Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E986/2012
U r t e i l v om 2 9 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Christa Luterbacher
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und ihr Kind B._______, geboren am (…),
beide Eritrea,
beide vertreten durch Christian Hoffs, (…)
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 / N (…).
E986/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 8.
Juli 2007 verliess und nach längeren Aufenthalten im C._______ und in
D._______ am 29. März 2011 auf dem Seeweg nach Italien gelangte,
dass sie von dort am 20. Dezember 2011 zusammen mit ihrem [Kind],
[das] sie in E._______ geboren habe, in die Schweiz einreiste und
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie am 5. Januar 2012 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel zu ihrer Person und summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt
wurde,
dass sie dabei ausführte, sie sei eritreische Staatsbürgerin tigrinischer
Ethnie, habe aber zeitlebens in Äthiopien gelebt,
dass ihr Vater im Jahre (…) nach Eritrea deportiert worden sei und auch
ihr Bruder Äthiopien verlassen habe, so dass sie sich als älteste Tochter
um die Familie habe kümmern müssen,
dass sie von 2003 bis 2004 in Äthiopien in F._______ als (…) gearbeitet
habe und vom G._______ (…) vergewaltigt worden sei, mit der Folge,
dass sie im Jahr (…) von diesem [ein Kind] geboren habe,
dass ihre Mutter diesen Umstand, dass sie von einem Moslem ein Kind
geboren habe, nicht habe akzeptieren können, weshalb der Kontakt zur
Mutter vor vier Jahren abgebrochen sei,
dass sie [ihr erstes Kind] in Äthiopien bei der Mutter und den
Geschwistern zurückgelassen habe,
dass sie zwischenzeitlich (…) ein weiteres Kind geboren habe,
dass der Vater dieses [Kindes] ihr langjähriger Freund sei, welcher auf
dem Boot nach Italien keinen Platz mehr gefunden habe,
dass sie am 29. März 2011 in Italien angekommen sei und wegen der
geplatzten KaiserschnittNarbe gleich für zwei Wochen habe hospitalisiert
werden müssen,
dass sie die Folgezeit in einem Lager sowie bei Landsleuten auf Sizilien
verbracht habe und später nach Rom und Mailand gereist sei,
E986/2012
Seite 3
dass sie für ihr Kind im Lager in Italien nicht genügend Milch erhalten
habe,
dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der Befragung mit dem Umstand
konfrontiert wurde, dass sie laut EURODACErfassung am 4. April 2011
in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass ihr zur Kenntnis gebracht wurde, voraussichtlich sei Italien für das
Asylgesuch zuständig und auf ihr Asylgesuch in der Schweiz werde
diesfalls nicht eingetreten,
dass die Beschwerdeführerin dazu geltend machte, sie könnte nicht nach
Italien zurückkehren, da die dort lebenden Verwandten erfahren hätten,
dass sie [ein Kind] von einem Moslem bekommen habe,
dass sie befürchte, es würde ihr etwas angetan, hätten diese Leute ihr
doch gedroht, sie umzubringen,
dass ihr die Verwandten ihres Partners zudem [das zweite Kind] hätten
wegnehmen wollen,
dass das BFM am 19. Januar 2012 die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes im Sinne von Art.
16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18.
Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVerordnung), ersuchte,
dass Italien zum Übernahmeersuchen innert der festgelegten Frist keine
Stellung nahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Februar 2012 dem Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin eröffnet am 14. Februar 2012 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 27. Dezember 2011 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführerin und ihr Kind
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton (…) verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und der Beschwerdeführerin
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
E986/2012
Seite 4
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf
die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; DublinIIVO; Verordnung
[EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig,
dass der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC
nachweise, dass die Beschwerdeführerin in Italien ein Asylgesuch
eingereicht habe,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung bezogen hätten, weshalb
aufgrund der einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen von der
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens auszugehen sei,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges nach Italien nicht zu widerlegen vermöchten,
dass die geltend gemachten Drohungen und Befürchtungen im
Zusammenhang mit ihrem aus einer Beziehung zu einem Moslem
stammenden Kind zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermöchten, da
es sich bei Italien um einen Rechtsstaat mit funktionierenden polizeilichen
Behörden, welche sowohl schutzwillig als auch schutzfähig seien, handle,
dass sich die Beschwerdeführerin im Falle von Übergriffen somit an die
zuständigen staatlichen Stellen wenden könne,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind in Italien sodann auch Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden,
dass auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr der
Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Italien bestünden,
E986/2012
Seite 5
dass der Wegweisungsvollzug nach Italien daher zulässig und im
Weiteren auch zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21.
