Abtei lung V
E-986/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Syrien,
c/o Flughafenpolizei, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Verfahren am Flughafen);
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-986/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben die Stadt
Gaza im November 2008 verlassen hat und auf dem Land- oder See-
weg nach Syrien gelangt ist,
dass er sich illegal in B._______ aufgehalten habe, bis er die Stadt,
mutmasslich am 18. Januar 2010, verlassen habe und mit dem
Schlepper etwa vier Tage lang im Auto unterwegs gewesen sei, bis sie
an einem unbekannten Flughafen angelangt seien,
dass er aufgrund der Angaben seines Schleppers davon ausgegangen
sei, er werde nach Deutschland fliegen, dann jedoch mit einem
schweizerischen Flugzeug gereist sei,
dass er am 27. Januar 2010 am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte,
dass das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz mit
Zwischenverfügung vom 27. Januar 2010 vorläufig verweigerte und
ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flug-
hafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies,
dass am 30. Januar 2010 die Kurzbefragung (Protokoll: Vorakten A7)
und am 8. Februar 2010 die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll:
Vorakten A17) stattfand,
dass der Beschwerdeführer zu seinen Papieren angab, er habe eine
palästinensische Identitätskarte besessen, die sich in seinem Eltern-
haus in Gaza befunden habe, als dieses zerstört worden sei,
dass er auf seiner Reise in die Schweiz mit einem gefälschten syri-
schen Reisepasses gereist sei, den der Schlepper gegen Bezahlung
von € 7'500,– organisiert habe und der beim Schlepper geblieben sei,
dass der Beschwerdeführer Kopien eines syrischen Reisepasses zu
den Akten gab,
dass er angab, Gaza verlassen zu haben, weil dort Krieg herrsche,
man keine Sicherheit und keinen Zugang zu Infrastrukturen habe und
auch keine Lebensmittel bekomme,
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dass zudem das Haus seiner Familie durch eine Explosion zerstört
worden sei, und er glaube, dass die Ursache ein israelischer Luftan-
griff gewesen sei,
dass er zu diesem Zeitpunkt unterwegs zur Arbeit gewesen sei, sein
Bruder und sein Vater aber im Haus geblieben und getötet worden
seien, und dass seine Mutter schon vor langer Zeit gestorben sei,
dass er in Gaza abgesehen von einem Onkel mütterlicherseits zu
niemandem mehr Kontakt habe,
dass er sich weder an weitere Städte im Gaza-Streifen noch an die
dort gebräuchlichen Taxisnummernschilder erinnere, die UNRWA nicht
kenne, keine Grenzübertrittsorte zwischen Gaza und Israel nennen
könne und nicht wisse, wann letztmals Wahlen in den palästinensi-
schen Autonomiegebieten stattgefunden hätten,
dass Gaza-Stadt über keinen Flughafen verfüge und es keinen paläs-
tinensischen Nationalfeiertag gebe,
dass er in Syrien als (...) tätig gewesen sei, schlecht verdient und nie
Papiere besessen habe, und dass die Lebensumstände für
Palästinenser dort sehr schlecht seien,
dass er weder in Palästina noch in Syrien je etwas mit Politik zu tun
gehabt habe und auch in religiöser Hinsicht nicht in besonderer Weise
aktiv sei, sondern Damaskus verlassen habe, weil er ein besseres
Leben führen wolle, wie alle anderen Menschen auch,
dass das BFM am 2. Februar 2010 an die Schweizerische Botschaft in
Damaskus gelangte und um Abklärungen zum Sachverhalt bat,
dass es anfragte, ob die syrische Staatsbürgerschaft des Beschwerde-
führers bestätigt werden könne, ob die von der Fluggesellschaft in Da-
ressalam gemachten Scans eines Reisepasses mit einem syrischen
Reisepass des Beschwerdeführers übereinstimmten, ob er Syrien le-
gal verlassen habe und von den syrischen Behörden gesucht werde,
dass es weiter anfragte, ob der Reisegefährte des Beschwerdeführers,
C._______ (N ...), sein Bruder sei,
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dass die Schweizerische Botschaft in Damaskus in ihrer Auskunft vom
9. Februar 2010 festhielt, der Beschwerdeführers sei Inhaber des
syrischen Reisepasses No. (...), habe seinen Wohnsitz zusammen mit
seinem Bruder C._______ in B._______ im Quartier (...) und sei von
den syrischen Behörden nicht gesucht,
dass es weiter ausführte, der Beschwerdeführer habe Syrien in
Richtung Ägypten am 21. Januar 2010 via den Flughafen Damaskus
verlassen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2010 das
rechtliche Gehör zu dieser Botschaftsabklärung gewährte,
dass der Beschwerdeführer festhalten liess, seine Angaben anlässlich
der beiden Befragungen entsprächen der Wahrheit und er sei in die
Schweiz gekommen, weil er gehört habe, sie sei gut, und nun wolle
