B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-985/2018
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2018 / N (…).
E-985/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 8. August 2017 stellte der gleichentags auf dem Luftweg in die Schweiz
eingereiste Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. In der Folge wurde er in Anwendung der
Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV,
SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb im
Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen. Er mandatierte am 16. Augst
2017 die dort ansässige und ihm zugewiesene Rechtsberatungsstelle zur
Rechtsvertretung im Asylverfahren und tags darauf wurde er zu seinen Per-
sonalien befragt. Der Beschwerdeführer machte von Beginn weg auf ein
medizinisches Problem insbesondere mit seiner (…) aufmerksam und ist
deshalb seit dem 9. August 2017 in Behandlung in der Schweiz. Am 25. Au-
gust 2017 erklärte er anlässlich eines persönlichen Gesprächs zum medi-
zinischen Sachverhalt gegenüber dem SEM, dass er an (…) leide, welche
in Georgien im Jahre 2013 diagnostiziert und seither dort behandelt wor-
den sei.
Anlässlich der Anhörungen vom 13. September und vom 1. Dezember
2017 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er stamme aus B._______, habe die Mittelschule abgeschlossen und als
gelernter (…)- und (…)monteur meist selbstständig gearbeitet. Er habe nie
Probleme mit Behörden oder Privaten gehabt, sei nie politisch tätig gewe-
sen und nie festgenommen oder inhaftiert worden; dies gelte auch für die
übrigen Familienangehörigen. Er sei aber krank. Anfänglich habe der Ver-
dacht auf (…) bestanden. Im Jahre 2013 sei bei ihm aber (…) diagnostiziert
und seither in Tiflis behandelt worden. Auf ärztliche Anweisung hätte er
nicht mehr auf seinem Beruf arbeiten sollen, was er aber missachtet habe,
da er seine Frau, seine (…) Kinder und seine Eltern hätte durchbringen
müssen und die Behandlung sehr kostspielig und nicht durch seine Kran-
kenversicherung gedeckt gewesen sei. Immerhin seien auch seine Frau
und sein Vater bis heute zeitweise arbeitstätig. Die letzten drei Monate vor
der Ausreise – zuvor habe er zwei (…)entzündungen durchgemacht – sei
eine weitere Erwerbstätigkeit für ihn aus gesundheitlichen Gründen aber
nicht mehr möglich gewesen, da er sich kaum noch habe bewegen können.
Nebenwirkungen der zahlreichen Medikamente hätten zudem seine Or-
ganfunktionen beeinträchtigt. Ein ärztlicher Vergleich der 2013 und 2017
gemachten Computertomographien habe trotz Behandlung eine drastische
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ergeben. Er sei in die
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Schweiz gekommen, um sich hier auf einem fortgeschritteneren medizini-
schen Standard und mit besseren Medikamenten behandeln zu lassen. Er
möchte wenigstens eine verlässliche Diagnose und Prognose erhalten und
den körperlichen Zerstörungsprozess ärztlich stoppen lassen. Belastend
käme hinzu, dass er in seiner Heimat von den Leuten gemieden werde,
obwohl seine Krankheit gar nicht ansteckend sei. Seine gesundheitliche
Situation und die Ungewissheit über den weiteren Krankheitsverlauf und
das Behandlungsprozedere würden auch auf seine Psyche schlagen.
Nach seiner Gesundung werde er zu seiner Familie nach Georgien zurück-
kehren.
Der Beschwerdeführer gab im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens
folgende Beweismittel zu den Akten: Seinen am 20. Juli 2017 ausgestellten
Reisepass im Original (mit Ausreisestempel Tiflis und Einreisestempel
Genf je vom 8. August 2017), einen Arztbericht der „Policlinique Médical
Universitaire“ in Lausanne vom 9. August 2017, einen Arztbericht (vom
13. Oktober 2017) und vier formalisierte „Medizinische Informationen“ des
„Ambulatoriums Kanonengasse“ in Zürich (vom 23. August, 6. September,
24. Oktober und 21. November 2017), vier Arztberichte des „Stadtspitals
Triemli“ in Zürich (vom 16. August, 26. September, 2. Oktober und 3. No-
vember 2017) sowie medizinische Unterlagen aus Georgien (ärztliche Me-
dikamentenliste vom 30. März 2017 und Arztbericht vom 28. Juni 2017).