Februar 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung des BFM
aufzuheben und dieses sei anzuweisen, vom Recht auf Selbsteintritt
Gebrauch zu machen und sich als zuständig zu erachten,
dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen
und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren,
dass der Rechtsvertreter seine Anträge unter Beilage eines Berichts von
"Pro Asyl" zur Lage der Flüchtlinge in Italien vom 28. Februar 2011 und
eines Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Mai 2011
(Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien) damit begründete,
eine Überstellung nach Italien könne der Beschwerdeführerin und ihrem
Kind nicht zugemutet werden,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 22. Februar
2012 per Telefax den Vollzug der Wegweisung bis zum Eingang der
vorinstanzlichen Akten und einem allfälligen Entscheid über die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung aussetzen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
E986/2012
Seite 6
dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – sich einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob das BFM
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist,
E986/2012
Seite 7
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge vor ihrer
Einreise in die Schweiz während zirka neun Monaten in Italien
aufgehalten hat,
dass sie gemäss der daktyloskopischen Erfassung dort ein Asylgesuch
gestellt hat, welches in Bari am 4. April 2011 registriert wurde,
dass laut Angaben in der Beschwerdeschrift über das Asylgesuch in
Italien noch nicht entschieden worden sei,
dass daher gemäss den Bestimmungen der DublinIIVO vorliegend
Italien für die Behandlung des Asylgesuchs und eines allfälligen
Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden
um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes innert Frist
nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss
Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung
definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO),
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
EMRK ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien im
Falle der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nicht an die daraus
resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde,
dass in Italien ein rechtsstaatlich konformes Verfahren zur Prüfung des
Asylgesuchs und der Wegweisung garantiert ist,
E986/2012
Seite 8
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass die Umstände, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Kind
während neun Monaten in Italien aufgehalten haben und der
Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft auch während zwei Wochen
Spitalpflege zukam, geeignet sind, diese Einschätzung bestätigen (vgl.
A5/12, S. 8),
dass die auf Beschwerdeebene behauptete Entlassung aus einem
Auffanglager in Bari von der Beschwerdeführerin in dieser Weise nicht
geltend gemacht wurde,
dass die Beschwerdeführerin in der Befragung nur geltend machte,
aufgrund ihrer Unzufriedenheit mit den Lagerbedingungen/leistungen sei
sie mit Landsleuten mitgegangen (vgl. A5/12, S. 8),
dass gleichzeitig nicht in Abrede gestellt werden soll, dass das
italienische Asylverfahren gewisse Schwachstellen aufweist und
Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang
zur medizinischen Infrastruktur mitunter gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können,
dass das Gericht aber davon ausgeht, DublinRückkehrende würden
betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden eher bevorzugt
behandelt, und es würden sich zudem neben den staatlichen Strukturen
auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1.
Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass weiter auf die Tatsache hinzuweisen ist, dass gemäss der
Aufnahmerichtlinie Italien gehalten ist, den Asylsuchenden materielle
Aufnahmebedingungen zu gewähren, die die Sicherung des
Lebensunterhalts und der Gesundheit gewährleisten,
dass keine hinreichenden Gründe zur Annahme bestehen, dass
Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle
E986/2012
Seite 9
Notlage versetzt würden (vgl. etwa Entscheide des
Bundesverwaltungsgerichts E721/2012 vom 14. Februar 2012, E
536/2012 vom 3. Februar 2012, D378/2012 vom 25. Januar 2012, D
7654/2010 vom 20. April 2011 mit weiteren Hinweisen),
dass gegen die Umsetzung der Aufnahmerichtlinie durch Italien im
Gegensatz zu Griechenland von Seiten der Europäischen Kommission
kaum Beanstandungen ergangen sind, und es der Beschwerdeführerin
zuzumuten wäre, sich an die dafür zuständigen Behörden zu wenden, um
die nötige Unterstützung zu beantragen.
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien keine Einwände
bezüglich fehlender Unterbringung anführte (solche wurden erst auf
Beschwerdeebene ins Feld geführt), sondern als gegen die Überstellung
sprechend einzig ihre familiären Probleme und Ängste im
Zusammenhang mit ihren Kindern erwähnte,
dass das BFM bezüglich allfälliger Bedrohungen im angefochtenen
Entscheid zu Recht anführte, diesfalls könnte sich die
Beschwerdeführerin an die schutzfähigen und schutzwilligen italienischen
Behörden wenden,
dass diese angeblichen Bedrohungen sodann ohnehin als wenig
substanziiert zu bezeichnen sind und nur schwer nachvollziehbar ist, die
im Ausland lebende Verwandtschaft wolle sich (…) Jahre nach der
Geburt [des ersten Kindes] noch für diesen Vorfall an der
Beschwerdeführerin rächen,
dass das BFM nach dem Gesagten keine Veranlassung zu einem
Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) gehabt hat und es damit zu
Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die eingereichten, dem Gericht bekannten Berichte von "Pro Asyl"
und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe an der vorgenommenen
Einschätzung im Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass die Rüge, dem Umstand der Vulnerabilität der
Beschwerdeführenden hätte bereits beim Rückübernahmeersuchen
Rechnung getragen werden müssen, nicht zu verfangen vermag,
E986/2012
Seite 10
dass diesem Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und
ihrem (…) Kind um verletzliche Personen handelt, jedoch bei der
Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien Rechnung getragen
werden soll,
dass das BFM deshalb angewiesen wird sicherzustellen, dass die
italienischen Behörden über die Ankunft und die Bedürfnisse der
Beschwerdeführerin und ihres Kleinkindes explizit informiert werden, und
sie Personen übergeben werden, welche die Verantwortung für sie
übernehmen können,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]),
dass sich die Frage nach dem Bestehen von
Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als
Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rahmen der
Prüfung des Selbsteintritts beantwortet worden ist,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
E986/2012
Seite 11
dass der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde – die aufschiebende Wirkung kann nur für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – aufgrund des vorliegenden
direkten Entscheids in der Hauptsache selbst gegenstandslos geworden
ist, weshalb darüber nicht zu befinden ist,
dass der am 22. Februar 2012 verfügte provisorische Vollzugsstopp nach
dem Gesagten zu widerrufen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen war, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E986/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen sicherzustellen, dass die italienischen
Behörden über die Ankunft und die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin
und ihres Kleinkindes explizit informiert werden, und dass sie Personen
übergeben werden, welche die Verantwortung für sie übernehmen
können,
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin : Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: