B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-985/2014
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Jonas Fischer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Aegypten,
vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Januar 2014 / N (…).
E-985/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Ägypten
ungefähr am (…) 2013 und gelangte von B._______ mit einem Holzboot
in ein unbekanntes Land. Von dort sei er am 17. August 2013 mit dem
Zug in die Schweiz gelangt. Gleichentags reichte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) des Bundes in Chiasso ein Asylgesuch ein. Die
Befragung zur Person (BzP) fand am 29. August 2013 (Protokoll in den
Akten BFM A5/14) und die Anhörung zu den Asylgründen am 12. Sep-
tember 2013 (Protokoll in den Akten BFM A9/19) statt.
A.b Zur Begründung des Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er habe von Mitte 2011 bis Mitte 2012 Wähler für die
Moslembruderschaft bzw. den damaligen Präsidenten Mohammed Mursi
mobilisiert. Nachdem er aber von der Unfähigkeit Mursis überzeugt ge-
wesen sei, habe er seine diesbezügliche Tätigkeit beendet und habe die
Gruppe "Tamarrod" unterstützt, die die Absetzung Mursis zum Ziel gehabt
habe. In der Folge sei er von den Moslembrüdern als Oppositioneller be-
trachtet und verbal bedroht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er zudem
begonnen, Flugblätter gegen Mursi zu verteilen, weshalb die Moslembrü-
der das Elternhaus des Beschwerdeführers angegriffen hätten. Eines
Nachts (…) 2013 sei er auf dem Nachhauseweg von den Moslembrüdern
angegriffen und an einen ihm unbekannten Ort entführt worden, wo er 48
Stunden lang festgehalten und gefoltert, insbesondere auch vergewaltigt
worden sei, wobei die Entführer von ihm verlangt hätten, wieder für Mursi
zu mobilisieren. In einem geeigneten Moment sei ihm aber die Flucht aus
dem Fenster des Raumes, wo er festgehalten worden sei, gelungen. Fer-
ner machte er geltend, sein Onkel väterlicherseits, selbst ein Anhänger
der Moslembruderschaft und darauf bedacht die Freiheit des Beschwer-
deführers zu erwirken, sei von den Moslembrüdern vergiftet worden. All-
gemein gebe es nach wie vor viele Demonstrationen und Auseinander-
setzungen zwischen Moslembrüdern und Mursi-Gegnern in Ägypten.
Nach seiner Flucht vor seinen Entführern sei er zu seinem Cousin nach
C._______ gefahren, welcher ihm aufgrund der Vorkommnisse geraten
habe, das Land zu verlassen. Schliesslich machte der Beschwerdeführer
geltend, sein Elternhaus sei ungefähr eine Woche vor seiner Entführung
von Moslembrüdern angegriffen worden beziehungsweise, diese hätten
ihn nach seiner Flucht zu Hause gesucht.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. Januar 2014 – eröffnet am 31.
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Januar 2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im We-
sentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylre-
levant, weil den ägyptischen Behörden kein mangelnder Schutzwille oder
mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden könne, überdies hätte
sich der Beschwerdeführer den geltend gemachten Übergriffen auch
durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entzie-
hen können. Schliesslich seien seine Vorbringen auch widersprüchlich
ausgefallen, weshalb massive Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestün-
den. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar
und möglich.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Februar 2014 gelangte der Beschwer-
deführer über seinen Rechtsvertreter ans Bundesverwaltungsgericht, be-
antragte die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 27. Januar 2014 sowie
die Gutheissung des Asylgesuches. In formeller Hinsicht beantragte er
die unentgeltliche Prozessführung sowie die Beigabe seines Rechtsver-
treters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Er machte geltend, der von der Vorinstanz aufgeführte Sachverhalt treffe
im Wesentlichen zu. Allerdings seien nun insofern neue Tatsachen dazu-
gekommen, als dass gegen den Beschwerdeführer in seinem Heimatland
ein Haftbefehl erlassen worden sei und der Geheimdienst ihn an seinem
ehemaligen Arbeitsplatz sowie bei seiner Familie mehrmals gesucht ha-
be. Die Sicherheitslage in Ägypten sei sehr prekär, da das Regime in
Ägypten die Macht um jeden Preis haben wolle, die Behörden nicht
schutzwillig seien und Regimegegner weiter massiv verfolgt würden.
Hinzu kämen subjektive Nachfluchtgründe, weil er in der Schweiz poli-
tisch sehr aktiv geworden sei und der Geheimdienst intensiv nach ihm
fahnde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Ausdru-
cke über die allgemeine Lage in Ägypten aus dem Internet zu den Akten.
D.
Am 28. Februar 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2014 forderte
die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, eine Bes-
tätigung seiner Bedürftigkeit nachzureichen und insofern an der Feststel-
lung des Sachverhalts mitzuwirken, als er die behauptete Suche nach
ihm durch den ägyptischen Geheimdienst zu belegen und insbesondere
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den Haftbefehl einzureichen habe. Die Behandlung der Gesuche um un-
entgeltliche Rechtspflege verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Am 19. März 2014 reichte die zuständige kantonale Behörde eine Für-
sorgebestätigung vom 18. März 2014 betreffend den Beschwerdeführer
zu den Akten.
F.
F.a Mit Eingabe vom 9. April 2014 ersuchte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur
Einreichung der geforderten Dokumente, da er sie aufgrund der prekären
Situation in Ägypten nicht beschaffen könne, und weil seine Familie den
Kontakt zu ihm aus Furcht vor allfälligen Konsequenzen vermeide.
F.b Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2014 wies die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Fristerstreckung beziehungsweise Neuansetzung un-
ter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Ver-
fahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
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zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig
und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen
und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwür-
dig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
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Seite 6
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerde-
führers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft-
machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung,
ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen.
5.
5.1 Das BFM zweifelt zum einen an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers und verweist zur Begründung auf widersprüchli-
che Angaben, die der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe. Eine
Prüfung der Akten ergibt, dass die Einschätzung der Vorinstanz sich als
zutreffend erweist. Ein grober Widerspruch ist vor allem darin zu sehen,
dass der Beschwerdeführer einerseits angab, sein Elternhaus sei ca. eine
Woche vor seiner Entführung angegriffen worden (A5/14 S. 8) und ande-
rerseits ausführte, dies sei nach seiner Entführung geschehen, ein Tag
nachdem er geflohen sei (A9/19 S. 5 f.). Sein Hinweis, die Unstimmigkeit
sei auf Mängel bei der Übersetzung zurückzuführen verhält nicht, wie er
selbst eingesteht (A9/19 S. 6 F28), dies vor allem auch, weil er jeweils
sehr präzise Angaben zum Zeitpunkt der Angriffe auf das Elternhaus bzw.
die Durchsuchungen machte. Auf Beschwerdestufe bringt der Beschwer-
deführer gar nichts dagegen vor, hält vielmehr fest, der Sachverhalt, wie
er vom BFM auf S. 2 der angefochtenen Verfügung wiedergegeben sei,
treffe im Wesentlichen zu. Damit bleibt der offensichtliche Widerspruch
bestehen und er betrifft einen wesentlichen Punkt in der Asylbegründung,
zumal der Beschwerdeführer selbst angab, dieser Angriff auf das Eltern-
haus sei der Anlass gewesen, dass er die Gegend verlassen habe (vgl.
A9/19 S. 5 F21). Auch auf die übrigen Ungereimtheiten verweist das BFM
zu Recht, es kann darauf verwiesen werden. Insgesamt hegt es damit zu
Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe
und es erübrigen sich weitere Ausführungen, zumal auf Beschwerdestufe
keine Einwände gegenüber dieser Einschätzung erhoben werden.
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5.2 Zu Recht stellt die Vorinstanz zum anderen aber unabhängig von
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auch fest, dass es sich bei der gel-
tend gemachten Entführung sowie der während der Haft erlittenen
Nachteile durch die Anhänger Mursis um Vergehen handelt, die von den
zuständigen ägyptischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen deren
Möglichkeiten verfolgt und geahndet werden, zumal sich diese Vorfälle
nach dem Sturz Mursis ereignet haben sollen. Es wäre allerdings am
Beschwerdeführer gewesen, bei den zuständigen Behörden auch ent-
sprechend um Schutz nachzusuchen. Schliesslich geht das Bundesver-
waltungsgericht auch insofern mit dem BFM einig, als dieses dem Be-
schwerdeführer vorhält, er hätte in Ägypten selbst durch Wegzug in einen
anderen Teil des Landes, insbesondere in die Grossstadt Kairo, den
Nachstellungen entgehen können, zumal er dort über verwandtschaftliche
Beziehungen verfügt und mit seiner Ausbildung auch von intakten Chan-
cen für die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz auszugehen ist.
Ergänzend kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden, die auch hinsichtlich der geltend gemachten Nachteile,
die sich aus der schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage in Ägypten
ergäben, mit zutreffender Begründung zum Schluss kommt, dies sei unter
asylrechtlichen Gesichtspunkten nicht relevant. Insgesamt sind die Vor-
bringen des Beschwerdeführers demzufolge auch nicht asylrelevant.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer nach dem abschlägigen Asylentscheid
des BFM nun geltend macht, aufgrund seiner früheren Verbindungen zur
Moslembruderschaft vom ägyptischen Staat bzw. dessen Geheimdienst
gesucht und verfolgt zu werden, kann er auch das nicht glaubhaft ma-
chen, weil er sich mit einer blossen, kaum begründeten Behauptung be-
gnügt. Bezeichnenderweise vermag er, bis heute, auch keine Beweismit-
tel beizubringen und seine Erklärungen dafür sind unbehelflich. Es ist
ausserdem ohne Weiteres davon auszugehen, dass er, sollten sich die
ägyptischen Behörden tatsächlich für seine frühere angebliche Aktivität
für die Moslembruderschaft interessieren, problemlos dartun könnte, dass
er später die Widerstandsgruppe gegen Mursi unterstützt hatte. Auch aus
dem auf Beschwerde erstmals vorgebrachten Vorbringen, er sei in der
Schweiz politisch sehr aktiv geworden, vermag der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er nicht einmal im entferntes-
ten konkretisiert, worin diese Aktivität bestehen soll. Schliesslich führen
auch die eingereichten Berichte zu keiner anderen Würdigung, weil der
Beschwerdeführer, wie erwähnt, aus der allgemeinen Lage in Ägypten
nichts flüchtlingsrechtlich Relevantes ableiten kann.
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Seite 8
5.4 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, flüchtlingsrelevante
Gründe darzutun, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
se wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
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Seite 9
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre, zumal er keinerlei Beweismittel einreicht, die dies sug-
gerieren würden. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Auch wenn sich Ägypten seit 2011 in einer Umbruchphase befindet und
es wiederholt zu Demonstrationen und gewaltsamen Auseinandersetzun-
gen gekommen ist und kommt, ist nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt oder gar eines Bürgerkriegs im Sinne der oben zitierten Geset-
zesbestimmung auszugehen. Die Vorinstanz verwies im Übrigen zutref-
fend daraufhin, dass der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung
und über mehrjährige Arbeitserfahrung bei einem (…) Konzern sowie ein
breit gefächertes familiäres Beziehungsnetz in Ägypten verfüge, insge-
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Seite 10
samt trifft er bei einer Rückkehr damit auf vergleichsweise günstige Le-
bensverhältnisse. Was seinen Gesundheitszustand angeht, hat er in kei-
ner Weise dargetan, er leide unter einer Beeinträchtigung, die unter dem
Aspekt der Zumutbarkeit ins Gewicht fallen könnte. Insgesamt erweist
sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ägypten
als zumutbar.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich als möglich im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG. Der Beschwerdeführer hat eine gültige
Identitätskarte zu den Akten gereicht; im Übrigen liegt es ohnehin an ihm,
sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
8.1 Es verbleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu behandeln.
Zwar vermochte der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit zu belegen.
Nachdem er aber in keiner Weise in der Lage war, die auf Beschwerde-
stufe geltend gemachte konkrete Suche der ägyptischen Behörden nach
ihm zu belegen, erweist sich die Beschwerde als im massgeblichen Zeit-
punkt des Eingangs des Gesuches aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist demzufolge
abzuweisen und die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
8.2 Mangels Erfüllung der Bedingung für die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist auch das Gesuch um Einsetzung unentgeltlichen
amtlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110a Abs. 1 Bst. A AsylG abzuwei-
sen.
E-985/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.– werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um Einsetzung eines unentgeltlichen amtlichen Rechtsbei-
standes wird abgewiesen. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Jonas Fischer
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