B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-986/2016
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Januar 2016.
E-986/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
(…) und gelangte am 15. September 2014 in die Schweiz, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Am 26. September 2014 wurde er summarisch
zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll bei den SEM-Akten A5/13) und
am 20. März 2015 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll
bei den SEM-Akten A13/20).
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei
sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, (Dis-
trikt Jaffna), wo er geboren sei und bis zu seiner Ausreise gelebt habe.
Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern sowie seine Grossmutter
lebten noch dort, auch weiter entfernte Verwandte, insbesondere mehrere
Tanten lebten noch in Sri Lanka. Im (…) 2009 habe sich sein Onkel als
Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) der sri-lankischen Ar-
mee gestellt, seither sei er verschwunden. Danach habe er (Beschwerde-
führer) sich oft bei dessen Ehefrau, der Schwester seines Vaters, in
C._______ aufgehalten, um sie zu unterstützen. Er habe ihr auch bei der
Suche nach ihrem verschwundenen Ehemann geholfen. Seine Tante sei
mit (…) der Tamil National Alliance (TNA) (…) D._______ (D._______) be-
freundet. Im September 2013 habe er D._______ bei den Regionalwahlen
in der Nordprovinz als Wahlhelfer unterstützt. D._______ habe 2014 For-
mulare in die Dörfer gebracht, um Informationen über vermisste Personen
zu sammeln und an Menschenrechtsorganisationen weiterzuleiten. Ab
dem (…) 2014 habe er die Aufgabe übernommen, die Formulare tamili-
schen Familien zu bringen und Informationen über vermisste Personen zu
sammeln. Auf diese Weise habe er die vom UN-Menschenrechtskommis-
sariat organisierte Untersuchung der Kriegs- und Menschenrechtsverbre-
chen in Sri Lanka unterstützt.
Am (…) August 2014, als er bei einer Familie gerade ein Formular ausge-
füllt habe, seien vier Armeeangehörige, von denen er zwei gekannt habe,
vorstellig geworden und hätten ihn aufgefordert, sich noch am gleichen Tag
im Armeecamp an der E._______ in F._______ zu melden. Um 16 Uhr
desselben Tages sei er dorthin gegangen, wo man ihn über seine Tätigkeit
und den Auftraggeber befragt habe. Er sei am Rücken und an den Beinen
geschlagen worden, weil er keine Informationen preisgegeben habe. Er
habe einen Leutnant wiedererkannt, der am (…) 2007 den (…) seiner Mut-
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ter, der Waren für die LTTE transportiert habe, erschossen habe. Nach un-
gefähr zwei Stunden sei er entlassen worden und habe sich in Spitalpflege
begeben. Danach habe er seine Tätigkeit fortgeführt. Am (…) August 2014
hätten Unbekannte ihn in seiner Abwesenheit zuhause gesucht respektive
versucht, ihn in einem Van mitzunehmen. Nach diesem Vorfall habe er sich
bis am (…) August 2014 bei seiner Tante in C._______ versteckt. Am
Abend des (…) August 2014 sei er mit einem Privatbus nach Colombo ge-
reist, wo er bis zu seiner Ausreise mit einem gefälschten Reisepass bei
Bekannten seines Vaters untergekommen sei. Auf entsprechende Fragen
bei der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, seitdem er in der
Schweiz sei, habe er bis jetzt an der Demonstration in G._______ vom (…)
2015 und am (…) in H._______ teilgenommen.
Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte und ver-
schiedene Dokumente (leeres Formular für die Meldung verschwundener
Personen in tamilischer Sprache, Schreiben von D._______ vom (…) Sep-
tember 2014, Schreiben eines Parlamentsmitgliedes des Distrikts Jaffna
vom (…) September 2014, Kopie der Vermisstenanzeige seines Onkels
vom (…) Februar 2014, Kopien der Todesanzeige, des Totenscheins, des
Autopsieberichts und eines Gerichtsdokuments betreffend den (…) seiner
Mutter aus den Jahren 2007 und 2008, handschriftlich ausgefülltes Formu-
lar des Spitals von I._______ vom (…) August 2014 betreffend medizini-
sche Behandlung) zu den Akten.
B.
Mit am 18. Januar 2016 eröffneter Verfügung vom 13. Januar 2016 stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 15. September 2014 ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Hei-
mat für die Untersuchungskommission der UNO tätig gewesen sei, müsse
bezweifelt werden; die Kommission habe nämlich ihre Arbeit erst im August
2014 richtig aufgenommen, zu einem Zeitpunkt also, als er Sri Lanka be-
reits verlassen habe. Ferner habe er zwar bereits an der BzP geltend ge-
macht, Formulare für Vermisstmeldungen an tamilische Personen verteilt
und wieder eingesammelt zu haben. Allerdings habe er lediglich ausge-
sagt, D._______ habe „Formulare in die Dörfer gebracht, damit dort andere
die Gelegenheit gehabt hätten, über ihre verschollenen Angehörigen zu
berichten. Er glaube, sie habe sie an Menschenrechtsorganisationen wei-
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tergeleitet.“ Mit keinem Wort habe er – wie später an der Anhörung – er-
wähnt, für die Untersuchungskommission der UNO tätig gewesen und von
D._______ speziell für diese Aufgabe ausgewählt worden zu sein. Er
scheine seinem ursprünglichen Vorbringen durch diesen Nachtrag mehr
Gewicht verleihen zu wollen.
Es sei auch nicht von einem engen persönlichen Kontakt des Beschwer-
deführers zu D._______ auszugehen, und er habe erst in der Anhörung
behauptet, 2013 für sie Wahlpropaganda betrieben zu haben. Zudem habe
er weder das richtige Wahldatum – er habe den (…) statt den (…) 2013
genannt – gekannt noch sei ihm bekannt gewesen, dass D._______ und
enge Vertraute von ihr kurz vor den Wahlen mehrmals zur Zielscheibe ver-
suchter Attentate geworden und in den Medien verunglimpft worden seien;
er habe letzteres sogar verneint. Seine Antwort auf die Frage, was er sonst
noch über diese Person wisse, sei äusserst knapp und oberflächlich aus-
gefallen. Auch überrasche, dass er die Frage nach heutigem Kontakt zu ihr
mit der Begründung verneine, er kenne ihre Telefonnummer nicht. Immer-
hin sei D._______, die er noch am Abend des (…) August 2014 über den
damaligen Vorfall informiert haben wolle, seine Auftraggeberin gewesen.
Weil ein besonderer persönlicher Bezug zu D._______ demnach unglaub-
haft sei, sei auch nicht glaubhaft, dass sie ausgerechnet ihn mit der Son-
deraufgabe betreut haben solle, bei der Dorfbevölkerung im Alleingang
äusserst delikate Informationen über Menschrechtsverletzungen zu sam-
meln.
Das von D._______ unterzeichnete Schreiben vom (…) September 2014
äussere sich nicht zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfol-
gung aufgrund des Sammelns von Informationen über vermisste Perso-
nen. Vielmehr gehe daraus hervor, er sei von den Sicherheitskräften ver-
folgt worden, weil er D._______ bei den Provinzwahlen 2013 unterstützt
und Wahlpropaganda betrieben habe. Dies stehe jedoch im Widerspruch
zu seinen Vorbringen, habe er doch in keiner Weise vorgebracht, aufgrund
seiner Tätigkeit als ihr Wahlhelfer Probleme gehabt zu haben. Das Doku-
ment sei folglich nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt zu
beweisen. Gleich verhalte es sich mit dem Schreiben des Parlamentsmit-
gliedes J._______ vom (…) September 2014, zumal dieses lediglich fest-
halte, der Beschwerdeführer und seine Familie seien vom Krieg betroffen
gewesen, weshalb er in der Schweiz um Asyl nachsuche. Es handle sich
um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert.
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Hinzu kämen weitere Unklarheiten und Widersprüche in den Aussagen. So
habe der Beschwerdeführer sowohl bei der BzP als auch in der Anhörung
wiederholt zu Protokoll gegeben, der für die LTTE tätig gewesene Mann
seiner Tante habe sich im (…) 2009 der Armee gestellt und sei seither ver-
schwunden. Dies habe ihn schliesslich dazu motiviert, Informationen über
andere verschwunden Personen zu sammeln. Bei der BzP habe er aber
auf die Frage nach seinen Wohnorten in Sri Lanka zunächst andere Anga-
ben zum Mann seiner Tante in C._______ gemacht. So habe er ausgesagt,
dieser sei im Februar 2010 gestorben. Von da an sei er oft zu seiner Tante
gegangen, um ihr zu helfen. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er keine
überzeugende und nachvollziehbare Erklärung machen können. Zudem
habe er ungenaue und unklare Angaben zu seinem letzten Wohn- und Auf-
enthaltsort in Sri Lanka gemacht. Bei der BzP habe er geltend gemacht,
von Geburt bis im August 2014 in B._______ bei seinen Eltern gewohnt
zuhaben. Von Anfang August 2014 bis zum (…) August 2014 habe er dann
ganz bei seiner Tante in C._______ gewohnt. An anderer Stelle habe er
ausgesagt, er sei nach dem Vorfall vom (…) August 2014 zwischen dem
Elternhaus und jenem seiner Tante hin und her gependelt. Vom (…) August
bis zum (…) August 2014 habe er sich bei seiner Tante versteckt. Entspre-
chend widersprüchlich seien auch seine Angaben zu seinem Aufenthaltsort
am (…) 2014 und der an diesem Tag geltend gemachten Suchaktion der
Armeeangehörigen nach ihm ausgefallen. Bei der BzP habe er geschildert,
am (…) 2014 seien Leute mit einem Van zu ihm nach Hause gekommen
und hätten verlangt, dass er in den Van einsteige. Er habe aber fliehen und
sich in den darauffolgenden Tagen bei seiner Tante verstecken können. Bei
der Anhörung habe er ausgesagt, am (…) 2014 gar nicht zu Hause, son-
dern bereits bei seiner Tante gewesen zu sein. Die Armeeangehörigen hät-
ten bei ihrem Besuch lediglich mit seinem Vater gesprochen.
Widersprüchliche Angaben habe er auch zu seinem Spitalaufenthalt nach
seiner Entlassung aus dem Armeecamp am (…) August 2014 gemacht. Bei
der BzP habe er ausgesagt, am Abend des gleichen Tages ins Spital von
I._______ gegangen und am Mittag des darauffolgenden Tages nach
Hause zurückgekehrt zu sein. Anlässlich der Anhörung habe er demgegen-
über gesagt, er sei drei Tage lang im Spital gewesen. Die eingereichte Spi-
talbestätigung vom (…) August 2014 vermöge diesen Widerspruch nicht
aufzulösen und stelle keinen Beweis für die geltend gemachte Verfolgung
dar.
Der geltend gemachte Sachverhalt sei deshalb nicht glaubhaft. Selbst bei
Wahrunterstellung des Verhörs vom (…) August 2014 weise dieses für sich
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Seite 6
alleine keine asylrelevante Intensität auf. Dafür spreche zum einen, dass
er bis am (…) August 2014 nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden
gehabt habe. Zum anderen sei es ihm auch nicht gelungen, einen asylre-
levanten Fortgang der Ereignisse glaubhaft darzulegen, zumal die Suche
vom (…) 2014 nicht glaubhaft sei. Zudem erstaune, dass er zu der angeb-
lichen Suche nach seiner Ausreise aus Sri Lanka keine präzisen Angaben
habe machen können. Auch sei offenbar seine Familie nicht bedroht wor-
den oder hätten sich diese Besuche wiederholt.
Zwar treffe zu, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber rückkehren-
den Personen tamilischer Ethnie erhöht wachsam seien. Dies reiche indes-
sen für sich alleine nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen auszuge-
hen. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden Sri Lankas und
eine allfällige Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnte zwar die
Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden erhöhen, aber er weise kein
politisch-oppositionelles Profil auf, aufgrund dessen er mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit verfolgt würde. Er mache weiter geltend, ein Cousin
seiner Mutter habe mit seinem Lieferwagen Güter für die LTTE transportiert
und sei deshalb am (…) 2007 von einem Armeeangehörigen namens
K._______ erschossen worden. Er (Beschwerdeführer) sei damals als (…)
Zeuge dieser Tat gewesen. Beim Verhör vom (…) 2014 habe K._______
ihn als Mitglied der „LTTE-Familie“ wiedererkannt und geschlagen. Als Be-
weismittel habe er Kopien der Todesanzeige, des Totenscheins sowie des
Autopsieberichts des (…) und eines Gerichtsdokuments eingereicht.
Selbst bei Wahrunterstellung der Hilfstätigkeit des (…) seiner Mutter und
des LTTE-Hintergrundes seines 2009 verschwundenen Onkels sei nicht
von einer Gefährdung des Beschwerdeführers aus diesem Grund auszu-
gehen. Es ergäben sich nämlich keine Hinweise darauf, dass die verwandt-
schaftlichen Beziehungen zu angeblichen LTTE-Unterstützern respektive
Mitgliedern den Beschwerdeführer oder seine Familienangehörigen nach
2007 beziehungsweise 2009 jemals in Schwierigkeiten mit den Behörden
gebracht hätten.
Im Übrigen sei sein Vorbringen, er sei Augenzeuge der Ermordung des (…)
seiner Mutter geworden, auch nicht glaubhaft. Keines der als Beweismittel
eingereichten Dokumente – auch nicht das vom Gericht verwendete Poli-
zeiprotokoll vom (…) 2007, das den Hergang und die Augenzeugen der Tat
aufführe – deute in irgendeiner Art auf den Beschwerdeführer hin. Zudem
entspreche seine Schilderung des Tathergangs nicht den Ausführungen im
Dokument.
E-986/2016
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Auch seine Unterstützung für die TNA bei den Provinzwahlen 2013 ziehe
keine asylrelevante Gefährdung nach sich, zumal diese Allianz bei den
Provinzwahlen in der Nordprovinz im September 2013 einen Erdrutschsieg
erzielt habe. Trotz der erwähnten Faktoren und der möglicherweise erhöh-
ten Aufmerksamkeit der Behörden bei einer Wiedereinreise bestehe kein
hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer
müsse Massnahmen befürchten, die über einen sogenannten „background
check“ (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkei-
ten in und ausserhalb Sri Lankas) hinausgehen könnten.
Der Vollzug der Wegweisung erweise sich schliesslich als zulässig, zumut-
bar und möglich. So habe der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) festgestellt und mehrfach bestätigt, dass bei zurückkehren-
den Tamilen nicht in genereller Weise von einer drohenden unmenschli-
chen Behandlung auszugehen sei. Es ergäben sich weder aus den Aussa-
gen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass
ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungs-
vollzug in die Nord- und Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar, zumal sich
die Sicherheitslage seit 2009 deutlich verbessert habe. Der aus I._______
(Nordprovinz) stammende Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise
in B._______ respektive C._______ gelebt. Seine Eltern und Geschwister
sowie weitere Verwandte lebten heute im Distrikt Jaffna. Folglich könne
davon ausgegangen werden, dass er sich dort auf ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz stützen könne und über eine gesicherte Wohnsituation verfüge.
Ausserdem sei er jung und gesund.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Februar 2016 gelangte der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör, eventuell zur Feststellung des vollständigen
und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei ihm unter Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell seien die Dispo-
sitivziffern 4 und 6 der Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit
oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustel-
len.
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Seite 8
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsge-
richt habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Be-
handlung der vorliegenden Sache betraut würden und die zufällige Aus-
wahl dieser Gerichtspersonen zu belegen. Im Falle einer materiellen Beur-
teilung der Sache sei der Beschwerdeführer erneut zu seinen Asylvorbrin-
gen anzuhören, unter Beizug einer qualifizierten Übersetzungsperson. Fer-
ner sei D._______ im Rahmen einer Zeugenbefragung bei der Schweizer
Vertretung in Colombo zu ihren Verbindungen zum Beschwerdeführer so-
wie zu seinen Aktivitäten zu befragen. Sodann seien im Rahmen einer Bot-
schaftsabklärung die Familien L._______ in B._______ und M._______
sowie N._______ in C._______ zu ihrem Kontakt zum Beschwerdeführer
zu befragen. Des Weiteren seien die für den vorliegenden Fall relevanten
aktuellen Länderinformationen durch das Bundesverwaltungsgericht zu er-
heben, zumal dies vom SEM nicht getan worden sei. Als weitere Beweis-
massnahmen offerierte er, es sei ihm eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, damit er sich zu den
Glaubhaftigkeitsmerkmalen in seiner Anhörung äussern könne. Zudem sei
ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um die Rationierungskarte seiner
Familie einzureichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 gab die Instruktionsrichterin
unter anderem das Spruchgremium bekannt. Hinsichtlich der Fragen zur
Geschäftsverteilung und Verfahrensabwicklung verwies sie auf die betref-
fenden Bestimmungen des Geschäftsreglements für das Bundesverwal-
tungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Den Beschwerdeführer forderte sie auf,
innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen. Den Ent-
scheid über die weiteren Beschwerdeanträge verlegte sie auf einen späte-
ren Zeitpunkt.
E.
Mit Eingabe vom 11. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und den Erlass der Ver-
fahrenskosten; das Original der Fürsorgebestätigung werde umgehend
nachgereicht. Des Weiteren reichte er unter anderem eine aktualisierte
Version des mit der Beschwerde eingereichten Länderberichts (CD mit
Quellen) zu den Akten.
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Seite 9
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2016 hiess die Instruktionsrichterin
den Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Die Vorinstanz lud sie zur Vernehmlassung ein.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2016 die
Abweisung der Beschwerde. Die Behauptung des Rechtsvertreters, die
Übersetzungsarbeit des Dolmetschers sei absolut mangelhaft gewesen,
stimme nicht mit der Wahrnehmung der Fachspezialistin überein, die die
Anhörung geleitet habe. Die Dolmetscher würden laufend einer Qualitäts-
prüfung unterzogen und die Asylspezialisten hätten die Möglichkeit, die
Übersetzungsarbeiten mittels Bewertungsbögen zu beurteilen. Bei Ver-
ständigungsproblemen könne eine Anhörung auch jederzeit abgebrochen
werden, was sich vorliegend zu keinem Zeitpunkt aufgedrängt habe. Auch
sei nie der Eindruck entstanden, der Dolmetscher übe Druck auf den Be-
schwerdeführer aus. Die Hilfswerkvertretung habe sich denn auch nicht
veranlasst gesehen, einen Abbruch der Anhörung anzuregen.
Zudem sei eine korrekte Protokollierung im Interesse aller Beteiligten. Bei
Unklarheiten oder Widersprüchen – nicht zuletzt auch durch sachliche Dis-
krepanzen in den Aussagen – würden die Asylspezialisten gezielt nachfra-
gen. Dies sei auch vorliegend geschehen, wie sich aus dem Protokoll und
dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung ergebe. Die Korrektur klei-
nerer Grammatikfehler in der deutschen Übersetzung gehöre im Übrigen
zum gängigen Ablauf einer Anhörung, sofern sie nicht zu einer Sinnverän-
derung führe, und spreche nicht für eine schlechte Dolmetscherleistung.
Bei den angeblich durch sprachliche Probleme bedingten Widersprüchen
und Unstimmigkeiten handle es sich um sachliche Diskrepanzen, die nicht
durch eine mangelhafte Übersetzung erklärbar seien. Entscheidend sei zu-
dem, dass dem Beschwerdeführer das gesamte Protokoll rückübersetzt
worden sei. Er habe die Richtigkeit der gemachten Aussagen auf jeder
Seite und am Ende des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt. Er habe
sich weder während der Anhörung noch bei der Rückübersetzung über
eine mangelhafte Übersetzung beklagt. Die in der Beschwerde enthaltene
Bemerkung, der Beschwerdeführer habe sich „völlig überrascht“ gezeigt,
als er von seinem Anwalt mit den protokollierten Aussagen konfrontiert wor-
den sei, sei somit nicht haltbar.
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Die angeblichen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der
Schweiz erreichten nicht ein Ausmass, das aus Sicht des SEM und des
Gerichts zur einer asylrelevanten (recte: flüchtlingsrechtlich relevanten)
Gefährdung führen könnte.
H.
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Replik vom 20. April 2016 die
Gutheissung der Beschwerde und führte aus, in der Vernehmlassung
werde zu zahlreichen Rügepunkten in der Beschwerde keine Stellung ge-
nommen, weshalb die Vorinstanz die bemängelten Verfahrensfehler wohl
implizit eingestehe. Diesbezüglich sei auf die massiv mangelhaften Sach-
verhaltsabklärungen und fehlerhaften Glaubhaftigkeitsprüfungen im Zu-
sammenhang mit der Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel sowie den zahlreichen verfügbaren Zeugen zu verweisen.
Auch die fehlenden Abklärungen zu den familiären LTTE-Verbindungen
des Beschwerdeführers, zu seiner Funktion als Zeuge von Menschen-
rechtsverletzungen sowie den erlebten Verfolgungshandlungen blieben un-
erwähnt. Das bereits gerügte fehlende Länderwissen der Sachbearbeiterin
zeige sich auch in der Vernehmlassung.
Die Einschätzung zu den exilpolitischen Aktivitäten stimme nicht mit den
verfügbaren Informationen (gemäss Beilagen 185 bis 206 des aktualisier-
ten Länderberichtes) überein. Ferner verstosse das SEM gegen das
Gleichbehandlungsgebot, weil der Beschwerdeführer vergleichbar exilpoli-
tisch tätig gewesen sei wie O._______ (N […]; anonymisierte Version als
Beilage 7 eingereicht) und – ebenfalls gleich wie O._______ – abgewiese-
ner Asylgesuchsteller und Tamile aus dem Norden Sri Lankas sei.
Für die mangelhafte Übersetzung werde auf die Anmerkungen der Hilfs-
werkvertretung und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Be-
schwerde verwiesen. Das SEM spreche mit seinem impliziten Vorwurf, der
Rechtsvertreter sei wegen seiner fehlenden Anwesenheit bei der Anhörung
nicht fähig, Kritik an der Anhörung respektive am Protokoll zu üben, dem
Protokoll jeglichen Wert ab. Die SEM-interne Qualitätsprüfung des Dolmet-
schers sei nicht offengelegt worden, was nachzuholen sei. Eine solche
Qualitätsprüfung gebe allerdings bereits deshalb zu Kritik Anlass, weil sie
scheinbar nicht von einer unabhängigen Stelle und ohne entsprechende
zweisprachige Experten durchgeführt werde. Der Abbruch einer Anhörung
aufgrund einer mangelhaften Übersetzungsleistung des Dolmetschers
stelle eine Ultima Ratio und kein Abbruch stelle kein Gütesiegel dar. Die
E-986/2016
Seite 11
Ausführungen der Hilfswerkvertretung zeigten ernstzunehmende sprachli-
che Missverständnisse auf. So seien denn auch einige – wahrscheinlich
nicht alle – falsche Übersetzungen bemerkt worden. Bereits in der Be-
schwerde sei nicht bestritten worden, dass Teile der Vorbringen wider-
sprüchlich seien. Es sei jedoch genau aufgezeigt worden, dass diese Un-
stimmigkeiten auf eine mangelhafte Übersetzung zurückzuführen seien.
Die Sachbearbeiterin habe zudem die von der Hilfswerkvertretung als prob-
lematisch deklarierten Protokollstellen gegen die Glaubhaftigkeit der Aus-
sagen verwendet. Zudem habe sie den eingereichten Beweismitteln den
Beweiswert abgesprochen und damit den im Asylverfahren geltenden
Grundsatz des Beweises vor der Glaubhaftmachung verletzt. Des Weite-
ren sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, die Richtigkeit
seiner protokollierten Aussagen von sich aus zu erkennen, zumal der Dol-
metscher die deutsche Sprache nur rudimentär beherrsche. Seine Unter-
schrift vermöge somit an den erhobenen Rügen nichts zu ändern.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
E-986/2016
Seite 12
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrund-
satzes.
