2015
Seite 19
medizinische Begleitung der Ausreise angezeigt ist, um die psychische Be-
lastung nicht zusätzlich zu verschärfen.
In Bezug auf die Aussichten für das wirtschaftliche Überleben ist auf E. 4.6
sowie den Umstand zu verweisen, dass [Geschäft] nach wie vor in Betrieb
ist und der Mietvertrag bis dato nicht gekündigt wurde. Das Gericht geht
daher davon aus, dass es den Beschwerdeführenden trotz der zugestan-
denermassen schwierigen Bedingungen im Kosovo (unter denen aller-
dings weite Bevölkerungskreise zu leiden haben) zumutbar ist, dorthin zu-
rückzukehren. Der Wegweisungsvollzug erweist sich sodann auch im
Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5; 2007/10).
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen. Die Dispositivziffer 4, bei der es sich um einen offensichtlichen Kanz-
leifehler handelt (es wird darin eine Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt
der Rechtskraft festgesetzt, was mit der unmittelbar folgenden Dispositiv-
ziffer in Widerspruch steht, welche eine Ausreisefrist auf ein bestimmtes
Datum festsetzte), ist gestützt auf Art. 69 Abs. 3 VwVG aufzuheben.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.2 Nachdem die Behandlung des von den Beschwerdeführenden in der
Rechtsmitteleingabe gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
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20. Februar 2015 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Ur-
teilszeitpunkt darüber zu befinden.
Die Beschwerdebegehren sind im Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht aus-
sichtslos zu qualifizieren. Aufgrund der Aktenlage müssen die Beschwer-
deführenden als bedürftig betrachtet werden, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2015
wird aufgehoben.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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