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Abtei lung V
E-984/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
X._______, Nigeria, alias Y._______, Nigeria,
vertreten durch Felicity Oliver, Oberdorfstrasse 33,
3072 Ostermundigen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2008 / N._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-984/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Nigeria am 15. Dezember 2007 auf dem Luftweg verliess und am
folgenden Tag an unbekanntem Ort in die Schweiz einreiste,
dass er noch gleichentags im Empfangszentrum Vallorbe ein
Asylgesuch stellte und anschliessend ins Transitzentrum Altstätten
überführt wurde,
dass der Beschwerdeführer dort am 19. Dezember 2007 summarisch
befragt wurde,
dass er als Ausreisegrund angab, eine Frau einer anderen Kaste
geschwängert zu haben, woraufhin diese von Angehörigen ihrer Kaste
im Januar 2006 zu Tode geprügelt worden sei,
dass auch er von diesen Leuten gesucht und gejagt worden sei,
weshalb er sich zu seiner Tante nach Z._______ begeben habe,
dass ihn die Leute dort jedoch ausfindig gemacht hätten und die Tante
ihn aufgrund der Behelligungen nach fast einem Jahr ersucht habe, ihr
Haus wieder zu verlassen,
dass er sich insgesamt etwa zehnmal an die Polizei gewandt habe,
diese ihm jedoch nicht habe helfen können,
dass er in der Folge nach Lagos zu einem Reverendfather gegangen
sei und von diesem gegen Liebesdienste finanzielle Hilfe erhalten
habe,
dass Chormitglieder Anfang November 2007 Kenntnis von dieser
Beziehung erlangt hätten und sie beide in der Folge
zusammengeschlagen hätten,
dass ihm die Flucht vor diesen Leuten gelungen sei, er jedoch von der
Polizei sogleich festgenommen worden sei, da Homosexualität in
Nigeria ein Verbrechen darstelle,
dass er nach einer Woche Haft aufgrund der Kautionsleistung eines
anderen Reverendfathers freigelassen worden sei,
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dass ihm dieser schliesslich geholfen habe, dem Rat der Polizei
folgend das Land zu verlassen,
dass er mit einem auf seinen Namen lautenden Pass, welchen der
Reverendfather für ihn besorgt habe, in dessen Begleitung in die
Schweiz eingereist sei,
dass er den Pass seinem Begleiter nach der Einreise in die Schweiz
wieder zurückgegeben habe,
dass er, nach weiteren Ausweispapieren gefragt, angab, in Nigeria
keine Identitätskarte erhalten zu haben, da er nicht zur
Schmiergeldleistung bereit gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer sowohl im Empfangszentrum Vallorbe als
auch im Transitzentrum Altstätten unter Hinweis auf die gesetzlichen
Bestimmungen aufgefordert wurde, sich um gültige Identitätspapiere
zu bemühen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im
Transitzentrum angab, er habe bisher nichts unternommen, da er keine
Bezugspersonen in Nigeria habe,
dass er gegenwärtig auch die Adresse seines Fluchthelfers nicht
kenne, da dieser zwischenzeitlich in einer anderen Diözese tätig sei,
dass er jedoch über eine e-mail Adresse verfüge, über welche er
allenfalls den neuen Aufenthaltsort dieser Person ausfindig machen
könne,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im
Transitzentrum Gelegenheit gegeben wurde, über diese Adresse
seinen Pass anzufordern,
dass ein vom BFM veranlasster Fingerabdruckvergleich vom 17.