Eine beziehungsweise zwei vom Beschwerdeführer weiter vorgelegte CD‘s
mit medizinischen Unterlagen aus Georgien – darunter die soeben erwähn-
ten – wurde(n) dem Beschwerdeführer im Hinblick auf weitere medizini-
sche Untersuchungen in der Schweiz retourniert. Im Weiteren liegt ein vom
SEM erstelltes „Medizinisches Consulting“ vom 8. September 2017 (betref-
fend Behandelbarkeit von (…) und Verfügbarkeit konkret bezeichneter Me-
dikamente in Georgien) bei den Akten.
B.
Mit Zwischenentscheid des SEM vom 4. Dezember 2017 wurde der Be-
schwerdeführer aufgrund weiteren Abklärungsbedarfs in das Verfahren
ausserhalb der Testphase zugewiesen.
Am 5. Dezember 2017 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendi-
gung des Mandatsverhältnisses mit.
Am 6. Dezember 2017 erfolgte die Zuweisung des Beschwerdeführers in
einen Kanton gemäss Verteilschlüssel.
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Seite 4
C.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 – eröffnet am 18. Januar 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Februar 2018 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin be-
antragt er deren Aufhebung, soweit den Vollzug der Wegweisung betref-
fend, und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus medizinischen
Gründen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er ferner um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund seiner Mittellosigkeit.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 stellte die Instruktionsrich-
terin den rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz
während des Beschwerdeverfahrens fest. Gleichzeitig wurde das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen und
der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die fehlende originale Unterschrift
aufgefordert, innert sieben Tagen eine Beschwerdeverbesserung nachzu-
reichen. Diese wurde am 23. Februar 2018 (Datum des Poststempels)
nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und nach Eingang der Beschwerdeverbesse-
rung auch formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfah-
ren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Vorliegend handelt es sich um eine Laienbeschwerde. Dennoch geht
aus ihr in aller Klarheit hervor, dass sie sich weder gegen die Verweigerung
der Flüchtlingseigenschaft noch gegen die Ablehnung des Asylgesuchs o-
der gegen die Wegweisungsanordnung als solche, sondern nur gegen den
vom SEM angeordneten Wegweisungsvollzug richtet. Der positiv formu-
lierte Antrag lautet denn auch auf „octroi d’une admission provisoire“ (vgl.
Beschwerde S. 2). Die Ziffern 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Ver-
fügung sind somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Bundes-
verwaltungsgericht wird sich daher im vorliegenden Urteil insbesondere
auch nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob das SEM zurecht auf das
ausschliesslich medizinisch begründete Asylgesuch eingetreten ist (vgl.
Art. 31a Abs. 3 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete Be-
schwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
E-985/2018
Seite 6
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1
AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der
gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft;
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten medizinischen Probleme als den Anforderun-
gen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genü-
gend. Diesbezüglich wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen (vgl.
dort E. II). Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylge-
suchs. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges begründete es damit,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vor-
liegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung
finde und keine Hinweise ersichtlich seien, wonach dem Beschwerdeführer
im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder
die in Georgien herrschende politische Situation noch die (in den vergan-
genen Jahren verbesserte) Menschenrechtslage noch andere, insbeson-
dere individuelle Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges. Der Beschwerdeführer sei (…) Jahre alt, verfüge über
Ausbildung und Berufserfahrung sowie ein unterstützungsfähiges soziales
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Beziehungsnetz. Auch die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme
([…]) sprächen vorliegend nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges. Die Krankheiten könnten in Georgien adäquat behandelt
werden, jene im Bereich der (…) wie bereits vor der Ausreise insbesondere
in Tiflis und die anderen Krankheiten – auch psychische – im ganzen Land.