man ihm das Leben erschweren, indem man ihn mehrmals befrage,
obwohl er immer die Wahrheit gesagt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2010 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asyl-
gesuch ablehnte, ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich
wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien tatsachenwidrig, da sie in wesentlichen
Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM, wonach er
syrischer Staatsbürger sei, das Land am 21. Januar 2010 legal ver-
lassen habe und mit demselben Flug wie sein Bruder von Daressalam
herkommend nach Zürich gelangt sei, widersprächen,
dass die Vorbringen auch nicht hinreichend begründet seien, wobei es
sich angesichts der inzwischen festgestellten syrischen Identität er-
übrige, auf Unstimmigkeiten in seinen Ausführungen weiter einzu-
gehen,
dass allfällige schwierige Lebensumstände in Syrien keine asylrecht-
lich relevante Gefährdung darstellten,
dass es schliesslich ausführte, ein Vollzug der Wegweisung erweise
sich als zulässig, zumutbar und möglich,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und sinngemäss beantragte, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzu-
stellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er infolge von
Wegweisungsvollzugshindernissen vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nachsuchte,
dass er auch begehrte, die Vorinstanz sei anzuweisen, keine Daten an
den Heimatstaat weiterzugeben und dass, falls eine solche Daten-
weitergabe bereits erfolgt sei, der Beschwerdeführer in Verfügungs-
form darüber zu informieren sei,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Februar 2010 per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m Art. 52
VwVG),
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dass der Antrag betreffend Datentransfer an den Heimatstaat aufgrund
des vorliegenden abschliessenden und abweisenden Entscheides in
der Hauptsache hinfällig wird, und der Vollständigkeit halber festzustel-
len ist, dass gemäss den vorinstanzlichen Akten bisher keine Daten
des Beschwerdeführers an den Heimatstaat weitergegeben wurden,
dass der Prozessantrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG aufgrund der der in
den nachstehenden Erwägungen begründeten Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG),
dass als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM nach gründlichen Abklärungen, insbesondere aufgrund
einer Botschaftsabklärung, zum Schluss gekommen ist, der Beschwer-
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deführer sei syrischer Staatsangehöriger, weshalb seine Angaben tat-
sachenwidrig seien,
dass für die detaillierte Begründung auf die vorinstanzlichen Erwägun-
gen verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm dazu gewährten
rechtlichen Gehörs nichts vorbringen konnte, was diese Abklärungser-
gebnisse in Frage gestellt und seine eigenen Angaben gestützt hätte,
dass er sich mit einer Wiederholung seiner Vorbringen und der Be-
hauptung, diese entsprächen der Wahrheit, begnügte,
dass er dasselbe auch in der Beschwerdeeingabe tut mit seinen Be-
hauptungen, er sei Palästinenser aus Gaza, habe keine eigenen Pa-
piere, habe den syrischen Pass gekauft und sei nie in Daressalam ge-
wesen,
dass der Palästinenser, der sich ebenfalls im Transit des Flughafens
Zürich aufhalte, nicht sein Bruder sei, da er keinen Bruder habe,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde versuchen, ein
Dokument zu beschaffen, das seine Identität belege, nichts zu be-
wirken vermag, zumal er im Widerspruch zu seinen früheren Angaben
nun plötzlich ausführt, der Onkel mütterlicherseits habe die Papiere
aus seinem Haus genommen und er wisse nicht, ob er die Papiere tat-
sächlich beschaffen könne, nachdem er zuvor angegeben hatte, diese
seien bei der Explosion des Hauses zerstört worden,
dass es sich erübrigt, auf seine weiteren Vorbringen einzugehen, da
sie am zutreffenden Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
habe die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht, nichts zu
ändern vermögen,
dass er im Übrigen – unabhängig von seiner fehlenden Glaubwürdig-
keit – keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG geltend macht,
sondern sein Gesuch mit schwierigen Lebensumständen begründet,
dass es ihm insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Syrien noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), wobei es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses hinfällig geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – un-
abhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
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