Dezember 2007 eine vorbestehende Registrierung des
Beschwerdeführers unter anderer Identität ergab,
dass die Registrierung laut Angaben der Bundeskriminalpolizei vom
19. Dezember 2007 im Zusammenhang mit einer Erkenntnisanfrage
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von Interpol Wien erging, nachdem der Beschwerdeführer dort wegen
Betäubungsmittelvergehen am 9. April 2003 festgenommen worden
war,
dass die österreichischen Behörden vom BFM am 19. Dezember 2007
um Übermittlung der Eckdaten ersucht wurden,
dass gemäss Antwortschreiben des Bundesministeriums für Inneres
vom 7. und 17. Januar 2008 der Beschwerdeführer in Wien unter der
Identität Y._______, Nigeria, am 15. Januar 2003 ein Asylgesuch
einreichte,
dass dieses Gesuch am 15. November 2007 letztinstanzlich
abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer in Österreich letztmals am 30. Juni 2007 in
Erscheinung getreten ist,
dass das BFM dem Beschwerdeführer zu diesem Sachverhalt im
Transitzentrum Altstätten am 17. Januar 2008 das rechtliche Gehör
gewährte,
dass der Beschwerdeführer dabei bestritt, sich je in Österreich
aufgehalten zu haben,
dass der Beschwerdeführer im Transitzentrum Altsätten am 30. Januar
2008 unter Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters einlässlich zu den
Umständen der Ausreise aus seinem Heimatstaat und seinen
Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei angab, Lagos am 15. Dezember 2007 in unbekannter
Richtung mit einem auf einen fremden Namen lautenden Pass
verlassen zu haben,
dass er über seinen Reiseweg und den Ort der Landung in einem
Drittstaat und schliesslich der Schweiz nichts angeben könne, da er
durcheinander gewesen sei beziehungsweise, da er geschlafen habe,
dass er, nach seinen weiteren Bemühungen zum Nachweis seiner
Identität gefragt, angab, seit dem e-mail an einen Mitarbeiter der
Kirche nichts mehr unternommen zu haben,
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dass er sich an dessen Adresse nicht mehr zu erinnern vermöge und
die Adresse auch nicht nachschauen könne, da er das Passwort
vergessen habe,
dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Anhörung an
seinen Asylvorbringen festhielt und – auf Vorhalt sämtlicher oben
erwähnten Abklärungsergebnisse hin - weiterhin bestritt, sich jemals in
Österreich aufgehalten zu haben,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. Februar
2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
des Gesuches keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass er keine entschuldbaren Gründe vorgebracht habe, die es ihm
verunmöglicht hätten, solche Papiere beizubringen,
dass ferner der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG offensichtlich nicht erfülle, da er sich in den Jahren 2003 bis
2007 und damit im Zeitraum des Beginns der behaupteten Verfolgung
im Heimatland in Österreich aufgehalten habe, weshalb die Vorbringen
als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren seien,
dass keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2008 (Datum
des Poststempels: 16. Februar 2008) gegen diesen Entscheid durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei unter anderem beantragte, es sei der Nicht-
eintretensentscheid des BFM vom 11. Februar 2008 aufzuheben und
das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, eventualiter
sei der Wegweisungsvollzug aufzuheben und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
ersuchen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Februar 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem
Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass jedoch auf die Beschwerde, soweit die Asylgewährung beantragt
wird, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig
klar erstellt ist,
dass der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen
hat - keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines
beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stun-
den nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag,
dass das BFM in diesem Zusammenhang nämlich anführte, der
Beschwerdeführer habe den angeblich für die Einreise in die Schweiz
verwendeten Pass seinen Angaben zufolge dem Reverendfather
zurückgegeben,
dass das BFM die Schilderung der Reiseumstände ungeachtet der
erkennungsdienstlichen Erhebungen insbesondere aufgrund der
Unkenntnis von Zwischenlandungs- und Endflughafen als insgesamt
unglaubhaft qualifizierte, weshalb auch die Rückgabe des Passes an
den angeblichen Begleiter nicht geglaubt werden könne,
dass diesen Erwägungen zuzustimmen und weiter darauf hinzuweisen
ist, dass auch die Aussagen des Beschwerdeführers zum Namen, auf
welchen dieser Pass angeblich ausgestellt gewesen sei, im Laufe der
Befragungen unterschiedlich ausgefallen sind,
dass sich die Aktenlage aufgrund der erkennungsdienstlichen
Erhebungen und der daraus folgenden zeitlichen Unvereinbarkeit mit
einem Grossteil der Fluchtvorbringen dermassen klar präsentiert, dass
unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche
Abklärungen bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der
eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso
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offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die
Vorbringen seien offensichtlich unglaubhaft,
dass die Rechtsvertreterin in ihrer Rechtsmitteleingabe, in welcher sie
in knapper Weise die Fluchtgründe wiederholt und - wie zuvor bereits
der Beschwerdeführer – ohne jegliche Substanz die Unrichtigkeit der
erkennungsdienstlichen Erhebungen behauptet, die Erwägungen des
BFM nicht zu entkräften vermag,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
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Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe –
soweit aufgrund der nicht feststehenden Identität überhaupt prüfbar -
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass somit die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage
der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben,
Beilagen: Angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax, zu den Akten Ref.-
Nr. N._______)
- Kanton (per Telefax)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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