Es sei davon auszugehen, dass die erforderlichen Medikamente in Geor-
gien erhältlich seien. Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, wo-
nach er dort eine weniger adäquate Behandlung und Infrastruktur erhalten
würde als in der Schweiz, sei praxisgemäss nicht relevant. Überdies stehe
es ihm frei, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Voll-
zug der Wegweisung sei schliesslich technisch möglich und praktisch
durchführbar.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe richtet sich der Beschwerdeführer gegen
die Zumutbarkeit seines Wegweisungsvollzuges nach Georgien. Hierbei
bekräftigt er seine ernsthaften physischen und psychischen Gesundheits-
probleme. Insbesondere die (…) sei in Georgien nicht adäquat behandel-
bar, wie die Vergangenheit in seinem Fall gezeigt habe. Eine Rückkehr
nach Georgien würde für ihn eine reelle und konkrete Gefährdung bedeu-
ten. Das SEM habe seine durch zahlreiche Dokumente unterlegte Gefähr-
dungssituation total falsch und als unglaubhaft eingeschätzt. Bei einem
Wegweisungsvollzug müsse er eine erhebliche und ernsthafte Verschlech-
terung seines Gesundheitszustandes oder gar seine Invalidität oder den
Tod befürchten, weshalb er gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG und die darauf
basierende Praxis gemäss EMARK 2002 Nr. 11 Anspruch auf Gewährung
der vorläufigen Aufnahme aus humanitären Gründen habe.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1,
2011/1 E. 2).
Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren
Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29,
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Seite 8
Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und
2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49
Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfas-
sende Sachverhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Er-
mittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Fest-
stellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache
an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt
neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungs-
grundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- be-
ziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Un-
terlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und
ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Sodann besteht eine Akten-
führungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die
Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenver-
zeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers
beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt
ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt
(vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
6.2 Die genannten Grundsätze sind vorliegend in mehrfacher Hinsicht ver-
letzt, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt.
6.2.1 Zunächst ist die Aktenführung des SEM zu beanstanden. Die Akten-
stücke A33 bis A37 sind nicht chronologisch abgelegt und paginiert; insbe-
sondere trifft dies auf das Aktenstück A37 („Medizinisches Consulting“) zu,
welches aufgrund seiner Datierung nicht nach dem Zuweisungsentscheid
in das erweiterte Verfahren entstanden ist (vgl. dazu unten E. 6.2.3). Weiter
lässt sich aus dem Aktenstück A17 (Arztbericht der „Policlinique Médical
Universitaire“ in Lausanne vom 9. August 2017) nicht entnehmen, durch
wen und wie das (nicht unterzeichnete) Dokument eingereicht beziehungs-
weise aktenkundig wurde. Auf einem angehefteten Begleitzettel (offenbar
des SEM) ist einzig das Eingangsdatum handschriftlich vermerkt, und es
sind weder ein Zustellcouvert noch Fax- oder E-Mail-Daten vorhanden.
Auch ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwiefern es
sich um ein Aktenstück einer „anderen Behörde“ handeln soll (vgl. der das
Akteneinsichtsrecht einschränkende Code C im Aktenverzeichnis). Beim
Aktenstück A19 (Prüfungsbericht GWK betr. Reisepass) ist sodann nicht
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ersichtlich, wann er dem SEM zugegangen ist und weshalb der konkrete
Prüfungsbefund vorliegend als „intern“ (Code B) qualifiziert wurde.
Weitere Ausführungen zur Aktenführung und zum Kassationspotenzial der
Mängel können vorliegend unterbleiben, weil eine Kassation der Verfügung
aufgrund der Erwägungen in Ziff. 6.2.3 (unten) unausweichlich ist.