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt
anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass ei-
nes Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor dem Erlass
eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei-
zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit relevanten Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder
mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die
einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand-
punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht an-
fechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E-986/2016
Seite 13
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die
Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und
aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch ge-
würdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/
HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, dem Befragungsprotokoll und insbeson-
dere dem Anhörungsprotokoll lägen teilweise absolut mangelhafte Über-
setzungen zugrunde. In Bezug auf das Protokoll der BzP ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen sowohl zu Beginn
als auch am Ende der Befragung antwortete, er habe die dolmetschende
Person gut verstanden (A5/2 und 10 f. Ziff. 9.02). Aus dem Protokoll ist
nicht ersichtlich, und auf Beschwerdeebene wird auch nicht näher begrün-
det, inwiefern es bei der BzP zu Missverständnissen zwischen der dolmet-
schenden Person und dem Beschwerdeführer gekommen sein sollte. Auch
eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt keine Hinweise auf Ver-
ständigungsschwierigkeiten oder eine unkorrekte Übersetzung der Aussa-
gen des Beschwerdeführers seitens der dolmetschenden Person. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen
in der Vernehmlassung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat zu
Beginn der Anhörung auf die Frage, wie er den Dolmetscher verstehe, ge-
antwortet, er verstehe ihn (A13/1 F1). Zudem hat er weder im Verlaufe der
Anhörung noch bei der anschliessenden Rückübersetzung seiner Aussa-
gen Verständigungsschwierigkeiten oder eine mangelhafte Übersetzung
durch die dolmetschende Person geltend gemacht. Die Hilfswerkvertretung
führte zwar aus, die Deutschübersetzungen des Dolmetschers seien zum
Teil nicht eindeutig verständlich gewesen. Sie räumte jedoch gleichzeitig
ein, die Fachspezialistin habe entsprechende Korrekturvorschläge ge-
macht und einzelne falsche Übersetzungen seien korrigiert worden. Aus
dem Anhörungsprotokoll ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür,
dass es nebst den von der Hilfswerkvertretung aufgeführten Beispielen zu
weiteren Übersetzungsschwierigkeiten gekommen sein könnte. Die Hilfs-
werkvertretung sah sich denn offensichtlich auch nicht veranlasst, einen
Abbruch der Anhörung anzuregen. Hinzu kommt, dass dem Beschwerde-
führer am Ende der Anhörung seine ins Deutsche übersetzten Aussagen
E-986/2016
Seite 14
rückübersetzt wurden und er die Richtigkeit der gemachten Aussagen auf
jeder Seite und am Ende des Protokolls unterschriftlich bestätigte. Die Wi-
dersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers
sind somit nicht auf eine mangelhafte Übersetzung, sondern auf sachliche
Diskrepanzen zurückzuführen. Die Rüge der mangelhaften Übersetzung
erweist sich somit als unbegründet. Der Antrag auf Offenlegung der SEM-
internen Qualitätsbeurteilung der dolmetschenden Person wird abgewie-
sen.
3.3.2 Auch hat die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend abgeklärt, voll-
ständig und richtig festgestellt. Bei den diesbezüglich konkret angeführten
Argumenten in der Beschwerde fällt auf, dass sie mehrheitlich eine Kritik
an der Würdigung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz darstellen. Dies
etwa bezüglich des Vorwurfs, die Vorinstanz habe zahlreiche bekannte
Länderinformationen ignoriert; dabei lässt eine fehlende Auseinanderset-
zung mit den vom Rechtsvertreter angeführten Punkten noch nicht auf feh-
lende Länderkenntnisse der Vorinstanz schliessen. Aus den Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung ist sodann nicht ersichtlich, dass sich die
Vorinstanz bei der Würdigung der gesuchsbegründenden Aussagen auf ei-
nen unvollständigen oder aktenwidrigen Sachverhalt abgestellt hätte. Zwar
ist zutreffend, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
in der angefochtenen Verfügung unerwähnt geblieben sind. Dieser Mangel
ist indessen als geheilt zu erachten, zumal das SEM in seiner Vernehmlas-
sung dazu Stellung genommen und begründet hat, weshalb die angebliche
Teilnahme des Beschwerdeführers am Heldengedenktag in H._______
und an einer Demonstration in G._______ am (…) 2015 aus seiner Sicht
zu keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung führen könne. Das
SEM ist insgesamt – wie nachstehend zu zeigen sein wird (vgl. nachfol-
gend E. 5) – berechtigterweise zum Schluss gelangt, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien in verschiedenen Punkten unglaubhaft oder ver-
möchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genü-
gen.
3.3.3 Dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nicht im Sinne
des Beschwerdeführers gewürdigt hat, stellt weder eine Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs oder der Begrün-
dungspflicht dar. Vielmehr ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung,
dass sie sich mit den Beweismitteln auseinandergesetzt und die Begrün-
dung insgesamt so abgefasst hat, dass sich der Beschwerdeführer über
die Tragweite der Verfügung ein Bild machen und diese sachgerecht an-
fechten konnte. In der angefochtenen Verfügung wurden die zu den Akten
E-986/2016
Seite 15
gereichten Dokumente namentlich aufgeführt und einzeln begründet, wes-
halb sie zum Nachweis der Vorbringen nicht geeignet seien. Auch das leere
Formular in tamilischer Sprache zur Meldung verschwundener Personen
wurde namentlich genannt, womit auch diesem Umstand hinreichend
Rechnung getragen wurde. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ernstgenommen und seine Ant-
worten nicht sorgfältig ausgewertet worden wären.
3.3.4 Der Vollständigkeit halber hält das Bundesverwaltungsgericht betref-
fend des geltend gemachten fehlenden Beizugs von aktuellen Länderinfor-
mationen fest, dass allgemeine Länderinformationen eine Mittelstellung
zwischen Sachverhalt und Rechtsnorm einnehmen, nicht aber Bestandteil
von diesen sind. Sie gehören auch nicht zu den gesetzlichen Beweismitteln
im Sinne von Art. 12 Bstn. a – e VwVG (Urkunden, Auskünfte der Parteien,
Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein oder Gutachten
von Sachverständigen). Vielmehr handelt es sich um allgemeine Hinter-
grundinformationen, die einer quellenkritischen Auslegung bedürfen und
denen lediglich Hilfsfunktion bei der Sachverhaltsfeststellung zukommt.
Letztere muss im konkreten Einzelfall unrichtig sein (allenfalls als Folge
einer nicht aussagekräftigen Länderinformation), um den Beschwer-
degrund der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
erfüllen zu können (vgl. Urteil des BVGer D-6308/2016 vom 29. November
2016 E. 4.4). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, zumal sich
auch aus den eingereichten Beweismitteln – insbesondere den Berichten
zur Lage in Sri Lanka – nichts anderes ableiten lässt.
3.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün-
det, weshalb der Antrag, die angefochtene Verfügung sei bereits deshalb
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, abgewiesen wird. Was die weiteren auf Beschwerdeebene er-
hobenen formellen Anträge betrifft, sind diese ebenfalls abzuweisen. Es
besteht namentlich keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer eine Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, zumal der An-
trag nicht begründet wird und die Beschwerdesache weder aussergewöhn-
lich umfangreich noch besonders schwierig ist (vgl. Art. 53 VwVG). Zudem
besteht auch kein Grund, den in Ziff. 5 auf Seite 25 der Beschwerde ge-
stellten Beweisanträgen zu entsprechen, zumal die Vorinstanz den Sach-
verhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat und nicht ersichtlich ist, in-
wiefern zusätzliche Abklärungen erforderlich sein sollten. Der Antrag auf
Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der Rationierungs-
karte der Familie des Beschwerdeführers ist ebenfalls abzuweisen, zumal
E-986/2016
Seite 16
der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ausführt, er sei von sich
aus bemüht, die Lebensmittelrationierungskarte zu organisieren. Zudem ist
er im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht ohnehin gehalten,
an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Soweit sich die Kritik
des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nach-
gehenden Erwägungen darauf einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der gesuchsbegründenen Aussagen in verschiedenen Entschei-
den dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen
werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vo-
rinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers entwe-
der den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG oder
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genü-
gen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführli-
chen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden (vgl. Sachverhalt Bst. B).
E-986/2016
Seite 17
Die Vorbringen auf Beschwerdeebene führen nicht zu einer anderen Ein-
schätzung. Wie in E. 3.3.1 ausgeführt worden ist, liegt keine mangelhafte
Übersetzung der Aussagen des Beschwerdeführers bei der BzP und der
Anhörung vor, weshalb die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkei-
ten nicht darauf zurückgeführt werden können. Als ganz wesentliches Un-
glaubhaftigkeitselement erachtet das Gericht die voneinander abweichen-
den angeblich hauptsächlichen Gründe für die Ausreise. Das Vorbringen,
der Beschwerdeführer habe mit dem Schreiben von D._______ und dem
leeren Formular in tamilischer Sprache zur Meldung verschwundener Per-
sonen nun den Beweis dafür erbracht, dass er aufgrund seiner Verbindun-
gen zu D._______ eine behördliche Verfolgung in Sri Lanka zu befürchten
habe, überzeugt nicht. Gemäss dem Schreiben vom (…) September 2014
sei der Beschwerdeführer nämlich deshalb von den sri-lankischen Sicher-
heitskräften verfolgt, weil er D._______ bei den Provinzwahlen 2013 unter-
stützt und Wahlpropaganda (…) betrieben habe. Diese Ausführungen sind
nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen, er
sei wegen den Vorfällen vom (…) und (…) 2014 ausgereist, aus Furcht vor
Verfolgung wegen des Verteilens und Einsammelns von Formularen im Zu-
sammenhang mit vermissten Personen (A5/7 Ziff. 7.01 und A13/6 F51).
Auch das leere Formular ist offensichtlich nicht geeignet, die Verfolgungs-
vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Ebensolches gilt, wie das
SEM zutreffend festhält, für die Spitalbestätigung; vielmehr entsteht der
Eindruck, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung die geltend
gemachte Dauer seines Spitalaufenthaltes der Bestätigung angepasst.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in ausführlicher Weise
dargelegt und aufgezeigt, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers
nicht glaubhaft seien. Sie hat ihm insbesondere auch detaillierte Fragen
zum Umfang seines angeblichen Engagements zugunsten von D._______,
zum Verschwinden seines Onkels und zu seinem letzten Aufenthaltsort in
Sri Lanka vor seiner Ausreise in die Schweiz gestellt. Eine Durchsicht der
Protokolle ergibt, entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Be-
schwerde, auch keine Anhaltspunkte dafür, die Vorinstanz könnte zahlrei-
che Sachverhalte nicht korrekt abgeklärt haben. Die von der Vorinstanz
aufgezeigten Unstimmigkeiten betreffen zentrale Punkte und nicht lediglich
Details in der Asylbegründung oder sprachliche Unterscheidungen. Die der
Argumentation des SEM zugrunde liegenden Protokollstellen sind auch
nicht auf Missverständnisse, die aus einer mangelhaften Übersetzung ent-
standen sind, zurückzuführen, sondern vielmehr auf die unstimmigen und
widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zum geltend ge-
machten Sachverhalt. Das Vorbringen, die Behauptung der Vorinstanz, der
E-986/2016
Seite 18
Beschwerdeführer sei bis 2014 unbehelligt geblieben, widerspreche seinen
Aussagen, findet offensichtlich keine Stütze in den Akten. Der Beschwer-
deführer hatte die Frage bei der BzP, ob er ausser den soeben erwähnten
Problemen vom (…) und (…) 2014 sonst je irgendwelche Probleme mit
Personen, Behörden oder anderen Organisationen gehabt habe, aus-
drücklich verneint (A5/8 Ziff. 7.02). Ausserdem bejahte er die Frage, ob die
Vorfälle vom August 2014 alle Gründe seien, weshalb er sein Heimatland
verlassen habe und in der Schweiz um Asyl nachsuche (A5/7 Ziff. 7.01).
5.2 Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit
den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene zu den von der Vo-
rinstanz zu Recht als nicht glaubhaft erachteten Vorfluchtgründen. Dem
Beschwerdeführer gelingt es nicht, für den Zeitpunkt seiner Ausreise asyl-
relevante Vorfluchtgründe geltend zu machen.
5.3
5.3.1 Es ist aber auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile
in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko-
faktoren. Dabei handelt es sich um eine tatsächliche oder vermeintliche,
aktuelle und vergangene Verbindung zu den LTTE, einen Eintrag in der
„Stop-List“, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen
sowie frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zu-
rückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Mig-
ration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sicht-
baren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E-986/2016
Seite 19
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Be-
hörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Sepa-
ratismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
5.3.3 Der Beschwerdeführer ist erst mehrere Jahre nach Beendigung des
Bürgerkriegs aus Sri Lanka ausgereist. Verbindungen zur LTTE, aufgrund
derer ihn die sri-lankischen Behörden ernsthaft verdächtigen würden, er
könnte bestrebt sein, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu
lassen, konnte er ebenso wenig glaubhaft machen, wie sein Vorbringen, er
sei in erheblicher Weise in die Aufklärung des Verschwindens von vermiss-
ten Personen involviert gewesen. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Eth-
nie und seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas für sich alleine reichen
nicht zur Annahme, er könnte – in asylrechtlich erheblicher Weise – ins
Visier der sri-lankischen Behörden geraten sein beziehungsweise geraten.
An dieser Einschätzung ändert auch die mit der Eingabe vom
11. März 2016 als Beilage 5 eingereichte aktualisierte Version des Länder-
berichts mit den dazugehörenden Quellen auf der beigelegten CD nichts.
Schliesslich kann auch hier ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden.
5.3.4 Die erst auf entsprechende Frage der Hilfswerkvertretung bei der An-
hörung im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe geltend gemachte Teil-
nahme des Beschwerdeführers an der (…) in H._______ und an einer von
ihm nicht näher umschriebenen Demonstration in G._______ am (…)2015
stellen sodann keine exilpolitischen Tätigkeiten in einem Ausmass dar, die
die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden doch noch entscheidend
auf ihn lenken könnten.
Der Verweis in der Replik auf die Beilagen 72 und 73 des Länderberichts
vom 22. Februar 2016 und den gleichzeitig eingereichten Entscheid der
Vorinstanz vom 9. Oktober 2014 i.S. O._______ ist nicht geeignet, zu einer
anderen Beurteilung zu führen, zumal dieser Fall gerade nicht mit demje-
nigen des Beschwerdeführers vergleichbar ist.
5.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
E-986/2016
Seite 20
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise
der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen.
7.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und
Art. 5 AsylG nicht anwendbar, wie das SEM bereits zutreffend festgestellt
hat.
7.2.3 Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich demzufolge nach den
allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Seite 21
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu das Urteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, aus Europa zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine
EMRK-widrige Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall
vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37).
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen
sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden beziehungsweise, dass er
im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre.
7.2.4 Nach dem Gesagten lassen weder die allgemeine Menschenrechts-
situation noch individuelle Faktoren in der Situation des Beschwerdefüh-
rers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt unzulässig erschei-
nen.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische
Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zu-
mutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskrite-
rien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Be-
ziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015,
a.a.O., E. 13.2).
Der Beschwerdeführer stammt aus I._______ (Nordprovinz), wo er gebo-
ren und bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er verfügt dort mit seinen Eltern,
E-986/2016
Seite 22
Geschwistern und weiteren Verwandten über ein tragfähiges verwandt-
schaftliches und wohl auch soziales Beziehungsnetz. Es darf davon aus-
gegangen werden, dass er bei einer Rückkehr auf eine gesicherte Wohn-
situation treffen wird. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eine ver-
gleichsweise umfassende Schulbildung genossen (12 Jahre, Abschluss mit
A-Level); ein Fernstudium in (…) habe er begonnen, allerdings nicht wei-
terverfolgt. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, auf den Feldern sei-
nes Vaters gearbeitet zu haben. Es sind deshalb in den individuellen Um-
ständen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der
junge und gesunde Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung
zu werten wäre.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Der Beschwerdeführer hat eine authentische Identitätskarte zu den Ak-
ten gegeben, die er 2011 legal erhalten habe. Im Übrigen obliegt es ihm,
sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die gegebenenfalls
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Befreiung
von der Bezahlung der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
mit Zwischenverfügung vom 18. März 2016 gutgeheissen wurde und sich
aus den Akten keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der fi-
nanziellen Verhältnisse ergeben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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