6.2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt,
alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Partei. Gemäss Art. 33
Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn
diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Auch hierbei
handelt es sich um Teilaspekte des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Anlässlich der Anhörung vom 13. September 2017 hat der Beschwerdefüh-
rer dem SEM eine oder zwei CD’s mit medizinischen Unterlagen aus Ge-
orgien als Beweismittel angeboten. Diese wurden von der Befragerin ent-
gegengenommen, teilweise ausgedruckt und – offenbar vom Dolmetscher
– teilweise übersetzt. Die CD beziehungsweise CD’s wurde(n) in der Folge
dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verwendung für weitere medi-
zinische Untersuchungen zurückgegeben (vgl. dazu A22 F7 ff. und F82 so-
wie A23). Diese Retournierung von Beweismitteln ist in keiner Weise zu
beanstanden und zeugt gar von Weitsicht der Befragerin. Die Pflicht zur
Abnahme und Würdigung der Beweismittel und im Bedarfsfall zur Vor-
nahme weiterer Abklärungen ist aber insoweit verletzt, als nur ein Teil der
anerbotenen Beweismittel zu den Akten genommen wurden und für das
Bundesverwaltungsgericht nicht ohne weiteres klar ist, welcher Art die wei-
teren Inhalte der CD’s sind und welche Relevanz diesen weiteren Inhalten
für die Entscheidfindung potenziell zukommt. Gemäss Aussagen des Be-
schwerdeführers soll es sich insbesondere auch um Computertomografien
handeln, mit denen er die drastische Verschlechterung seines Gesund-
heitszustandes beweisen wollte. Es wäre nun Sache des SEM gewesen,
diese Beweismittel vollständig abzunehmen (beispielsweise durch erneu-
tes Nachfordern oder Kopieren der CD’s oder durch vollständiges Ausdru-
cken ihrer Inhalte) und im Entscheid zu erfassen und zu würdigen. Zumin-
dest müsste die erfolgte Anerbietung dieser Beweismittel durch den Be-
schwerdeführer, deren konkreter Inhalt sowie eine Erklärung, weshalb das
SEM sie als nicht entscheiderheblich qualifiziert, aus der Verfügung her-
vorgehen.
6.2.3 Als besonders offensichtlich und gravierend erweist sich vorliegend
die durch Missachtung der Abklärungspflicht begangene Verletzung des
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Seite 10
rechtlichen Gehörs, als das SEM den Beschwerdeführer mit Zwischenent-
scheid vom 4. Dezember 2017 aufgrund weiteren Abklärungsbedarfs in
das Verfahren ausserhalb der Testphase zuwies (vgl. Art. 19 Abs. 2 TestV),
in der Folge aber bis zum verfahrensabschliessenden Asylentscheid gar
keine weiteren Abklärungen vornahm. Zwar liegt mit dem Aktenstück A37
ein „Medizinisches Consulting“ vor, das gemäss Aktenablage, Aktenver-
zeichnis und Paginierung zwischen dem Zuweisungsentscheid und dem
Asylentscheid eingeordnet ist und inhaltlich als Element weiterer Abklärun-
gen dienen könnte. Es datiert aber vom 8. September 2017 und entstand
somit chronologisch vor dem Zuweisungsentscheid vom 4. Dezember
2017, aus dem weiterer Abklärungsbedarf hervorgeht. Es liegt somit eine
Verletzung der Abklärungs- und Untersuchungspflicht durch das SEM vor.
Zwar liesse sich theoretisch argumentieren, der Abklärungsbedarf habe
sich im Entscheidzeitpunkt als doch nicht mehr erforderlich herausgestellt.
Dies müsste aber – nach vorgängiger Einräumung des rechtlichen Gehörs
– aus der Verfügung mit einer hinreichenden Begründung hervorgehen,
was vorliegend nicht der Fall ist. Angesichts der Aktenlage und insbeson-
dere auch des Inhalts des besagten Aktenstücks A37 (vgl. dort die Rubrik
Kommentar/Bewertung, erster Satz) lässt sich eine solche Begründung in-
dessen schwer vorstellen. Dabei ist auch das komplexe Krankheitsbild der
(…) (vgl. hierzu z.B. das Infoblatt der […] Schweiz: […], Seite besucht am
4. April 2018) zu veranschlagen. Der bloss pauschale Hinweis des SEM
auf eine grundsätzliche Behandelbarkeit der Krankheit in Georgien dürfte
angesichts dessen zu kurz greifen. Nicht ausser Acht zu lassen ist ferner
die ebenso das rechtliche Gehör beschlagende Tatsache, dass der mit wei-
terem (aber nicht umgesetztem) Abklärungsbedarf begründete Austritt des
Beschwerdeführers aus der Testphase zum einen mit dem Verlust der ihm
zugewiesenen, im VZ ansässigen Rechtsvertretung (vgl. Art. 23 ff. TestV)
und zum andern mit dem Verlust des Anspruchs auf die in der Testphase
vorgesehene Stellungnahme zu einem Entscheidentwurf (vgl. Art. 17 Abs.
2 Bst. f TestV) verbunden war. Diese Einschränkung seiner in der TestV
verankerten Parteirechte hat er jedenfalls dann nicht hinzunehmen, wenn
der Austritt aus der Testphase wie gesehen per se keine zureichende Be-
gründung aufweist. Hinzu kommt schliesslich, dass die Befragerin anläss-
lich der Anhörung vom 1. Dezember 2017 die Rechtsvertretung hinsichtlich
der Beschaffung weiterer medizinischer Berichte mit in die Pflicht nahm
(vgl. A32 F28 ff.), jedoch drei Tage später durch die Zuweisung von der
Testphase in das erweiterte Verfahren die Mandatsbeendigung dieser
Rechtsvertretung auslöste. Der angefochtene Entscheid erging in der
Folge ohne die eingeforderten Berichte abzuwarten beziehungsweise beim
(scheinbar überforderten) Beschwerdeführer zu mahnen und auch ohne
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eine entsprechende Kommentierung oder Würdigung dieser Tatsache in
der Verfügung vorzunehmen.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt hat.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör führt – angesichts des formellen Charakters des Gehörs-
anspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrek-
ter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre – grundsätz-
lich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Hei-
lung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf
Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die
Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwer-
deinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Be-
zug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festge-
stellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Ent-
scheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand herge-
stellt werden kann. Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anfor-
derungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber
rechtfertigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.).
Eine Heilung auf Beschwerdestufe fällt vorliegend vor allem deshalb nicht
in Betracht, weil die erkannten Gehörsverletzungen gravierend sind und
der (für den hypothetischen Fall eines nach Heilung des verletzten rechtli-
chen Gehörs ergehenden abweisenden Beschwerdeentscheides) dro-
hende Instanzenverlust abermals eine Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehörs bewirken würde. Das SEM ist im Rahmen des wiederaufzu-
nehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, die oben erkannten
Mängel (vgl. E. 6.2) zu beheben, seiner Untersuchungs- und Abklärungs-
pflicht rechtsgenüglich nachzukommen und den Vollzug der Wegweisung
neu zu beurteilen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom
12. Januar 2018, soweit sie (betreffend den Vollzug der Wegweisung) an-
gefochten ist, Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Verfügung ist daher
in ihren Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Beschwerde insoweit
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Seite 12
gutzuheissen. Die Sache ist zur Behebung der erwähnten Mängel und zur
Neubeurteilung im Vollzugspunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Beschwerdeakten sind dem SEM im Hinblick auf die Wiederaufnahme des
erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis zu bringen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Kassation) sind keine Kosten zu er-
heben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Eine Parteientschädigung nach Art. 64 VwVG ist nicht auszurichten, da
eine solche nicht beantragt wird, und eine Entschädigung von Amtes we-
gen fällt mangels ersichtlicher verhältnismässig hoher Kosten nicht in Be-
tracht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird betreffend ihre Dispositivziffern 4 und 5
aufgehoben und die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
2.
Die Sache geht unter Hinweis auf E. 6 dieses Urteils zur Wiederaufnahme
des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend den Vollzug der Wegweisung
und zur Neubeurteilung in diesem Punkt an die Vorinstanz zurück.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: